Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.2
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart; lic. iur. Gabriella Matefi; Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____
Beschwerdeführerin
[…]
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner 1
[…]
[…]
C_____ Beschwerdegegner 2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 20. Dezember 2013
betreffend Abweisung der unentgeltlichen
Rechtspflege
Sachverhalt
Am
23. November 2013 erhob die A_____ beim Zivilgericht Klage gegen B_____
und C_____ mit dem Begehren um Zahlung verschiedener Forderungen sowie mit
weiteren Rechtsbegehren. Nachdem die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss
über CHF 3'900.– verlangt hatte, ersuchte die A_____ mit Eingabe vom
17. Dezember 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
"mit ein Franchise von Fr. 1000.00". Mit Verfügung vom
20. Dezember 2013 wies die Instruktionsrichterin dieses Gesuch ab.
Hiergegen hat
die A_____ mit Schreiben datierend vom 10. Januar 2014 Beschwerde erhoben
mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege "oder mit ein Franchise von
Fr. 1000.00". Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet
worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Belang, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist vorliegend eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgelehnt worden ist. Bei dieser Abweisung handelt es sich um eine verfahrensleitende
Verfügung, welche gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319
lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde beim Appellationsgericht
angefochten werden kann. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im
summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist
10 Tage (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 321 Abs. 2 ZPO; Bühler,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 121 N 17). Die ablehnende Verfügung datiert zwar vom
20. Dezember 2013, sie wurde jedoch erst am
31. Dezember 2013 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdeführerin
nahm sie am 3. Januar 2014 entgegen, womit ihre vom
10. Januar 2014 datierende, allerdings erst am 13. Januar 2014
aufgegebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.
1.2 Mit
der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) geltend gemacht werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO;
SG 221.100]).
2.1 Damit
auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen verschiedene
Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
wird von Amtes wegen durch das Gericht geprüft (Art. 60 ZPO). Zu
diesen Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Prozessfähigkeit
(Art. 59 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 67 Abs. 1 ZPO
versteht darunter die prozessuale Handlungsfähigkeit, mithin die Fähigkeit, in
einem Prozess rechtswirksam Handlungen vorzunehmen. Die Prozessfähigkeit
beinhaltet das Recht, einen Prozess als Partei selbständig oder durch einen
selbst bestellten (gewillkürten) Vertreter zu führen (Staehelin/Schweizer, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 67
N 1; Sterchi, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 67 N 1).
Die Prozessfähigkeit beinhaltet auch das Recht einer Partei, innerhalb eines
Prozesses über den im Streit stehenden Anspruch zu verfügen, d.h. Klage zu erheben,
und Klage anzuerkennen oder zurückzuziehen, einen Vergleich abzuschliessen, ein
Rechtsmittel zu ergreifen oder darauf zu verzichten (sog. Postulations- oder
Prozessführungsbefugnis; Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 67 N 3 f.). In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen
Konstellationen kann die Prozessführungsbefugnis einer (an sich) prozessfähigen
Partei entzogen werden. So verliert der Konkursit mit der Konkurseröffnung die
Prozessführungsbefugnis in Prozessen über das Konkursvermögen (Art. 204
Abs. 1 SchKG; Sterchi,
a.a.O., Art. 67 N 21a; Wohlfart/Meyer,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 204
N 13). Die Konkursmasse wird gemäss Art. 204 SchKG vor Gericht nunmehr
durch die Konkursverwaltung vertreten. Die Konkursverwaltung ist von Gesetzes
wegen allein befugt, den Prozess zu führen und alle hierfür notwendigen
Handlungen rechtswirksam vorzunehmen (Russenberger,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 240
N 10 ff.).
2.2 Im
vorliegenden Fall fällt auf, dass das Tribunal de première instance in Genf
laut Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom
20. Januar 2014 am 5. Dezember 2013 um 14.15 Uhr den
Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat. Somit war ihr nach dem
vorstehend Gesagten ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die
Prozessführungsbefugnis und damit die Befugnis entzogen, innerhalb des am
23. November 2013 gegen die beiden Beschwerdegegner angehobenen
Prozesses rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Dessen ungeachtet stellte die Beschwerdeführerin
am 17. Dezember 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Fehlte es der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an der
Prozessführungsbefugnis, hätte die Instruktionsrichterin auf dieses Gesuch
nicht eintreten dürfen (Wohlfart/Meyer,
a.a.O., Art. 204 N 44; Staehelin/Staehelin/
Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013,
§ 13 Rz 27). Hat die Instruktionsrichterin stattdessen am
20. Dezember 2013 einen abweisenden Entscheid getroffen, so liegt das
daran, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte von der
zwischenzeitlichen Konkurseröffnung. Dieser Umstand kann für das vorliegende
Beschwerdeverfahren indessen unbeachtlich bleiben. Denn auch hinsichtlich der
Beschwerdeerhebung fehlt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die
Prozessführungsbefugnis, so dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.3 Der
Instruktionsrichter hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24. Januar 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass infolge der
Konkurseröffnung das vor dem Zivilgericht hängige Verfahren nach Art. 207 SchKG
eingestellt sei, womit ihre Eingabe vom 17. Dezember 2013 wie auch
die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2013 ebenso wie die Beschwerde
vom 10. Januar 2014 unwirksam seien. Soweit die Beschwerdeführerin
bzw. ihr geschäftsführender Gesellschafter […] in ihrer Stellungnahme vom
5. Februar 2014 geltend machen, dass die im Streit stehenden Sachen,
welche von den Beschwerdegegnern geklaut worden seien, Herrn […] gehörten, kann
dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Diese Einwendung bezieht sich offenbar auf Mobiliar und Einrichtungen, die der
Betriebsführung der Beschwerdeführerin dienten, von dem aber aufgrund eines
entsprechenden Eintrags im Handelsregister anzunehmen ist, dass es seinerzeit
bei der Gesellschaftsgründung als Sacheinlage eingebracht worden ist und
dementsprechend der Beschwerdeführerin gehört. Würde es sich anders verhalten,
müsste Herr […] seine entsprechenden Ansprüche im Aussonderungsverfahren nach
Art. 242 SchKG geltend machen.
Unbeachtlich im
vorliegenden Verfahren bleibt sodann auch das Vorbringen in der Stellungnahme
vom 5. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin ihre Forderungsklage
an Herrn […] mit Wirkung per sofort abtrete. Denn mit der Konkurseröffnung kann
die konkursite Beschwerdeführerin nicht mehr in rechtsgültiger Weise über zur
Konkursmasse gehörende Vermögensstücke, mithin auch nicht über (angebliche)
Schadenersatzforderungen und die damit verbundenen prozessualen Rechte,
verfügen (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Selbst wenn die Beschwerdeführerin
hierzu befugt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass diese Abtretung erst
am 5. Februar 2014 erfolgt ist. Im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung der
Vorinstanz fehlte es der Beschwerdeführerin jedenfalls unverändert an der
notwendigen Prozessführungsbefugnis und damit auch an der Befugnis,
Rechtsmittel einzulegen.
Ist auf die
Beschwerde mangels Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten, gehen die Prozesskosten zu ihren Lasten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.