Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.22
URTEIL
vom 27.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2013 wurde die Berufung von A_____ gegen
ein Urteil des Strafgerichts vom 2. März 2011 gutgeheissen und der
Berufungskläger von der Anklage der Übertretung des Tierschutzgesetzes
kostenlos freigesprochen. Ausserdem wurde ihm die Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung für das erst- sowie zweitinstanzliche
Verfahren zugesichert. Sein Rechtsvertreter hat im Nachgang zum Urteil seine
Honorarnoten für die Verfahren vor Straf- und Appellationsgericht eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist in Zirkulation ergangen.
Erwägungen
Der seitens des
Rechtsvertreters geltend gemachte Aufwand von total 22,35 Arbeitsstunden für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren erscheint hoch, kann aber noch als
angemessen qualifiziert werden. Zu reduzieren ist indessen der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 300.– pro Stunde, handelt es sich doch um einen durchschnittlichen
Straffall ohne besondere Schwierigkeiten, für welche der von der Staatskasse zu
vergütende Stundenansatz für Parteientschädigungen praxisgemäss auf CHF 220.– fixiert
ist (vgl. statt vieler: AGE vom 7. September 2012 E. 5 m.w.H.). Ebenfalls
praxisgemäss nicht zu vergüten, ist die geltend gemachte Wegentschädigung (AGE
BE.2011.152 vom 8. März 2012 E.3.2.1; 392/2007 vom 30. Oktober 2008 E. 3 e
contrario).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Dem Berufungskläger wird eine
Parteientschädigung von CHF 4'917.–, zuzüglich Auslagenersatz von CHF 289.10
und 8 % MWST auf CHF 5'206.10 von CHF 416.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Für den Kostenentscheid werden keine
Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.