Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.136
URTEIL
vom 27. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur.
Andreas Zuber
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der kubanische
Staatsangehörige A_____, geboren am […] 1968, reiste am 5. Oktober 2002 mit
einem bis zum 30. November 2002 gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem eine
mit einem gefälschten Pass versuchte Einreise in die USA misslungen war,
verblieb A_____ in der Schweiz, wo er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt am
19. Januar 2004 wegen rechtswidriger Einreise, Verwendung oder Verschaffung gefälschter
fremdenpolizeilicher Ausweispapiere, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 25 Tagen
Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt wurde. Mit Urteilen vom 9. September 2004, 6. September 2005 und 28.
Februar 2006 folgten weitere Verurteilungen wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu
einer Busse von CHF 900.–, 30 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und schliesslich
45 Tagen Gefängnis unbedingt.
Ein am 6.
September 2005 gestelltes Asylgesuch wies das Bundesamt für Migration (BFM) mit
Entscheid vom 28. September 2005 ab. Die Schweizerische Asylrekurskommission
trat auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22.
November 2005 nicht ein, worauf das BFM A_____ eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 19. Januar 2006 setzte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005
wurde er vom damaligen Bereich Dienste (heute: Migrationsamt) aus dem ganzen
Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Nach seiner Entlassung aus dem Bezirksgefängnis
Sissach wurde A_____ vom Migrationsamt des Kantons Zürich zum unverzüglichen
Verlassen der Schweiz verpflichtet und ihm bei Nichtbefolgung die Anordnung von
Ausschaffungshaft angedroht.
Am […] 2006
heiratete A_____ seine Landsfrau B_____, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Mai
2007 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt unter den Bedingungen des
Verbleibs bei der Ehefrau, der Aufnahme eines sofortigen Stellenantritts und
der Nichtabhängigkeit von der Sozialhilfe vorläufig für sechs Monate erteilt
und in der Folge die Ausgrenzung aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 4. Juni
2008 informierte die Ehefrau die Behörden über die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft
per 24. März 2008. In der Folge wurde den Ehegatten mit Verfügung vom 26. Juni
2008 vorsorglich das Getrenntleben bewilligt. Mit Urteil vom Zivilgericht vom
19. April 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am […] 2008 kam C_____,
der gemeinsame Sohn von A_____ und D_____ zur Welt, den A_____ am 15. Januar
2010 anerkannte.
Ab dem 1. April
2009 wurde A_____ mit Unterbrüchen bis zum 30. September 2010 von der
Sozialhilfe mit einem Gesamtsaldo von CHF 9'476.75.–unterstützt.
Nach erfolgten
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt
mit Verfügung vom 4. November 2010 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A_____ an. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14.
März 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. April und 17. Juni 2013 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A_____ dessen Aufhebung und
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 27. Juni 2013 dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Mit Eingabe vom
30. Juli 2013 hat der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragt, worauf der Instruktionsrichter auf die Einholung
eines Kostenvorschusses verzichtet hat. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) hat sich am 2. September 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung
des Rekurses vernehmen lassen. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 24.
September 2013 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Januar
2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert,
so dass auf den rechtzeitig erhobenen (vgl. dazu das Schreiben der Vorinstanz
vom 27. Mai 2013 [act. 3]) und begründeten Rekurs einzutreten ist. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler:
VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23.August 2012 E. 5.3).
Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass er und seine Ehefrau seit März 2008 nicht mehr
zusammen wohnen und die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts vom 19. April 2010
rechtskräftig geschieden worden ist. Er kann sich für seinen Antrag auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung daher unbestrittenermassen nicht
mehr auf diese Ehe und auf Art. 43 AuG berufen. Er macht denn auch vielmehr
geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG Anspruch auf eine Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben.
3.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht ein Bewilligungsanspruch trotz der Auflösung
respektive dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese
mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat. Massgebend für die dreijährige Dauer der
Ehegemeinschaft ist dabei die Dauer der Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz
(BGE 136 II 113 E 3.3.5 S. 120; BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012
E. 4.1, 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.2). Diese Voraussetzung
erfüllt der Rekurrent aufgrund des ab der erfolgten Bewilligungserteilung
lediglich 10 Monate dauernden gemeinsamen Haushalts in der Schweiz nicht.
3.2 Darüber
hinaus besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter
Auflösung der Ehe dann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten in der Schweiz erforderlich machen.
Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die
nachgezogene Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG verlangt dabei einen persönlichen nachehelichen Härtefall aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls. Entsprechend setzt das Bundesgericht
für diese Ausnahmebewilligung voraus, dass die Verweigerung der Bewilligung
erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person
hätte, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
Anwesenheitsberechtigung nach Art. 43 Abs. 1 AuG verbunden sind (BGE 137 II 345
E. 3.2 S. 348 ff. und BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall
muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011
E. 2.3; VGE VD.2011.188 vom 13. März 2012 E. 2.3.1, VD.2010.71 vom 15.
Juni 2010 E. 2.4).
3.3
3.3.1 Der
Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm die Rückkehr in seine
Heimat zur erneuten Wohnsitznahme nicht möglich sei, da Kuba kubanischen
Staatsangehörigen, die das Land mit einer anderen politischen Gesinnung
verlassen hätten, die Rückkehr und Niederlassung nicht gestatte. Er würde im
Falle einer Wegweisung heimatlos. Daran habe sich auch nach der Reform der
entsprechenden kubanischen Gesetzgebung nichts geändert, da weiterhin bei einem
Auslandsaufenthalt von über 24 Monaten der Verlust der Staatsbürgerschaft
erfolge. Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass das vom
Rekurrenten vorgebrachte Rückkehrhindernis bloss den Vollzug einer Wegweisung,
nicht aber die Wegweisung als solche beschlage.
3.3.2 Darin
kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass eine
vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 2 AuG dann angeordnet wird, wenn
der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist, weil die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die vorläufige
Aufnahme bildet damit eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug
einer Wegweisung. Deren Anordnung setzt mithin eine erfolgte Wegweisung voraus
(Illes, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 83 N 1,
3; Bolzli, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 83
AuG N 4; BVGE 2010/42 E. 5). Wie das Bundesgericht aber kürzlich ebenfalls mit
Bezug auf eine kubanische Staatsangehörige festgestellt hat, kann die rechtliche Unmöglichkeit, in das Heimatland zurückzukehren, als
Wegweisungsvollzugshindernis geeignet sein, einen nachehelichen Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer 2C_13/2012
vom 8. Januar 2013, E. 3.4 und 4.4.2). Wie das Bundesgericht in jenem Fall auf
der Grundlage einer Stellungnahme des BFM vom 13. Juli 2011 sowie einer Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
15. Dezember 2011 ausgeführt hat, mussten kubanische
Staatsangehörige nach einer Ausreise aus Kuba aufgrund der damals geltenden
kubanischen Rechtslage spätestens nach elf Monaten mindestens besuchsweise
wieder nach Kuba zurückkehren, ansonsten sie als Emigranten oder Emigrantinnen
gelten, was eine definitive Rückkehr mit Wohnsitznahme in Kuba grundsätzlich
ausschliessen würde. Solche Personen hatten teilweise nur noch Anrecht auf
einen vorübergehenden Aufenthalt, wobei jedoch der persönliche bzw. familiäre
Hintergrund die Sachlage beeinflussen konnte. Schliesslich hing es auch von der
"Fall-zu-Fall-Praxis" der kubanischen Behörden ab, ob eine
Wiedereinreise bewilligt wurde. Bei fehlender Rückreiseerlaubnis verweigerte
Kuba die Einreise und schickte die Person mit dem gleichen Flug wieder zurück.
Interventionen der Schweiz sowie anderer Staaten blieben in diesen Fällen ohne
Erfolg.
Wie
einer neuen Stellungnahme des BFM vom 22. Februar 2013 entnommen werden kann,
ist diese kubanische Rechtslage aber mit Wirkung ab dem 14. Januar 2013
geändert worden. Damit wurde „im Kern eine uneingeschränkte Ausreisemöglichkeit
für alle kubanischen Staatsangehörigen“ geschaffen, das bis anhin restriktiv
gehandhabte kubanische Ausreisevisum abgeschafft und ein grundsätzlicher
Anspruch auf die Ausstellung eines kubanischen Reisepasses eingeführt.
Gleichzeitig wurde die „ordentliche Höchstaufenthaltsdauer“ im Ausland von 11
Monaten auf – zudem weiter verlängerbare – 24 Monate ausgedehnt. Die neue
Gesetzgebung beinhalte die Möglichkeit der definitiven Rückkehr nach Kuba für
sämtliche kubanischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig von der Dauer
ihres bisherigen Auslandaufenthaltes, vom Rechtsstatus im Aufenthaltsstaat wie
auch von ihrem bisherigen „Auslandsstatus“ nach kubanischem Recht. Auch
Personen mit Status als Emigrant sei es grundsätzlich möglich, jederzeit
definitiv nach Kuba zurückzukehren. Konkret dürften Emigranten gemäss Art. 48
Abs. 1 der Verordnung „Reglamento de la Ley de Migración“ neu ein entsprechendes
Gesuch über die örtlich zuständige kubanische diplomatische Vertretung stellen,
über welches gemäss Art. 49 und 50 dieser Verordnung von der dem
Innenministerium zugeordneten „Dirección de Immigratión y Extaniería“ innert 90
Tagen entschieden werde. Daraus folge, dass kein Rechtsanspruch auf eine
Bewilligung bestehe, eine entsprechende Gesuchstellung aber ausdrücklich
zulässig sei. Die entsprechende Praxis bleibe abzuwarten. (act. 9)
Diese
Darstellung der Rechtslage hat der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 30. Juli
2013 unter Verweis auf eine Konsularbescheinigung des Konsulats der Republik Kuba
in Bern vom gleichen Tag bestritten. Darin wird dem Rekurrenten bestätigt, dass
er keine kubanische Genehmigung für die Residenz im Ausland besitze und aus diesem
Grund keine ständige Residenz in Kuba haben könne. Weiter wird bestätigt, dass
kubanische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland und fehlender
Genehmigung für diese Residenz gemäss dem kubanischen Migrationsgesetz als Emigranten
erklärt würden und deswegen kein Recht auf eine permanente Residenz in Kuba
hätten. Daraus folgert der Rekurrent, dass die Auffassung der Vorinstanz,
wonach auch Emigranten und Emigrantinnen die Möglichkeit hätten, jederzeit
definitiv nach Kuba zurückzukehren, falsch sei. Darin kann dem Rekurrenten
nicht gefolgt werden. Die Konsularbescheinigung bestätigt zwar, dass kubanische
Emigranten und Emigrantinnen nach einem 24 Monate überschreitenden Aufenthalt
im Ausland nicht ohne weiteres in ihre Heimat zurückkehren können. Aus der
Bestätigung geht aber nicht hervor, dass der Rekurrent ein konkretes formelles
Gesuch um definitive Rückkehr zu seiner Familie in Kuba und unter Hinweis auf
seine gescheiterte Ehe und den daraus folgenden geänderten Aufenthaltsstatus in
der Schweiz gestellt hätte. Erst aufgrund der Abweisung eines solchen Gesuchs
durch die kubanischen Behörden könnte sich ein entsprechender Härtefall
überhaupt ergeben.
3.3.3 Wie es sich damit verhält, kann aber grundsätzlich
offen bleiben, hat der Rekurrent doch nicht nur einen persönlichen Bezug zu
seiner Heimat, sondern auch zu Brasilien. Sowohl seine Lebenspartnerin, D_____,
wie auch ihr gemeinsamer Sohn C_____ besitzen die brasilianische Staatsbürgerschaft.
Beide sind wie der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen und ihr dagegen
erhobener Rekurs ist vom JSD rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. E. 8 des
angefochtenen Entscheids sowie E. 3 S. 3 der Rekursantwort). Der
Wegweisungsvollzug nach Brasilien schafft notorischerweise keinerlei Probleme.
Daraus folgt, dass die Partnerin des Rekurrenten und ihr gemeinsames Kind ihr
Leben in Brasilien fortsetzen werden, was vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom
30. Juli 2013 explizit bestätigt wird. Wie die Vorinstanz weiter mit ihrer
Rekursantwort nachgewiesen hat, erhält eine ausländische Person zumindest dann
eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in Brasilien, wenn sie mit einem brasilianischen
Ehepartner verheiratet ist oder das Sorgerecht für ein Kind mit brasilianischer
Staatsangehörigkeit besitzt und finanziell unabhängig ist. Daraus folgt, dass
es dem Rekurrenten – zumindest nach einer Verheiratung mit seiner Partnerin –
rechtlich möglich ist, mit dieser in deren Heimat zu leben. Soweit sich der
Rekurrent mit dem Hinweise, dass man „heutzutage ein glückliches und sinnvolles
Familienleben ausleben“ könne, „ohne standesamtlich verheiratet zu sein“ dagegen
verwahrt, dass von ihm eine Trauung verlangt werde, zielt er an der Sache
vorbei. Dem Rekurrenten steht es frei, seine rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene
Partnerin zu ehelichen oder auch nicht. Nachdem er aber in allen seinen
Rechtsschriften den Wunsch beteuert hat, weiterhin mit ihr zusammen zu leben,
darf ihm zugemutet werden, die für ein gemeinsames Leben im Ausland notwendigen
Schritte in die Wege zu leiten.
3.3.4 Der Rekurrent hat weder mit Bezug auf
Kuba noch auf Brasilien konkrete Anhaltspunkte hervorgebracht, welche im Falle
des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung für diese Länder nach erfolgter
Einreise die dortige soziale Wiedereingliederung stark gefährdet erscheinen
liesse.
Zusammenfassend
kann daher festgestellt werden, dass ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG nicht erstellt ist. Deshalb kann auch offen bleiben, ob eine allenfalls
bestehende rechtliche Unmöglichkeit, nach Kuba zurückzukehren, überhaupt in einem
hinreichenden Bezug zur gescheiterten Ehe des Rekurrenten steht und er sich
diesbezüglich grundsätzlich auf Art. 50 AuG berufen kann, oder ob dieser Aspekt
allein unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft werden könnte.
Der Rekurrent reiste bereits am 5. Oktober 2002 ohne jeden Bezug zu
einer familiären Beziehung in die Schweiz ein und heiratete hier erst am […]
2006 und mithin knapp drei Jahre und acht Monate später eine Landsfrau, welche
ihm nach Art. 43 AuG einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verschaffte.
Bereits in diesem Zeitpunkt war der Rekurrent aufgrund seines eigenen, von
einer in der Schweiz geschlossenen Ehe völlig unabhängigen Verhaltens aufgrund
des damaligen und heutigen kubanischen Rechts als Emigrant nicht mehr zur
bedingungslosen Rückkehr in seine Heimat berechtigt. Der vom Rekurrenten
geltend gemachte Härtefall erscheint daher von seiner gescheiterten Ehe
unabhängig zu sein.
Weiter
bezieht sich der Rekurrent zur Begründung eines Anspruchs auf weiteren Verbleib
in der Schweiz auf seine Beziehung zu seinem Sohn und deren Mutter.
Er
macht geltend, nicht getrennt von seinem Sohn leben zu wollen. Er könne diese
Beziehung nirgendwo anders in zumutbarer Weise leben. Er bezieht sich dabei auf
sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV
und Art. 8 EMRK.
4.1 Die
Verweigerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz begründet dann einen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV, wenn die ausländische
Person nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz
hat, die familiäre Beziehung zu ihnen intakt ist und tatsächlich gelebt wird,
und es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist,
das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 135 I
153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE
VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2).
4.2 Diesbezüglich
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Sohn des Rekurrenten wie auch
dessen Mutter, nach ihrer rechtskräftig erfolgten Wegweisung aus der Schweiz,
gar nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die
Berufung auf den Schutz seines Familienlebens zielt daher bereits aus diesem
Grund ins Leere. Weiter ist festzustellen, dass nach dem Gesagten nicht
erkennbar erscheint, weshalb es dem Rekurrenten nicht zumutbar sein soll, das
von ihm gewünschte Familienleben in der Heimat seines Sohnes und dessen Mutter
in Brasilen zu leben.
Ist somit ein
Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu
verneinen, so muss gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
über die Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen entschieden
werden. Bei der Ermessensprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG
sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (vgl. VGE VD.2011.151 vom 5. Dezember 2011 E. 3). Mit der Vorinstanz
ist diesbezüglich festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine
Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung des Rekurrenten aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung
besteht. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten seit 2002 erweist sich zwar
insgesamt nicht mehr als kurz. Zu beachten ist aber, dass sich der Rekurrent
erst seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 10. Mai 2007 ordentlich
in der Schweiz aufhält. Die mit Verfügung vom 4. November 2010 erfolgte
Wegweisung ist daher nach einem dreieinhalbjährigen ordentlichen und somit in
relevanter Hinsicht kurzen Aufenthalt in der Schweiz erfolgt. Insgesamt ist dem
Rekurrenten daher die Wegweisung zuzumuten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten grundsätzlich zu
tragen. Er hat indes mit Eingabe vom 30. Juli 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht und seine Bedürftigkeit belegt. Zwar sind nach den obigen
Ausführungen gewisse Zweifel an den Erfolgsaussichten des Rekurses angebracht,
von einem offensichtlich aussichtslosen Verfahren ist aber nicht auszugehen.
Dem Rekurrenten
kann somit für das vorliegende Verfahren ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF1'200.– (inkl. Auslagen) gehen aufgrund der Gewährung des Kostener- lasses
zu Lasten des Staates.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Andreas Zuber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.