Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.62
BESCHLUSS
vom 7.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,
Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , Berufungskläger
geb. […] 1978,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 27. April 2012
betreffend qualifizierte
ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung
Der
Berufungskläger ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, auch kein Vertreter.
Derweil wurde der Berufungskläger schriftlich und telefonisch vorgeladen. Er
hatte Kenntnis vom Verhandlungstermin. Er wurde auf die Möglichkeit zur Dispensation
hingewiesen, liess sich aber nicht vernehmen. Der Berufungskläger ist also im
Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben und hat sich auch nicht vertreten lassen, womit die Berufung als
zurückgezogen gilt. Damit fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs.
3 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das Berufungs- und das
Anschlussberufungsverfahren werden zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art.
407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 500.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.