Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.105
URTEIL
vom 28.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron ,
Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] 1987 Berufungskläger
c/o […],
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B_____
[…]
C_____ ,
[…]
D_____ ,
[…]
E_____ ,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 21. August 2013
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie
mehrfache rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. August 2013 des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu
14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der
Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit
dem 13. April 2013.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 30. August 2013 Berufung angemeldet. In der
Berufungserklärung vom 24. Oktober 2013 beantragt der Berufungskläger, er sei
in Abänderung des angefochtenen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung,
der Sachentziehung und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen
und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Eventualiter beantragt
der Berufungskläger, bei einer Bestätigung des angefochtenen Urteils im
Schuldpunkt sei die Freiheitsstrafe auf 8 Monate zu reduzieren. Die
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es
sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 28. Januar 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin und sein Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Die Privatklägerinnen nahmen an der Verhandlung nicht teil.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Überprüfung der vorliegenden
Berufung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung. Das Appellationsgericht beurteilt Berufungen gegen Urteile
des Dreiergerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz).
Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung
[StPO]). Wer das Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt.
1.2 Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger haben weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintretensantrag gestellt. Die Berufung wurde form- sowie
fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3
StPO). Es ist somit auf die Berufung einzutreten.
2.1 Dem
Berufungskläger wurde mehrfache rechtswidrige Einreise vorgeworfen, da er trotz
einer gegen ihn bis am 4. Januar 2017 geltenden Einreisesperre in der Nacht vom
10. auf den 11. April 2013 und in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2013 in
die Schweiz eingereist sei. Der entsprechende Schuldspruch im Entscheid des
Strafgerichts wurde vom Berufungskläger nicht angefochten. Es ist darauf im
Folgenden nicht weiter einzugehen.
2.2 Die
Beweiswürdigung und die tatsächliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
sind grösstenteils unbestritten, so dass auf diese grundsätzlich verwiesen
werden kann. Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der
Taten sowie die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Dem Berufungskläger wurde
vorgeworfen, in der Nacht vom 11. April 2013 in die Restaurationsbetriebe „F_____“,
„C_____“ und „D_____“ eingebrochen zu sein. Dabei habe er Sachschaden
angerichtet und Bargeld, diverse Kartons mit alkoholischen Getränken sowie
einen Geldspielautomaten gestohlen. Die Anklageschrift listet den Sachschaden,
den Betrag des gestohlenen Bargeldes sowie den Wert der mitgenommenen
alkoholischen Getränke und des Geldspielautomaten wie folgt auf:
„F_____“
Sachschaden (Fensterscheibe,
Ladenkasse, 2 Internetstationen)
CHF 4’069.--
Mitgenommenes Bargeld
CHF 600.--
„C_____“
Sachschaden (Seiteneingangstüre,
Ladenkasse, 2 Internetstationen)
CHF 2’942.--.
Mitgenommenes Bargeld
CHF 900.--
„D_____“
Sachschaden (Fenster, Dartautomat)
CHF 2'500.--
Mitgenommenes Bargeld
CHF 1'240.--
Wert der mitgenommenen Kartons mit
alkoholischen Getränken
CHF 600.--
Wert des mitgenommenen Automaten
CHF 8'000.--
Weiter wurde dem
Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 13. April 2013 gemeinsam mit seinem Kollegen
G_____ an der […]strasse nach einem vergeblichen Versuch, die Türe aufzubrechen,
über ein Oberlichtfenster in das Lebensmittelgeschäft der „E_____“ eingedrungen
und habe dort in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den auf einem Tisch
liegenden Betrag von CHF 29.10 behändigt und in seine Umhängetasche
gesteckt. Ausserdem habe er mit seinem Komplizen diverse Zigarettenpackungen
zum Abtransport in einen Abfallsack gepackt, bevor die beiden von der Polizei
vor Ort angehalten worden seien. Beim E_____ habe der Berufungskläger an der
Türe respektive deren Rahmen einen Schaden in Höhe von CHF 1'000.– und am
Oberlichtfenster einen Schaden von CHF 400.– verursacht. Das Strafdreiergericht
ist aufgrund des weitgehenden Geständnisses des Berufungsklägers in der
Hauptverhandlung, der DNA-Spuren des Berufungsklägers an zwei Tatorten sowie
der örtlichen und zeitlichen Übereinstimmung der Delikte und der identischen
Vorgehensweise wie im Delikt gemäss Anklagepunkt I.1.d („E_____“) zum Schluss
gelangt, dass die Begehung der Einbruchdiebstähle gemäss Anklageschrift
erstellt ist. Bezüglich der vom Berufungskläger teilweise bestrittenen
Deliktsbeträge ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass zu Gunsten des
Berufungsklägers im Zweifel von geringeren Deliktsbeträgen auszugehen sei,
wobei deren konkrete Höhe offen gelassen werden könne. Die Vorinstanz qualifizierte
die einzelnen Straftaten als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
Diebstahl sei namentlich auch für die Entwendung des Spielautomaten aus dem
Restaurant „D_____“ anzunehmen. Der Berufungskläger habe mit dem Mitnehmen und
Hinterlassen des Automaten an einem vom Restaurant entfernten Ort die
dauerhafte Enteignung des Geschädigten beabsichtigt. Aufgrund des
professionellen Vorgehens, der einschlägigen Vorstrafe und der nicht
ersichtlichen legalen Einkommensquelle des Berufungsklägers ist das
Strafgericht in Bezug auf die Diebstahlsbegehung von Gewerbsmässigkeit ausgegangen.
3.1 Der
Berufungskläger bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, die ihm zur Last
gelegten Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Er macht jedoch geltend, der Deliktsbetrag,
namentlich das gestohlene Bargeld und die Menge der mitgenommenen alkoholischen
Getränke, sei bedeutend geringer als vom Strafgericht angenommen. Weiter wendet
er ein, in Bezug auf den mitgenommenen Geldspielautomaten fehle es an der
Aneignungsabsicht, somit sei diese Tat nicht als Diebstahl zu qualifizieren.
Schliesslich gibt er zu bedenken, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass er die Taten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes – und damit gewerbsmässig
– begangen habe. So hätten lediglich vier Einbruchdiebstähle stattgefunden,
weshalb von einer besonderen Häufigkeit keine Rede sein könne. Auch
rechtfertigten es die deliktisch erzielten Einnahmen nicht, von einer
regelrechten Finanzierung des Lebensunterhaltes zu sprechen. Es liege daher
offensichtlich keine gewerbsmässige, sondern lediglich eine mehrfache,
teilweise versuchte, Tatbegehung vor.
3.2 In
Bezug auf die Deliktssumme ist zunächst festzustellen, dass die Angaben der
Geschädigten über den bei den Einbrüchen im „F_____“ und „D_____“ verursachten
Sachschaden vom Berufungskläger explizit anerkannt worden sind. Auch betreffend
den Sachschaden im Restaurant „C_____“ und im „E_____“ wird der angegebene
Sachschaden nicht substantiiert bestritten. Der Verteidiger selbst ist im
Plädoyer vor dem Strafgericht von einem Sachschaden in der Grössenordnung von
CHF 15'000.– bis CHF 19'000.– ausgegangen. Es sind keine Gründe
ersichtlich, dass die Angaben der Geschädigten betreffend den erlittenen
Sachschaden unzutreffend sein sollten. Es ist daher von einem Sachschaden in
der Grössenordnung der Angaben in der Anklageschrift auszugehen. In Bezug auf
die mitgenommenen alkoholischen Getränke ist hingegen im Zweifel von den
Angaben des Berufungsklägers auszugehen, welcher ausgesagt hat, lediglich drei
bis vier Flaschen mitgenommen zu haben. Was die Summe des gestohlenen Bargeldes
anbelangt, ist zu bemerken, dass der Berufungskläger selbst angab, er erinnere
sich nicht mehr genau daran, wie viel Geld er aus den drei Restaurants
mitgenommen habe. Seinen Angaben zufolge hätten sich in den Internetstationen
CHF 50.– oder CHF 100.– in Scheinen und daneben noch etwas Kleingeld
befunden. Im kleinen Automaten, welchen er aus dem Restaurant „D_____“ mitgenommen
habe, sei Bargeld im Wert von ca. CHF 600.– bis 700.– gewesen. Der
andere Spielautomat desselben Restaurants habe aber kein Geld enthalten. Das
Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass es sich bei den Angaben der
Geschädigten über die Beträge des aus den Spielautomaten und den jeweiligen
Kassen gestohlenen Geldes um blosse Schätzungen handelt, die mit Vorsicht zu
werten seien. Es ist zutreffend zum Schluss gelangt, im Zweifel sei zu Gunsten
des Berufungsklägers von geringeren Summen auszugehen. Hierzu ist allerdings zu
bemerken, dass der Berufungskläger in dem mitgenommenen Automaten nach eigenen
Angaben immerhin CHF 600.– bis CHF 700.– vorgefunden hat. Es ist daher
nicht anzunehmen, dass in allen anderen gewaltsam geöffneten Automaten (Dart
Automat im „D_____“ und je zwei Internet-Spielstationen im „F_____“ und im „C_____“)
tatsächlich nur sehr geringe Beträge oder gar kein Geld enthalten war. Zu
Gunsten des Berufungsklägers ist aber von einer Gesamtbargeldsumme auszugehen,
welche die Grenze von CHF 2'000.-- nicht oder nur geringfügig
überschreitet. Dazu kommt der vom Berufungskläger zugestandene Diebstahl
diverser Flaschen mit alkoholischen Getränken, wobei von einem Deliktswert in
der Grössenordnung von CHF 100.– auszugehen ist.
3.3
3.3.1 Unbestritten
ist die Qualifizierung des gewaltsamen Eindringens in die betroffenen Lokale,
das Aufbrechen der verschiedenen Kassen und die Mitnahme des Geldes respektive
der Flaschen mit alkoholischen Getränken als Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung und Diebstahl. Auch das Einstecken von Bargeld und das Verpacken
von Zigaretten zum Abtransport im „E_____“ ist vom Strafgericht korrekt als
vollendeter Diebstahl qualifiziert worden, auch wenn der Berufungskläger durch
das Eintreffen der Polizei am Abtransport der gestohlenen Ware gehindert worden
ist.
3.3.2 Strittig
ist hingegen, ob bezüglich des Geldspielautomaten, den der Berufungskläger aus
dem Restaurant „D_____“ mitgenommen hat, an einem unbekannten Ort gewaltsam
geöffnet und anschliessend zurückgelassen hat, ein Diebstahl oder eine blosse
Sachentziehung respektive Sachbeschädigung anzunehmen ist. Unbestritten ist,
dass der Berufungskläger den Automaten aus dem Restaurant mitgenommen und ihn
an einem anderen Ort, gemäss seinen Angaben in einer Entfernung von ungefähr 500
Metern vom Lokal aufgebrochen und das darin befindliche Bargeld an sich
genommen hat. Der Berufungskläger macht allerdings geltend, dass er in Bezug
auf den Automaten nicht mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt
habe. Er habe vielmehr beabsichtigt, dass der von ihm in der Nähe zurückgelassene
Automat wieder in den Besitz des Berechtigten gelange. Das Strafgericht ist hingegen
zum Schluss gekommen, dass sich der Berufungskläger den Automaten zumindest
vorübergehend zugeeignet hat, indem er ihn aus dem Lokal mitgenommen und später
im öffentlichen Raum – weit ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Eigentümers
– zurückgelassen hat. Es verglich den vorliegenden Sachverhalt mit dem Fall des
Diebstahls eines Portemonnaies, wo der Täter üblicherweise das Bargeld an sich
nimmt und das Portemonnaie mitsamt dem für ihn unbrauchbaren weiteren Inhalt
wegwirft. In solchen Fällen werde praxisgemäss nicht nur in Bezug auf das
Bargeld sondern auch auf das Portemonnaie Diebstahl angenommen, wofür die Vorinstanz
zutreffend auf AGE AG.2008.64 vom 4. Januar 2008 (E. 2) verwies.
3.3.3 Die
Tathandlung des Diebstahls besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen
Sache zur Aneignung in Bereicherungsabsicht. Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung bedeutet Aneignung, dass der Täter die fremde Sache oder den
Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu
behalten, zu verbrauchen oder an einen anderen zu veräussern. Ebenfalls eine
Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt,
ohne Eigentümer zu sein. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen
Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der
Täter muss einerseits gewillt sein oder zumindest in Kauf nehmen, dass durch
sein Verhalten der bisherige Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf die Sache
ausgeschlossen und damit enteignet wird. Anderseits muss er die Sache zumindest
vorübergehend für eigene Zwecke benutzen wollen und damit den Willen auf
Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen
hat; er muss ihn vielmehr auch durch eine äusserlich erkennbare Handlung betätigen
(BGE 129 IV 223 E. 6.2.1 S. 277; 121 IV 23 E. 1c S. 25; 118 IV 148 E. 2a
S. 151 m.w.H.; BGer Pra. 2004 Nr. 47, E. 1.3). Das in Frage stehende Verhalten
muss nach aussen erkennbar zeigen, dass der Täter die Sache ihrer Substanz nach
oder aber den in ihr verkörperten Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen
Vermögen einverleiben will (BGE 85 IV 17 E. 2 S. 19 f.; OGer SO FP 2010,
71 f). Da für die Aneignung neben der dauernden Enteignung die bloss vorübergehende
Zueignung ausreicht, muss der Täter nicht vorhaben, die weggenommene Sache zu
behalten (Niggli/Riedo,
BSK Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 139 N 67; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8.
Auflage, S. 130). Massgebend ist, dass der Aneignungswille im Zeitpunkt
der Wegnahme vorhanden ist, nachträglich beschlossene Dereliktion vermag an der
Aneignung nichts zu ändern (Stratenwerth/Jenny, Strafrecht BT I, § 13, Rz.
91; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 137 N 42).
3.3.4 Der
Berufungskläger nahm den Automaten aus dem Restaurant „D_____“ mit, um ihn zu
öffnen und sich das darin befindliche Bargeld anzueignen. Er brach den
Automaten erst in einiger Entfernung vom Tatort auf und warf ihn schliesslich
weg, nachdem er das Geld daraus entnommen hatte. Durch dieses Verhalten verfügte
er wie ein Eigentümer über den Automaten. Zwar hatte er von Anfang an nicht die
Absicht, den aufgebrochenen Automaten selbst zu behalten. Dies ändert jedoch nichts
an der Tatsache, dass sein Wille im Zeitpunkt der Wegnahme auch in Bezug auf den
Automaten auf mindestens vorübergehende Zueignung gerichtet war. Die Zueignungskomponente
ist damit erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist durch die
Zurücklassung des Automaten im öffentlichen Raum auch die Enteignungskomponente
erfüllt. Lässt der Täter, wie vorliegend, einen entwendeten Gegenstand an einem
öffentlich zugänglichen Ort liegen, ist aufgrund der konkreten Umstände
(Charakter der Sache, Ort der Quasi-Dereliktion etc.) zu beurteilen, ob sein
Wille auf dauernde Enteignung und damit auf Aneignung gerichtet war (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 137 StGB N 67). Ein Rückführungswille kann dann nicht angenommen
werden, wenn der Täter die Sache in einer Art und Weise preisgibt, die es dem
Zufall überlässt, ob der Eigentümer wieder in den Besitz der Sache kommt (BGE
85 IV 17 E. 3 S. 21; OGer LU SJZ 1975, 209; OGer ZH SJZ 1984, 361; Stratenwerth/Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Auflage, 2013, Art.
137 StGB N 5). Der Enteignungswille entfiele nur dann, wenn der Berufungskläger
die Absicht gehabt hätte, die Sache nach vorübergehendem Gebrauch an den
Berechtigten zurückzugeben. Eine individuelle Zuordnung des im öffentlichen Raum
zurückgelassenen Spielautomaten und damit eine Rückführung zum Berechtigten war
im vorliegenden Fall aber wenig wahrscheinlich, was auch dem Berufungskläger
bewusst gewesen sein musste. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa
von der vorübergehenden Nutzung eines fremden Fahrzeugs, bei dem aufgrund des
Nummernschildes davon ausgegangen werden kann, dass das im öffentlichen Raum
sichtbar zurückgelassene Auto bald wieder dem Berechtigten zugeführt wird (BGE
85 IV 17 E. 3 S. 21). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch vom Fall der
Mitnahme eines Münzautomaten aus einer Telefonkabine. In einer solchen
Konstellation steht aufgrund des nach wie vor bestehenden Monopols der Swisscom
zum Aufstellen von öffentlichen Telefonkabinen auf öffentlichem Grund die
Eigentümerschaft des Münzautomaten ohne Weiteres fest, weshalb mit einer Rückführung
an die Berechtigten gerechnet werden kann (vgl. den Entscheid des Zürcher
Obergerichts vom 3. Oktober 1983; SJZ 80/1984 S. 360). Das Strafgericht hat vorliegend
zu Recht auf die Analogie zum Diebstahl eines Portemonnaies hingewiesen,
welches nach Entnahme des darin befindlichen Geldes und der leicht verwertbaren
Gegenstände wie Gutscheine und Bankkarten vom Täter fortgeworfen wird. Diesbezüglich
hat das Appellationsgereicht im oben erwähnten Entscheid AG.2008.64 vom 4.
Januar 2008 entschieden, dass auch in Bezug auf die Portemonnaies und ihren
später weggeworfenen Inhalt Aneignungsabsicht und somit Diebstahl zu bejahen
ist (AGE AG.2008.64 vom 4. Januar 2008 E. 2.3). Indem der Berufungskläger den Automaten
nach der Entnahme des Bargeldes nicht etwa in dem Lokal, wo er ihn gestohlen
hatte, deponiert, sondern im öffentlichen Raum – weit ausserhalb des Herrschaftsbereichs
des rechtmässigen Eigentümers – zurückliess, hat er kundgetan, dass sein Wille
auch auf dauernde Enteignung gerichtet war, bzw. dass er eine solche zumindest
in Kauf nahm. Schliesslich steht vor diesem Hintergrund auch die Bereicherungsabsicht
des Berufungsklägers ausser Frage.
3.3.5 Aufgrund
dieser Erwägungen ist auch in Bezug auf den vom Berufungskläger mitgenommenen
Spielautomaten aus dem Restaurant „D_____“ von Diebstahl auszugehen, was bei
der Berechnung der Deliktssumme zu berücksichtigen ist (vgl. auch dazu AGE AG.2008.64
vom 4. Januar 2008 E. 2). Der Geschädigte hat den Wert des gestohlenen
Automaten mit CHF 8'000.– angegeben und einen entsprechenden Beleg
eingereicht. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers liegen keine
Hinweise dafür vor, dass es sich bei der eingereichten Quittung um eine
Falschbeurkundung handeln könnte. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist
allerdings davon auszugehen, dass der gestohlene Automat im Zeitpunkt des
Diebstahles nach Ablauf der Garantiefrist nicht mehr den Neuwert aufwies und
dass die Wiederbeschaffung eines analogen Automaten wohl kostengünstiger
möglich wäre. Es ist jedoch immer noch von einem Deliktsbetrag von mehreren
CHF 1'000.– auszugehen, wobei der Berufungskläger aufgrund der Dereliktion
des Automaten von diesem Deliktswert nicht profitiert hat.
3.4
3.4.1 Im
Weiteren wird der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls beanstandet. Es
wird vom Berufungskläger geltend gemacht, die einzelnen Taten seien entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139
Ziff. 2 StGB einzustufen. Es sei vielmehr von mehrfachem Diebstahl gemäss Art.
139 Ziff. 1 StGB auszugehen.
3.4.2 Die
Vorinstanz hat die herrschende bundesgerichtliche Praxis der Frage der Gewerbsmässigkeit
zutreffend wiedergegeben. Demnach handelt der Täter berufsmässig, wenn sich aus
der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus
der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus
den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische
Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den
gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an
die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; in diesem Falle
ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (statt vieler: BGE 123 IV
113, E. 2c S. 116, BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.). Hinsichtlich des Deliktsbetrags ist entscheidend, ob
sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen. Diesbezüglich wird in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sowohl eine absolute als auch eine relative Betrachtungsweise
zugrunde gelegt (BGE 116 IV 319 E. 5 S. 335; BGer 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005
E. 3.3). Gemäss BGE 117 IV 119 E. 1c S. 121 ist die Höhe des Deliktsbetrags
zwar nicht das einzige, aber doch ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen
von Gewerbsmässigkeit. Bei niedrigen Deliktsbeträgen kann die Annahme von
Gewerbsmässigkeit gerechtfertigt sein, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die auf eine grosse kriminelle Energie und damit eine erhebliche
soziale Gefährlichkeit schliessen lassen. Massgeblich ist zudem nicht allein
der erzielte, sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der
Täter mit seinem Vorgehen manifestiert (BGer 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E.
10.4; 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtete die
Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, bei monatlichen Einkommen von CHF
1'000.– bzw. CHF 500.– als erfüllt (BGer 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E.
7.2, mit Hinweis).
3.4.3 Der
Berufungskläger bestreitet die hievor dargestellte Rechtsprechung zu Recht
nicht. Ebenso unbestritten ist, dass er im Tatzeitraum über keine legale Einkommensquelle
verfügte und dass er unter Missachtung der gegen ihn verhängten Einreisesperre eigens
aus dem grenznahen Frankreich nach Basel kam, um die Einbrüche zu begehen. Die
Verteidigung macht jedoch geltend, der Berufungskläger habe die Taten jeweils
in alkoholisiertem Zustand begangen. Er habe durch die verminderte Hemmschwelle
lediglich sich ihm bietende Gelegenheiten zur Begehung von Diebstählen
ausnutzt. Weder habe er in der Art eines Berufes delinquiert noch damit ein
wesentliches Einkommen erzielt.
3.4.4 Was
der Berufungskläger gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vorbringt,
überzeugt nicht. Er hat innerhalb von nur drei Nächten in vier verschiedene Lokale
eingebrochen, in denen er mit Bargeld in den Kassen rechnen konnte. Daraus muss
geschlossen werden, dass der Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit zur
Begehung von Einbruchdiebstählen genutzt hat. Er war daher zweifelsohne – auch
über die Zahl der begangenen Taten hinaus – „zu einer Vielzahl von Taten bereit“
(vgl. Trechsel/Crameri
in: Praxiskommentar zum StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, Art. 139 N
14 mit Verweis auf Art. 146 N 33), zumal nicht ersichtlich ist, dass er
freiwillig von der Begehung von Einbrüchen abgesehen hätte. So konnte die
Deliktsserie des Berufungsklägers erst durch seine Festnahme beendet werden. In
mindestens drei Fällen hat er sich mittels eines mitgebrachten Werkzeugs Zugang
zu den Räumlichkeiten verschafft; das Vorgehen stets nach dem gleichen modus operandi
mutet professionell an. Was die Anzahl der Straftaten angeht, so setzt die Annahme
von Gewerbsmässigkeit mindestens zwei vollendete Taten voraus (BGer 6S.89/2005
vom 11. Mai 2005 E. 3.3 m.H., vgl. auch AGE SB.2013.10 vom 25. Juni 2013 E. 3.3).
Der Berufungskläger hat in drei Fällen Bargeld und Alkoholika aus Restaurationsbetrieben
entwendet, in einem weiteren Fall wurde er bei einem Einbruch auf frischer Tat
ertappt. Damit ist das Minimalerfordernis von zwei vollendeten Taten erfüllt. Zu
berücksichtigen ist überdies, dass für die Frage der Gewerbsmässigkeit nicht
allein die Zahl der Straftaten in einem bestimmten Zeitraum massgebend ist,
sondern nach die Höhe des Deliktsbetrages (Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum StGB II, 2.
Aufl. 2007, Art. 139 N. 91). Dieser belief sich, von den Angaben des Berufungskläger
ausgehend auf immerhin CHF 2'000.–. Ein solcher Betrag ist bei relativer
Betrachtung, d.h. in Bezug auf die Lebenshaltungskosten des ansonsten mittellosen
Berufungsklägers, der über keinerlei legales Einkommen verfügte, durchaus erheblich.
Der durch die Einbrüche erzielte Deliktsbetrag stellte damit zweifelsohne einen
namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Berufungsklägers. Schliesslich
spricht auch die Tatsache, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist für
seine Bereitschaft, seinen Lebensunterhalt auch weiterhin mit der Begehung von
Diebstählen zu bestreiten. Aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die
Annahme von gewerbsmässigem Vorgehen im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB
erfüllt. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
4.1 Der
Berufungskläger kritisiert das erstinstanzliche Urteil schliesslich auch in
Bezug auf die Strafzumessung. Er macht zunächst geltend, aufgrund des geringen
Deliktsbetrages sei von einem Grenzfall auszugehen, welcher am unteren Rand des
für gewerbsmässigen Diebstahl vorgesehenen Strafrahmens liege. Es sei daher ein
Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.2 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 47 N
3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 9; statt vieler AGE
SB.2012.29 vom 26. November 2013). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit
des Täters.
4.3 Die
Vorinstanz hat bei der Strafzumessung erwogen, das Verschulden des
Berufungsklägers wiege schwer. Er sei als Kriminaltourist zu bezeichnen, der einzig
zur Begehung von Einbruchstählen trotz des gegen ihn verhängten Einreiseverbots
mehrfach in die Schweiz gekommen sei. Sein professionelles und rücksichtsloses
Verhalten sowie das teilweise Vorgehen in Mittäterschaft lasse auf eine erhebliche
kriminelle Energie schliessen. Erschwerend gewichtete das Strafgericht die
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der
Berufungskläger erst vor kurzem eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsst hat,
was ihn vollkommen unbelehrbar erscheinen lasse. Diesen zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz ist zu folgen. Auszugehen ist vom Strafrahmen für den
gewerbsmässigen Diebstahl, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB von Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Straferhöhend
ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen, wobei das Verschulden des
Berufungsklägers in der Tat schwer wiegt, hat er doch innert weniger Tage eine
regelrechte Serie von Einbruchdiebstählen begangen und dabei erheblichen
Sachschaden angerichtet. Zwar liegen die Straftaten des Berufungsklägers im
Hinblick auf den erzielten Deliktsbetrag eher in der unteren Bandbreite dessen,
was als gewerbsmässiger Diebstahl zu qualifizieren ist. Entgegen dem Vorbringen
der Verteidigung kann aber der dem Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung jeweils
noch gar nicht bekannte Deliktsbetrag bei der Bemessung der Strafe in
derartigen Fällen ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Schliesslich
fallen in vorliegendem Fall die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ganz
erheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht. Auch eine
Gegenüberstellung mit ähnlich gelagerten Vergleichsurteilen zeigt, dass das
durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe
keineswegs als unangemessen hoch bezeichnet werden kann (AGE SB.2011.28 vom 2.
November 2012; SB.2011.60 vom 16. April 2013).
4.4 Nach
dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14
Monaten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände dem Verschulden des
Berufungsklägers und seinen persönlichen Umständen angemessen und damit zu
bestätigen. Der bedingte Strafvollzug wurde von der Verteidigung zu Recht nicht
beantragt, ist dieser doch wegen der offensichtlich ungünstigen Legalprognose sowie
des Rückfalls gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vom Strafgericht zu Recht klar verworfen
worden.
Zusammenfassend
ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Berufungskläger die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
zu tragen. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], ist gestützt auf seine nicht
zu beanstandende Kostennote ein Honorar von CHF 1'958.30 (2,9 Stunden zu CHF
180.– und 7,2 Stunden zu CHF 200.–, davon 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung),
zuzüglich Auslagen von CHF 136.25 und Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 167.55, gesamthaft
somit CHF 2'262.10 zu vergüten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'958.30 und ein
Auslagenersatz von CHF 136.25, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 167.55,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.