Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.83
URTEIL
vom 11. September 2013
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson
(Vorsitz),
Dr. Eva Kornicker
Uhlmann, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
c/o Anstalten Thorberg,
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
[…]
C_____
[…]
D_____, geb. […]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Oktober 2012
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl,
Hehlerei, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ wurde am 8. Oktober 2012 vom Strafgericht des gewerbsmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft seit dem 22. Mai 2012, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei deren Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 30. Oktober 2012 Berufung erklärt. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei im Sinne der Anklage
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer
Busse von CHF 100.– zu verurteilen und es sei die auszusprechende Strafe zu
Gunsten einer stationären Suchtmassnahme aufzuschieben. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung vor
Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden, dessen Verteidigung
zum Vortrag gelangt und hat die Staatsanwaltschaft plädiert. Die Privatkläger
nahmen nicht an der Verhandlung teil. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Überprüfung der vorliegenden
Berufung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100). Es beurteilt Berufungen gegen
Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art.
398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2 Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger haben weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintretensantrag gestellt. Die Berufung von A_____, vertreten
durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, wurde form- sowie fristgerecht angemeldet
und erklärt (Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO) und innert gewährter Nachfrist
begründet. Es ist somit auf die Berufung einzutreten.
2.1 Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz und die rechtliche Qualifikation sind unbestritten,
so dass der eigentliche Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt werden kann.
Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Höhe der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe sowie insbesondere gegen den Verzicht der Vorinstanz, die gegenüber
dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären
Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)
aufzuschieben.
2.2 Die
Verteidigung stellt sich zunächst auf den Standpunkt, bei der Strafzumessung
sei von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers
auszugehen. Aus diesem Grund sei eine Strafreduktion vorzunehmen. Sie beruft
sich diesbezüglich auch auf das psychiatrische Gutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 1. Juli 2010. Darin wird festgehalten, dass unter der Annahme, der Berufungskläger leide an einer schweren
Abhängigkeitserkrankung, bei jenen Delikten, die einer direkten oder indirekten
Beschaffungskriminalität zuzuordnen seien, allenfalls von einer leichtgradig
beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Gutachten UPK vom 1. Juli 2010, S. 24, 27, Akten, S. 41, 44). Zudem macht die Verteidigung geltend, die
Behauptung des Berufungsklägers, er habe ein aggressiveres Kokaingemisch
konsumiert, was nach kürzerer Zeit ein stärkeres Verlangen nach weiterem Konsum
hervorgerufen habe, und seine Steuerungsfähigkeit sei deshalb eingeschränkt
gewesen, könne nicht widerlegt werden. Schliesslich erhebt die Verteidigung
gegen die Ausführungen der Vorinstanz, das professionelle Vorgehen des
Berufungsklägers bei den Vermögensdelikten spreche gegen eine Verminderung der
Steuerungsfähigkeit, den Einwand, dass sich der Berufungskläger angesichts
seiner langjährigen Erfahrung bei Einbruchdiebstählen gewisse Automatismen
angeeignet habe und der modus operandi durch den Kokainkonsum wenig
beeinträchtigt werde. Vielmehr sei es das „Reissen“ nach Kokain, welches Auswirkungen
auf die Steuerungsfähigkeit eines langjährigen Konsumenten habe.
2.3 In
diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes von Bedeutung: Der Berufungskläger
hat zugestanden, er habe während des stationären Aufenthalts in F_____ an
beiden unbegleiteten Urlauben Kokain konsumiert. Dieses Kokain stammte gemäss
den Aussagen des Berufungsklägers aus verschiedenen Quellen (nämlich Dealer am
Claraplatz, Bordell, Gassenzimmer, Kaserne). Somit kann praktisch ausgeschlossen
werden, dass er an beiden Wochenenden das gleiche Kokain bei verschiedenen
Lieferanten gekauft hat. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass sich die Qualität
des Kokains auf der Gasse seit Jahren verschlechtert hat. Aus diesen Gründen
muss die (nachträgliche) Aussage des Berufungsklägers (Akten, S. 678), er habe
unglücklicherweise sehr aggressives Kokain erhalten, als Schutzbehauptung abgetan
werden. Vielmehr hatte er ursprünglich zu Protokoll gegeben, dass er wohl
schlecht gestrecktes Kokain erhalten habe und deshalb das Spital habe aufsuchen
müssen (Akten, S. 244, 246). Er habe an beiden Urlauben für CHF 200.–
Kokain erworben und darauf „im Trieb nach mehr Kokain“ die Einbrüche begangen
(Akten, S. 246/247).
Es ist äusserst
schwierig und unsicher, aus der Vorgehensweise eines Täters auf dessen
Steuerungsfähigkeit bzw. deren Verminderung zu schliessen. Es gibt Delikte,
welche unter dem Einfluss von Drogen oder bei starken Entzugserscheinungen angesichts
komplexer Handlungsabläufe kaum erfolgreich begangen werden können. Zu denken
ist dabei etwa an umfangreiche Fälschungsdelikte, Bilanzfälschungen oder
Einbruchdiebstähle unter Umgehung von komplizierten elektronischen Sicherungsanlagen.
Hingegen ist es durchaus möglich, auch unter dem Einfluss von Drogen
Einschleichdiebstähle zu begehen, vorausgesetzt, der Täter ist suchtmittelgewöhnt
und hat bei derartigen Vermögensdelikten bereits Erfahrungen gesammelt. Diese
beiden Komponenten treffen auf den Berufungskläger zu, weswegen dessen modus
operandi bei den hier zur Beurteilung stehenden Delikten keine Rückschlüsse
auf seine Steuerungsfähigkeit zulässt. Eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
kann bei schwersten Intoxikationen vorliegen, die neurologische und neuropsychologische
Ausfallerscheinungen nach sich ziehen. Einen solchen Zustand des
Berufungsklägers im Tatzeitpunkt verneint das psychiatrische Gutachten vom 1. Juli 2010 jedenfalls (Gutachten UPK vom 1. Juli 2010, S. 23, Akten, S. 40).
2.4 Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, das Problem des Berufungsklägers liege in der
mangelnden Impulskontrolle, welches sich durch das konsumierte Kokain noch
verstärke. Dies habe der Berufungskläger beim Kokainkonsum bewusst in Kauf genommen,
weshalb ihm in dieser Hinsicht keine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit
zugestanden werden könne (Urteil Vorinstanz, S. 12). Die Verteidigung wendet
diesbezüglich ein, dass die mangelhaft ausgeprägte Impulskontrolle, welche im
Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit stehe, sehr wohl als Ursache für
die verminderte Steuerungsfähigkeit anzusehen sei. Überdies habe auch das Verlangen/“Reissen“
nach Kokain bei einem langjährigen Konsumenten Auswirkungen auf dessen
Steuerungsfähigkeit (Berufungsbegründung S. 3, 4). Beiden Meinungen ist gemein,
dass sie dem Berufungskläger eine mangelhafte Impulskontrolle attestieren und
dass dieses Defizit noch verstärkt werde mit dem Konsum von Kokain, woraus eine
Verminderung der Steuerungsfähigkeit resultiere. Der Vorinstanz ist allerdings
beizupflichten, dass dem Berufungskläger als langjähriger Suchtmittelkonsument
mit unzähligen einschlägigen Vorstrafen sehr wohl bewusst war, dass er – kaum
mit dem Konsum von Kokain begonnen – das „Reissen“ nach mehr Stoff verspüren,
mangels einer legalen Geldquelle in das alte Muster zurückfallen und sich
fremde Gegenstände aneignen würde, um diese gegen Stoff einzutauschen.
2.5 Die
Einschätzung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers ist deshalb von
grosser Bedeutung, weil gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB bei deren vollständiger
Aufhebung von Bestrafung Umgang zu nehmen ist; Abs. 2 derselben Bestimmung
verlangt demgegenüber bei lediglich verminderter Steuerungsfähigkeit grundsätzlich
zwingend eine Milderung der Strafe. Wie bereits erwähnt kommt der Ausschluss
der Steuerungsfähigkeit aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des
Berufungsklägers gemäss dem psychiatrischen Gutachten nicht in Betracht
(Gutachten UPK vom 1. Juli 2010, S. 23, Akten, S. 40) und wird auch seitens des
Berufungsklägers nicht geltend gemacht. Bezüglich einer entsprechenden
Verminderung gesteht das Gutachten dem Berufungskläger sehr zurückhaltend eine
allenfalls leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit zu (Gutachten UPK
vom 1. Juli 2010, S. 24, 27, Akten, S. 41, 44). Selbst wenn mit dieser
vorsichtigen Einschätzung zugunsten des Berufungsklägers in dubio von einer
reduzierten Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre, so resultierte als Rechtsfolge
nicht ohne Weiteres eine Schuldmilderung. Art. 19 Abs. 2 StGB gelangt nicht
uneingeschränkt zur Anwendung, sollte eine Konstellation des Art. 19 Abs. 4
StGB, actio libera in causa, vorliegen.
Die Vorinstanz
stützt sich in ihren Ausführungen zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit
sinngemäss auf die actio libera in causa nach Art. 19 Abs. 4 StGB, ohne
allerdings diese Bestimmung explizit zu erwähnen. Sie findet Anwendung, wenn
ein Täter sein Bewusstsein mindestens bis zur Verminderung seiner Schuldfähigkeit
beeinträchtigt und damit den Geschehensablauf verantwortlich in Gang setzt.
(BGE 120 IV 169 ff., E. 2a) S. 171; Stratenwerth,
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Auflage, München 2011, § 11 N 32). Der Schuldvorwurf
betrifft dabei die Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit und nicht die
Verübung der Straftat in diesem Zustand. Praxis und Lehre kennen die
vorsätzliche und die fahrlässige actio libera in causa (Vgl. z.B. Bommer, in: Niggli et al. (Hrsg.),
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 StGB N 97
ff.). Unterschieden wird dabei danach, ob zu Beginn der Herbeiführung der
schweren Bewusstseinsbeeinträchtigung die spätere Begehung einer Straftat für
ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen wurde oder deren Verübung nur
vorhersehbar war, ohne sie jedoch tatsächlich vorherzusehen (Bommer, a.a.O., Art. 194 StGB N 98).
Für die Bejahung einer vorsätzlichen actio libera in causa muss ein sog.
Dreifachvorsatz erfüllt sein: Der Täter führt seinen Zustand der verminderten
Schuldfähigkeit absichtlich oder (eventual-)vorsätzlich herbei, er hat dabei
die Absicht oder den (Eventual-)Vorsatz, eine bestimmte Straftat in diesem
Zustand zu begehen, und verübt diese Straftat zuletzt auch
(eventual-)vorsätzlich (Bommer,
a.a.O., Art. 194 StGB N 99, m.w.H.).
Diese
Dreifachvoraussetzung ist vorliegend gegeben. Der seit Jahren massiv betäubungsmittelabhängige
Berufungskläger hat sich zum ersten durch den Konsum von Kokain bewusst in
einen Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit versetzt. Zweitens wusste er
in diesem Zeitpunkt, dass er sich damit der Gefahr aussetzt, bestimmte
strafbare Handlungen, nämlich (Einbruch-)Diebstähle, zu begehen, und hat dies
billigend in Kauf genommen. Die Tatsache, dass die beiden Deliktsserien in casu
nach dem genau gleichen Muster abgelaufen sind (Urlaub, Konsum von Kokain,
„Reissen“ nach mehr Stoff, Geldmangel, Vermögensdelikt), offenbart, dass es dem
Berufungskläger durchaus bewusst war, dass er mit dem Konsum von Kokain den deliktischen
Geschehensablauf verantwortlich in Gang setzen würde. Indem er trotz seiner
langjährigen Erfahrung über die verheerende Auswirkung von Kokain auf sein
Verhalten seiner Drogensucht in den beiden Urlauben nicht widerstanden hat, hat
er sich letztlich bewusst über das Recht hinweggesetzt und die begangenen Vermögensdelikte
billigend in Kauf genommen. Aufgrund seiner Erfahrung hat sich die auf die
Einnahme von Kokain folgende Straffälligkeit als derart wahrscheinlich dargestellt,
dass sein Handeln nicht anders ausgelegt werden kann, als dass er sich mit dem
Erfolg abgefunden hat (vgl. zu einer analogen Konstellation BJM 1993, S. 85
ff., 89). Zuletzt hat er diese Straftaten vorsätzlich verübt. Somit hat er
schon mit der Herbeiführung der leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit
die Voraussetzungen für den Schuldvorwurf wegen der nachfolgenden
Deliktshandlungen erfüllt. Es liegt eine eventualvorsätzliche actio libera
in causa vor. Dies hat zur Folge, dass der Berufungskläger nicht milder
bestraft wird, sondern für die begangenen Vorsatzdelikte in vollem Umfang
haftet (Bommer, a.a.O., Art. 19
StGB N 99).
2.6 Aus
diesen Gründen kommt der Berufungskläger entgegen der Auffassung der
Verteidigung bei der Strafzumessung nicht in den Genuss der privilegierenden
Umstände der verminderten Schuldfähigkeit. Die übrigen Kritikpunkte der Verteidigung
an der Strafzumessung sind ebenfalls nicht zu hören. Die erhebliche und kaum
mehr zu überbietende Rückfälligkeit des Berufungsklägers wurde von der
Vorinstanz korrekt beurteilt. Der achtseitige Strafregisterauszug für die
letzten 10 Jahre (Akten, S. 13 ff). lässt keinen Spielraum für Beschönigungen
zu. Es werden dem Berufungskläger zwar keine Gewaltdelikte vorgeworfen; dennoch
muss sein Verschulden innerhalb des Rahmens der Vermögensdelikte
(Einbruchdiebstahl) als besonders schwer bezeichnet werden. Alle Erläuterungen
über frustrierende Momente, die ihn zu diesen Taten getrieben haben sollen,
können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Berufungskläger zeigt
sich uneinsichtig und unbelehrbar. Sobald er vor dem Problem steht, dass er
Geld für seine Sucht benötigt, begeht er schon den nächsten Diebstahl. Er lässt
damit jeglichen Respekt vor fremdem Eigentum vermissen. Sein Erklärungsmuster
präsentiert sich plakativ folgendermassen: Er nimmt sich, was er braucht, und
schiebt gleichzeitig die Schuld seiner misslichen Lage Drittpersonen zu. Die
Vorinstanz hat auch die Tatsache, dass der Berufungskläger während zweier
Urlaube aus dem Massnahmevollzug delinquiert hat, zutreffend bewertet. Selbst
innerhalb dieser Massnahme ist er wieder deliktisch rückfällig geworden.
Nachdem er beim ersten Urlaub wegen der Kokainintoxikation im Krankenhaus
geendet hatte, verhält er sich nur wenige Wochen später nach genau demselben
Muster. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2011, mit welchem eine
Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
abgewiesen wurde (BGer 2C_41/2011 vom 30. Juni 2011, Akten, S. 137 ff.), hat
ihn nicht von weiteren Delikten abgehalten. Selbst wenn gerichtsnotorisch ist,
dass im Drogenmassnahmevollzug mit Rückfällen zu rechnen ist, so sprengt das
Verhalten des Berufungsklägers doch die allgemeinen Erfahrungen in solchen Institutionen.
Es geht hier nicht um eine positive Urinprobe, eine verspätete Heimkehr aus dem
Urlaub oder den Konsum von Drogen im Drogenheim, sondern um massive Rückfälle
in den schweren Kokainkonsum mit anschliessender erheblicher Vermögensdelinquenz,
und dies gleich in zweifacher Ausführung. Die übrigen Ausführungen der
Vorinstanz zur Strafzumessung sind in allen Punkten schlüssig, nachvollziehbar
und belegt. Es kann darauf verwiesen werden. Somit ist die Freiheitsstrafe von
20 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu bestätigen. Die
auferlegte Busse von CHF 600.– gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
3.1 Die
Verteidigung beantragt überdies den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten
einer stationären Drogentherapie gemäss Art. 60 StGB. Sie begründet dies zunächst
damit, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte in unmittelbarem Zusammenhang
mit der seit Jahren bestehenden Suchtmittelabhängigkeit des Berufungsklägers
stünden. Es liege eine seit Jahren komplexe Symptomatik vor, und der Berufungskläger
bewege sich in einem Teufelskreis von Konsum, Delinquenz und Strafvollzug, aus
welchem er aus eigenem Antrieb nicht ausbrechen könne. Hierbei seien Bereiche
der Impulskontrolle, der Emotionsregelung und der Beziehungsgestaltung
besonders betroffen. An diesen Punkten sei – auch gemäss den Angaben des Therapeuten
E_____ – im Rahmen der suchtspezifischen Massnahme in F_____ nicht nur erfolglos
gearbeitet worden. Den Ausführungen von E_____ zufolge sei aus Sicht der
Therapieeinrichtung noch nicht von einem definitiven Scheitern der therapeutischen
Bemühungen auszugehen (Berufungsbegründung, S. 6, 7).
3.2 Vorgängig
der Massnahmenprüfung gilt es, einen gesetzgeberischen Fehler zu umlaufen.
Gemäss dem Wortlaut von Art. 19 Ziff. 4 StGB sind die Absätze 1 – 3 dieser
Bestimmung nicht anwendbar beim Vorliegen einer actio libera in causa,
d.h. es können keine Massnahmen getroffen werden. Indessen bezieht sich die actio
libera in causa nur auf die Frage, ob dem Täter die ausgeschlossene oder
verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten werden kann, nicht aber auf einen
allfälligen Ausschluss bestimmter Massnahmen. Ob deren Anordnung trotz
Nichtberücksichtigung ausgeschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit
zulässig bleibt, ist vielmehr eine Frage je ihrer einzelnen Voraussetzungen und
deshalb den Bestimmungen zu entnehmen, in denen die Massnahmen geregelt sind (Bommer, a.a.O., Art. 19 StGB N 94).
3.3 Bei
der Prüfung der Möglichkeit einer Massnahme nach Art. 60 StGB muss zunächst
festgehalten werden, dass der Berufungskläger am 23. Mai 2011 vom Strafgericht
Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Der Vollzug
dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art.
60 StGB aufgeschoben. Der Berufungskläger war bei der Verbüssung dieser Massnahme
im Reha-Zentrum F_____, als er die hier vorliegend zu beurteilenden Delikte
begangen hat. Jedoch wurde damals kein schriftliches Urteil verfasst, und somit
fehlt auch die entsprechende Begründung des Strafgerichts. Aus einem Schreiben
des Strafvollzugs vom 14. Oktober 2011 geht allerdings hervor, dass der
Berufungskläger am 4. Oktober 2011 ins Reha-Zentrum F_____ eintreten konnte.
Angesichts der schweren Suchtmittelabhängigkeit sowie der gemäss Gutachten
schlechten Prognose hätten sich die Platzierungsabklärungen als langwierig und
schwierig gestaltet. Diesem Schreiben und insbesondere den Gutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 1. Juli 2010 (S. 24 f., Akten SG.2011.23, S.
41 f.) sowie vom 20. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass von Seiten der Fachleute
grösste Skepsis am Gelingen einer suchtspezifischen Massnahme angebracht war: „Wohl
eher realistischerweise wird man sich eingestehen müssen, dass mit den derzeit
zur Verfügung stehenden Mitteln und der Notwendigkeit der Verhältnismässigkeit
der Dauer der Massnahme (Art. 56 Abs. 2 StGB) therapeutische strafrechtliche
Massnahmen, insbesondere nach Art. 60 StGB, nicht geeignet sind, die Legalprognose
hinreichend verbessern zu können“ (Kurzgutachten UPK vom 20. Mai
2011, S. 4, Akten SG.2011.23, S. 433). Nichtsdestotrotz hat das damalige
Richtergremium offenbar den Versuch gewagt, den Berufungskläger in einer
stationären Suchttherapie zu platzieren. Dies wohl auch mit der Überlegung,
dass die bisherigen Therapiebemühungen möglicherweise zu wenig strukturiert für
dessen massive Drogenproblematik waren, weshalb dem Berufungskläger noch eine
letzte Chance eröffnet werden sollte, aus dem erwähnten Teufelskreis
auszubrechen.
3.4 Diese
Chance hat der Berufungskläger nicht zu nutzen gewusst. Der massive Rückfall
und die beträchtliche Vermögensdelinquenz während den beiden fraglichen
Urlauben im Reha-Zentrum F_____ zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der Berufungskläger
für eine drogenspezifische Massnahme nicht geeignet ist. Es stellt sich heraus,
dass sich die von verschiedenen Seiten geäusserten Bedenken bewahrheitet haben.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle
verwiesen werden kann, sind richtig und bedürfen keiner Ergänzung. Auch hat E_____
vor erster Instanz als Auskunftsperson dargestellt, dass es mit dem Berufungskläger
von Anfang an Schwierigkeiten gegeben habe, insbesondere wegen dessen fehlender
Impulskontrolle. Man habe ihm aber noch eine letzte Chance einräumen wollen
(Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten, S. 673). E_____
schildert zwar leichte Besserungen im sozialen Verhalten und räumt auch ein, dass
das Reha-Zentrum F_____ sich vorstellen könnte, den Berufungskläger nochmals
aufzunehmen, doch klingen diese Ausführungen alles andere als überzeugend. Es
muss die für den Berufungskläger ernüchternde Feststellung gemacht werden, dass
er sich derart lange im Teufelskreis von Sucht, Kriminalität und Strafvollzug
bewegt hat, dass die Rückfallgefahr als immens erscheint, und dass es möglicherweise
keine suchtspezifische Institution gibt, die mit ihm eine erfolgreiche Therapie
durchführen kann. Der Berufungskläger stellt für die Bevölkerung eine ernste Gefahr
dar, selbst wenn sich diese bis heute fast ausschliesslich auf Vermögensdelikte
beschränkt. Trotzdem stellen die Einschleichediebstähle eine massive
Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen dar mit teils hohem Schaden,
was nicht toleriert werden kann.
3.5 Aus
diesen Gründen ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen und auf die Anordnung
einer drogenspezifischen Massnahme zu verzichten. In die Zuständigkeit des
Strafvollzugs fällt zu entscheiden, ob die mit Urteil vom 23. Mai 2011 des Strafgerichts Basel-Stadt ausgesprochene stationäre Massnahme weitergeführt werden
soll.
Nach dem
Gesagten ist die vorliegende Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil
vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang trägt der Berufungskläger die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung
sind dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers für den geltend gemachten Aufwand
ein Honorar zum Stundenansatz von CHF 180.– sowie der geltend gemachte Auslagenersatz
von CHF 97.90, jeweils zuzüglich MWST, zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas
Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'160.– und ein
Auslagenersatz von CHF 97.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 180.65,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtspräsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.