Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.13
ENTSCHEID
vom 7.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. Januar 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. […])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt wurde am
27. September 2013 eine Forderung der B_____(Beschwerdegegnerin) über
CHF 33'419.15 gegen A_____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung gesetzt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Auf entsprechendes Gesuch
der Beschwerdegegnerin hin bewilligte der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid
vom 7. Januar 2014 die definitive Rechtsöffnung für diesen
Zahlungsbefehl, wobei er das Umbietungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
4. Januar 2014 ablehnte.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2014 Beschwerde
erhoben. Damit stellt sie im Wesentlichen die Begehren, dass die
Zivilgerichtsverhandlung vom 7. Januar 2014 als ungültig zu erklären,
die definitive Rechtsöffnung zurückzunehmen und die strittige Angelegenheit im
Sinn der Urteilsbegründung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
10. April 2013 materiell zu überprüfen sei sowie die vom Zivilgericht
auferlegten Gerichtskosten zu annullieren seien. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten ergangen.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen
den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung
des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Postaufgabe ihrer Beschwerde
am 8. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten,
nachdem sie die schriftliche Ausfertigung des begründeten Entscheids am
29. Januar 2014 in Empfang genommen hatte. Auf die im Übrigen auch
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der
Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
Die Beschwerdeführerin
verlangt vorab die "Ungültigkeitserklärung" der Rechtsöffnungsverhandlung
vom 7. Januar 2014. Diesem Begehren liegt folgendes Geschehen
zugrunde: Mit Vorladung vom 25. November 2013 lud das Zivilgericht
die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2014. Die Vorladung enthielt auch das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin, wonach ihr in der
Betreibung Nr. […] vom 27. September 2013 Rechtsöffnung zu
bewilligen sei für eine Forderung von CHF 33'419.15 sowie von
CHF 103.– Zahlungsbefehlskosten. Mit Eingabe vom 4. Januar 2014
ersuchte die gesuchsbeklagte Beschwerdeführerin das Gericht um Verschiebung der
Verhandlung. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Am 7. Januar 2014 fand die
mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt. Mit
Schreiben vom 8. Januar 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei an der Vorbereitung des Verfahrens gehindert worden. Das Gericht habe
ihr vor der Verhandlung nicht die vollständigen Gesuchsbeilagen zugestellt. Sie
habe erst am 6. Januar 2014 Einsicht in die Akten nehmen können und
dabei festgestellt, dass die Gesuchsbeilagen wesentlich umfangreicher seien.
Hätte sie dies gewusst, hätte sie auf das Rechtsöffnungsgesuch anders reagieren
können. Ein einziger Tag sei zu wenig gewesen, um ihre Verteidigungsstrategie
anzupassen.
Der Vorrichter
räumt im angefochtenen Entscheid ein, dass seitens des Zivilgerichts der
Beschwerdeführerin nicht alle Beilagen zugestellt worden seien, welche die Beschwerdegegnerin
mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe. Jedoch seien ihr diese
Unterlagen aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hinlänglich bekannt
gewesen. Zudem habe sie alle Unterlagen am Tag vor der Verhandlung noch
einsehen können. Schliesslich seien die Mittel, mit welchen sich die Schuldnerin
gegen die definitive Rechtsöffnung wehren könne, sehr beschränkt, nämlich auf
den Urkundenbeweis von Tilgung oder Stundung und auf das Anrufen der Verjährung.
Angesichts dessen sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin eine andere
Verteidigungsstrategie hätte wählen können (E. 1 des angefochtenen Entscheids).
Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das summarische
Rechtsöffnungsverfahren trotz dessen Dringlichkeit nicht unter Missachtung der
Rechte der Gegenpartei durchgeführt werden dürfe. Aus dem Umstand, dass das Zivilgericht
ihr die Gesuchsbeilagen nicht vollständig zugestellt habe, habe sie schliessen
müssen, dass die ihr zugestellten Unterlagen als Rechtsöffnungstitel ungenügend
seien. Dieser Formfehler sei allzu schwerwiegend, als dass die nachfolgende
Gerichtsverhandlung akzeptierbar wäre. Das Begehren um Ungültigerklärung der
Verhandlung vom 7. Januar 2014 sei deshalb berechtigt (Beschwerde,
S. 2 f.).
Im vorliegenden
Fall hatte die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2013 ein Gesuch um
definitive Rechtsöffnung mit Beilagenverzeichnis und den entsprechenden Beilagen
eingereicht. Offenbar wurden diese Beilagen der Beschwerdeführerin in der Folge
seitens des Zivilgerichts nicht vollständig zugestellt. An der Verhandlung vom
7. Januar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe damals – mit der Verfügung
vom 12. November 2013 – nur die Rückforderungsverfügung (der
Beschwerdegegnerin) erhalten (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Auf jene
Verfügung hin hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. November 2013 das "Vorhandensein eines genügenden
Rechtsöffnungstitels (Vertrag, Gerichtsurteil)" in Frage gestellt. Offensichtlich
habe die Gegenpartei das Sozialversicherungsgerichtsurteil nicht vorgelegt,
obwohl ein solches gefällt worden sei (Schreiben vom
21. November 2013, bei den Zivilgerichtsakten). Damit hatte die Beschwerdeführerin
bereits gegen Ende November 2013 – also rund 6 Wochen vor der
Rechtsöffnungsverhandlung vom 7. Januar 2014 – Kenntnis von den
wesentlichen Grundlagen des Rechtsöffnungsgesuchs, nämlich von der
Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin und vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts.
Sodann erhielt die Beschwerdeführerin noch vor der Verhandlung vom
7. Januar 2014 Gelegenheit, Einsicht in alle eingereichten Gesuchsbeilagen
zu nehmen. Da – wie der Vorrichter ausführt (E. 1) – die Einwendungen
gegen ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung beschränkt sind, verblieb der Beschwerdeführerin
hinreichend Zeit, um den von vornherein eng begrenzten Rahmen ihrer
"Verteidigungsstrategie" festzulegen bzw. anzupassen. Eine Verletzung
ihrer Verfahrensrechte ist demgemäss zu verneinen. Ihr Begehren um
Ungültigerklärung der Zivilgerichtsverhandlung ist deshalb abzuweisen.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde auch gegen die Feststellung
des Vorrichters, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012
in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 10. April 2013 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle
(vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
besagt das Sozialversicherungsgerichtsurteil nur, dass die gegen die Verfügung
erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei. Es verpflichte jedoch nicht zu einer
Zahlungsleistung (Beschwerde, S. 3).
Gemäss
Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger einer Forderung beim
Richter definitive Rechtsöffnung (Aufhebung des Rechtsvorschlags) verlangen,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.
Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem auch Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG). Verwaltungsbehörden im Sinn dieser Bestimmung sind
auch private Organisationen, die – wie die Beschwerdegegnerin – im Bereich der
obligatorischen Arbeitslosenversicherung durch das öffentliche Recht ermächtigt
wurden, Verfügungen zu erlassen (Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/
Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 80 N 102 und 108). Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung
setzt zunächst voraus, dass diese Verfügung auf eine bestimmte Geldsumme lautet
(Staehelin, a.a.O., Art. 80
N 119), was auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. März 2012 unbestrittenermassen zutrifft (Gesuchsbeilage 2).
Wird eine Verfügung auf dem Rechtsmittelweg angefochten, ist es mit Blick auf
die Vollstreckbarkeit der Forderung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht notwendig, dass der abweisende Beschwerdeentscheid den geschuldeten
Betrag im Entscheiddispositiv wiederholt. Im Zusammenspiel von abweisendem
Rechtsmittelentscheid und angefochtener Verfügung, welche auf eine bezifferte
Geldforderung lautet, besteht ein ausreichender Titel, auf welchen gestützt
definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Erforderlich ist einzig noch,
dass der betreffende Beschwerdeentscheid eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung
enthält (Staehelin, a.a.O.,
Art. 80 N 137), was vorliegend mit der entsprechenden Bescheinigung
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2013 auf seinem
Entscheid vom 10. April 2013 ohne Weiteres zutrifft (Gesuchsbeilage 14).
Der Vorrichter hat somit zu Recht darauf erkannt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 19. März 2012 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 10. April 2013 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt.
3.2 Die
Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass die materielle Überprüfung des
Sozialversicherungsgerichtsurteils ergeben habe, dass es für sie nicht zwingend
notwendig gewesen sei, dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten. Dieses
Urteil sei "im Sinne seiner Begründung weiterverarbeitet und umgesetzt"
worden (Beschwerde, S. 3). Was die Beschwerdeführerin mit diesem
Vorbringen meint, bleibt unverständlich. Dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 10. April 2013
(Gesuchsbeilage 14) lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, wonach die Beschwerdeführer
zu anderem als einer Zahlung in der Höhe von CHF 33'419.15 verpflichtet
worden wäre und was sie "umzusetzen" hätte. Soweit die Beschwerdeführerin
ergänzend ausführt, dass die Beschwerdegegnerin ihr einen Betrag von
CHF 11'538.30 schulde, was an der Verhandlung vom 7. Januar 2014
vor Zivilgericht nicht beachtet worden sei (Beschwerde, S. 3), so hat der
Vorrichter zu Recht darauf hingewiesen, dass als Beweis für eine Tilgung der
Schuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) durch Verrechnung alleine Urkunden
gelten können, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen
(E. 2 des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf Staehelin, a.a.O., Art. 81
N 10). In den Akten findet sich zwar ein Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 24. April 2013, in welchem sie gegenüber der Beschwerdegegnerin
Forderungen von insgesamt CHF 44'957.45 stellt (was nach Abzug von deren
Forderungen über CHF 33'419.15 einen Restbetrag von CHF 11'538.30 zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt; vgl. Gesuchsbeilage 16). Die
Beschwerdeführerin hat indessen nicht durch Urkunden belegt, dass die Beschwerdegegnerin
diese Forderung anerkannt hat oder gar durch ein Gericht zu deren Zahlung
verurteilt worden wäre. Der Vorrichter hat daher zu Recht eine Tilgung der
betriebenen Forderung durch Verrechnung verneint (E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin
unverändert der Meinung ist, dass die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin zu
Unrecht ergangen seien, hätte sie ihre materiellen Einwände im sozialversicherungsrechtlichen
Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht vortragen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren
kann dieser Einwand nicht mehr gehört werden.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.