Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.16
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beschwerdeführerin
A_____
[...],
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gläubigerin
B_____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. Januar 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A_____ bezweckt
die Ausführung von elektrischen Installationen und Kontrollen von Elektroinstallationen
aller Art. Mit Entscheid des als Konkursrichters amtenden
Zivilgerichtspräsident wurde am 30. Januar 2014, 15.25 Uhr, über die A_____ im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B_____ der Konkurs
eröffnet. Dagegen hat die A_____ am 13. Februar 2014 Beschwerde erhoben
und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde verlangt.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteivorbringen sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie
jenen des Konkursrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10
Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die
Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die
Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten inzwischen getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten
Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136
III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in
Konkursbetreibung gesetzte Schuld zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt
nachgewiesenermassen zu Gunsten der B_____ hinterlegt (vgl. Quittung vom 4. Februar
2014, Beilage 5), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn
der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen
Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012 E. 2.3.1). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide, d.h. aktuelle
tatsächlich verfügbare, Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen
getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchKG 67/2003, S. 63 mit
weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der
Konkurseröffnung ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall
ist, wenn der schuldnerische Betrieb „lebensfähig“ ist (Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4.A., Zürich 1997/99, hrsg. v. Jaeger, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE
BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012 E. 2.3.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007
vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Im
aktuellen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Februar 2014 sind
neben der vorliegenden Konkursbetreibung für die Zeit ab 6. November 2012 bis 6. Januar
2014 insgesamt 40 Forderungen aufgeführt. Hiervon sind 23 Betreibungen durch
Zahlung erledigt. Abzüglich der Konkursforderung von CHF 20'312.05 sind
somit insgesamt noch 17 Betreibungen im Betrag von insgesamt CHF 144’044.80
offen. Hiervon ist in 4 Betreibungen ein Zahlungsbefehl zugestellt und in 8
Betreibungen die Konkursandrohung zugestellt worden; in 5 Betreibungen läuft
ausserdem ein Fortsetzungsbegehren. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass
die wenigen, noch im Betreibungsregisterauszug als „offen“ aufgeführten Forderungen
mehrheitlich haben beglichen werden können (Beschwerde S. 4). Bezüglich
einzelner von der Beschwerdeführerin aufgeführten Forderungen liegen der
Beschwerde denn auch schlüssige Belege einer (teilweisen) Tilgung vor (vgl. Beschwerdebeilagen
9-13). Bezüglich der Forderungen der C_____ Versicherungen über CHF 1'362.40
sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft über CHF 12'404.55 hat die
Beschwerdeführerin ferner Abzahlungsvereinbarungen geschlossen, entsprechende
Verträge auch eingereicht und insofern glaubhaft gemacht, dass sie sich um die
Sanierung ihrer finanziellen Situation bemüht. Bezüglich der Forderungen der D_____
Bank, der E_____ AG, der F_____ Ausgleichskasse und der G_____ AG aber behauptet
die Beschwerdeführerin lediglich, mit der Gläubigerin „in einem regen Austausch“
(Beschwerde S. 5) zu stehen. Diesbezügliche Abzahlungsvereinbarungen sind
hingegen nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht worden. Berücksichtigt
man somit die in der Zwischenzeit bereits bezahlten Schulden der Beschwerdeführerin,
wie geltend gemacht, so liegen noch offene betriebene Schulden in Höhe von rund
CHF 69'000.– vor. Hiervon konnte die Beschwerdeführerin für die Summe von
rund CHF 14'000.– Abzahlungsverträge vereinbaren; damit liegen nach wie
vor unbezahlte fällige Schulden in Höhe von CHF 55'000.– vor. Neben diesen
offenen betriebene Forderungen per 13. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin weitere
fällige offene Forderungen in Höhe von rund CHF 26'000.– zu begleichen
(Beschwerdebeilage 16).
Diesen noch insgesamt
offenen Forderungen in Höhe von insgesamt rund CHF 95'000.– (respektive
CHF 81'000.– unter Berücksichtigung der durch Vereinbarung gestundeten
Forderungen) stehen Bankguthaben von rund CHF 30'000.– bei der H_____ Bank
und der I_____ Bank (Stand 6. bzw. 11. Februar 2014; vgl. Beschwerdebeilagen
22, 23) gegenüber. Mit diesen liquiden Mitteln aus Bankkonti ist die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre noch offenen Forderungen zu begleichen.
Die Beschwerdeführerin macht ferner einen Debitorenbestand über die Summe von
CHF 150'518.– geltend und legt verschiedene Rechnungen, teilweise aus dem Jahr
2013, sowie Offerten an Kunden ins Recht (Beschwerdebeilagen 17-21). Da es sich
dabei jedoch nicht um liquide Mittel handelt, sind diese für die Frage der Zahlungsfähigkeit
nicht relevant und können nicht berücksichtigt werden. Am Mangel liquider, d.h.
aktuell tatsächlich verfügbarer Mittel kann auch das Schenkungsversprechen
einer privaten Drittperson zwecks Tilgung der noch offenen Verbindlichkeiten,
wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerdebeilage 24),
nichts ändern. Eine anhaltende Zahlungsfähigkeit wird damit nicht glaubhaft
gemacht, sollte doch ein wirtschaftlich funktionierendes Unternehmen nicht auf
Schenkungsversprechen Dritter angewiesen sein. Insgesamt erscheint der Betrieb
vielmehr nicht auf Dauer als lebensfähig. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Stagnationsphase, die nur vorübergehend zur Anhäufung von
Schulden geführt haben soll, ist nicht belegt, so dass auch nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
bloss vorübergehender Natur gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin künftig möglich sein
wird, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat daher ihre
Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen können.
Unter den
genannten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der
Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen-standslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Abweisung der Beschwerde wird die
Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 30. Januar 2014 bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 600.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und
werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet; der Restbetrag geht an das
Konkursamt zur Abrechnung der seit der Konkurseröffnung entstandenen Gebühren
und Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.