Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.208
URTEIL
vom 21. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2013
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft für A_____
Sachverhalt
Mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 3. Oktober
2013 wurde für A_____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im
Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V. mit Art. 395 ZGB errichtet.
Mit Beschwerde
vom 7. November 2013 beantragt A_____ die kostenfällige Aufhebung des
Entscheids der KESB. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember
2013 die Verfahrenssistierung zufolge der beabsichtigten Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und, nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsentscheids,
die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Mit Entscheid der
KESB vom 23. Januar 2014 ist die Beistandschaft für A_____ wieder aufgehoben worden.
Zudem wurde festgestellt, dass der Entscheid vom 3. Oktober 2013 nicht in
Rechtskraft erwachsen, die Beiständin nicht tätig geworden und die damalige
Entscheidgebühr nicht zu entrichten ist.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs.
1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art.
450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den
ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige
Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts
gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087).
Eine solche
Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 vor. Die
angefochtene Beistandschaft wurde aufgehoben, bevor die Beiständin tätig
geworden wäre. Mit der Aufhebung des Entscheids vom 3. Oktober 2013 ist das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
Auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten. Ihre Vertretungskosten
hat die Beschwerdeführerin selber zu tragen, da das Beschwerdeverfahren durch
ihren Sinneswandel veranlasst wurde, nachdem sie sich zunächst mit der
Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt hatte. Insofern kann auf
die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der KESB verwiesen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren
wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.