Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.4
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] 1951 Beschwerdeführer
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Januar 2014
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Am Strafgericht
Basel-Stadt ist ein Verfahren gegen A_____ auf Verlängerung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB hängig. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2013 beantragte der instruierende Strafgerichtspräsident, lic. iur. Marc Oser,
die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr. Mit Verfügung vom 23. Dezember
2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen bis zum 2. April 2014 an. Mit Eingabe vom 13. Januar
2014 stellte der Verteidiger von A_____, Dr. Stefan Suter, ein Haftentlassungsgesuch,
welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Januar 2014
abwies.
Mit persönlich
verfasstem Schreiben vom 19. Januar 2014 wendet sich A_____ gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2014. Die an
das Strafgericht adressierte Eingabe ist mit Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 22. Januar 2014 an das Appellationsgericht
überwiesen worden. Auf Anfrage des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten
bestätigt A_____ mit einem am 30. Januar 2014 eingegangenen Schreiben,
dass seine Eingabe vom 19. Januar 2014 als Beschwerde gelte, und bittet um
eine korrekte und faire Prüfung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Akten des laufenden strafgerichtlichen Verfahrens sind beigezogen
worden.
Erwägungen
1.1 Beim
am Strafgericht hängigen Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären
Massnahme handelt es sich um ein nachträgliches richterliches Verfahren gemäss Art. 363
bis 365 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Heer, in: Basler Kommentar, Art. 363 StPO N 1).
Nach der Rechtsprechung sind in diesem Verfahren die Regeln für das
erstinstanzliche Strafverfahren anwendbar. Dies gilt namentlich für die
Anordnung der Sicherheitshaft und das entsprechende Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht (AGE HB.2011.38 vom 20. Dezember 2011 E. 3.1,
bestätigt mit BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; ferner
BGE 139 IV 175 E. 1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336).
1.2 Die
inhaftierte Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 222
StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde,
welche vom Strafgericht gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO dem
Appellationsgericht überwiesen wurde, ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, über seine Person würden falsche Angaben
verbreitet. Er sei seit mehr als 20 Jahren in Haft und habe die „Grundstrafen“
mehrfach verbüsst. Durch mehr als 15 Jahre Therapie habe in ihm ein Veränderungsprozess
stattgefunden. Er sei seit dem 20. Dezember 2013 im Spital, schwer krank,
und könne ohne Sauerstoffflasche nicht mehr 50 Meter gehen. Im Falle einer
bedingten Entlassung würde er deliktsfrei und suchtfrei leben.
2.2 Nach
den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts wird das Verfahren betreffend
Verlängerung der stationären Massnahme am Strafgericht fortgeführt, sobald das
psychiatrisch-somatische Gutachten eingegangen ist. Der Beschwerdeführer sei
nach Einschätzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
von Straftätern (KoFako) und des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der
Universität Bern (FPD) weiterhin gemeingefährlich bzw. rückfallgefährdet
bezüglich Sexualdelikte gegenüber Frauen und Kindern beiderlei Geschlechts,
letzteres insbesondere auch im Zusammenhang mit Vollzugsöffnungen. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien teilweise auf die
verabreichte Medikation zurückzuführen und könnten sich mit veränderter
Medikation verbessern. Es könne daher nicht von einer wesentlichen Verminderung
der Rückfallgefahr ausgegangen werden. Gestützt auf den Bericht des
Inselspitals vom 6. Januar 2014 sei auch von der Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen.
3.1 Die
Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund wie Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c
sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
3.2 Der
dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus den rechtskräftigen Verurteilungen
des Beschwerdeführers. Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar
1987 wegen wiederholter und fortgesetzter qualifizierter Notzucht, Notzucht,
wiederholter und fortgesetzter Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung,
wiederholten Raubes, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Werkzeug, fortgesetzter Drohung sowie wiederholter und fortgesetzter versuchter
und vollendeter Nötigung zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt. Anstelle des
Vollzuges der Zuchthausstrafe wurde jedoch die Verwahrung angeordnet. Nach
seiner bedingten Entlassung per 25. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer
während der Probezeit rückfällig und deshalb von der Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 1995 wegen sexueller Handlung
mit einem Kind zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Anstelle des Vollzuges der
Gefängnisstrafe wurde wiederum die Verwahrung angeordnet. Aus den Akten (S. 50)
ergeben sich Hinweise auf vier weitere einschlägige Verurteilungen wegen Unzucht
mit Kindern, Misshandlung eines Kindes oder Notzucht-Delikten aus den Jahren
1971, 1976, 1979 und 1984.
3.3 Fortsetzungsgefahr
besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen
oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.;
135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 2.2).
Bei den Vortaten
gemäss den geschilderten Verurteilungen (hiervor E. 3.2) handelt es sich
um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität. In den heute vorliegenden Einschätzungen
der KoFako vom 19. November 2012 (Akten S. 47) und des FPD vom 19. August
2013 (Akten S. 187) wird dem Beschwerdeführer weiterhin Gemeingefährlichkeit
bzw. Rückfallgefahr in Bezug auf Sexualdelikte attestiert. Mögliche entlastende
Momente werden im laufenden strafgerichtlichen Verfahren mit einem ärztlichen
Gutachten abgeklärt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Akten S. 223)
wurde angeordnet, ein psychiatrisch-somatisches Gutachten einzuholen, womit
insbesondere der Einfluss der körperlichen (somatischen) Erkrankung des
Beschwerdeführers auf dessen Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr abzuklären ist.
Dieses Gutachten liegt noch nicht vor. Bei der heutigen Aktenlage muss
weiterhin von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, wenn der
Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde. Die Aktenlage im lässt im
vorliegenden Haftverfahren keinen anderen Entscheid zu. Allfällige entlastende
Befunde aus dem noch nicht vorliegenden ärztlichen Gutachten können nicht „auf
Vorrat“ angenommen werden. Aus dem Bericht des Inselspitals vom 6. Januar
2014 (Akten S. 373) ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer für die
Köperpflege und die Inhalationen im Spital keine Hilfe benötigt und in seinem
Zimmer selbständig mobil ist. Bei dieser gesundheitlichen Situation kann ein
Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Mit der Vorinstanz ist daher
Fortsetzungsgefahr anzunehmen.
3.4 Es
sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die an Stelle der Sicherheitshaft
treten könnten. Wie das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 23. Dezember
2013 zu Recht ausführt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung
weiterer Sexualdelikte das Interesse des Beschwerdeführers auf Haftentlassung.
Bei der beantragten Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre gemäss
Schreiben der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Mai 2013 (Akten S. 4) erweist sich die Dauer der angeordneten
Sicherheitshaft von insgesamt 12 Wochen als verhältnismässig.
Die für diesen
Entscheid erheblichen Fakten ergeben sich allesamt aus den Akten. Für den
Vorwurf des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung beruhe auf falschen
Angaben, sind keine Hinweise ersichtlich. Bei seinem bisherigen Freiheitsentzug
handelt es sich nicht um eine „Strafe“, auch wenn der Beschwerdeführer dies so
empfinden mag, sondern um eine Massnahme. Deren Dauer richtet sich nicht nach
dem Umfang seiner Schuld, sondern nach seinem Behandlungsbedürfnis und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Wenn die Voraussetzungen für eine
Massnahme gegeben sind, dauert der Freiheitsentzug weiter, auch wenn damit die
Dauer der ausgefällten „Grundstrafen“ überschritten wird. Auch der
diesbezügliche Einwand ist unbegründet.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.