Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.74
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2013
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2014
Sachverhalt
A_____ wurde am
13. Dezember 2013 anlässlich einer Hausdurchsuchung an der B_____-Str., Basel, in
einem von den deutschen Behörden gegen C_____ geführten Verfahren festgenommen.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen des Verdachts auf Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 10. Februar 2014 an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom
31. Dezember 2013, mit der A_____ um Aufhebung des Entscheides und umgehende
Haftentlassung ersucht. Eventualiter bietet er Ersatzmassnahmen wie eine
Ausreise- und/oder eine Kontaktsperre an. Die Staatsanwaltschaft schliesst in
ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Der
Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung in einem in Deutschland
gegen C_____ geführten Verfahren an der B_____-Str. in Basel festgenommen. In
der betreffenden Wohnung wurden Marihuana, Kokain und ein Bargeldbetrag in Höhe
von CHF 1'000.– sichergestellt. Aufgrund der Festnahmesituation wird der
Beschwerdeführer verdächtigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu
haben.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Er macht
sinngemäss geltend, als ahnungsloser Gast eine einzige Nacht in der Wohnung seines
Kollegen C_____ verbracht zu haben. Von Betäubungsmitteln wisse er nichts.
3.3 Für
die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., MARKUS HUG in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4.
Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt
der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
3.4 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Festnahme in
einer Wohnung aufgehalten, in der Kokain und Marihuana sowie Bargeld in Höhe
von CHF 1'000.– gefunden worden seien; seine Kleidung sei zudem mit Kokain
kontaminiert gewesen, was auf einen direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln
hinweise. Neben der Anhaltesituation stützt die Vorinstanz den Tatverdacht im
Wesentlichen auf die den Beschwerdeführer stark belastenden Aussagen des im
deutschen Verfahren beschuldigten C_____. Dieser habe zu Protokoll gegeben, jeweils
Kleinportionen Kokain bei einem Schwarzafrikaner, der vorübergehend in seiner
Wohnung an der B_____-Str. logiere, bezogen zu haben. Dessen Telefonnummer
laute […]. Eine Telefonkarte mit ebendieser Nummer befand sich im vom Beschwerdeführer
als sein Geschäftstelefon bezeichneten Mobiltelefon, was darauf hinweist, dass
es sich bei dem durch C_____ bezeichneten Mann um den Beschwerdeführer handelt.
Seine mit der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die betreffende Telefonkarte
sei ihm anlässlich seines Besuches bei C_____ ausgeliehen worden, da er kein
Guthaben mehr auf seiner Schweizer SIM-Karte gehabt habe, erscheint vor dem
Hintergrund seines widersprüchlichen und offensichtlich opportunistischen Aussageverhaltens
als Schutzbehauptung. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer
an, erst am Vorabend seiner Anhaltung um Mitternacht durch C_____ in die
Wohnung gebracht worden zu sein. Dass auch diese Behauptung nicht der Wahrheit
entspricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass C_____ am selben Tag um 19:37 Uhr
in Deutschland festgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
bereits am 10. Oktober 2013 bei einem Treffen mit C_____ am Badischen Bahnhof
fotografiert und dabei beobachtet worden war, wie er sich danach an die B_____-Str.
begab. Daraus muss geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits
seit längerer Zeit in der Wohnung an der B_____-Str. aufhielt. Aus den Akten
ergeben sich weitere Ungereimtheiten, die darauf schliessen lassen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen. So behauptete er,
den ebenfalls an der B_____-Str. festgenommenen D_____ erst am Vorabend zum
ersten Mal gesehen zu haben. Demgegenüber sagte D_____ aus, er kenne „A_____“,
den Mann, der gleichzeitig mit ihm in der Wohnung war und bei dem es sich somit
um den Beschwerdeführer handelt, aus Spanien, genauer Malaga. Dies wiederum deckt
sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Aufenthaltsbewilligung
in Spanien hat und in Malaga wohnt. Die Tatsache, dass er die Bekanntschaft mit
D_____ leugnet, belastet ihn zusätzlich. Wie die Vorrichterin und die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, kann vor dem Hintergrund dieser
zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche der dringende Tatverdacht auf Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ernstlich bezweifelt werden. Dass der
Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, vermag –
jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. oben E. 3.3) – am Tatverdacht
nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein,
die gesamten Beweise und insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers und der ihn belastenden Personen zu beurteilen. Dem soll im
Rahmen des Zwangsmassnahmeverfahrens nicht vorgegriffen werden.
3.5 Nach
dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in
Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angenommen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen der genannten Haftgründe.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf
die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland.
(BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013
E. 3.1).
4.3 Gegen
den Beschwerdeführer wird wegen Verdachts auf – möglicherweise qualifizierte – Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Ihm droht im Fall einer
Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits mehrfach, darunter im
Jahre 2006 auch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorbestraft
ist. Er hat zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und wohnt gemäss
eigenen Angaben in Malaga/Spanien. Obwohl damit sein Lebensmittelpunkt offiziell
in Spanien ist, hielt er sich trotz Einreisesperre in der Schweiz auf und ist
hier auch unter einem Aliasnamen registriert. Gemäss eigenen Angaben hat er
eine eigene Firma „Import & Export“ und ist als Selbständiger tätig. Sein
Vorbringen, wonach er seit 2009 mit der in Basel wohnhaften Schweizerin E_____
verheiratet sei und mit ihr einen Sohn habe, ist nicht belegt. Dass er nicht
einmal die Telefonnummer seiner eigenen Ehefrau kennt, deutet jedenfalls nicht
auf eine besonders enge Beziehung hin. Vor diesem Hintergrund ist nicht
anzunehmen, dass ihn seine Geschäftstätigkeit oder die Bindung an Frau und Kind
ernsthaft von einer Flucht ins Ausland abhalten könnten, umso mehr, als er seinen
Wohnsitz bereits vor seiner Festnahme in Spanien hatte. Unter den geschilderten
Umständen ist somit mit der Vorinstanz von einer deutlich erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der
Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion entziehen würde, indem
er aus der Schweiz ausreist und für eine hiesige Gerichtsverhandlung nicht mehr
zur Verfügung steht. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet,
was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu
bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Mit der Vorinstanz
ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen. Eine Ersatzmassnahme wie die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene Ausreisesperre könnte hier keine Abhilfe schaffen, würde eine
solche ihn doch nicht effektiv von einer Ausreise abhalten. Der Beschwerdeführer
ist trotz der gegen ihn verhängten Einreisesperre illegal in die Schweiz eingereist;
vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er sich an eine behördlich
angeordnete Ausreisesperre halten würde.
5.1 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung
der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene
Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom
29. Juli 2013). Auch die Kollusionsgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im
Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden,
indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür
müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2). Bei einer
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der
Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie
weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1).
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 4.2, AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013 E. 5.1).
5.3 Das
Appellationsgericht hat in Fällen des qualifizierten Drogenhandels bereits
mehrmals festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass bei
Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenwirken mit zahlreichen weiteren
Personen begangen werden, generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des
Kolludierens bestehe (APE HB.2011.29 vom 13. Oktober 2011 E. 4.1.2). Dies muss
vor allem für die Anfangsphase der Strafuntersuchung gelten, wenn die Gefahr
besonders akut ist, dass der Beschuldigte versuchen könnte, Belastungspersonen
einzuschüchtern, Tatbeteiligte zu warnen oder zu beeinflussen und sich mit
diesen abzusprechen. Bereits aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft
Freiburg mit Rechtshilfeersuchen vom 12. September 2013 an die Basler
Behörden gelangt ist, zeigt klar, dass der vorliegende vermutete Drogenhandel
nicht von einer Person allein betrieben worden ist. Vielmehr muss angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von – zum grossen Teil
unbekannten – Komplizen zusammengewirkt hat. Zwar befinden sich sowohl C_____
als auch D_____ zurzeit in Haft. Konfrontationseinvernahmen mit diesen beiden
Mitverdächtigen, namentlich zu den äusserst widersprüchlichen Aussagen der
Beteiligten, stehen jedoch noch aus. Der Beschwerdeführer bestreitet eine
Beteiligung am Betäubungsmittelhandel. Angesichts der Tatsache, dass die
deliktischen Machenschaften einer vermutungsweise grösseren Gruppierung im
Drogenhandel Gegenstand der Untersuchungen bilden, besteht ein erhebliches Interesse
an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung. Entgegen dem vom
Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag kann der Gefahr der Verdunkelung zudem
mit einer Kontaktsperre nicht vorgebeugt werden. Mit Ausnahme von C_____ und D_____
sind die weiteren Hintermänner und Mittäter (noch) unbekannt. Die Möglichkeiten
der Kontaktnahme zu weiteren (noch unbekannten) Beteiligten sei es unter der
Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte, sind vielfältig und
können durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden. Abhilfe schafft hier
einzig die Anordnung der Haft. Diese ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der
Kollusionsgefahr gerechtfertigt.
Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt sei. Er befindet sich seit dem 13. Dezember 2013 in Haft. Für Betäubungsmittelhandel
im qualifizierten Bereich werden praxisgemäss Freiheitsstrafen von nicht unter
zwei Jahren ausgesprochen. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht
angeordneten Untersuchungshaft am 10. Februar 2014 wird sich der Beschwerdeführer
knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm
eine Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft um ein
Vielfaches übersteigen dürfte.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.