Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2013.53
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
21. August 2013
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 4. Dezember 2012 bewilligte der Zivilgerichtspräsident B_____ für den
Zahlungsbefehl Nr. XXX die definitive Rechtsöffnung (Verfahren V.2012.715).
Dieser Entscheid wurde A_____ am 10. Dezember 2012 zugestellt, welche innert
der 10-tägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Begründung
verlangte. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid reichte A_____ beim Zivilgericht
am 10. Juni 2013 eine Eingabe ein, mit welcher sie von der Gesuchsbeklagten
„gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO beantragt, 1. den Entscheid vom 4.12.12 aufzuheben,
2. der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens“. Der Zivilgerichtspräsident
hat diese Eingabe am 20. Juni 2013 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet. Das Appellationsgericht stellte mit Verfügung
vom 28. Juni 2013 die Überweisung fest, nahm die Eingabe als Beschwerde
entgegen und verlangte einen Kostenvorschuss. B_____ hatte in der Zwischenzeit
am 8. Mai 2013 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestellt, woraufhin
der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2013 die Konkursandrohung zugestellt worden
ist. Am 31. Mai 2013 reichte A_____ beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Frankfurt zu Handen des Betreibungsamtes Basel-Stadt Beschwerde gegen die Konkursandrohung
ein mit dem Begehren, es sei die Konkursandrohung unter Kostenfolge zu Lasten
des Gläubigers aufzuheben. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt hat diese Beschwerde am 21. August 2013 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher dessen Aufhebung
beantragt wird. Gleichzeitig wird um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsentscheids im dortigen Verfahren
5A_545/2013 gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO ersucht. Der Instruktionsrichter hat die
Akten der unteren Aufsichtsbehörde beigezogen. Das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
und B_____ haben keine Vernehmlassung eingereicht. Das Gesuch um aufschiebende
Wirkung wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 bewilligt. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt können innert
10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden
(Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR
281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 30. August
2013 zugestellt worden; die am 4. September 2013 bei der Post aufgegebene
Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG [SG
230.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können innert 10 Tagen Verfügungen des
Betreibungs- und Konkursamtes angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 SchKG N 15 ff.). Dabei
sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu
halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Für die materiellrechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 17 SchKG N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a
SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei.
1.3 Die
Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das vorliegende
Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts
im Verfahren 5A_545/2013, da dieser Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren
„vorgreiflich“ sei (Beschwerde S. 9 f.). Nachdem das Bundesgericht in der
Zwischenzeit am 28. Oktober 2013 sein Urteil im Verfahren 5A_545/2013 gefällt
hat, erweist sich der Sistierungsantrag als gegenstandslos.
2.1 Mit
Entscheid vom 21. August 2013 (AB.2013.34) hat die untere Aufsichtsbehörde
entschieden, dass die vom Betreibungsamt am 29. Mai 2013 ausgesprochene
Konkursandrohung rechtens ist, und hat die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Eingabe vom 4. August 2013 die
Aufhebung dieses Entscheids. Sie rügt im Wesentlichen, dass es an einem zur Konkursandrohung
berechtigenden rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel fehle, dies wegen des von
ihr beim Zivilgericht gestellten und noch nicht behandelten Antrags (Ausstandsgesuchs)
vom 10. Juni 2013 (Beschwerde, S. 4; vgl. bereits angefochtener Entscheid,
E. 3). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ein an die Vorinstanz
gerichtetes Ausstandsgesuch dürfe nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden;
der von der Vorinstanz angeführte BGE 138 III 702 sei unzutreffend
interpretiert, da er eine ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete
Prozesshandlung betreffe. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. August 2013 sei
daher vom Zivilgericht zu beurteilen (Beschwerde S. 5–9).
2.2
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 hat der Zivilgerichtspräsident
dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. XXX
bewilligt. Damit liegt grundsätzlich ein vollstreckbarer Entscheid vor, der die
Fortsetzung des Betreibungsverfahrens und damit die Androhung des Konkurses erlaubt.
Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden (vgl. E. 3b und c des Entscheids vom 21. August
2013). Der Rechtsöffnungsentscheid ist der Beschwerdeführerin nach ihren
Angaben am 5. Juni 2013 zugestellt worden. In diesem Zusammenhang hat die
Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 beim Zivilgericht ein Ausstandsbegehren
gestellt, welches der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts am 28. Juni
2013 als Beschwerde entgegen genommen hat (Verfahrensnummer vor
Appellationsgericht BEZ.2013.42). Dieses Ausstandsgesuch ist nun – wie
nachfolgend ausgeführt wird – nicht geeignet, die Vollstreckbarkeit des
Rechtsöffnungsentscheids vom 4. Dezember 2012 zu hemmen.
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2013 entschieden, dass das Appellationsgericht
das Ausstandsbegehren vom 10. Juni 2013 zu Recht als Beschwerde behandelt hat
(bundesgerichtliches Verfahren 5A_545/2013). Die Beschwerde an das
Appellationsgericht hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Rechtsöffnungsentscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Sodann hat die Beschwerdeführerin
im zweitinstanzlichen Verfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid auch kein
Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit gestellt (Art. 325 Abs. 2 ZPO; Freiburghaus/Afheldt,
ZPO Komm., Art. 325 N 5). Demgemäss handelt es sich beim angefochtenen
Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Dezember 2012 um einen vollstreckbaren
Entscheid. Liegt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid vor, ist es nicht
zu beanstanden, dass das Betreibungsamt aufgrund des Begehrens des Gläubigers
um Fortsetzung des Betreibungsverfahrens der Beschwerdeführerin den Konkurs angedroht
hat.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren vor der
oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren
darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG
[SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.