Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.2
ENTSCHEID
vom 20.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. […] 1969
Beschwerdeführer
c/o […],
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 14. April 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung
sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen und Schreckung der
Bevölkerung. Nachdem A_____ am 17. Januar 2014 aus einer fürsorgerischen
Unterbringung entlassen worden war, wurde er gleichentags festgenommen und zu
der mutmasslich am 14. November 2013 begangenen Körperverletzung zum Nachteil
von B_____ befragt. Am 20. Januar 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft über A_____ Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit handschriftlicher Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde
eingereicht, womit er sinngemäss seine Entlassung aus der Haft beantragt. Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Antrag auf Abweisung zur Beschwerde
vernehmen. Der Beschwerdeführer hat hierzu – diesmal durch Eingabe seines
Verteidigers vom 14. Februar 2014 – repliziert.
Bereits am 21. Januar
2014 hatte die Staatsanwaltschaft Dr. med. […], Leitender Arzt Forensik der
Psychiatrie Basel-Land, mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt. Am 13. Februar 2014 liess die Beschwerdegegnerin
dem Appellationsgericht und dem Vertreter des Beschwerdeführers die gutachterliche
Vorabstellungnahme über die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, datierend vom
30. Januar 2014, zukommen. Zu den Akten genommen wurde ferner die durch die
Staatsanwaltschaft nachgereichte Einvernahme von C_____ vom 11. Februar 2014.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1
lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen
eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Fortsetzungs- und
Kollusionsgefahr begründet.
Dem Beschwerdeführer
wird vorgeworfen, am 14. November 2013 seine 74-jährige Nachbarin B_____ auf
der Garageneinfahrt der Liegenschaft […] in Bettingen mit einer Holzlatte
angegriffen zu haben. Er habe ihr – mutmasslich in einer Art Wahn – gesagt: „Ihr
kommt dran, Ihr habt meine Frau kaputt gemacht“. Dann habe er ihr mit der
Holzlatte einen Schlag gegen den Oberkörper versetzt, sodass seine Nachbarin zu
Boden gegangen sei. Dabei habe sie sich einen Bruch des Griffelfortsatzes der
rechten Speiche zugezogen. Der Beschwerdeführer habe mehrere weitere Schläge
gegen die Arme und Beine seiner Nachbarin ausgeführt und sie – aus Sicht der
Nachbarin – auch am Kopf treffen wollen.
Diesbezüglich ist
der dringende Tatverdacht auf ein Körperverletzungsdelikt gegeben. Der Beschwerdeführer
hat die Schläge in seiner Einvernahme nicht ernsthaft bestritten (Einvernahme
vom 17. Januar 2014 S. 2), zudem wird der Beschwerdeführer durch B_____ sowie
Zeugin C_____ belastet. Ob tatsächlich eine Notwehrsituation vorlag, wie der
Beschwerdeführer – allerdings ohne jede Stringenz – vorbringt, wird sich im
weiteren Verfahren weisen müssen. Gemäss derzeitiger Aktenlage bestehen keine
Anzeichen hierfür, und zwar nicht einmal dann, wenn den wirren Aussagen des Beschwerdeführers
gefolgt würde. Dass die Nachbarin, die unter ihm wohne, aus ihrem Fenster ein
Tuch in einer Art und Weise ausschüttle, dass Staub in die Augen des
Beschwerdeführers gelange, der gar kein Staub sei, vermag schwerlich einen zur
Notwehr berechtigenden Angriff im Sinne des Gesetzes darzustellen. Ähnliches
gilt für die bisher haltlos gebliebenen Vorbringen, die Nachbarin drehe ihm das
Wasser ab und betrete nachts sein Schlafzimmer.
Auf der
Tatbestandsebene nicht bestritten hat der Beschwerdeführer weiter, dass er im
Juni 2013 unter Angabe seines Absenders einen Brief an die Bundespolizei spedierte
hat, in welchem sich ein weisses Pulver befand. Diese Sendung wurde nach einer
Röntgenkontrolle von der Schweizerischen Post gestoppt. Auch für die Tatbestände
der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und der Schreckung der
Bevölkerung darf ein dringender Tatverdacht angenommen werden (Eingeständnis
Einvernahme vom 17. Januar 2014 S. 3).
4.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus,
dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“. Dazu hält das Bundesgericht
in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. fest, dass Sinn und Zweck der Anordnung von
Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten
sei: „Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.
Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135
I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu
handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.)“. „Die Begehung der in
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten
sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere
die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen
Vorstrafen zu berücksichtigen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Verweis
auf BSK StPO–Forster, Basel 2011, Art.
221 StPO N 14). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft
wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher
gleichartige Vortaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, vgl.
insoweit BGE 137 IV 13).
Erste
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr
ist, dass der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welche sich gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die
drohenden weiteren Delikte (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 StPO N 11). Diese Vortaten
müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des
Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines
anderen hängigen Strafverfahrens bilden (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 Fn. 60). Da das Gesetz von verübten Taten spricht, und
nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv
begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer
erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f., APE HB.2012.10 vom 3. April 2012). Unter dem Gesichtspunkt
der Spezialprävention kann gemäss Bundesgericht auf das Erfordernis von
Vortaten sogar ganz verzichtet werden, um in besonders schweren Fällen
ernsthaften und konkreten Gefahren für die Sicherheit Dritter vorzubeugen (vgl.
BGE 137 IV 13).
Weitere
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere
gleichartige (nicht aber notwendigerweise gleiche), die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose,
bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte
und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (Forster, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE
135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der
italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen
oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen
Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den
französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") ist die
Bestimmung dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere
Vergehen" drohen müssen. Dies scheint der Verteidiger mit seinem
entsprechenden Einwand in der Replik verkannt zu haben.
4.2 Im
vorliegenden Zusammenhang darf nach den obigen Ausführungen davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer zwei hinreichend schwere Anlasstaten ausgeführt
hat. Zudem ist laut der psychiatrischen Vorabstellungnahme Rückfallgefahr
anzunehmen. Gemäss psychiatrischer Vorabeinschätzung bestehen beim Beschwerdeführer
deutliche Hinweise auf eine wahnhafte Störung einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F20.0). Davon sei auch im Austrittsbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken vom 24. Januar 2014 ausgegangen worden (Vor-abstellungnahme
S. 2). Der Explorand gehe davon aus, von seiner Nachbarschaft mit Gift und
Strahlung angegriffen zu werden. Im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft
würde er in die gleichen Umstände zurückkehren, wie sie vor seiner Inhaftierung
bzw. seiner Einweisung in die UPK Basel bestanden hatten. Es bestehe diesfalls
die Gefahr, dass er erneut Straftaten „nach Art und Umfang wie bisher“ begehe.
Da er zurzeit selbst keine Einsicht in seine psychische Krankheit habe und sowohl
die Einnahme von Medikamenten als auch eine ambulante Therapie ablehne, falle auch
eine ambulante Nachbetreuung nach einer allfälligen Haftentlassung ausser
Betracht (Vorabstellungnahme S. 6).
Bei dieser
Ausgangslage ist die Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Dass die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuvor eine Entlassung aus der fürsorgerischen
Unterbringung veranlasst hat, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr zeigte
sich auch nach dieser Entlassung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
davon spricht, durch seine Nachbarin angegriffen worden zu sein. Er hegt weiterhin
Verdächtigungen gegen sie, welche – ohne dass dem psychiatrischen Gutachten
vorgegriffen werden soll – zumindest äusserlich Züge des Wahnhaften aufweisen.
So gab er etwa an, dass seine Nachbarin sein Schlafzimmer nachts betrete,
weshalb sich seine Nasenhöhle verschliesse (Einvernahme vom 17. Januar 2014).
Derartige Vorstellungen hatten ihn, wie er selbst aussagte, zum Übergriff vom
14. November 2013 veranlasst. Die Gefährdung Dritter im strafprozessualen Sinn
ist mit Hinweis auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 30. Januar 2014
anzunehmen.
4.3 Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist mit der Einvernahme von C_____ dahingefallen.
Da bereits ein Haftgrund für die Anordnung von Haft genügt, ändert dies
jedoch nichts daran, dass die Untersuchungshaft zu Recht angeordnet worden ist.
4.4 Wirksame
Ersatzmassnahmen, welche die Haft abwenden könnten, sind nicht ersichtlich. Wie
erwähnt scheidet aus psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt auch ein
Setting aus, in welchem eine ambulante psychiatrische Betreuung der Gefahr
weiterer Delikte entgegen wirken könnte. Die angeordnete Untersuchungshaft von
12 Wochen erweist sich angesichts der Strafrahmen für die zur Debatte stehenden
Delikte zum jetzigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
als rechtens.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art.
428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung gemäss seiner Honorarnote auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 756.– sowie ein Auslagenersatz
von CHF 11.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 61.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.