Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.37
URTEIL
vom 5. Februar 2014
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. Verena
Gessler, Advokatin
Rebgasse 1, Postfach 477,
4005 Basel
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. Oktober 2012
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A_____, geboren […] 1982, reiste am 10. Mai 1993 im
Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Am
7. Juni 1993 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
Am 6. Juni 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2010 gewährte das Migrationsamt A_____ das
rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, seine Niederlassungsbewilligung zu
widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Begründet wurden diese Sanktionsmassnahmen
damit, dass A_____ durch seine wiederholte Straffälligkeit einen Widerrufsgrund
gesetzt habe und sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig erweise.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 ordnete das Migrationsamt den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung von A_____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 6. November 2012
erhobene und am 15. Januar 2013 begründete Rekurs an den Regierungsrat. A_____
beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Bestätigung seiner Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer
Jahresaufenthalterbewilligung. Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs mit
Schreiben vom 6. Februar 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2013 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom
10. Juni 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Februar
2013 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V. mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen
einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft
das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2009.741 vom
17. Dezember 2009 E. 1.2).
2.1 Der
Rekurrent bestreitet die Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Er macht geltend,
er sei beruflich und sozial in der Schweiz integriert. Er arbeite seit mehr als
zehn Jahre im gleichen Betrieb. Seine Eltern und seine beiden Schwestern seien
in der Region ansässig. Er kümmere sich intensiv um seine Eltern. Die Delikte
seien strafrechtlich verbüsst. Er habe die Schadenersatz- und
Genugtuungszahlungen zugunsten der Opfer der Raubdelikte alleine bezahlt,
obwohl die anderen Beteiligten auch zu solidarischer Haftung verpflichtet
gewesen wären. Er habe sich seit den Rauben vor sieben Jahren von den damaligen
Beteiligten konsequent ferngehalten. Das Konkursdelikt vor vier Jahren gehöre
in eine andere Kategorie von Straftaten. Insgesamt habe er sich positiv
entwickelt. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass der schwerwiegende
Verstoss (die drei Raubtaten) bereits sieben Jahre zurückliege. Der Rekurrent
sei im Jahr 2009 zum Beistand seines Vaters ernannt worden und 2011 für zwei
weitere Jahre in diesem Amt bestätigt worden. Er begleite diesen zu
Arztterminen und unterstütze die Eltern als Übersetzer und in administrativen Belangen.
Es sei den Eltern nicht zuzumuten, ihren Sohn ins Ausland zu verlieren. Auch
sein Arbeitgeber setze sich dafür ein, dass der Rekurrent in der Schweiz
bleiben könne.
2.2 Im
angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Rekurrent knapp 11-jährig in die
Schweiz eingereist ist, die Schulen in Basel besucht hat, die hiesige Mundart
fliessend spricht, seit dem 18. Altersjahr arbeitet und seit dem
21. Altersjahr beim gleichen Arbeitgeber fest angestellt ist. In der
näheren Umgebung leben seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Aufgrund
der langen Aufenthaltsdauer bedürfe es gewichtiger Gründe zur Rechtfertigung
der angeordneten Massnahme. Die Beteiligung an drei Raubüberfällen innert drei
Wochen (30. Januar bis 19. Februar 2006) wiege nicht leicht.
Anschliessend sei er rückfällig geworden, indem er gegenüber dem Konkursamt ein
Bankkonto verschwiegen habe. Da er bereits volljährig war, könne man ihm keinen
jugendlichen Leichtsinn unterstellen. Er sei zuvor, am 5. April und am
9. Juli 2004, formell verwarnt worden. Der Rekurrent sei trotz seiner
beruflichen Integration zweimal straffällig geworden, jeweils während laufender
Probezeit einer zuvor aufgeschobenen Strafe. Es bestehe ein gewisses
Rückfallrisiko. Bei Gewaltdelikten gelte eine strenge Praxis. Ausserhalb des
hier nicht anwendbaren Freizügigkeitsabkommen müssten generalpräventive
Überlegungen berücksichtigt werden. Zwar halte sich der Rekurrent schon lange
in der Schweiz auf, habe aber die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert,
weshalb nicht von einer gelungenen sozialen Integration gesprochen werden
könne. Es sei anzunehmen, dass er über das Elternhaus eine Bindung zu seiner
Heimat aufrecht erhalten habe. Das private Interesse des Rekurrenten an einem
Verbleib in der Schweiz müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten zurückstehen.
Eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Er habe es selber zu verantworten, dass seine
Lebensplanung durch im Erwachsenenalter begangene Taten einen Bruch erfahren
habe.
3.1 Am
3. März 2004 wurde der Rekurrent durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt
wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung der Blutprobe
durch Flucht sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einer Kollision zu 40 Tagen
Gefängnis (mit bedingtem Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren) und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Der damalige Bereich
Einwohnerdienste verwarnte den Rekurrenten am 5. April 2004 und nochmals
am 9. Juli 2004 unter Hinweis auf die Gesetzeslage, dass Straffälligkeit
einen Ausweisungsgrund bilden kann. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 3. Juni 2008 wurde der Rekurrent des einfachen und des mehrfachen
qualifizierten Raubes schuldig erklärt und, unter Einbezug des Widerrufs der
vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt am 3. März 2004 bedingt
ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 40 Tagen, zu einer teilbedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren, davon
ein Jahr unbedingt verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Mit Urteil vom
9. Juni 2010 verurteilte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt den
Rekurrenten wegen betrügerischen Konkurses zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 100.–. Die mit Urteil vom 3. Juni 2008 bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde für nicht vollziehbar erklärt, hingegen
die Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Urteil erwuchs am 17. November
2010 in Rechtskraft.
3.2 Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.
mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) widerrufen
werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und
E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1;
VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die
ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009
vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012
E. 2.1.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2).
3.3 Mit
der Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise bandenmässigen Raubs zu einer
Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b vor, was auch vom
Rekurrenten nicht bestritten wird. Der Rekurrent bestreitet jedoch die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung.
Raub ist gemäss
Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV; SR 101) eine Anlasstat,
bei der der Täter nach dem Verfassungstext unabhängig von seinem ausländerrechtlichen
Status sein Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz verliert. Diese am 28. November 2010 – noch vor dem Wegweisungsentscheid
des Migrationsamts – in Kraft getretene Bestimmung ist aber nicht direkt anwendbar,
sondern muss durch den Gesetzgeber konkretisiert werden (Art. 197 Ziff. 8
BV; BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26; 139 I 145 E. 2.5 S. 150). Der entsprechenden
Wertung ist trotz der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121
Abs. 3 BV bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE
139 I 16 E. 5.3 S. 31; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober
2013 E. 4.3.3; VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.4).
4.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen
Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der
Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3
- 33 ff.; 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 135 II 377
- 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom
16. Juni 2011 E. 2.2; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1;
VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer
in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an
den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE
125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar
2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31
E. 2.3.1 S. 33; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II
521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 f.
S. 435 ff.). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung
ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten
wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. statt vieler VGE
VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).
4.2 Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie
tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als
Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153
- 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 127 II 60
- 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
- 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38
vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach dieser Rechtsprechung wird in
erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern. Daneben werden auch weitere familiäre Verhältnisse
erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen
Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143
E. 3.1 S. 148 f. mit Hinweisen; BGer 2C_1172/2012 vom
22. Juli 2013 E. 3 sowie 2C_942/2010 vom 27. April 2011
E. 1.3 betreffend Aufenthaltsrecht eines Vaters zur Pflege seiner volljährigen
Tochter).
Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer
Person. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur
Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Auflage, München 2012, § 22 N 6). Dieser Schutz umfasst auch
die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch
die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft
(Grabenwarter/Pabel, a.a.O.,
§ 22 N 13; Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom
11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch
bei langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der jeweiligen
Person (Urteil Hasanbasic, a.a.O., § 47).
4.3 Bei der Interessenabwägung sind gemäss Rechtsprechung zu
Art. 8 EMRK Gesichtspunkte zu beachten, die den hiervor in E. 4.1
genannten entsprechen (vgl. Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere
unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013,
S. 1, 6, 8, N 18, 22). Bei jungen Erwachsenen ist überdies zu
berücksichtigen, ob sie die Straftaten im Jugendalter begangen haben (Urteil
des EGMR i.S. Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74
mit Hinweisen). Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von
Art. 8 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung
vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt
vorgenommen werden (statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013
E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.1 Im
zu beurteilenden Fall steht das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäss Art.
13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK im Vordergrund. Dies ergibt sich aus dem
geltend gemachten besonderen Verhältnis zwischen dem erwachsenen Rekurrenten
und seinem Vater. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung verhältnismässig ist, womit die Einschränkung des Rechts auf
Familienleben zulässig wäre.
Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Das Migrationsamt hätte dem Rekurrenten
am 6. Juni 2006 wohl kaum eine Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn damals
bekannt gewesen wäre, dass der Rekurrent ein paar Monate zuvor, in der Zeit vom
30. Januar 2006 bis 19. Februar 2006, drei Raubüberfälle verübt hatte. In
dieser Sache wurde am 7. November 2006 Anklage erhoben. Mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. Juni 2008 wurde der Rekurrent rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.
Nach den
zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz trägt der Rekurrent ein erhebliches
Verschulden an dem dreifachen Raub von 2006. Es handelt sich hierbei um schwerwiegende
Gewaltdelikte. Insbesondere der zweite Raubüberfall, bei dem der Rekurrent das
fliehende Opfer mit dem Wurf eines Pflastersteines an den Hinterkopf stoppte,
worauf ihm ein Mittäter sieben Sackmesserstiche in den Rücken und den Oberschenkel
verabreichen konnte, wiegen sehr schwer. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
sprach mit Urteil vom 3. Juni 2008 (E. 5.5) von einem „sehr erheblichen
Verschulden“ des Rekurrenten und seines Cousins, „die nicht davor zurückgeschreckt
sind, ihr Opfer zu verletzen, um an ihr Ziel zu gelangen.“ Beim ersten und
dritten Raubüberfall war der Rekurrent zwar nur Aufpasser, immerhin hat der
Rekurrent im dritten Fall wieder mitgewirkt, nachdem er zuvor gewalttätig
geworden war.
5.2 In
der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Appellationsgerichts wurde
die Wegweisung von Ausländern, die sich seit der Jugend in der Schweiz aufhalten,
in verschiedenen Fällen bestätigt. So musste ein 23-Jähriger (die Altersangaben
beziehen sich jeweils auf die erstinstanzliche Wegweisungsverfügung) mit
schwacher familiärer Bindung und Schulden, der wegen mehrfacher Gewalt- und
Drogendelinquenz, u.a. wegen Handels mit Heroin, verurteilt worden war, die
Schweiz verlassen (VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013). Ebenso wurde entschieden
bei einem mehrfach wegen Gewalt-, Drogen-, Vermögens- und Verkehrsdelikten
verurteilten 31-Jährigen, der u.a. wegen versuchten qualifizierten Raubes mit
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft wurde, und dem die fehlende berufliche
und persönliche Integration sowie ein Zerwürfnis mit den Eltern entgegengehalten
wurden (VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013). Weiter wurde die Wegweisung eines 26-Jährigen
bestätigt, der wegen mehrfacher qualifizierter Drogendelinquenz (internationaler
Handel mit Kokain) zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und in prekärer
beruflicher und finanzieller Situation sowie als Vater einer kleinen Tochter ausserhalb
der Familiengemeinschaft lebte (VD.2013.38 vom 26. Juli 2013). Ein weiterer
26-jähriger Mann war u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seines
Schwagers und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 4 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden, er zeigte keine Reue und Einsicht und seine
Familiengemeinschaft wurde erst nach dieser Verurteilung gegründet, so dass ihm
sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz entzogen wurde (VD.2013.13 vom 23. Juli
2013). Die Wegweisung eines 25-Jährigen, der u.a. wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war, wurde ebenfalls bestätigt.
Der Mann war verschuldet, bezog teilweise Sozialhilfe und hatte Schwierigkeiten
mit der Bewährungshilfe und keine familiären Bindungen in der Schweiz (VD.2012.52
vom 22. November 2012). Gutgeheissen wurde der Rekurs eines 30-jährigen Ausländers,
der wegen mehrfacher versuchter Erpressung sowie Brandstiftung zu 2 ½ Jahren
Gefängnis verurteilt worden war, inzwischen aber begonnen hatte, Schulden
abzubauen und für seinen Sohn eine wichtige Rolle übernahm (VD.2009.710 vom 25.
Juni 2010).
5.3 Wird
diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen, wirken sich folgende
Punkte zugunsten des Rekurrenten aus: Seine – allerdings massive – Gewaltdelinquenz
liegt rund 8 Jahre zurück. Somit ist das Interesse an öffentlicher
Sicherheit nicht in gleichem Masse zu gewichten wie bei erst kürzlich verübten
Gewalttaten. Es handelt sich zudem um die einzige Verurteilung wegen
Gewalttaten. Zugute zu halten ist ihm auch sein relativ junges Alter von 23
Jahren im Zeitpunkt der Raubüberfälle. Dass diese Delikte eher der Kategorie
der Jugendkriminalität entsprechen und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht
rückfällig geworden ist, spricht ebenfalls für eine geringe Gewichtung des
Sicherheitsinteresses. Der Rekurrent wurde für den dreifachen Raub mit einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Diese Strafe übersteigt zwar den
Richtwert der „Reneja“-Praxis von 2 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 139 I 145
E. 2.3 S. 148; 135 II 377 E. 4.4 S. 382, je mit Hinweisen), bei dem dem
(schweizerischen) Ehegatten der weggewiesenen Person die Ausreise zur Aufrechterhaltung
der effektiven Familienbeziehung zugemutet wird. Sie erreicht aber nicht die
Dauer der in den Vergleichsfällen dargestellten Freiheitsstrafen von drei bis
fünf Jahren (hiervor E. 5.2). Die weiteren Verurteilungen des Rekurrenten wiegen
nicht so schwer, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich das Konkursdelikt
auch gegen die Restitution des Schadens richtete. Weiter wird das Interesse an
der Wegweisung des Rekurrenten durch die lange Dauer des vorinstanzlichen
Verfahrens von 22 Monaten relativiert. Seit 2009, d.h. seit mehr als vier
Jahren, ist der Rekurrent deliktsfrei. Er ist beruflich integriert und hat eine
langjährige Arbeitsstelle. Er ist seit 2003 – vor und nach dem Freiheitsentzug –
beim […] Unternehmen B_____ angestellt und wird dort geschätzt (Schreiben des
Arbeitgebers vom 19. Juli 2010, 4. Februar 2011 und 11. Januar 2013). Sein
Arbeitgeber setzt sich für den Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz ein. Der
Rekurrent kümmert sich um seinen pflegebedürftigen Vater und amtet seit 2009
als dessen Beistand. Er hat diese Aufgabe mithin übernommen, bevor ihm das
Migrationsamt mit Schreiben vom 14. Juni 2010 den Bewilligungsentzug in
Aussicht gestellt hat und ist in seinem Amt am 13. Dezember 2011 bis Ende
2013 bestätigt worden. Bei objektiver Betrachtung ergibt sich daraus die
Ernsthaftigkeit des familiären Engagements des Rekurrenten.
Bei einer
Würdigung aller Umstände bleibt zwar festzuhalten, dass es sich um einen
Grenzfall handelt. Hervorzuheben ist aber, dass die entscheidende massive Delinquenz
bereits rund 8 Jahre zurückliegt und dass der Rekurrent durch den Einsatz für
seinen kranken Vater grosses Verantwortungsbewusstsein zeigt. Daher ist das Interesse
des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Aufenthalts in der Schweiz
stärker zu gewichten als das seither nicht mehr bedrohte Interesse an der
Verhinderung von Gewalttaten. Der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung erweisen sich daher als unverhältnismässig.
Gemäss den
obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid des JSD ist aufzuheben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben und ist der
Vertreterin des Rekurrenten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung zuzusprechen. Für deren Aufwand kann auf ihre Honorarnote abgestellt
werden, wobei für ihre Bemühungen der verwaltungsgerichtliche Überwälzungstarif
von CHF 250.– zur Anwendung kommt (VGE VD.2013.49 vom 26. Juli 2013 E. 4;
VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 3.3). Dies ergibt ein Honorar von CHF 3’957.50,
zuzüglich Auslagen von CHF 145.30. Auf der Honorarnote wird keine Mehrwertsteuer
ausgewiesen, so dass die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer ausgerichtet
wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat der Vertreterin des obsiegenden Rekurrenten, lic. iur. Verena Gessler, eine
Parteientschädigung von CHF 4'102.80 (inkl. Auslagen) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.