Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.64
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2014
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas
Spichtin
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____, Advokat Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. September 2013
betreffend definitive
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. 13020529)
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. 13020529 des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. April 2013 setzte der ehemalige Rechtsvertreter von A_____, B_____, Advokat, eine Forderung
in der Höhe von CHF 10'426.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2010, CHF 150.– Verfahrenskosten betreffend die Entbindung von der beruflichen
Schweigepflicht, CHF 1'500.– ordentliche Kosten sowie CHF 4'670.45
ausserordentliche Kosten in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A_____
am 2. Mai 2013 innert Frist Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 stellte der Anwalt beim Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch, es sei ihm unter
o/e-Kostenfolge die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte
Forderung zu bewilligen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September
2013 wurde die definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen vollstreckbaren
Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2011 bewilligt und der Beklagte zur Zahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.– und zur Entrichtung
einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.–, zuzüglich CHF 60.– MWST,
verpflichtet.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 erhob A_____ beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid vom 3. September 2013 mit den Begehren, die Rechtsöffnung sei abzuweisen und das Zivilgericht sei anzuweisen, eine Revision gemäss Art.
328 ZPO zuzulassen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung
vom 12. November 2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf
die Einholung einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners verzichtet. Die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art.
309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat die 10-tägige
Beschwerdefrist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
1.3 Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Verbot
entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. So geht es nicht um eine
Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, Art. 327 N 3).
1.4 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Tatsachenfeststellungen des Rechtsöffnungsrichters
als unrichtig mit der Begründung, der Entscheid (wohl ist der Entscheid vom 23. November 2011 betreffend Gutheissung der Forderung des Beschwerdegegners gemeint)
sowie der Grundbuchauszug für die von ihm und seiner Ehefrau verkaufte
Liegenschaft seien dem Gericht bekannt gewesen. Diese „Tatsachen“ seien in der
Verhandlung und in der schriftlichen Begründung jedoch „unterspielt worden“,
und diese fehlende Transparenz erhöhe somit nicht die „Rechtsempfindung“. Was
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will,
bleibt unklar. Vielmehr gilt festzuhalten, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt
auf einen vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts erteilt worden ist.
Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Beschwerdeführer nicht
erhoben. Soweit er Einwendungen gegen den Entscheid vom 23. November 2011
geltend machen will, mit dem er nicht einverstanden zu sein scheint, sind diese
im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Diese hätte er im Rahmen des
damaligen Rechtsmittelverfahrens bezüglich der ursprünglichen Forderung anbringen
müssen. Der Umstand, dass auf seine Rechtsmittel sowohl vor Appellations- wie
auch vor Bundesgericht nicht eingetreten wurde, ändert an dieser Tatsache
nichts. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass
Entscheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, nachträglich nicht mehr überprüft
werden können.
2.2 Ferner
rügt der Beschwerdeführer Mutwilligkeit in der vorinstanzlichen Verhandlung. So
stelle „die dogmatische Abstellung auf die Position, dass die Parteien für den
Inhalt der Verhandlung verantwortlich“ seien, den nicht prozessgeschulten
Beschwerdeführer in eine ungleiche Position zum Gericht und dem Beschwerdegegner.
In diesem Kontext verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Zivilprozesses.
So haben die Parteien im Rahmen der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1
ZPO die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die
Beweismittel anzugeben. Der Grundgedanke ist in der Parteiautonomie zu sehen,
d.h. es liegt an den Parteien und nicht am Gericht, den Prozessstoff zu sammeln
und vorzutragen. Die Einzelheiten der Prozessführung und die Verteilung der
Parteirollen im vorinstanzlichen Verfahren haben daher mit Dogmatik ebenso
wenig wie mit Mutwilligkeit zu tun, sondern sind gemäss Zivilprozessordnung
geltendes Recht.
2.3 Im
Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung an
den Beschwerdegegner. Dieser Umstand verstosse gegen das Prinzip der Gleichheit
und sei als zusätzliche Bestrafung zu qualifizieren. Nach den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt, d.h. diese hat die Gerichtskosten zu tragen und der obsiegenden
Gegenpartei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Inwieweit der
Beschwerdeführer im Zusprechen einer Parteientschädigung eine Ungleichbehandlung
sehen will, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich beim
Beschwerdegegner um einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Advokaten
handelt, ändert an der Kostentragungspflicht gemäss Art. 106 ZPO nichts.
Der
Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, es sei das Zivilgericht anzuweisen,
eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen, mit der Begründung,
die Verfehlung des Beschwerdegegners sei klar und seine Bereitwilligkeit,
„Rechtsbeugung zu billigen“, könne einem Verbrechen gleichgestellt werden. Bei
der Revision handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen
prozessrechtlichen Sinne, da es mit einer solchen nicht möglich ist, den
Entscheid als solchen als falsch anzufechten. Die Revision ist subsidiärer Natur,
und steht nur zur Verfügung, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr ergriffen
werden kann (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O, Art. 328 N 4 f.). Der
Revision zugänglich sind rechtskräftige Entscheide. Örtlich und sachlich
zuständig für die Revision ist das Gericht, welches zuletzt in der Sache
geurteilt hat. Vorliegend steht offensichtlich kein Revisionsverfahren zur Diskussion.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vielmehr der Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. September 2013, mit welchem für die in Betreibung gesetzte Forderung des
Beschwerdegegners definitive Rechtsöffnung bewilligt worden ist, unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf dessen Rechtsbegehren betreffend
Anweisung an das Zivilgericht, eine Revision des Entscheides des Zivilgerichts vom
23. November 2011 zuzulassen, kann somit nicht eingetreten werden.
Mit Schreiben
vom 27. Oktober 2013 begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, also mittellos ist, und ihre Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, wenn ihre
Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Entscheidend ist dabei, ob eine nicht bedürftige Person sich aus Vernunft zu
einem Prozess entscheiden würde. Vorliegend müssen die Rechtsbegehren jedoch
als aussichtslos bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer ausschliesslich materielle
Einwände erhoben hat, welche nicht das Rechtsöffnungsverfahren als solches
betreffen und aus diesem Grund von vornherein nicht zu hören sind.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 106 ZPO die
Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.