Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.24
ENTSCHEID
vom 17.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____, geb. […] 1982 Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Februar 2014
betreffend Ablehnung von
Beweisanträgen
Das Appellationsgericht
(Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass A_____ im gegen ihn geführten Strafverfahren
V131111 028 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen
falscher Anschuldigung in der Einsprache vom 13. Februar 2014 gegen den
Strafbefehl vom 4. Februar 2014 beantragt hat, dass die „Zeugen der […]strasse
[…] vor allem die des vierten Stockwerks“ zu den Vorwürfen befragt würden,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Beweisergänzungsentscheid vom 18. Februar 2014 den Beweisantrag abgelehnt
hat, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen
seien (Art. 318 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]),
dass A_____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. Februar 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben hat,
dass Entscheide über Beweisanträge nicht
anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. auch APE BES.2012.89 vom
7. September 2012 E. 1.2),
dass auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten
werden kann,
dass abgelehnte Beweisanträge jedoch im
Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 StPO),
dass der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO),
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.