Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.89
ENTSCHEID
vom 20.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser
Beteiligte
A_____ , geb. […] Beschwerdeführer
c/o […]l
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. August 2013
betreffend Einstellungsverfügung
(Auferlegung von Kosten)
Sachverhalt
Auf Anzeige und Strafantrag
von B_____ vom 7. Juni 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren
gegen A_____ wegen Zechprellerei zum Nachteil des Clubs […], Basel. A_____ hatte
sich dort am Abend des 7. Juni 2013 diverse Getränke im Gesamtwert von CHF
44.50 servieren lassen. Ohne diese bezahlt zu haben, wollte er die Bar
verlassen. Am 16. Juli 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl
wegen Zechprellerei gegen A_____. Dieser erhob am 19. Juli 2013 Einsprache
dagegen. Am 24. Juli 2013 stellte A_____ sowohl ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als auch ein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am 7.
August 2013 zog der Anzeigeerstatter den Strafantrag rechtsgültig und unter
Verzicht auf Zustellung einer Einstellungsverfügung mit der Begründung zurück,
dass eine einvernehmliche Lösung bezüglich Begleichung des ausstehenden
Betrages habe gefunden werden können. Demzufolge stellte die Staatsanwaltschaft
am 22. August 2013 das Strafverfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung
ein, auferlegte A_____ aber dessen Kosten.
Hiergegen hat A_____
am 31. August 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt die Nichterhebung
der Gebühr von CHF 200.– und der Verfahrenskosten von CHF 107.– mit der Begründung,
dass ihm wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege zustehe. Am 6. September 2013 hat er ein Gesuch um
„kostenlose Appellation“ gestellt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit
fristgerecht zugesandter Vernehmlassung vom 18. September 2013 auf Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2013 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat der Einstellungsverfügung
durch die Auferlegung der Kosten beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(At. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Infolge
des Rückzugs des Strafantrages durch den Geschädigten am 7. August 2013 hat die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlender Prozessvoraussetzung
(Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) verfügt. Wird ein Verfahren eingestellt, so
können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs.
2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des
Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.
2.2 Der
Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die Kostenauflage damit, dass
er der Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2013 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt habe, welchem seiner Meinung nach aufgrund seiner wirtschaftlichen
Misslage hätte entsprochen werden müssen.
3.1 Damit
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege habe. Anders als im Zivilprozess und im Verwaltungs(gerichts)verfahren
gibt es im Strafverfahren für beschuldigte Personen jedoch keine unentgeltliche
Rechtspflege, die sowohl eine Befreiung von Verfahrenskosten als auch die
unentgeltliche Verbeiständung umfasst. Verfügt die beschuldigte Person nicht
über die erforderlichen Mittel und ist eine Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten, so wird ihr auf Antrag eine vom Staat bezahlte amtliche
Verteidigung gestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Auch in diesem Fall hat
die beschuldigte Person aber die Verfahrenskosten selber zu tragen, wenn sie
verurteilt wird oder wenn ihr aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten
auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer keinen Verteidiger hatte – und einen
solchen aufgrund des Bagatellcharakters des Verfahrens auch nicht hätte
beanspruchen können (vgl. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO) –, stellt sich bei ihm
die Frage der amtlichen Verteidigung nicht. Ob ihm die Verfahrenskosten
auferlegt werden können, ist nach dem Gesagten unabhängig von seinen
wirtschaftlichen Verhältnisse allein aufgrund von Art. 426 StPO zu
beurteilen.
3.2 Gemäss
dieser Bestimmung können der betroffenen Person bei Einstellung des Verfahrens
ausnahmsweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und
der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15.
Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Die Kostenauferlegung darf hingegen
nicht mit dem Vorwurf begründet werden, den Beschuldigten treffe ein
strafrechtliches Verschulden. Dies käme einer Verdachtsstrafe gleich und würde
einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK darstellen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426 StPO N 25, mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Bei der Kostenpflicht des aus dem
Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung
für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung
oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung
stellt folglich eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste
Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar
(BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2).
3.3 Die
Staatsanwältin hat die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung damit
begründet, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren durch ein strafrechtlich
vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. In der Beschwerdeantwort hat sie präzisiert,
es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Straftatbestand
der Hehlerei (recte: Zechprellerei) erfüllt habe. Das Verfahren sei nur darum
eingestellt worden, weil der Gastwirt nach Begleichung der offenen Rechnung durch
den Beschwerdeführer den Strafantrag zurückgezogen habe und somit eine
Prozessvoraussetzung gefehlt habe. Diese Begründung, mit der dem Beschwerdeführer
klar ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen wird, verstösst gegen die Unschuldsvermutung
und ist daher unzulässig.
3.4 Das
Beschwerdegericht ist indessen nicht an die Begründung der Staatsanwaltschaft
gebunden. Wenn sich deren Entscheid – wenn auch mit anderer Begründung – als
richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdegericht kann eine
unzutreffende Begründung durch eine eigene, bundesrechtskonforme Begründung ersetzen
(„Begründungssubstitution“, vgl. BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; BGer
2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 3.1).
3.5 Es
steht fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 im Club [...] Getränke im
Wert von CHF 44.50 konsumiert hat und die Bar ohne Begleichung seiner Rechnung
verlassen hat. Damit hat er eine zivilrechtliche Schuld nicht bei deren Fälligkeit
beglichen (vgl. Art. 75 und 82 OR). Dies hat zur Strafanzeige des Wirts und in
der Folge zum Strafverfahren geführt, welches – nach nachträglicher Begleichung
der Rechnung durch den Beschwerdeführer – infolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt worden ist. Damit ist das Strafverfahren durch das zivilrechtlich
vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden, so dass er nach
dem Veranlassungsprinzip für dessen Kosten haftet. Im Ergebnis ist die
Verfügung der Staatsanwaltschaft, womit sie dem Beschwerdeführer die Kosten für
das eingestellte Verfahren auferlegt hat, daher nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 StPO). Da
die Staatsanwaltschaft aber die Kostenauflage mit einer unzulässigen Begründung
versehen und damit zur Beschwerdeerhebung Anlass gesetzt hat, gehen die Kosten
zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von der Erhebung einer Gebühr für das
Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Frédéric Gasser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.