Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.27
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas
Hertner
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
4001 Basel
vertreten durch das Amt für
Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Grenzacherstrasse 62, Postfach
28, 4005 Basel
gegen
A_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 5. April 2013
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Der Kanton Basel
Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdeführer), leitete
mit Zahlungsbefehl vom 22. November 2012 gegen A_____ (Beschwerdegegner) die
Betreibung für eine Forderung über CHF 1'252.– nebst Zins zu 5 % seit dem
- November 2012 ein. Der Beschwerdegegner erhob gegen den Zahlungsbefehl, der
ihm am 27. November 2012 zugestellt wurde, innert Frist Rechtsvorschlag. Das in
der Folge durch den Beschwerdeführer eingereichte Rechtsöffnungsgesuch wies der
Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 11. März 2013 ab. Gegen diesen
Entscheid, den der Zivilgerichtspräsident am 5. April 2013 begründete, richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung beantragt. Der Beschwerdegegner hat sich zur Beschwerde nicht
vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Beim vorliegend
angefochtenen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um
einen nicht berufungsfähigen Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist
(Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der Entscheid über die
Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird, beträgt die Beschwerdefrist
10 Tage (Art. 251 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zuständig zur Behandlung der
rechtzeitig eingereichten Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der
Zivilgerichtspräsident hat seinen Entscheid vom 11. März 2013 in der Begründung
vom 5. April 2013 mit einem Irrtum erklärt, indem er bei der Entscheidfindung
versehentlich davon ausgegangen sei, dass das Gemeinwesen nicht für den in
Betreibung gesetzten Unterhalt aufgekommen sei. Ferner sei übersehen worden,
dass die Inkassovollmacht ein Substitutionsrecht umfasse. Aus dem Gesuch um Inkassohilfe
und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 23. respektive 27. März
2012 gehe jedoch hervor, dass seit dem 1. März 2011 Sozialhilfeleistungen
bezogen worden seien. Daher sei gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB davon auszugehen,
dass die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen auf das
gesuchstellende Gemeinwesen übergegangen seien, weshalb dieses die Betreibung
im eigenen Namen habe einfordern dürfen. Das Rechtsöffnungsgesuch hätte daher
vollumfänglich gutgeheissen werden müssen.
Der
Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zutreffend fest, dass der vorliegende
Entscheid fehlerhaft ist, weil bei der Beurteilung die Legalzession aufgrund
der Leistung von Sozialhilfe und die Substitutionsvollmacht an den
Beschwerdeführer übersehen wurden. Aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB und der
Substitutionsvollmacht steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, im eigenen
Namen die Unterhaltsbeiträge einzufordern. Auch die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass das Rechtsöffnungsgesuch daher hätte gutgeheissen werden
müssen. Der Beschwerdegegner hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Es ist
daher davon auszugehen, dass er die Auffassung der Vorinstanz und des
Beschwerdeführers ebenfalls teilt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für den
Zahlungsbefehl […] vom 22. November 2012 die definitive Rechtsöffnung zu
bewilligen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich
der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO
kann bei besonderen Umständen von diesem Grundsatz abgewichen werden und es
können die Gerichtskosten, wenn keine Partei sie veranlasst hat, aus Billigkeitsgründen
dem Kanton auferlegt werden. Vorliegend hat der Beschwerdegegner keinen Antrag
gestellt und insbesondere hat er nicht die Bestätigung des angefochtenen
Entscheids beantragt. Er ist daher im Beschwerdeverfahren auch nicht unterlegen,
so dass die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.– umständehalber
dem Kanton auferlegt werden können. Hingegen hat der Beschwerdegegner als
unterlegene Partei die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wird für den Zahlungsbefehl […] vom 22. November 2012 die
definitive Rechtsöffnung bewilligt.
Der Beschwerdegegner trägt die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.–.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.