Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.75
URTEIL
vom 19.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A_____, geb. […] 1966 Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. Mai 2013
betreffend Verbrechen gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 27. Mai 2013 des Verbrechens gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung
angemeldet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die
Strafzumessung. Sie beantragt, den Schuldspruch zu bestätigen und eine Freiheitsstrafe
von 4 ½ Jahren auszusprechen.
Der Beschuldigte
beantragt, es sei festzustellen, dass der dem angefochtenen Urteil zu Grunde
gelegte Observationsbericht nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfe. Aus
diesem Grund sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte
sei kostenlos freizusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem
der Eventualantrag gestellt, der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen
Entgegennahme von Drogen schuldig zu sprechen und deutlich milder zu bestrafen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 19. Februar 2014 ist der Beschuldigte
befragt worden und sind sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte haben gegen das am 27. Mai
2013 ergangene Urteil des Strafdreiergerichts form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und Berufungserklärungen eingereicht (Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Beide
Parteien haben gemäss der Praxis des Appellationsgerichts die Möglichkeit
erhalten, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Die Staatsanwaltschaft
hat dies mit Eingabe vom 6. November 2013 wahrgenommen. Der Beschuldigte
hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 auf eine schriftliche Berufungsbegründung
verzichtet.
In seinem
Plädoyer macht der Verteidiger eine Verwechslung des Beschuldigten mit „B_____“
wie auch formelle Einwände gegen die Observation geltend. Gemäss dem
vorinstanzlichen Urteil sei das Heroin einem gewissen B_____ mit der Telefonnummer
[...] übergeben worden. Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass es sich beim
Beschuldigten nicht um B_____ handle und sich diese Rufnummer ihm nicht zuordnen
lasse. Dasselbe gelte auch für das Geständnis von C_____. Dieser habe ein
Drogengeschäft mit B_____ eingestanden, nicht mit dem Beschuldigten. Hinsichtlich
des Observationsberichts vom 3. Oktober 2011 macht der Beschuldigte geltend,
es handle sich um „nicht mehr und nicht weniger als eine Behauptung der Untersuchungsbehörden.“
Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte mit C_____ eine halbe Stunde
verbracht oder dass er mit jemandem, der in Drogengeschäfte verwickelt war,
telefonischen Kontakt gehabt hätte. Es fehlten auch aussagekräftige
Fotografien. Eine Übergabe von Geld oder Heroin sei nicht beobachtet worden und
es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beifahrer des Beschuldigten B_____ sei. Bezüglich
des Observationsberichts sei das rechtliche Gehör, das Recht auf ein faires
Verfahren und das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, missachtet worden.
3.1 Im
Tatzeitpunkt (24. Juni 2009) war die alte Strafprozessordnung Basel-Stadt
noch in Kraft. Die mehrfach revidierte kantonale Strafprozessordnung kannte die
sog. geheime Überwachung (§ 71a StPO BS, wirksam seit 29. November 1982; § 86 ff.
StPO BS, wirksam ab 1. Januar 1998). Die sog. Observation, wie sie in der
heutigen StPO in Art. 282 erscheint, war damals gesetzlich nicht geregelt.
Indem die geheime Überwachung und die verdeckte Ermittlung damals gesetzlich
schon geregelt waren, darf aus dem Fehlen einer Gesetzesbestimmung für die
Observation geschlossen werden, dass diese Überwachungsform an keine besonderen
Bedingungen geknüpft war. Es brauchte hierzu weder eine richterliche
Genehmigung noch eine richterliche Überprüfung. Dies gilt auch für die heutige
StPO: Gemäss Art. 282 Abs. 1 können die Staatsanwaltschaft und, im
Ermittlungsverfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen
Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen
begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder
unverhältnismässig erschwert würden (vgl. Katzenstein,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 282 StPO N 2).
3.2 Im
vorliegenden Fall erhielten die Ermittlungsbehörden Kenntnis von einem
grösseren Heroinhandel, in welchem D_____ und C_____ involviert waren. Die diesbezüglichen
Telefonkontrollen wurden lege artis richterlich bewilligt (Akten S. 79 ff.).
Am Nachmittag des 24. Juni 2009 wurde C_____ um 15:53 Uhr von D_____ beauftragt,
den Mann mit der Nummer [...] anzurufen und ihm am Abend 5 Tage (5 kg Heroin)
zu übergeben. Dieser werde ihm dann die Hälfte der Dokumente (des Geldes)
übergeben (Akten S. 470). Um 16:14 Uhr gab D_____ bekannt, dass er (C_____)
nicht anrufen solle; das Treffen würde um 20:00 Uhr bei der [...]Garage
stattfinden (Akten S. 474).
Diese
Telefongespräche führten dazu, dass das Treffen zwischen C_____ und der
unbekannten Person observiert wurde. Es waren konkrete Anhaltspunkte vorhanden,
dass ein Betäubungsmittelverbrechen begangen wurde; die Beobachtung fand an einem
allgemein zugänglichen Ort statt; die Ermittlung des Abnehmers der Droge wäre ohne
Observation schier unmöglich gewesen. Somit waren die Voraussetzungen für eine
Observation gemäss Art. 282 StPO gegeben. Strengere Anforderungen an eine
derartige Überwachung waren damals (und sind auch heute) nicht notwendig.
Die Ergebnisse
der Observation wurden in einem Bericht festgehalten (Akten S. 485). Zudem
wurden 2 Fotos der beiden Protagonisten geschossen (Akten S. 480/481). Die
beiden Fotos und der Bericht wurden dem Beschuldigten vorgelegt und er konnte
sich dazu äussern (Akten S. 460, 464). Somit wurde ihm das rechtliche
Gehör auch in Bezug auf diese Observation gewährt. Der bei dieser Einvernahme
anwaltlich vertretene Beschuldigte hat keine Ergänzungsfragen gestellt. Auch
sind im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Observationsberichts vor der
erstinstanzlichen Verhandlung keine Anträge eingegangen (Akten S. 596, Verhandlungsprotokoll
S. 604). Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine
Verwertung dieses Berichtes ausschliessen könnten.
3.3 Die
Ermittlungsbehörden haben die Meinung vertreten, der Beschuldigte sei identisch
mit dem Inhaber der Telefonnummer [...], der in der Agenda von C_____ unter dem
Namen „B_____“ aufgeführt war (Akten S. 326). Sie gingen alleine schon aus
diesem Grund davon aus, der Beschuldigte müsse der Empfänger der Betäubungsmittel
sein. Diese Ansicht fand auch Eingang in die Anklageschrift, wo behauptet wird,
der Beschuldigte sei der Benutzer der fraglichen Handynummer. Diese Sichtweise
führte dazu, dass die Verteidigung geltend gemacht hat, es liegen keine
rechtsgenüglichen Anhaltspunkte vor, die beweisen, dass der Beschuldigte unter
dem Namen „B_____“ bekannt sei und dass er der Benutzer dieser Handynummer sei.
Somit könne er auch nicht der Empfänger des Stoffes sein. Beide Ansichten greifen
zu kurz. Für den Schuldspruch ist nicht erheblich, ob der Beschuldigte selber „B_____“
oder Inhaber der fraglichen Handynummer ist. Der Nachweis, dass er als Abnehmer
des Heroins aufgetreten ist, wird auf andere Weise erbracht, nämlich durch den
Observationsbericht, die Telefongespräche zwischen C_____ und D_____, die
Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten und das Geständnis von C_____.
Dies ist im Folgenden auszuführen.
3.4 Gemäss
Observationsbericht (Akten S. 485) kam eine muP (männliche unbekannte
Person), nämlich der Beschuldigte um 20:03 Uhr zu Fuss vom […]platz her zur […]Garage.
Alleine schon diese Tatsache beweist, dass der Beschuldigte nicht zufällig in
dieser Gegend war und einen Parkplatz gesucht hatte, wie er dies geltend machen
will (Verhandlungsprotokoll S. 605). Ganz gezielt hatte er sein Fahrzeug
in der […] abgestellt und den unbekannten Beifahrer dort warten lassen. Um
20:06 Uhr telefoniert C_____ und beide gehen von der Garage zum […]platz,
immerhin eine Gehdistanz von gegen 5 Minuten. Um 20:11 Uhr telefoniert der Beschuldigte
in der dortigen Telefonkabine, möglicherweise mit der unbekannten Drittperson,
denn er holt später auch C_____ in die Kabine, der ebenfalls ein Gespräch
führt. Ein paar Minuten später gehen beide zurück zur Garage, wo heftig diskutiert
wird. Auch diese Beobachtung zeigt, dass es sich hier nicht um ein zufälliges
Treffen zweier Landsleute gehandelt hat. Der Beschuldigte geht ohne
Verabschiedung zu seinem Fahrzeug in der [...], wo eine unbekannte Drittperson
die Fahrerseite für den Beschuldigten frei gibt und selber auf der
Beifahrerseite Platz nimmt. Sie fahren zur [...]Garage, wo C_____ auf sie
wartet. Gemeinsam fahren sie in den […]weg, wo es um 20:32 Uhr zu einem kurzen
Halt kommt. Darauf fährt C_____ in die [...]strasse und hält beim [...]Spital,
während der Beschuldigte in der [...]Allee parkiert, zum Kofferraum geht, diesen
öffnet und wieder schliesst. Diese Angaben sind zeitlich und örtlich genau
eingeschränkt. Es ergibt sich daraus klar, dass der Beschuldigte mit C_____ zusammentraf
und mit ihm rund eine halbe Stunde unterwegs war. Insbesondere ist der Hinweis
entscheidend, dass in der Zeit von 20:03 bis 20:32 Uhr der Beschuldigte nur mit
C_____ und dem unbekannten Beifahrer Kontakt hatte. Andere Personen hielten
sich nicht in der Nähe von C_____ und dem Beschuldigten auf.
3.5 Zwar
konnte durch die Observation eine eigentliche Übergabe von Stoff und Geld nicht
beobachtet werden. Werden jedoch die Erkenntnisse der Observation des Treffens
zwischen dem Beschuldigten und C_____ und jene der Telefonate zwischen C_____
und seinem Heroinlieferanten D_____ kombiniert, so kann kein anderer Schluss gezogen
werden, als dass anlässlich des beobachteten Treffens Drogen und Geld die Hand
gewechselt haben. Um 20:18 Uhr, d.h. nach dem Aufenthalt in der Telefonkabine,
fragt D_____ den C_____, ob „er“ gekommen sei. C_____ antwortet, dass er
gekommen sei, aber er habe nicht alle „Dokumente“ dabei, nur 27. D_____
meint, er solle „es“ ihm nicht geben sondern ein bisschen warten (Akten S. 477).
2 Minuten später befiehlt D_____: „Gib es ihm. In 2 Std. bringt er den Rest“ (S. 478).
Um 20:29 Uhr meldet C_____ dem D_____: „Ich habe ihm gegeben“ (S. 479; der
Zeitpunkt dieses Gesprächs wird im erstinstanzlichen Urteil unzutreffend mit 20:39
Uhr angegeben). Aus dem Observationsbericht ergibt sich, dass C_____, als er
diese Telefongespräche führte, sich mit dem Beschuldigten aufhielt. Bei dem in
den Telefongesprächen bezeichneten Mann, welcher den Teilbetrag von CHF 27'000
(27 Dokumente) gegeben 5 kg Heroin (5 Tage) entgegengenommen hat, handelt es
sich folglich um den Beschuldigten.
3.6 Hinzu
kommt, dass in einem späteren Telefongespräch zwischen D_____ und C_____ „diese
aus […]“ als Abnehmer des Heroins bezeichnet wurden (Akten S. 463).
Dadurch wird der Beschuldigte zusätzlich belastet, da er aus […], Gemeinde […],
stammt (Akten S. 456, 473).
3.7 Ein
weiteres belastendes Element liefert der Beschuldigte selber, indem er das
Treffen mit C_____ zunächst kategorisch in Abrede stellt und C_____ nicht kennen
will (Akten S. 452). Später gibt er zu Protokoll, dass er diesen Mann
eventuell per Zufall getroffen und angesprochen habe. Er könne sich allerdings
nicht mehr gut an dieses Vorkommnis erinnern. Möglicherweise sei er aus dem
Balkan und habe sich vielleicht eine Minute lang mit ihm unterhalten (Akten S. 460,
Verhandlungsprotokoll S. 604). Es ist notorisch, dass die Gegend rund um
die [...]Garage an der Ecke [...] um 20 Uhr nicht besonders frequentiert ist,
so dass man sich dort kaum zufällig aufhält. In der Berufungsverhandlung hat
der Beschuldigte ausgesagt, er habe vielleicht am Kiosk bei der Garage etwas
holen wollen. Dann habe er nachhause und am gleichen Abend zu seinem Cousin
nach […] gehen wollen. Auch dies ist wenig glaubwürdig, da es rund um die
Wohnung des Beschuldigten im [...]-Quartier weit bessere Parkiermöglichkeiten
gibt als in der Nähe der [...]Garage. Insgesamt deuten das anfängliche
Abstreiten und die späteren wenig glaubwürdigen Erklärungsversuche darauf hin,
dass der Beschuldigte unter allen Umständen etwas verheimlichen will.
3.8 Schliesslich
liegt ein Geständnis von C_____ vor, der den Sachverhalt gemäss der gegen ihn gerichteten
Anklage vom 28. Februar 2012 vollumfänglich bestätigt hat, auch das 5
kg-Geschäft vom 24. Juni 2009 (Akten S. 505, 510, 539). Dabei weiss
das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich um eine von 40 Taten handelt, die C_____
vorgeworfen wurden, und dass dieser die Taten „in globo“ gestanden hat. Weiter
ist zu berücksichtigen, dass der damalige Abnehmer in der Anklage gegen C_____,
gemäss damaligem Kenntnisstand, mit „B_____“ bezeichnet wurde. Dies ist auch
hier nicht entscheidend (vgl. hiervor, E. 3.3). Es kann von C_____ kaum erwartet
werden, dass er im Rahmen seines Globalgeständnisses von rund 40 Taten den
Decknamen „B_____“ aufklären und allfällige weitere, bisher nicht genannte
Beteiligte nennen würde. Die übrigen Angaben in der Anklageschrift lassen
hingegen eine zweifelsfreie Zuordnung zu: C_____ soll am 24. Juli 2009 um
ca. 20:00 Uhr 5 kg Heroin abgegeben und das Geld in mehreren Lieferungen erhalten
haben. Damit ist eindeutig die gleiche Tat gemeint, die auch dem Beschuldigten
vorgeworfen wird. Demnach kann das Geständnis von C_____ zu Lasten des Beschuldigten
berücksichtigt werden.
Gestützt auf das
gesamte Beweisergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte
von C_____ 5 kg Heroin entgegengenommen und dafür eine Teilzahlung von CHF
27'000.– übergeben hat, als zutreffend zu bestätigen.
4.1 Der
Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht, er habe keine
Gelegenheit gehabt, den observierenden Beamten Fragen zu stellen. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die beteiligten Strafbehörden und Gerichte davon ausgegangen, dass
die Kombination der Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle, der Observation, des
Geständnisses von C_____ und der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum
Beweis der Anklage ausreichen würden. Der Beschuldigte hat auch von seinem
Recht, in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens Beweisanträge zu
stellen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e, 318 Abs. 1, 331
Abs. 2, 345 und 399 Abs. 3 lit. c StPO). Er wurde bereits in der Einvernahme
vom 12. Januar 2012 mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert (Akten S.
460, 464). Obwohl er damals bereits anwaltlich vertreten war, hat er dazu keine
Fragen oder Beweisanträge gestellt. Es sind bei der Beweiswürdigung von Amtes
wegen überdies keine Unregelmässigkeiten festgestellt worden, welche die
Ergebnisse der Observation in Zweifel ziehen würden. Unter diesen Umständen
mussten die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht sich nicht veranlasst sehen,
die observierenden Beamten als Zeugen vorzuladen, damit der Beschuldigte ihnen allfällige
Fragen stellen kann. Die Rüge der Verletzung des Fragerechts ist unbegründet.
4.2 Im
Übrigen kann auf die schlüssige rechtliche Beurteilung der Vorinstanz verwiesen
werden. Diese erkannte im angeklagten Verhalten eine mengenmässig qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei sie das zur Tatzeit
geltende Recht anwandte. Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel nach aArt. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG ist zu bestätigen.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 3
Jahren Freiheitsstrafe, teilbedingt, als zu niedrig. Sie beantragt eine Strafe
von 4 ½ Jahren und begründet dies mit dem schweren Verschulden des Beschuldigten.
Der Beschuldigte sei ein Drogentransporteur, der nur aus finanziellen Gründen
bei diesem Geschäft mitgewirkt habe. Er habe kein gesundheitliches Risiko auf
sich nehmen müssen und das Entdeckungsrisiko sei ebenfalls klein gewesen. Der
grosse Geldbetrag, den er auf sich trug, zeige ebenfalls seine
Vertrauensposition innerhalb des Drogenrings. Zudem sei er nicht geständig. Zu
Gunsten des Beschuldigten gebe es nur wenige Punkte zu berücksichtigen.
Schliesslich sei seine Strafempfindlichkeit nicht so gross, wie dies die
Vorinstanz ausgeführt habe. Im Vergleich mit ähnlichen Urteilen sei eine höhere
Strafe angezeigt.
5.2 Der
Beschuldigten hat sich für die Entgegennahme von 5 kg Heroin und die Übergabe
von CHF 27'000.– zu verantworten. Das Beweisergebnis liefert keine weiteren
strafbaren Handlungen. Wie lange er im Besitze des Heroins war und was er damit
gemacht hat, bleibt unklar und darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.
Es ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er tatsächlich
nur die Rolle eines Ausläufers innehatte. Insofern unterscheidet er sich von
einem Bodypacker. Es ist auch nicht angezeigt, ihn auf der Stufe eines ranghöheren
Mitglieds einer Drogenbande zu sehen, bedienen sich doch auch solche Personen
weisungsgebundener Ausläufer. Den Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass C_____
und insbesondere D_____ die Fäden in der Hand hielten und nicht der Beschuldigte.
Unbestrittenermassen
sind 5 kg Heroin eine erhebliche Menge, so dass rein objektiv von einem schweren
Verschulden ausgegangen werden muss. Indem sich der Beschuldigte für dieses
Drogengeschäft zur Verfügung gestellt hat, obwohl er weder selber süchtig noch
in einer finanziellen oder persönlichen Notlage war, hat er ein recht schweres
Verschulden auf sich geladen. Auch das fehlende Geständnis und die Tatbegehung
während eines hängigen Drogenverfahrens in Zürich belasten ihn nicht unwesentlich.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot sind richtig und
brauchen nicht näher ergänzt zu werden.
5.3 Der
Beschuldigte hat sich immerhin seit Sommer 2009 – soweit aktenkundig
ersichtlich – klaglos verhalten, was zu seinen Gunsten spricht. Seit 2001 ist
der Beschuldigte verheiratet und lebt in geordneten Verhältnissen. Nach eigenen
Angaben arbeitet er seit zwei Monaten im Restaurant [...] in [...] als Kellner.
Zuvor hat er bei der Firma [...] in [...] als Chauffeur gearbeitet. Seine Frau
arbeitet ebenfalls in [...] als Sekretärin [...]. Diese Umstände offenbaren
doch eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit. Das Verbüssen einer längeren Freiheitsstrafe
rund 5 Jahre nach dem fraglichen Delikt würde ihn erheblich treffen.
C_____ wurde für
seine Delikte, bei denen es um die Weitergabe von rund 43 kg Heroin und um Geldwäscherei
im Umfang von rund CHF 300'000.– ging, zu 8 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Im Vergleich zu diesem Urteil sind die von der Staatsanwaltschaft
beantragten 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu hoch. Im Fall des Beschuldigten geht
es nur um einen Bruchteil der 43 kg Heroin. C_____ war während rund 9 Monaten
als Drehscheibe für den Heroinhandel in der Schweiz tätig, während der Beschuldigte
kurzzeitig als Ausläufer im Besitz von 5 kg Heroin war. Auch wenn mehrfach
betont wird, dass die gehandelte Drogenmenge nicht der alleinige Gradmesser für
die Strafe sein kann, so ist der Tatbeitrag des Beschuldigten doch ein ganz anderer
als derjenige von C_____. Daher ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe
von 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen, ebenso wie die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Berufung des Beschuldigten und jene
der Staatsanwaltschaft abzuweisen sind. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang haben die beiden Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei die Gerichtsgebühr
von CHF 1'200.– hälftig aufgeteilt wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche
Urteil wird bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy
Stephenson Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.