Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.72
ENTSCHEID
vom 14.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Martin Lutz,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Dezember 2013
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies in Zusammenhang
mit der Einfuhr von beinahe 2 Kilogramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt: 60 %) durch
B_____, welche am 15. Oktober 2013 von Tobago herkommend über Barbados und
Frankfurt reisend, mit ihren drei minderjährigen Kindern am Flughafen EuroAirport
Basel-Mulhouse angekommen ist.
Am Dienstag, den
15. Oktober 2013, ist A_____ in Basel an der Flughafenstrasse, Höhe
Casinokreisel, festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in
Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 über
ihn auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Dezember
2013, Untersuchungshaft verfügt. Ein von ihm am 18. November 2013 eingereichtes
Haftentlassungsgesuch wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vom
Zwangsmassnahmengericht am 26. November 2013 abgewiesen. Auf Haftverlängerungsgesuch
der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 hin hat das Zwangsmassnahmengericht
am 12. Dezember 2013 die Haft um die vorläufige Dauer von weiteren 8 Wochen,
d.h. bis zum 7. Februar 2014, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A_____
am 20. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Beschränkung der Haftdauer
längstens bis nach Durchführung der Einvernahme mit C_____ am 6. Januar
2013; alles unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens beantragt er
die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Verteidiger als unentgeltlichem
Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar
2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Datum vom 8. Januar
2014 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17
lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen
eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und der
Kollusionsgefahr begründet.
3.1 Der
Tatverdacht betrifft ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung), somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 StGB.
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen
namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221
N 3 f., Hug,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens
sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen
nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist.
Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem
Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210, 116 Ia E. 3c
S. 146, statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f., Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2013, Art. 221 N 4).
3.3
3.1 In
seiner Beschwerde und in der Replik stellt der Beschwerdeführer zusammengefasst
fest, der Tatverdacht bestehe „wohl noch“, macht aber geltend, dieser habe sich
aber während der Dauer der Untersuchungshaft „sicher nicht verfestigt“, sondern
sei im Gegenteil schwächer geworden. Der Beschwerdeführer selber bestreitet das
Vorliegen eines Tatverdachts also jedenfalls nicht substantiiert. Es kann hier somit
mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben.
3.2.
3.2.1 Gegen
den Beschwerdeführer besteht dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, grosse
Gesundheitsgefährdung). Es ist erstellt, dass die Mitbeschuldigte B_____ in
einem Koffer ihres Reisegepäcks knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt
60 %) von Tobago in die Schweiz eingeführt hat, wobei sie bestreitet, davon
gewusst zu haben. Der dringende Verdacht, dass diese Drogen für den
Beschwerdeführer bestimmt waren und dass dieser an der Einfuhr der Drogen
beteiligt gewesen ist, ergibt sich insbesondere aus den folgenden Umständen:
3.2.2 Der
Beschwerdeführer will B_____ nur als seine Gelegenheitscoiffeuse kennen.
Dennoch hat er – wohnhaft in […] – sie vom Flughafen EuroAirport Basel Mulhouse
abgeholt, obwohl sich auch ihr Freund D_____ gleichzeitig zum selben Zwecke
dorthin begeben hatte. Der Beschwerdeführer hat die Reise nach Tobago für B_____
und ihre drei Kinder unbestrittenermassen gebucht. Dass er diese Reise auch
finanziert habe, wird von ihm und von B_____ zwar bestritten. Allerdings hat
der bald 14-jährige Sohn von B_____, C_____, in der Konfrontationseinvernahme
mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter am 6. Januar 2014 ausgesagt,
dass der Beschwerdeführer, den er „[…]“ nennt, die Reise, aber auch den Fahrer,
der sie in Tobago herumgeführt und schliesslich einen zusätzlichen Koffer für
sie organisiert habe, bezahlt und organisiert hat (Einvernahmeprotokoll
S. 3, 4, 9, 22). Weiter legt der Umstand, dass B_____, welche laut eigenen
Angaben von Sozialhilfe lebt, sich kaum eine Ferienreise nach Tobago leisten
kann, es nahe, dass der Beschwerdeführer diese Reise finanziert hat. Bei der
Buchung der Reise hat der Beschwerdeführer zudem falsche Personalien im Reisebüro
angegeben; dies deutet daraufhin, dass er wusste, dass die Reise nicht der Erholung
der Reisenden sondern dem Kokaintransport dienen würde – weshalb er möglichst
nicht mit dieser Buchung in Verbindung gebracht werden wollte.
Die Auswertung
der Telefongeräte des Beschwerdeführers hat rege telefonische Kontakte mit Anschlüssen
in der Karibik, d.h. vor allem mit Jamaika, aber auch mit Tobago ergeben,
gerade auch in den Tagen vor der Verhaftung. Bei der Hausdurchsuchung der
Wohnung des Beschwerdeführers wurden ausserdem zahlreiche Belege von Western
Union gefunden, die meisten datierend von 2008, wobei die Einzahlungen im Gesamtbetrag
von über CHF 90'000.– von verschiedenen Personen getätigt worden seien.
Gemäss weiteren im Auto des Beschwerdeführers gefundenen Belegen hat dieser im
Zeitraum Ende Juni 2013 bis 8. Oktober 2013 Einzahlungen nach
Jamaika, Trinidad und Tobago und Philadelphia im Betrage von rund
CHF 7'000.– getätigt. Schliesslich waren Hose, Jacke und Turnschuhe des
Beschwerdeführers mit Kokain kontaminiert; laut forensisch-chemischem Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 17. Oktober 2013
liegen insoweit, unter Berücksichtigung aller Messergebnisse, signifikante
Hinweise für einen Kontakt des Beschwerdeführers mit Kokain vor, wofür der
Beschwerdeführer keine plausible Erklärung hat.
3.3 Angesichts
der soeben skizzierten Beweis- und Indizienlage ist die Annahme eines
dringenden Tatverdachts in Bezug auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
gerechtfertigt. Der Hinweis der Verteidigung in der Replik, dass der
Tatverdacht auf schwachen Indizien beruhe, welche vor Gericht nicht für eine
Verurteilung ausreichen würden, genügt bei dieser Beweislage offensichtlich
nicht, um den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entfallen zu
lassen. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich im Laufe der
Ermittlungen im Übrigen so weit verdichtet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage
gegen ihn erheben wird (vgl. Beschwerdeantwort S. 2).
4.1
4.1.1 Das
Zwangsmassnahmengericht bejaht den Haftgrund der Kollusionsgefahr namentlich
mit dem Hinweis, dass sowohl die indirekte Konfrontation mit dem minderjährigen
C_____ als auch die direkte Konfrontation mit der Mitbeschuldigten B_____ noch
ausstünden. Den Aussagen der beiden Beschuldigten in der Hauptverhandlung
werde entscheidende Bedeutung zukommen. Es gelte, Absprachen zwischen ihnen voraussichtlich
bis zur Gerichtsverhandlung zu vermeiden, was nur mittels Haft sichergestellt
werden könne.
4.1.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er werde durch B_____
nicht belastet; von daher sei nicht ersichtlich, wie er auf ihr Aussageverhalten
einwirken solle. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der bisherigen
Aussagen der Mitbeschuldigten sei die Gefahr einer Vereitelung der wahrheitsgetreuen
Abklärung des Sachverhalts durch Kollusionshandlungen eher gering. Wo es nichts
zu kolludieren gebe, könne auch keine Kollusionsgefahr angenommen werden. In
Bezug auf C_____ sei spätestens ab 6. Januar 2014 (Datum der Konfrontationseinvernahme)
die Annahme von Kollusionsgefahr zu verneinen. Danach ziele die Haft nur darauf
ab, das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der
Mitbeschuldigten in negativer Hinsicht zu beeinflussen, damit sich diese gegenseitig
belasteten, was im Ergebnis einer Beugehaft gleichkomme.
4.2 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes
zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem
Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme
von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren
Hinweisen; Forster, a.a.O., Art.
221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich
ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige
Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm
und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre
in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu
erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter
Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen
aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der
Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 68 Rz. 13). Je weiter das
Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits
abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedenfalls an den
Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug, a.a.O.,
Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer
späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug, a.a.O.,
Art. 221 N 27), namentlich bei konkreten Hinweisen auf
Beeinflussungsversuche (Urteile des BGer 1P.788/2000 vom 11. Januar 2001
E. 2c, 1P.612/2004 vom 11. November 2001 E. 3.4) oder aufgrund
anderer Umstände, welche eine Beeinflussung wichtiger Belastungszeugen als
wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der Frage, ob im konkreten
Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung
bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es wird
ihm ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, ein schwerwiegender
Vorwurf, welcher mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht
ist. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung
ein erhöhtes öffentliches Interesse. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe
muss der Beschwerdeführer eine einschneidende und empfindliche Strafe
gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit beträchtlich.
4.3.2 Mit C_____ ist der
Beschwerdeführer unterdessen am 6. Januar 2014 indirekt konfrontiert
worden. Auch wenn die Annahme von Kollusionsgefahr selbst nach erfolgter
Konfrontation und gar nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht grundsätzlich
ausgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012
E. 3.6; APE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6), hat sich die
Kollusionsgefahr in Bezug auf C_____ somit mittlerweile etwas relativiert. Bei C_____
handelt es sich allerdings um einen rund 14-jährigen Jungen, der bereits aufgrund
seines Alters Beeinflussungsversuchen generell leichter zugänglich sein dürfte als
eine erwachsene Person. Im angefochtenen Entscheid weist das Zwangsmassnahmengericht
zutreffend darauf hin, dass C_____ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die
Karibikferien bezahlt hat, und sich von daher um so eher zu einer für diesen günstigen
Aussage bewegen liesse. Das Gericht erhebt an der
Hauptverhandlung im Übrigen (auch bereits ordnungsgemäss erhobene) Beweise
nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_188/2012
vom 19. April 2012 E. 3.6; Hauri, in: Basler Kommentar StPO, Art.
343 N 19). Es liegt vorliegend durchaus nahe, dass das Gericht C_____– trotz
erfolgter Konfrontationseinvernahme – in der Hauptverhandlung erneut
einvernehmen wird, um sich zwecks Würdigung der Aussagen ein persönliches Bild
zu machen. Ob dies zwingend notwendig wäre, ist an dieser Stelle nicht zu
entscheiden. Jedenfalls ist erforderlich, dass der Junge dannzumal
gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.
4.3.3 Nach wie vor besteht ohnehin Kollusionsgefahr
in Bezug auf die Mitbeschuldigte B_____. Diese will keine Kenntnis vom
transportierten Kokain gehabt haben und belastet den Beschwerdeführer bis jetzt
nicht. Dieser hat jedenfalls ein eminentes Interesse daran, dass dies auch so
bleibt. Von daher hat er zweifellos auch ein entsprechendes Interesse daran,
ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Dies könnte er im Falle einer Haftentlassung
aus der Freiheit heraus auf jeden Fall leichter vorkehren, unabhängig davon, ob
B_____ weiterhin in Haft verbleiben muss. Ob ein solches
Unterfangen aussichtsreich erscheint, ist nicht entscheidend, weil auch eine
Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Es geht vorliegend um einen Fall
von internationalem Drogenhandel. Im Rahmen der Hauptverhandlung werden der Beschwerdeführer
und die Mitbeschuldigte B_____ zu befragen sein, allenfalls auch noch C_____. Da
die exakte Rolle des Beschwerdeführers bei dem offensichtlich international
verflochtenen Drogentransport nicht restlos geklärt scheint und davon – wie dem
Beschwerdeführer bewusst sein dürfte – unter anderem die zu erwartende Strafe
erheblich abhängt, besteht nach wie vor ein grosser Anreiz für ihn, das Beweisergebnis
durch Einflussnahme auf Beteiligte, namentlich eben B_____ und C_____, zu
verfälschen. Einer solchen Verfälschung kann nur durch das Weiterführen der
Haft entgegen gewirkt werden, welche somit unter dem Gesichtspunkt der
Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers,
welcher jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestreitet, kann nicht per se als
Indiz für Kollusionsgefahr gewertet werden. Allerdings fallen bei dem dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatvorgehen Raffinesse, ein beträchtliches Kalkül
und schliesslich auch eine gewisse Skrupellosigkeit – Auswahl einer Sozialhilfeempfängerin
mit ihren drei minderjährigen Kindern (wovon das Jüngste gerade einmal 2 Jahre
alt war) als Kurierin, Angabe falscher Personalien im Reisebüro zur Vertuschung
der eigenen Identität – auf, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer
sich auch nicht davor scheuen würde, andere Personen zu seinen Gunsten zu
beeinflussen.
4.4 Die
Annahme von Kollusionsgefahr ist unter diesen Umständen somit gerechtfertigt.
5.1 Das
Zwangsgericht nimmt in der angefochtenen Verfügung auch Fluchtgefahr an und
begründet diese mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus Jamaika und mit seinen
Beziehungen dorthin, mit der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden längeren
Freiheitsstrafe und mit den damit verbundnen ausländerrechtlichen Konsequenzen.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sein Lebensmittelpunkt sich in […]
befinde, wo er in glücklicher Ehe mit seiner schweizerischen Frau und deren Eltern
lebe. Seinen Lebensunterhalt verdiene er als […]. Die Kontakte zu Jamaika seien
auf sein Hobby – Organisation von Partys mit jamaikanischen Sängern in Zürich –
zurück zu führen. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit müsse selbst im Falle einer
Verurteilung mit einer bedingten Strafe gerechnet werden.
5.2 Fluchtgefahr ist zu bejahen,
wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der
Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf
dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt
jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse
des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom
4. Februar 2011 E. 4.1; APE 4017/2009 vom 5. November 2009 E. 4.1; vgl.
BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).
5.3
5.3.1 Der
Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und hat in der
Schweiz eine Ehefrau; die Ehe ist kinderlos. Er ist erst im Erwachsenenalter,
laut ZEMIS Ausdruck 2007, d.h. mit 28 Jahren, in die Schweiz gekommen. Er hat
keinen Berufsabschluss und vermochte sich in der Schweiz bis jetzt offensichtlich
sprachlich nicht zu integrieren; so ist er im Rahmen des gegen ihn geführten
Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen. Beruflich scheint er im Rahmen
von Temporärjobs tätig gewesen zu sein (vgl. Steuererklärungen). Von daher ist er
in der Schweiz jedenfalls nicht dermassen verankert, dass eine Flucht
unwahrscheinlich erscheint.
5.3.2 Demgegenüber
ist die Bindung des Beschwerdeführers an seine Heimat offensichtlich intakt und
eng. Er pflegt die in Jamaika bestehenden Beziehungen zu seiner
Herkunftsfamilie, Eltern und Geschwister (vgl. etwa Einvernahmen vom 16.,
30. Oktober 2013) und unterstützt auch seinen 14-jährigen in Jamaika lebenden
Sohn finanziell. Er hat regen telefonischen Kontakt mit Personen in Jamaika und
hat zahlreiche Geldüberweisungen dorthin getätigt. Auch unterhält er laut
eigenen Angaben gute Kontakte zur jamaikanischen Musikszene. Er könnte somit in
jeder Hinsicht rasch und problemlos wieder in Jamaika Fuss fassen. Diese
Umstände können ihm den Entschluss zur Flucht zweifellos erleichtern.
5.3.3 Dem
Beschwerdeführer droht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe
von einem Jahr vorsieht. Es geht um die Einfuhr von immerhin knapp 2 Kilogramm
Kokaingemisch respektive knapp 1,2 Kilogramm reinem Kokain. Ohne den Entscheid
des Strafgerichts zu präjudizieren, hat der Beschwerdeführer Im Falle einer
entsprechenden Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen,
deren Höhe mutmasslich merklich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem
Jahr Freiheitsstrafe liegen und den vollumfänglich bedingten Vollzug jedenfalls
ausschliessen dürfte. Eine strafrechtliche Verurteilung hätte zudem auch
einschneidende Konsequenzen für die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem
Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Diese Umstände
sprechen für das Bestehen von Fluchtgefahr.
5.4 Insgesamt
besteht für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten wenig Anreiz, eine mögliche Verurteilung
in der Schweiz abzuwarten. Vielmehr ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit
auszugehen, dass er im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins
Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs‑ und
Gerichtsbehörden massiv erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu
ermitteln, und für ihn wäre es ein Leichtes, unterzutauchen. So wäre seine
Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr klar zu
bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
6.1 Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen. Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen den oben
dargelegten Haftgründen derzeit begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer
selber – inhaftiert und laut eigenen Angaben ohne Einkommen und Vermögen – ist namentlich
nicht in der Lage, eine angemessene Kaution aufzubringen. Da auch seine Ehefrau
lediglich über ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.– und über keine
Ersparnisse verfüge (vgl. Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung vom
24. Oktober 2013), ist nicht ersichtlich wie sie eine Kaution, welche den Beschwerdeführer
ernsthaft von einer Flucht abhalten würde, aufbringen könnte. Auch eine
Schriften- oder Ausweissperre scheint vorliegend nicht geeignet, den
Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten, denn es gibt durchaus Möglichkeiten,
sich Ersatzpapiere zu beschaffen. Schliesslich scheiden die Hinterlegung einer
Kaution oder eine Schriftensperre als Ersatzmassnahme für die Haft insbesondere
auch aus, weil zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist.
Diesem oben ausgeführten Haftgrund kann weder mit einer Kaution oder Schriftensperre
noch mit einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden. Angemessene Abhilfe
kann hier einzig die Untersuchungshaft schaffen.
6.2 Schliesslich
erweist sich die bis 7. Februar 2014 angeordnete Untersuchungshaft auch
unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hat der
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren
Dauer die ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 7. Februar
2014 wären es knapp vier Monate – deutlich übersteigt. Weiter ist dargelegt
worden, dass und weshalb die Sicherheitshaft auch nicht durch mildere
Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden kann.
7.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann bei
diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.
7.2
Hingegen ist dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der Beschwerde wurde eine Honorarnote beigelegt, mit welcher ein ungewöhnlich
hoher Aufwand von 16.91 Stunden (ohne Berücksichtigung der Replik) geltend
gemacht wird. Es werden dabei allerdings auch ungewöhnliche Bemühungen wie beispielsweise
eine Stunde „für Beschwerde, als Vorlage andere Beschwerden lesen“ und 4
½ Stunden Aktenstudium verrechnet. Unter Berücksichtigung des im Strafverfahren
seit Mitte Oktober bestehenden Mandatsverhältnisses und der entsprechenden
Aktenkenntnis und vor allem im Vergleich zu anderen Beschwerdefällen erscheint der
geltend gemachte Aufwand als weit übersetzt und nicht nachvollziehbar.
Insgesamt ist der diesbezügliche angemessene Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen.
Eine solche Schätzung ist dem Appellationsgericht aufgrund der Vielzahl
vergleichbarer Beschwerden ohne Weiteres möglich. Der Aufwand kann indes, da
die Beschwerde von der Praktikantin verfasst wurde, auf insgesamt 9 Stunden (zu
einem Ansatz von CHF 120.– respektive 1 Stunde für Bemühungen ab
- Januar 2014 von CHF 135.–) erhöht werden. Weiter werden die Kopien
zu CHF 1.50 statt CHF 0.25 verrechnet, so dass die Barauslagen von
CHF 68.50 auf CHF 17.25 zu kürzen und bei Berücksichtigung weiterer
Auslagen für die Replik (CHF 9.–, Kopien und Porti) auf insgesamt CHF 26.25
festzusetzen sind. Es gilt im Übrigen Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem Kanton
die übernommenen Verteidigungskosten zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidiger, lic. iur.
Martin Lutz, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1’095.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.25, zuzüglich 8
% MWST von CHF 89.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten..
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.