Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.24
URTEIL
vom 27. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer ,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission vom 15. Januar 2014
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2011
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 13. März 2013 ersuchte A_____ (Rekurrentin) um Erlass der Steuern pro
2011 (Kanton und Bund). Dieses Gesuch wies die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt mit Verfügung vom 29. April 2013 ab. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. September 2013 ebenfalls abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Rekurs an die Steuerrekurskommission.
Auf deren Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.–
teilte die Rekurrentin am 20. November 2013 mit, dass sie einen
Kostenvorschuss in der verlangten Höhe angesichts der strittigen Steuerschuld
von rund CHF 1'200.– als unangemessen erachte. Implizit machte sie
überdies geltend, sie sei zur Leistung des Kostenvorschusses nicht in der Lage.
Hierauf forderte die Steuerrekurskommission die Rekurrentin auf, ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inklusive den erforderlichen Beilagen einzureichen.
Am 2. Januar 2014 reichte sie entsprechende Unterlagen ein und wies darauf
hin, dass die „Schulden laufend am steigen“ seien. Mit Präsidialentscheid vom
15. Januar 2014 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ab und setzte der Rekurrentin Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.– bis zum 19. Februar 2014. Sie wies
darauf hin, dass bei Nichtbezahlung das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben
werde.
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin am 11. Februar 2014 (Poststempel) Rekurs an
das Verwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt, ihr sei im Verfahren
vor Rekurskommission die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der
Instruktionsrichter hat dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Einholen von Stellungnahmen verzichtet.
Die Rekurrentin hat sich mit weiteren Eingaben vom 6. und 13. März 2014 an das
Gericht gewandt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
(der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine
weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das
Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum
Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100];
VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
(kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Ein
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide
zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der
vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen
Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt
in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige
Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger
Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger
Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt,
BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006,
je m.w.H.).
1.3 Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde
legitimiert ist. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden. Das
Urteil kann stattdessen auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (in ständiger
Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.; zum Ganzen VGE
VD.2013.168/169 vom 13. September 2013).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet (nur) die Abweisung eines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission
und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– in jenem
Verfahren. Auf den Rekurs resp. die Beschwerde ist daher nicht einzugehen,
soweit damit die Nichtgewährung des Steuererlasses durch die Steuerverwaltung
kritisiert und geltend gemacht wird, die Rekurrentin sei zur Bezahlung der
Steuer- und anderer Schulden nicht in der Lage.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt.
Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser
verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen
und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende
einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE
130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3
S. 227 m.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober
2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1
und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung
[StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren
Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von
Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die
verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15
und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
[SG 153.810]).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom
29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5
S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum
Ganzen BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. m.w.H.).
2.2 Die
Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege damit begründet, dass der Rekurs der Rekurrentin an die Steuerrekurskommission
als zum vornherein aussichtslos im Sinne von § 136 Abs. 1 der
Steuerverordnung (StV; SG 640.110) zu qualifizieren sei. Die Rekurrentin
verfüge neben den hier strittigen Steuerschulden noch über Schulden gegenüber
Dritten. Das Vorliegen von Drittgläubigern führe gemäss ständiger Praxis zum
Ausschluss eines Steuererlass, da der Erlass nicht der steuerpflichtigen
Person, sondern deren Drittgläubigern zugute käme und der Zweck des Steuererlasses,
eine dauerhafte Sanierung zu erreichen, nicht erreicht werden könne.
3.1 Die
Rekurrentin setzt sich in ihrem Rekurs mit den Ausführungen der Vorinstanz
nicht auseinander. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie von ihrem Renteneinkommen
von CHF 2'787.– keine Steuer- oder andere aufgelaufene Schulden abzahlen
könne. Weiter macht sie geltend, es sei für sie unverständlich, dass man wegen
einem Betrag von CHF 1'300.– so viel Aufwand betreibe. Die Rekurrentin bestreitet
nicht, dass Schulden gegenüber Dritten bestehen. Ebenso wenig macht sie
geltend, dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung erreicht
werden könnte.
Das
Verwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die
Steuerverwaltung resp. die Steuerrekurskommission Steuererlassgesuche bei Vorliegen
von Schulden Dritten gegenüber und fehlenden Aussichten auf eine Gesamtsanierung
zu Recht abgewiesen hat (vgl. etwa VGE VD.2013.177 vom 29. Januar 2014
E. 2.2; VD.2012.101 vom 27. September 2012 E. 2.3; VD.2010.16
vom 25. Juni 2012 E. 3.2). Die Steuerrekurskommission konnte sich
somit in ihrem hier angefochtenen Zwischenentscheid vom 15. Januar 2014 auf
eine konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts resp. die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; BGer
2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2) und des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom
4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2) stützen. Wie die Vorinstanz sodann
zutreffend ausführt, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten, dass erhebliche
Schulden gegenüber Dritten bestehen (act. 70), was die Rekurrentin denn
auch gar nicht bestreitet. Ebenso wenig hat sie behauptet, geschweige denn dargelegt,
dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung ihrer Schuldensituation
erreicht werden könnte. Im Gegenteil: hat die doch noch im vorinstanzlichen
Verfahren ausgeführt, dass ihre „Schulden laufend am steigen“ seien. Auch
darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es
daher angesichts der hievor dargelegten Praxis zum Steuererlass nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erfolgsaussichten des Rekurses als äusserst
gering beurteilt und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
aussichtslos abgewiesen hat (vgl. dazu auch VGE VD.2012.200 vom 2. Mai
2013 E. 2.4).
3.2 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvorschuss für das
Verfahren verlangt. Die Höhe des Vorschusses wird von der Rekurrentin gegenüber
dem Verwaltungsgericht, anders als noch gegenüber der Steuerrekurskommission,
nicht explizit gerügt. Es ist denn auch nicht erkennbar, dass die Steuerrekurskommission
bei der Festsetzung des Kostenvorschusses das ihr zustehende Ermessen über-
oder unterschritten hätte.
Der Rekurs resp.
die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zuerkannt wurde, wird die Steuerrekurskommission nach rechtskräftiger Beendigung
des vorliegenden Verfahrens die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu
festzulegen haben.
Praxisgemäss
werden im Rekursverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keine Prozesskosten
erhoben, soweit nicht der Rekurs gegen diese Verweigerung selber als aussichtslos
erscheint. Dies kann hier – auch umständehalber – verneint werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs resp. die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.