Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.9
URTEIL
vom 21.
Februar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Ghana,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Februar 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Ghana. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin im Dezember 2004 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt. Nach erfolgter Scheidung
wurde diese nicht mehr verlängert, was auf Rekurs hin vom Verwaltungsgericht
Basel-Stadt bestätigt wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A____
wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. November 2013 zu verlassen. Nachdem
er eine Bestätigung seines behandelnden Arztes eingereicht hatte, wonach er
eine (weitere) Operation am Knie benötige, welche im Dezember 2013 stattfinden
könnte, wurde ihm die Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2014 verlängert. Am 16.
Januar 2014 gab A____ dem Migrationsamt bekannt, dass der Heilungsprozess nicht
zufriedenstellend verlaufe. Er wurde aufgefordert, einen ausführlichen
Arztbericht betreffend seines Gesundheitszustands sowie seiner Reisefähigkeit
einzureichen, und es wurde ihm angedroht, dass er die Schweiz bis zum 31.
Januar 2014 verlassen müsse, falls er bis zum 24. Januar 2014 nichts von sich
hören lasse. In der Folge ging beim Migrationsamt ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. [...]über eine Konsultation vom 20. Januar 2014 ein. Da keine
Bestätigung der erfolgten Ausreise eintraf, erteilte das Migrationsamt am 18.
Februar 2014 einen Fahndungsauftrag, in dessen Folge A____ am 19. Februar 2014
festgenommen wurde. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine dreimonatige
Ausschaffungshaft über A____. In der heutigen Verhandlung ist dieser befragt
worden und ist David Ventura als sein Vertreter zum Wort gelangt. Für alle
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
2.2 Der
Beurteilte hätte die Schweiz ursprünglich bis zum 30. November 2013 verlassen
müssen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme wurde ihm diese Frist bis
zum 15. Januar 2014 verlängert. Am 16. Januar 2014 forderte das Migrationsamt
den Beurteilten auf, einen ausführlichen Arztbericht betreffend seines
Gesundheitszustands sowie seiner Reisefähigkeit einzureichen. Dem Beurteilten
wurde angedroht, dass er die Schweiz bis zum 31. Januar 2014 verlassen müsse,
falls er bis zum 24. Januar 2014 nichts von sich hören lasse. Der Aufforderung
des Migrationsamtes kam der Beurteilte nach, indem er den Konsultationsbericht
von Dr. med. [...] vom 21. Januar 2014 dem Migrationsamt zukommen liess. Aus
einer Aktennotiz vom 28. Januar 2014 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt
aufgrund dieses Berichts davon ausging, dass keine weitere Konsultation
vorgesehen und der Beurteilte reisefähig sei. An der Ausreisefrist per 31.
Januar 2014 wurde deshalb festgehalten. Allerdings wurde dies dem Beurteilten
nicht mitgeteilt. Dieser hatte die Bedingung des Migrationsamtes (Einreichung
eines ausführlichen Arztberichtes) erfüllt, weshalb er nicht damit rechnen
musste, dass das Migrationsamt an der gesetzten Frist festhalten würde, ohne
ihn darüber zu informieren. Aus dem Umstand, dass der Beurteilte nicht bis Ende
Januar 2014 freiwillig ausgereist ist, lässt sich somit nichts zu seinen
Ungunsten ableiten.
2.3 Das
Migrationsamt ist nicht bereit, dem Beurteilten einen weiteren Aufschub seines
Ausreisetermins zu gewähren. Angesichts des Konsultationsberichts von Dr. med. [...]
vom 21. Januar 2014 ist dies nicht zu beanstanden. Ohnehin wäre diese Frage der
Beurteilung durch die Haftrichterin im vorliegenden Verfahren entzogen. Es
steht somit fest, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, der
nunmehr so bald wie möglich vollzogen werden soll. Dagegen wehrt sich der Beurteilte.
Auch wenn er in diesem Zusammenhang seine gesundheitliche Situation in den
Vordergrund schiebt, ist dies nicht der einzige Grund, weshalb er nicht in
seine Heimat zurückkehren will. Wie sich aus der Befragung durch das Migrationsamt
vom 19. Februar 2014 ergibt, hat der Beurteilte mehrfach erklärt, er könne
nicht nach Ghana gehen. Er kenne niemanden dort und habe dort nichts. Er habe
mit der Rückkehrhilfe gesprochen. Aber er glaube nicht, dass er nach Ghana
gehen werde. Auf die nochmalige Frage, ob er bereit sei, nach Ghana zu gehen,
hat er erklärt: „Nein, ich will nicht nach Ghana gehen. Weil ich habe dort
Probleme und auch mein Bein ist nicht gut.“ Ferner will er nun plötzlich nicht
mehr im Besitze seines Passes sein, mit dem er sich noch im Dezember 2013
gegenüber der Polizei hat ausweisen können. Dass er ihn im Laufe des Januars
2014 verloren haben soll, ohne dies zu melden oder sich um Ersatz zu kümmern,
erscheint nicht glaubwürdig, sondern ist im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Ausschaffung zu sehen. Schliesslich hat der Beurteilte auch in der heutigen
Verhandlung betont, erst nach Ghana zurückkehren zu wollen, wenn seine
Behandlung abgeschlossen sei. Daran hat er festgehalten trotz Hinweis, dass für
seinen Arzt gemäss Bericht vom 21. Januar 2014 dies der Fall ist. Seine Erklärung,
wonach er freiwillig gehen würde, wenn zuvor er noch einmal die Möglichkeit zu
einem Arztbesuch erhalte, vermag angesichts der klaren anderslautenden Aussagen
gegenüber dem Migrationsamt nicht zu überzeugen, sondern muss vielmehr als
Schutzbehauptung gewertet werden. Damit muss davon ausgegangen werden, dass er nicht
bereit ist, die Schweiz zu verlassen und freiwillig in seine Heimat zu reisen. Da
er auch keinen festen Wohnsitz mehr hat, wäre ein Untertauchen für ihn ein
leichtes. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher
zu stellen. Eine Zuführung nach Ghana erscheint möglich und auch innert
nützlicher Frist durchführbar. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der
Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach
dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren
ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 19. Mai 2014,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.