Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.62
URTEIL
vom 10. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Dezember 2012
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Dem aus der
Türkei stammenden A_____ (Rekurrent), geboren […], wurde am 29. Mai 2000 im
Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde
den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Aufgrund der Umstände wurde dem
Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Schreiben vom 1. Juni
2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil dieser seinen
finanziellen Pflichten nicht nachgekommen sei und wies darauf hin, dass
fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Am 16. Februar 2010 schloss
das Migrationsamt mit dem Rekurrenten wegen den Schulden eine
Integrationsvereinbarung ab. In der Folge wurde am 21. September 2010 die
Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert. Am 22. September 2010
teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den Nachweis
zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und keine
neuen generiere. Im Weiteren werde klagloses Verhalten sowie finanzielle
Unabhängigkeit vorausgesetzt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 schied das
Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe des Rekurrenten. Nach erfolgten Abklärungen
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 6. Juni
2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das in jenem Verfahren
gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Dezember 2012 und 27. Februar
2013 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit
dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt.
Ferner beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen
Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. März 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 16. April 2013 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt.
Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2013 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Juli
2013 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne
eigenen Entscheid am 14. März 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit
gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011, mit weiteren Hinweisen.). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
Streitig und zu
prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu Recht nicht
verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde.
2.1 Nach
der Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG werden Ausländerinnen und
Ausländer von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen
die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Art. 33 Abs.
3 AuG bestimmt, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Einen Widerrufsgrund setzt
ein Ausländer demnach unter anderem dann, wenn er erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (Art. 62 lit. c AuG) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht einhält (Art. 62 lit. d AuG). Der Begriff des Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung wird in Art. 80 VZAE in einer nicht
abschliessenden Aufzählung näher umschrieben. Ein solcher Verstoss liegt
demnach insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) oder bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen
(Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) vor (vgl. BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; BGer
2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 3, 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1;
jeweils mit Hinweisen). Letztere kann
sich auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, Alimente,
Sozialabgaben oder Krankenkassenprämien wie auch auf privatrechtliche
Verpflichtungen aller Art beziehen (vgl. VGE VD. 2012.84 vom 1. Februar
2013 E. 3.1).
Für
die Erheblichkeit der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen ist in objektiver
Hinsicht auf deren Umfang abzustellen (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober
2011 E. 4.2.3.1;
Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Kommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 62 AuG N 36).
Das Bundesgericht ist bereits bei einem
Schuldenbetrag von rund CHF 60'000.– von einer erheblichen oder wiederholten
Nichterfüllung von Verpflichtungen ausgegangen (vgl. BGer 2A.436/2002 vom 26.
Februar 2003 E. 2.2). Betreibungen in
der Höhe von CHF 65'000.– und Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 30'000.–
nannte das Bundesgericht als beträchtlich und damit als relevanten Ausweisungsgrund
(BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4). Im Entscheid 2C_375/2008 vom 5.
November 2008 schützte das Bundesgericht eine Ausweisung, nachdem der Ausländer
trotz mehrfacher Androhung der Ausweisung infolge Schuldenwirtschaft und
Straffälligkeit weitere Schulden angehäuft hatte (bis zu CHF 213'000.–), auch
wenn diese zwischenzeitlich teilweise abgebaut worden waren (E. 3.2 und 3.3).
Im Urteil 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 nahm das Bundesgericht mutwillige
Schuldenmacherei bei Verlustscheinen von über CHF 50'000.– an (E. 2.2).
In
subjektiver Hinsicht wird Mutwilligkeit verlangt. Gemäss einem neueren
Entscheid des Bundesgerichts – welcher allerdings anders als hier den Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung und damit die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG betraf – ist von diesem Erfordernis nicht leichthin auszugehen (vgl. BGer
2C_273/2010 vom 6. Oktober
2010 E. 3.3). Es muss mithin absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig
gehandelt worden sein (Hunziker,
a.a.O., Art. 62 AuG N 37, mit Hinweisen). Allein
der Umstand, dass es dem Betroffenen bislang nicht gelungen ist, aus der Schuldenwirtschaft
herauszukommen, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 4.3). Wird einer ausländischen
Person im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG vorerst bloss der Entzug der
Niederlassungsbewilligung angedroht, kann dies bei Fortsetzung des fehlbaren
Verhaltens jedoch zum endgültigen Widerruf führen (vgl. VGE VD.2012.84 vom 1.
Februar 2013 E. 3.1). Entscheidend ist dabei, ob seit der Verwarnung eine
wesentliche Besserung eingetreten ist oder ob seither neue Verfehlungen
hinzugekommen sind, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung belegen. Hat
sich die ausländische Person in der Zwischenzeit ernsthaft darum bemüht, ihre
Schulden zu tilgen, ist von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen. Hat sie sich hingegen inzwischen in vorwerfbarer Weise, d.h.
mutwillig, neuverschuldet, wäre ein Widerruf zulässig (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.3., 3.4 und 4.3). An den Widerruf
der hier streitigen Aufenthaltsbewilligung sind jedoch vergleichsweise geringere
Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 S. 303; VGE VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2). Vorausgesetzt ist
nach Art. 62 lit. c AuG bloss ein erheblicher oder wiederholter und nicht ein
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten genügt
gerade im Falle schwerer Verschuldungsfolgen für die Begründung des
Tatbestandselements der Mutwilligkeit (BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2;
VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1, VD.2010.261 vom 3. März 2011 E.
4.3).
In jedem Fall
rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber
nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die
entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind
namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen
(Art. 96 Abs. 1 AuG). Das öffentliche
Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welches einzig dem Schutz potenzieller
Gläubiger
dient, ist dabei von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der
Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Dort, wo
ein Bemühen um Schuldenabbau ersichtlich ist, wäre eine Wegweisung der Schuldner namentlich gar nicht im Interesse der
vorhandenen Gläubiger, da sie von weggewiesenen Schuldnern keinen Schuldenabbau mehr erwarten können (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2012, Art. 62 AuG N 7). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt,
desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu
stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und
hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sog. "Ausländer der
zweiten Generation"), ist eine solche aber nicht generell ausgeschlossen. Erst
recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die
Schweiz gelangt sind (vgl. VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3).
2.2 Die
Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass der Rekurrent 58 Betreibungen in
Höhe von CHF 189‘659.45 und 38 Verlustscheine über CHF 103‘445.35 ausweise
(Stand gemäss Ziff. 4 der Rekursbeantwortung vom 11. April 2013). Trotz bestehender
Schulden sei er mit der Eröffnung eines Gastrobetriebs in eine unsichere Branche
eingestiegen, die mit einem mehr als doppelt so hohen Konkursrisiko behaftet
sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Rekurrent kein Konzept bzw. Businessplan
eingereicht habe und er auch keine speziellen ökonomischen Kenntnisse in diesem
Bereich vorweisen könne. Ferner habe er den Betrieb in einer kleinen Gemeinde abseits
der grossen Verkehrsachsen eröffnet, in welcher mit 8 Gasthäusern grosse
Konkurrenz bestanden habe. Schliesslich sei mit der Eintragung als
Einzelunternehmen auch die Wahl der Gesellschaftsform überdurchschnittlich
riskant gewesen. Mit einer GmbH hätten sich die Schulden in engeren Grenzen
gehalten. Mit dem Konkurs seien zwangsläufig neue Schulden generiert worden,
die angesichts der unsicheren Erwerbssituation des Rekurrenten substantiell
nicht abgetragen werden könnten. Im Ergebnis habe er mit seiner fortgesetzten
Schuldenmacherei wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit verstossen und erfülle deshalb den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. c
AuG. Weiter habe der Rekurrent die ihm vom Migrationsamt gestellten
Bedingungen, nämlich keine weiteren Betreibungen und Schulden zu generieren,
nicht eingehalten, womit er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfülle.
Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten in der Schweiz sei zwar eher lang, werde
aber dadurch relativiert, als er trotz steter Mahnung seine Schuldensituation
nicht in den Griff bekommen habe. Die Schulden würden laufend steigen. Seine
wirtschaftliche und soziale Integration sei damit zu verneinen. Es sei davon
auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den sozialen und kulturellen
Gegebenheiten der Türkei bestens vertraut ist. Ferner verfüge er über etliche
enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich seine Eltern und seine
Schwester. Seine ebenfalls türkischstämmige Partnerin lebe zwar in der Schweiz,
könne ihm aber als Landsfrau jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die
Türkei folgen. Sonst lebten nur noch ein Onkel und ein Bruder in der Schweiz.
Die Wegweisung des Rekurrenten liege unter den gegeben Umständen im öffentlichen
Interesse, sei verhältnismässig und zumutbar.
Der Rekurrent hält dem entgegen,
dass mangels konkreter Auseinandersetzung mit seinen Schulden die Vorinstanz
ihre Begründungspflicht verletze. Die zentrale Frage der Mutwilligkeit sei
einzig mit dem Vorwurf der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
begründet. Auf die Tatsache, dass er regelmässig Abzahlungen leiste, werde
nicht eingegangen. Im Weiteren sei bezüglich der Zunahme der Betreibungsregistereinträge
festzustellen, dass es sich nicht bei allen neu laufende Betreibungen um neue
Schulden handle, sondern diese im Verlustscheinregister bereits vorhandene, aus
älteren Schulden herrührende Betreibungen betreffen würden, für welche die
früheren Gläubiger jeweils erneut die Betreibung eingeleitet hätten und keine
Rechtsöffnung gewährt werde. Gleich verhalte es sich mit den Verlustscheinen,
welche nicht aufgrund neuer Schulden entstanden, sondern auf den Umstand
zurückzuführen seien, dass sich ältere Betreibungen durch Verfahrenshandlungen
der Gläubiger gleichsam in Verlustscheine umwandelten. Die Zunahme der Einträge
im Betreibungsregister sei damit zu relativieren. Diese seien in erster Linie
aufgrund des nicht erfolgreich gelaufenen Schritts in die selbstständige
Erwerbstätigkeit entstanden. Ferner verlange das mutwillige Nichterfüllen von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, dass
absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt werde, was
vorliegend nicht ernsthaft angenommen werden könne. Mit dem Gang in die
Selbstständigkeit habe der Rekurrent vielmehr seine Position zur Tilgung der Schulden
zu erhöhen versucht. Dabei habe er auf seine langjährige Erfahrung als
unselbstständig Erwerbstätiger im Gastrobereich vertrauen dürfen. Schliesslich
könne der ledige und kinderlose Rekurrent entgegen der Annahme der Vorinstanz
mit seiner gesicherten Erwerbssituation die Schulden ohne weiteres abtragen.
Dabei seien natürlich die Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Rekurrent sei
jahrelang auf das Existenzminimum gesetzt worden, da das Einkommen gepfändet
worden sei. Darüber hinaus sei eine Schuldensanierung nicht realistisch. Der
Rekurrent hätte höchstens Privatinsolvenz erklären können, was aber zu einem
Totalverlust geführt hätte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keineswegs
erstellt sei, dass der Rekurrent mutwillig, absichtlich, böswillig oder
liederlich Schulden generiert habe und entgegen den Ausführungen des Rekursgegners
die künftigen Aussichten, die Schulden mit monatlichen und nicht
unbeträchtlichen Abschlagszahlungen abzutragen, äusserst günstig seien.
Schliesslich seien die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, das
tadellose Verhalten während dieser Zeit, die nahezu ununterbrochene
Erwerbstätigkeit, der Integrationsgrad sowie die bei einer Rückkehr in die Türkei
drohende persönliche Notlage bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des
Rekurrenten zu würdigen.
2.3
2.3.1 Der Rüge des Rekurrenten, der
angefochtene Entscheid verletzte die Begründungspflicht und damit den
Gehörsanspruch, ist mit der Vorinstanz vorab entgegenzusetzen, dass sich der
Entscheid hinreichend mit der Schuldenentwicklung und deren Ursache auseinandersetzt.
So sind insbesondere auch die regelmässigen Abzahlungen berücksichtigt worden
(vgl. E. 10 f. des Entscheids des JSD vom 11. Dezember 2012). Dies
scheint auch der Rekurrent erkannt zu haben, wenn er in seiner Replik ausführen
lässt, dass im Rekursentscheid äusserst plausibel dargetan werde, wie es zur
Zunahme der Betreibungsregistereinträge gekommen sei (vgl. Ziff. 3 der Replik
vom 18. Juli 2013). Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt zwar die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet
indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichem Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Diesen Anforderungen
wird der angefochtene Entscheid gerecht. Der
Rekurrent war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer 2C_998/2012 vom
19. Februar 2013 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
2.3.2 Dem
replicando erhobenen Einwand, wonach die Sachverhaltsermittlung der
entscheidenden Behörde obliege, ist grundsätzlich beizupflichten. Der Untersuchungsgrundsatz
wird dabei aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So
sind Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren gemäss AuG beteiligte
Dritte gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung
des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2). Falls bestimmte Tatsachen für die
Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich
Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien
sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom 27. November
2013 E. 3.5, mit Hinweisen). Da sich aus dem Betreibungsregister die behaupteten
doppelten Betreibungen und Einträge nicht eruieren lassen, hätte
der Rekurrent – wie die Vorinstanz zutreffend anführt – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
mit der Einreichung von Belegen substantiieren müssen, ob und inwiefern solche
dem aktuellen Betreibungsregister zu Grunde liegen. Die pauschalen Hinweise in
der Beschwerdebegründung genügen diesen Substantiierungsanforderungen offensichtlich
nicht (vgl. BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.1, 2C_97/2012 vom 14.
Dezember 2012 E. 2.2). Behauptete neue Betreibungen aufgrund alter Schulden,
für die ein Verlustschein bestehen soll, und die Begleichung dieser Schulden
sind damit nicht bewiesen. So ist namentlich nicht erstellt, dass den entsprechenden
Betreibungen Nr. X_____ vom 15. November 2006 und Y_____ vom 21. Oktober
2011 die gleiche Schuld zugrunde liegt, was sich aus den betriebenen Beträgen
alleine nicht erschliesst. Gleiches lässt sich zur neuesten Betreibung Nr.
Z_____ der […] AG vom 4. April 2013 in Höhe von CHF 43'971.60 sagen. Daraus
erhellt, dass die Vorinstanz sich zur Begründung der Schuldensituation auf das
Betreibungsregister abstützen durfte. Ferner ist mit Blick auf die
nachfolgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent selbst unter
der Annahme der angeblich doppelt durchgeführten Betreibung der […] AG im
Umfang von insgesamt CHF 45'165.60 und der […] in Höhe von insgesamt CHF
1'821.60 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
2.3.3 Der
Rekurrent stellt die Mutwilligkeit seines Verhaltens mit Bezug auf die Schuldenwirtschaft
in Abrede. Unbestritten ist, dass sich die Mutwilligkeit nicht alleine
mit dem naturgemäss grösseren Risiko der selbstständigen Erwerbstätigkeit begründen
lässt. Die Vorinstanz durfte eine solche aber aus der Tatsache, dass der
Rekurrent in seiner schwierigen finanziellen Lage ein Projekt wie die Eröffnung
eines Gastbetriebes in Angriff nahm, schliessen. Dies umso mehr, als der
Rekurrent keine speziellen Kenntnisse im ökonomischen Bereich vorweisen kann,
welche zum Betrieb einer Gaststätte unabdingbar sind und es sich dabei um eine
besonders insolvenzbehaftete Branche handelt. Einen Businessplan, welcher eine
seriöse Planung des damaligen Projekts nachweisen könnte, hat der Rekurrent
nicht eingereicht. Belastend ist diesbezüglich mit zu berücksichtigen, dass der
Rekurrent sein Auskommen als selbstständiger Unternehmer mit der Übernahme des
Restaurants […] in SO im risikoträchtigen Gastrobereich gesucht hat, obwohl ihm
schon mehrfach wegen seiner Schuldenwirtschaft die Ausweisung angedroht worden
war (vgl. hierzu VGE VD.2010.183 vom 17. März 2011 E. 5.3.4). Der
Schuldenentwicklung nach der Verwarnung fällt dabei ein wesentliches Gewicht
zu. Bereits am 1. Juni 2007 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten, weil
dieser seinen finanziellen Pflichten nicht nachgekommen ist, und wies darauf
hin, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen vorbehalten würden. Dennoch wies der
Rekurrent im Jahre 2010 noch ein Total von offenen Verlustscheine in Höhe von
insgesamt CHF 58'269.45 aus (Stand gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16.
Februar 2010). Am 16. Februar 2010 schloss das Migrationsamt wegen den Schulden
mit dem Rekurrenten eine Integrationsvereinbarung ab, in welcher festgehalten
wurde, dass keine neuen Betreibungen zu verursachen seien. Am 22. September
2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Rekurrenten mit, dass er für
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet sei, den
Nachweis zu erbringen, dass er seine bisherigen Schulden laufend abbezahle und
keine neuen generiere. In der bereits damals prekären finanziellen Lage und im
Wissen, dass weitere Betreibungen zu einer Wegweisung führen, erscheint der
planlose und ökonomisch wenig durchdachte Gang in die Selbstständigkeit
objektiv besehen mehr als leichtfertig. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 8 des Entscheids der JSD
vom 11. Dezember 2012). Dabei ist unbestritten, dass sich der Rekurrent massiv
neu verschuldet hat und ein Teil der neuen Betreibungen aus dem erfolglosen
Gang in die Selbstständigkeit herrührt. Die Neuverschuldung ist damit in
vorwerfbarer grobfahrlässiger Weise erfolgt. Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz dem Rekurrenten bezüglich künftiger
Schuldenmacherei ohne weiteres eine schlechte Prognose attestieren. Dabei hat
sich auch unter Beachtung der vom Rekurrenten geltend gemachten
Doppelbetreibungen der Betrag der betriebenen Gesamtschulden in Höhe von CHF
247'154.10 massiv erhöht, resultiert daraus etwa im Vergleich zur
Schuldensituation im Zeitpunkt seiner ersten Verwarnung im Jahre 2007 eine Neuverschuldung
in Höhe von rund CHF 190‘000.–. Schliesslich ist insbesondere mit Blick auf die
nachfolgenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent offenbar auch
noch nach dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid neue Schulden generiert hat.
2.3.4 Die
Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 lit. d AuG widerrufen werden, wenn
der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält, mit welchen
eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG verbunden werden kann.
Die vom Ausländer im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und
abgegebenen Erklärungen gelten als Bedingung (Weisungen des BFM, Ziff. 3.3.1,
Version 25. Oktober 2013; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
auf S. 11 f. ihres Entscheids vom 11. Dezember 2012). Der Rekurrent hat in einer Integrationsvereinbarung
mit dem Migrationsamt als klares Ziel vereinbart, keine weiteren Betreibungen zu
verursachen. Dieses Ziel bekräftigt das Schreiben des BFM vom 22. September
2010, gemäss welchem der Nachweis zu erbringen sei, keine neuen Schulden zu
generieren. Mit Verweis auf das Gesagte hat der Rekurrent dieses
Ziel selbst unter Berücksichtigung allfälliger Doppelbetreibungen weit
verfehlt. Festzustellen ist, dass der
aktuelle Registerauszug mit 57 Betreibungen in Höhe von CHF 189'023.30 sowie 40
offenen Verlustscheinen in Höhe von 105'118.00 auf einen unverändert hohen
Schuldenberg hinweisen (Stand Februar 2014). Negativ ins Gewicht fällt, dass
der Rekurrent erste realistische Bemühungen für den Schuldenabbau – wie etwa
den Besuch einer Schuldenberatungsstelle – unter dem Druck des ausländerrechtlichen
Verfahrens zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgenommen hat. Wie er selber einräumt,
wandte er sich erst knapp 2 Jahre nach abgeschlossener Integrationsvereinbarung
im August 2012 an die Budget- und Schuldenberatung […]. Damit dem Rekurrenten
mit Blick auf eine nachhaltige Abtragung seiner riesigen Schuldenlast eine
günstige Prognose attestiert werden könnte, müsste ihm seine aktuelle
Finanzlage ferner substanzielle Abzahlungen erlauben (vgl. BGer 2C_375/2008 vom
5. November 2008 E. 3.3). Hiervon kann nur die Rede sein, wenn der Schuldenberg
innert überschaubarer Frist abgetragen werden kann (vgl. VGE VD.2010.183 vom
17. März 2011 E. 5.3.2). Die nun stattfindenden Abschlagszahlungen in Form der
Lohnpfändung vermögen diese Anforderung nicht zu erfüllen. Gemäss den
eingereichten Lohnabrechungen erwirtschaftet der Rekurrent ein monatliches
Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 4'225.–, wovon CHF 1'027.– gepfändet werden. Bei
bestehenden Gesamtschulden in Höhe von CHF 294'141.30 und der Annahme
einer monatlichen Lohnpfändung von CHF 1'027.– würde die vollständige
Schuldentilgung rund 23 Jahre in Anspruch nehmen. Unter der Berücksichtigung,
dass – wie der Rekurrent ausführen lässt – die Gastronomiebranche von grossen
„Fluktuationen“ gekennzeichnet ist, scheint aber die Arbeitssituation des Rekurrenten
und eine regelmässige Abzahlung keinesfalls als gesichert (vgl. hierzu auch E.
12 des Entscheids des JSD vom 11. Dezember 2013). Unbehelflich ist mit Verweis
auf das Gesagte die diesbezügliche Anmerkung des Rekurrenten, wonach ihm
angesichts der Lohnpfändung im Rahmen seiner schwierigen finanziellen Lage gar
keine weiteren Sanierungen, ausser dem Privatkonkurs, möglich seien. So hat
sich der Rekurrent offensichtlich selbstverschuldet in die Schuldenspirale manövriert
und die zahlreichen Gelegenheiten, seine Schuldensituation mit vernünftigen Massnahmen
in den Griff zu bekommen, unbenutzt verstreichen lassen. Aus dem Registerauszug ist ferner
erkennbar, dass der Rekurrent auch aktuell mit den Krankenkassenprämien laufende
Rechnungen, die als Teil seines Existenzminimums von der gegenwärtigen Lohnpfändung
nicht betroffen sind, nicht begleicht, sodass sie – wie zuletzt etwa die
Forderung der […] in Höhe von CHF 2'554.35 – auf dem Betreibungswege
vollstreckt werden müssen (vgl. VGE VD.2013.47 vom 11. November 2013 E. 3.2.2).
Daraus erhellt, dass der Rekurrent
mit seiner Neuverschuldung auch gegen verschiedene im Bewilligungsverfahren für
einen weiteren Aufenthalt gestellte Bedingungen verstossen hat und somit auch den
Wegweisungsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt (vgl. VGE VD.2013.98 vom 5. Februar
2014 E. 3.4.3.5).
2.3.5 Als
Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanzen die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung anhand einer Gesamtbetrachtung gestützt auf Art. 62
lit. c und d AuG zu Recht verweigert haben.
Abschliessend
bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Rekurrenten als verhältnismässig
erweist.
3.1 Die öffentlichen
Interessen am Widerruf einer Bewilligung sind umso gewichtiger, je mehr sich
eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um
Schuldentilgung bemüht (vgl. BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2; Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuG N 36, mit
Hinweisen). Der Rekurrent liess sich von den fremdenpolizeilichen
Verwarnungen betreffend die Neuverschuldung nicht beeindrucken. Wie sich in den
letzten Jahren gezeigt hat, ist er offenbar nicht fähig oder nicht willens, seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die häufigen Stellenwechsel
nach nur kurzer Anstellung weisen darauf hin, dass seine berufliche und
wirtschaftliche Integration nicht positiv interpretiert werden können. Die ihm mehrfach
eingeräumte Gelegenheit, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen,
hat er nicht zu nutzen gewusst. Betreffend die Schuldenmacherei besteht die
Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfahren wird. Ein ernsthaftes Bemühen
um Schuldenabbau im Interesse der vorhandenen Gläubiger
ist nicht ersichtlich und ein reeller Schuldenabbau innert nützlicher Frist
auch nicht realistisch. Unter diesen Umständen ist von einem grossen
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten auszugehen.
3.2 Der
Rekurrent hält sich zwar schon seit rund 14 Jahren in der Schweiz auf. Seine
Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatland
verbracht. Es darf mit der Vorinstanz daher ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass er mit der Sprache sowie den sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes
nach wie vor bestens vertraut ist und dort auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, das ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird. So verfügt er über
etliche enge Verwandte in seiner Heimat, so namentlich auch seine Eltern und
seine Schwester. Seine wenigen türkischstämmigen Bezugspersonen in der Schweiz könnten
ihm jederzeit ohne Hindernisse freiwillig in die Türkei folgen oder ihn dort
besuchen. Der Schluss der Vorinstanz, dem Rekurrenten sei zumutbar, in seine Heimat
zurückzukehren, ist daher nicht zu beanstanden. Der Rekurrent bringt nichts
vor, was die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern vermöchte.
3.3 Aufgrund
des Gesagten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
überwiegt. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten erweist sich die
angefochtene ausländerrechtliche Massnahme somit als verhältnismässig. Die Vorinstanzen
haben ihr Ermessen mithin pflichtgemäss ausgeübt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Rekurrenten nicht verletzt hat. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich
gestützt auf die mutwillige Schuldenmacherei und die Verletzung von
migrationsrechtlichen Bedingungen als rechtmässig. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind schliesslich auch verhältnismässig.
Der Rekurs ist damit unbegründet und in der Sache abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich der Rekurrent dessen ordentliche Kosten zu
tragen. Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung gestellt. Dies setzt gemäss Art. 29 Abs. 3 BV voraus, dass
der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass das
Verfahrensziel nicht von vornherein aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung
zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist (BGE 128 I 225 E.
2.3. S. 227, 127 I 202 E. 3b S. 205). Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2012.84 vom 1.
Februar 2013 E. 5; jeweils mit Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz hat den verwaltungsinternen
Rekurs als aussichtslos bezeichnet und die unentgeltliche Rechtspflege
abgelehnt. Der Rekurrent habe massive Schulden verursacht und trotz zahlreicher
Aufforderungen mindestens in Form einer Verwarnung, einer
Integrationsvereinbarung und eines Schreibens des BFM diese weiter anwachsen
lassen, ohne ernsthaft etwas zur nachhaltigen Sanierung beizutragen. Trotz der
Bedingung, keine neuen Schulden zu generieren, habe er als Einzelunternehmer
einen Gastronomiebetrieb eröffnet, ein mit hohem Konkursrisiko behaftetes
Gewerbe. Die erwähnte kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die
Lehrmeinungen zu solchem Verhalten in identischen Fällen seien eindeutig (vgl. Entscheid des JSD vom 11. Dezember
2012 S. 16). Diese Beurteilung der Vorinstanz ist mit Blick auf das Gesagte
nicht zu beanstanden und erweist sich auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren als richtig. Der Rekurrent hat vor dem Verwaltungsgericht keine neuen
Aspekte geltend gemacht, welche die Sache in einem anderen Licht erscheinen
liessen. Auch bei der Interessenabwägung waren im vorliegenden Verfahren keine
zusätzlichen Argumente zu behandeln. Die Vorinstanz hat die Beurteilung bereits
umfassend vorgenommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen. Es
wird auf den Entscheid des Instruktionsrichters vom 16. April 2013 verwiesen. Der
Rekurrent trägt daher die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.