Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.41
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____
Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____
Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokat
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 23. November 2012
betreffend Rechtsöffnung /
Zahlungsbefehl Nr. 12012140
(definitive Rechtsöffnung)
Sachverhalt
Das Zivilgericht
erteilte der B_____ mit Entscheid vom 23. November 2012 gegenüber der A_____
die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 8'074.80 nebst Zinsen und
CHF 930.80 sowie Betreibungskosten in Höhe von CHF 73.– (Verfahren […]). Der
schriftlich begründete Entscheid wurde A_____ am 5. Juni 2013 zugestellt.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2013 an das Zivilgericht verlangte A_____ die Aufhebung dieses
Entscheids und den Ausstand von Zivilgerichtspräsident C______ und Zivilgerichtsschreiberin
D_____. Das Zivilgericht überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht. Dieses stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die
Überweisung fest, nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte einen
Kostenvorschuss. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung hat A_____ Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Darin verlangte sie die Aufhebung der Verfügung und
die Rückweisung des Verfahrens an das Zivilgericht zur Behandlung ihrer Eingabe
vom 10. Juni 2013. Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 (BGer 5A_544/2013, 5A_545/2013)
entschied das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe die Eingabe vom 10.
Juni 2013 zu Recht als Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO qualifiziert (a.a.O.,
E. 3.4 S. 7); demgemäss wies es die erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit Vernehmlassungen
vom 8. und 9. Januar 2014 haben die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten
Gerichtspersonen, der Zivilgerichtspräsident C_____ und die Zivilgerichtsschreiberin
D_____, zur vorliegenden Beschwerde Stellung genommen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Entscheide des
Rechtsöffnungsgerichts sind gemäss Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur mit
Beschwerde anfechtbar. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden,
wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die
Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ob der Beschwerdeführer diese
Frist mit der am 20. Juni 2013 beim Zivilgericht eingegangenen Eingabe
eingehalten hat, kann vorliegend offen bleiben, da diese – wie noch auszuführen
sein wird – ohnehin abzuweisen ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG
ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt vorliegend, das Gericht sei nicht gehörig besetzt
gewesen, da die Zivilgerichtsschreiberin lic. iur. D_____ bereits an einem
anderen zivilgerichtlichen Verfahren ([…]) mitgewirkt habe, in welchem die
Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 ein Ausstandsgesuch gestellt habe. Im Verfahren
[…] hätte D_____ nicht mehr mitwirken dürfen. Sie hätte zudem ihre Beteiligung
am Verfahren […] von sich aus mitteilen müssen (Beschwerde S. 12–17). Der
Zivilgerichtspräsident C_____ habe es ferner versäumt, D_____ zur Einhaltung
ihrer Pflichten anzuhalten; das Wissen von D_____ sei ihm anzurechnen (Beschwerde
S. 17–20).
2.2 Nach Art.
30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe
Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E.
5.2 S. 3; BGE 131 I 31 E.
2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden
nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem
Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher
Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise
begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für
die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 135 I 14 E. 2
S. 15; BGE 134 I 238 E.
2.1 S. 240; BGE 133 I 1 E.
6.2 S. 6; je mit Hinweisen). Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher
die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die
Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters
nicht ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August 2003 E. 3.1).
Nach Art. 49
Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht
„unverzüglich“ ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat. Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung leitet
sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO),
welches verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie
möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht wird
(BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; siehe auch Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 49 ZPO N 7).
2.3
Vorliegend ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin bereits mit
Eröffnung des Entscheiddispositivs am 27. November 2012 wusste, dass D_____ als
Gerichtsschreiberin im Verfahren […] eingesetzt worden ist. Den Entscheid im Verfahren
[…] vom 20. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013
erhalten und hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Beteiligung
von D_____ an jenem Verfahren. Wenn nun, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Beteiligung von Zivilgerichtsschreiberin D_____ den Ausschlag für ihr
Ausstandsgesuch gab, so hätte sie ihr Ausstandsbegehren unverzüglich, d.h. so
früh wie möglich und bei erster Gelegenheit, unmittelbar nach Kenntnisnahme
stellen müssen. Ihre Eingabe vom 10. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin dem
Zivilgericht aber unbestrittenermassen erst eingereicht, nachdem sie den
(schriftlich begründeten) Entscheid erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin behauptet
nun nicht, dass sie die angebliche Unregelmässigkeit bei der Zusammensetzung
des entscheidenden Gerichts erst mit der Eröffnung des begründeten Entscheids
erfahren hat. Die am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen sind auf dem
Titelblatt des Entscheiddispositivs bereits ausdrücklich erwähnt. Vom Entscheiddispositiv
hatte die Beschwerdeführerin denn auch Kenntnis, hat sie doch nach dessen
Zustellung eine schriftliche Begründung des Dispositivs verlangt. Wer aber einen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,
verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 mit
Hinweisen). Obwohl somit die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 15. Januar 2013
wusste, dass die Zivilgerichtsschreiberin D_____ an beiden die Beschwerdeführerin
betreffenden Verfahren als Gerichtsschreiberin eingesetzt worden war (Verfahren
[…] und […]), hat sie dies im Verfahren […] erst in ihrer Eingabe vom 10. Juni
2013 geltend gemacht, also knapp fünf Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem sie
von dem angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhielt. Dies ist offensichtlich
nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit hat sie ihren
Anspruch verwirkt. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei einen
ihr bekannten Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sondern zuwartet, um ihn
allenfalls erst im Anschluss an ein für sie ungünstiges Urteil des betreffenden
Gerichts geltend zu machen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 mit
Hinweisen; BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 4.1).
2.4
Die Rüge der Beschwerdeführerin wäre ausserdem ohnehin unbegründet. Der
Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem früheren Verfahren der
gleichen Partei in anderer Sache mitgewirkt hat, bildet für sich allein keinen
Ausstandsgrund (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 ZPO N 68). Es
fehlt an einer eine Befangenheit begründenden Vorbefassung, wenn eine
Gerichtsperson in der gleichen Stellung bereits in einem früheren Verfahren
mitgewirkt hat, in welchem eine oder beide Parteien bereits beteiligt waren (BGE
114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; siehe auch Rüetschi,
Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 47 N 15 ff.).
Eine Vorbefassung liegt auch nicht vor, wenn eine Person wiederholt Gesuche
stellt, die immer wieder von der identischen Gerichtsperson behandelt werden (BGer
2C_755/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1.1). Damit fehlt es bei der Gerichtsschreiberin
D_____ von vornherein an einem Ausstandsgrund. Fehlt es bei ihr an einem
Ausstandsgrund, ist der daraus abgeleiteten Pflichtverletzung des Gerichtspräsidenten
(Pflicht, die Gerichtsschreiberin zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten)
von Anfang an jegliche Grundlage entzogen. Demgemäss ist weder gegenüber Zivilgerichtsschreibern
D_____ noch gegenüber Zivilgerichtspräsident C_____ ein Ausstandsgrund
glaubhaft gemacht worden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 108 ZPO; vgl. auch Wullschleger, a.a.O., Art. 50 ZPO N 13).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.