Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.11
URTEIL
vom 13. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , lic. iur.
Christian Hoenen,
lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____, geb. [...] 1976 Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 29. August 2012
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2012 ist A_____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Parkzeit) zu einer Busse von CHF 100.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat A_____
rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt die Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
sowie Zusprechung einer Aufwandentschädigung von CHF 605.–. Zur Begründung
führt er im Wesentlichen aus, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden,
indem die Staatsanwaltschaft nicht den entlastenden Umständen nachgegangen sei,
namentlich sei sein Arbeitszeitrapport vom 28. Februar 2011 nicht näher geprüft worden. Ferner sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem er
nicht von der Staatsanwaltschaft befragt worden sei. Für die beurteilte Verkehrsregelverletzung
habe sein Vater in einem Schreiben an das Strafgericht die Verantwortung übernommen.
Diesem Beweis sei letztlich höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen als dem
eingeholten Arbeitszeitrapport.
Die
Instruktionsrichterin hat das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1
lit. c StPO angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger erhielt
Gelegenheit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. In seiner Replik vom
3. Mai 2013 bleibt er bei seinem Antrag und seinen Ausführungen. Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO). Zuständig ist der
Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 GOG). Das Appellationsgericht prüft den
angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf
Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Voraussetzungen von
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind, kann der vorliegende Entscheid
im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 390 StPO ergehen.
2.1 Vorliegend
unbestritten ist, dass am 28. Februar 2011 mit dem Personenwagen des Berufungsklägers auf einem Parkplatz in der [...]allee die zulässige Parkzeit um mehr als
vier, aber weniger als zehn Stunden überschritten wurde. Die Vorinstanz ist
aufgrund verschiedener Indizien zum Schluss gekommen, dass die Täterschaft des
Berufungsklägers nachgewiesen sei. Der Berufungskläger bestreitet hingegen,
dass er es gewesen sei, der das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt geführt und
parkiert habe. Er wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe mit der
Feststellung seiner Täterschaft auf der Grundlage der im vorinstanzlichen
Urteil angeführten Indizien gegen die Unschuldsvermutung und die Beweislastregel
verstossen.
2.2 Nach
der bundesgerichtlichen Praxis verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung,
aufgrund einer geschlossenen Indizienkette den Nachweis der Täterschaft als
erbracht zu betrachten. Insbesondere im Geltungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes
bilden die Haltereigenschaft oder das wirtschaftliche Eigentum an einem
Personenwagen ein Indiz (vgl. dazu BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Die Unschuldsvermutung als Regel für die Verteilung der Beweislast verlangt allerdings, dass die
Strafbehörden dem Berufungskläger die Täterschaft nachweisen. Die Verurteilung
darf nicht damit begründet werden, dieser habe bestimmte Entlastungsbeweise
nicht erbracht (vgl. BGer 1P.85/2000 vom 4. April 2000 E. 3a).
2.3 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, Halter des fraglichen Fahrzeugs zu sein. Zu
der Haltereigenschaft und dem wirtschaftlichen Eigentum am besagten Personenwagen
treten im vorliegenden Fall folgende weitere Indizien hinzu. Der Berufungskläger
und Halter des falsch parkierten Personenwagens ist Mitarbeiter bei der B_____AG,
Basel. Das Fahrzeug war an der [...]allee […], in der Nähe des Sitzes seiner
Arbeitgeberin parkiert. Die Kontrolle erfolgte am 28. Februar 2011 um 16.10 Uhr, also während der Arbeitszeit des Berufungsklägers an jenem Tag (von 08.48 Uhr bis 16.37 Uhr, vgl. Arbeitszeiterfassung Akten S. 35). Der Berufungskläger hatte
bereits im Jahr 2009 einmal am selben Ort an der [...]allee sein Fahrzeug zu
lange abgestellt (Auskunft der Kantonspolizei Basel-Stadt Akten S. 54). Im
Zeitraum zwischen den Jahren 2008 und 2011 ergingen weitere Bussen wegen
Falschparkierens in der Nähe ([…]gasse) oder in unmittelbarer Nähe ([…]strasse,
[…]allee) zur Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Indizienkette ist der Schluss zu
ziehen, dass die Täterschaft des Berufungsklägers feststeht. Die Einwände des
Berufungsklägers gegen dieses Ergebnis sind nun im Einzelnen zu prüfen.
3.1 Der
Berufungskläger bestreitet, dass sich sein Arbeitsplatz bei der B_____AG in
Basel befinde. Solches mag sein. Allerdings sind die Zeiterfassungsgeräte, mit
welchen der Berufungskläger am 28. Februar 2011 seine Arbeitszeit erfasste, im […] an der […]strasse installiert (vgl. Auskunft der B_____AG vom 11. Februar 2014 und Arbeitszeiterfassung Akten S. 35).
3.2 Des
Weiteren wendet der Berufungskläger ein, sein Vater sei zum fraglichen
Zeitpunkt der verantwortliche Lenker des Fahrzeugs gewesen. Hierzu ist festzuhalten,
dass der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 9. Februar 2012 gegen den Strafbefehl vom 12. Januar 2012 einzig erklärte, er habe das Fahrzeug zum fraglichen
Zeitpunkt nicht verwendet. Von einem Drittlenker erwähnt er nichts. Am
28. Februar 2012 wurde der Strafbefehl an das Gericht überwiesen. Auf die
Zustellung des Gerichts vom 5. März 2012 hin meldete der Berufungskläger am 15. März 2012, er habe im Juli 2011 von der Kantonspolizei eine Zahlungserinnerung
erhalten. Da das Fahrzeug von seinem Vater gelenkt worden sei, habe er das Schreiben
unter Angabe des Lenkers retourniert. Dazu verweist er auf eine Beilage 2
(Akten S. 24). Dieses Blatt will er am 20. Juli 2011 den Behörden gesendet
haben. Allerdings ist es nun in der Tat auffällig – wie die Vorinstanz zu Recht
releviert – dass der Wohnsitz des Berufungsklägers in jenem Zeitpunkt noch C_____
gewesen wäre. Erst am 4. Januar 2012 hat er sich nach D_____ abgemeldet
(vgl. dazu Akten S. 11). Bei der Unterschrift auf dem genannten Blatt, das
angeblich am 20. Juli 2011 ausgestellt worden sei, figuriert aber der Wohnort D_____.
Daraus kann geschlossen werden, dass dieses Blatt zu einem späteren Zeitpunkt
ausgefüllt wurde. In der Berufungserklärung wird dies implizit auch
zugestanden, wenn der Berufungskläger ausführt, er versehe das Dokument jeweils
mit der Ortschaft, wo er sich im Zeitpunkt der Unterschrift auch aufhalte.
Hinzu kommt, dass die Abklärung der Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei
ergeben hat, dass diese kein derartiges Blatt mit Angaben des Lenkers je erhalten
hat (Akten S. 52).
3.3 Sodann
hat der Berufungskläger der Vorinstanz ein Schreiben seines Vaters vom
15. März 2012 vorgelegt (Akten S. 48). Darin fallen die mehrdeutigen,
vorsichtigen Formulierungen des Vaters auf. So hat der Vater in diesem
Schreiben einzig festgehalten, er habe am 28. Februar 2011 das Fahrzeug seines Sohnes „verwendet“, der Sohn habe ihn auf „ein Fehlverhalten“ aufmerksam
gemacht und er, der Vater, werde für die Parkbusse aufkommen. Entsprechend
spricht dann der Berufungskläger davon, dass sein Vater „die volle
Verantwortung übernehme“. Eine Bestätigung, dass der Vater die Übertretung
begangen hätte, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. Vielmehr kann
das Schreiben auch in dem Sinn verstanden werden, dass der Vater nun für die
Parkbusse aufkommen will, ohne dabei eine Irreführung der Rechtspflege zu begehen.
Aus der Tatsache, dass sich der Berufungskläger am fraglichen Tag am Basler
Standort seiner Arbeitgeberin aufgehalten hat, muss denn auch umso mehr
geschlossen werden, dass der Berufungskläger, und eben nicht sein Vater, der
Lenker des Fahrzeugs am fraglichen Tag gewesen ist,
3.4 Schliesslich
kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft nicht den bei ihr bzw.
beim Gericht erhobenen Einwänden nachgegangen wäre und keine weiteren
Beweiserhebungen getätigt hätte (vgl. dazu die Anfrage bei der B_____AG Akten
S. 22; Aktenanforderung Akten S. 27; Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei
Akten S. 51; Antwort der Kantonspolizei Akten S. 52–56).
3.5 Der
Berufungskläger rügt schliesslich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
indem er nicht von der Staatsanwaltschaft befragt worden sei. Dies trifft zu. Allerdings
ist gerade im Bereich des Bagatellstrafrechts, wozu insbesondere auch die
Ordnungsbussenfälle gehören, im Prinzip eine liquide Sachverhaltssituation gegeben.
Die Voraussetzungen an den „ausreichend geklärten Sachverhalt“ im Sinne von
Art. 352 Abs. 1 StPO variieren je nach Schwere der inkriminierten Tat und der
zu erwartenden Sanktion (vgl. dazu Schmid,
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 352 StPO N 3). Die persönliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft nach
Erhebung der Einsprache ist zwar grundsätzlich die Regel (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 355 StPO N 1).
Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang dem Bagatelldeliktscharakter
Rechnung zu tragen: Wird wie im vorliegenden Fall einfach bestritten, das Auto
selber parkiert zu haben, ist eine Befragung zu diesem Umstand nicht weiter
zielführend. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft andere Beweiserhebungen zu
tätigen und auch getätigt (siehe E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft hat sodann nur
die Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind
(Art. 355 Abs. 1 StPO). Solche weiteren Abklärungen sind im vorliegenden Fall erfolgt.
Nach dem
Gesagten sind die eingangs erwähnten Indizien nicht entkräftet. Die verschiedenen
Vorbringen des Berufungsklägers weisen taktische Züge auf und sind als
Schutzbehauptungen zu bewerten. Somit ist das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen
Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.