Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.55
URTEIL
vom 13.
November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis,
Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastr. 51, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. März 2013
betreffend Schreckung der
Bevölkerung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil vom
11. März 2013 wurde A____ der Schreckung der Bevölkerung und der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 10. Oktober 2012 ausgestandenen
Haft. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es
wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Ferner wurden sämtliche
beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten
zurückgegeben.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch lic. iur. Jessica Glanzmann, rechtzeitig
Berufung erklärt, mit der er beantragt, er sei vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung
freizusprechen. Es sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten
aufgrund des beantragten Freispruchs auf 6 Monate zu reduzieren und es sei von
der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung abzusehen. Weiter hat
er diverse Beweisanträge gestellt, die der Referent allesamt abgewiesen hat. Mit
Schreiben vom 16. Juli 2013 hat Dr. Stefan Suter dem Appellationsgericht
mitgeteilt, dass er neu den Berufungskläger als Privatverteidiger vertrete. Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. Claudia Schneider, hat sich mit
dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. November 2013 ist vorab Dr. med.
Peter Wermuth als Gutachter befragt worden. Anschliessend ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Dem
vorinstanzlichen Urteil liegt folgender, vom Berufungskläger nicht bestrittener
Sachverhalt zugrunde: Am 8. Oktober 2012 führte er ein Gespräch mit seiner
Sozialarbeiterin in den Räumlichkeiten der Sozialhilfe Basel-Stadt. Dabei gab
der Berufungskläger an, dass alle Personen, die ihm bisher nicht hätten helfen
können, erschossen gehörten. Er habe noch zwei letzte Chancen im Leben,
entweder ein Studium im Ausland oder die Unterstützung durch die Stiftung Speranza.
Falls sich beide Hoffnungen zerschlagen sollten, werde er töten. Er habe
bereits eine Liste von Personen erstellt, die ihm nicht geholfen hätten. Diese
Todesliste umfasse eine zwei- bis dreistellige Personenzahl. Er würde gerne mit
den Händen töten, aber vermutlich werde er sich eine Waffe verschaffen müssen.
Vielleicht werde er auch Suizid begehen, aber wahrscheinlich eher nicht. In der
Folge verzichtete die Sozialarbeiterin darauf, dem Berufungskläger mitzuteilen,
dass die Finanzierung eines Auslandstudiums durch die Sozialhilfe nicht
bewilligt werde, und informierte ihre Vorgesetze über den Verlauf des
Gesprächs.
1.2 Der
Berufungskläger hat den Sachverhalt mehrmals bestätigt. In seiner Einvernahme
vom 10. Oktober 2012 hat er mit aller Deutlichkeit ausgeführt, er habe eine
Liste mit Personen im Kopf, die er zu töten bereit sei. Als konkrete Beispiele
nannte er einen Psychologen und einen Mitarbeiter des Hauses [...]. Er
bestätigte auf Frage ausdrücklich, dass seine Drohungen nicht lediglich verbaler
Art seien, sondern dass er konkret bereit sei zu töten. Er hege einen Groll
„gegen alle Idioten, welche sich viel einbilden und ihre Macht gegen mich
verwenden“ (Akten S. 157). Gegen seine Sozialarbeiterin hege er zwar keinen
Groll. Er könne aber grundsätzlich nichts versprechen. „Es könnte sein, dass
sie sich vor jemanden stellt, den ich umbringen möchte und dann müsste ich über
sie gehen.“ Auch einen Tag später distanzierte er sich vor dem Zwangsmassnahmengericht
nicht von seinen Tötungsfantasien: „Wenn ich sterbe, bin ich weg. Und ob ich jemanden
mitnehme oder nicht... Ich habe mich nicht auf Amok beschränkt, es könnte auch
eine Serientat sein. Ich habe schon lange Suizidgedanken und Mordlust. Der Tod
ist für mich ständiger Begleiter“ (Akten S. 66). Schliesslich hat auch der
Gutachter Dr. med. Peter Wermuth, der den Berufungskläger am 21. November 2012
und am 7. Februar 2013 untersucht hat, berichtet, dass sich dieser freimütig
über seine Tötungsfantasien geäussert und sich in keiner Weise davon distanziert
habe (Akten S. 280 ff.). Selbst noch in der Befragung durch das
Appellationsgericht ist ihm eine Distanzierung nicht gänzlich gelungen. Zwar
hat er seine Drohungen bereut, allerdings lediglich deshalb, weil er sich damit
nicht an die richtige Person gewendet habe. Es tue ihm leid, dass es die
Mitarbeiterin der Sozialhilfe getroffen habe (vgl. Protokoll der Verhandlung,
S. 6).
2.1 Die
Vorinstanz hat sowohl den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte als auch denjenigen der Schreckung der Bevölkerung als erfüllt erachtet.
Der Berufungskläger wendet sich einzig gegen Letzteres und macht geltend, es
fehle an der vom Gesetz vorausgesetzten Öffentlichkeit des Androhens der Gefahr
für Leib und Leben. Das Rechtsgut von Art. 258 StGB sei das Sicherheitsgefühl
der Bevölkerung. Letztlich gehe es um das Vertrauen und den Bestand der
Rechtsordnung. Das seien sehr grosse Dimensionen, die mit der vorliegenden
Drohung rein gar nichts zu tun hätten. Die Drohungen müssten ernsthafte Befürchtungen
bzw. ein Gefühl der Unsicherheit in der Öffentlichkeit erwecken. Gedacht sei an
Gemeingefährdung. Die Bedrohung Einzelner erfülle den Tatbestand nicht, die
Drohung müsse eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffen. Dies sei im vorliegenden
Fall nicht gegeben. Der Berufungskläger habe als Ausdruck seines Charakters
(Asperger Syndrom) Drohungen ausgestossen, und zwar einzig gegenüber der
Mitarbeiterin der Sozialhilfe Basel-Stadt. Bei dieser hätten die Drohungen zunächst
kein Unsicherheitsgefühl ausgelöst. Sie habe diesen Vorfall indessen ihrem
Vorgesetzten rapportiert. Dies habe der Berufungskläger nicht gewusst. Doch
selbst wenn er es in Kauf genommen hätte, wäre der Personenkreis eng begrenzt
geblieben, nämlich auf die vorgesetzten Personen. Es würden denn auch
bezeichnenderweise mit der Anklageschrift keine Personen genannt, die auf einer
angeblichen Todesliste stehen würden. Erst in der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft sei die Rede gewesen von einem Psychiater, einem Psychotherapeuten
und einem Betreuer, was nicht genüge.
2.2 Diesen
Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
macht sich der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB schuldig, wer
die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben
oder Eigentum in Schrecken versetzt. Dass der Berufungskläger schwerwiegende
Drohungen ausgestossen hat, wird von ihm anerkannt. Auch hat er klar zu erkennen
gegeben, dass er die Drohungen verwirklichen könne und auch dazu bereit sei. Ob
er sie ausführen wollte, ist nicht von Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass
die Betroffenen ernsthaft mit der Verwirklichung der Drohung haben rechnen
müssen. Dies war vorliegend der Fall. Dass die das Gespräch führende Sozialarbeiterin
nicht unverzüglich ihren Vorgesetzten informiert hat, sondern dies erst nach einigem
Überlegen gemacht hat, spricht entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht
dafür, dass sie durch die Drohungen nicht erschreckt worden sei. Wäre dies der
Fall gewesen, hätte sie nämlich keine weiteren Schritte unternommen. Auch die Reaktion
der Vorgesetzten zeigt, dass die Drohungen durchaus das bei einer Amtsstelle
wie der Sozialhilfe als üblich bekannte Verhalten übertroffen haben. Jedenfalls
erhielt der Berufungskläger umgehend ein Hausverbot und wurden die
Sicherheitsleute, die beim Eingang der Sozialhilfe stehen, entsprechend orientiert
(Akten S. 181). Überdies wurde die Polizei hinzugezogen. Beides wäre nicht
notwendig gewesen, wenn sich die Bedrohung nicht gegen die Sozialhilfe als
solche gerichtet hätte. Bei dieser arbeiten mehr als 200 Personen (Akten S.
182). Die Abteilungsleiterin hat in ihrer Einvernahme vom 5. November 2012 auf
die Frage, inwiefern die Sozialhilfe als Behörde und die einzelnen
Mitarbeitenden von der Amokdrohung betroffen gewesen seien, denn auch klar zum
Ausdruck gebracht, dass in einem solchen Fall die ganze Behörde betroffen sei,
weil überhaupt nicht einschätzbar sei, was ein solcher Mensch als nächstes
vorhabe (Akten S. 186). Die Bedrohungssituation ist in der Folge bei der
Sozialhilfe auch besprochen worden, um die Mitarbeitenden für solche
Situationen zu sensibilisieren, womit alle Kenntnis vom Vorfall (wenn auch
nicht vom Namen des Berufungsklägers) erhalten haben. Dass sie durch diesen
auch, gleich wie die Sozialarbeiterin und ihre Vorgesetzten, in Schrecken
versetzt worden sind, liegt auf der Hand, umso mehr als ein Amt wie die Sozialhilfe
besonders anfällig ist für Amokläufe. Drohungen, von denen sich eine Behörde
mit über 200 Mitarbeitenden betroffen fühlt, erfüllen das Erfordernis der
Öffentlichkeit. Mit derartigen Folgen seines Handelns musste der
Berufungskläger letztlich auch rechnen. Die Mitarbeiterin der Sozialhilfe hat
ihm denn ja auch bekannt gegeben, sie werde die Polizei informieren. Der Berufungskläger
hat sich daraufhin jedoch nicht von seinen Drohungen distanziert (Akten S. 178)
und damit zumindest in Kauf genommen, dass er einen grösseren Personenkreis in
Schrecken versetzt. Nebst dem objektiven ist somit auch der subjektive
Tatbestand erfüllt und der Berufungskläger der Schreckung der Bevölkerung
schuldig zu sprechen.
Nachdem die
beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, gilt dies auch für
die Strafzumessung. Der Berufungskläger hat diese denn auch nicht eventualiter
angefochten. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Kriterien berücksichtigt,
wofür auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann. Bei der auf 8 Monate festgelegten
Freiheitsstrafe ist auch die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers
zutreffend in Rechnung gestellt.
4.1 Hauptstreitpunkt
des vorliegenden Verfahrens bildet die Anordnung einer stationären Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger ist der Meinung, bei ihm liege
keine Schizophrenie vor, sondern einzig das Asperger Syndrom. Er ist deshalb mit
dem über ihn erstellten Gutachten nicht einverstanden und verlangt die
Einholung eines Obergutachtens. Überdies will er, dass Dr. B___ befragt wird
und dass bei der Asperger Informatik AG eine amtliche Erkundigung eingeholt wird.
4.2 In
seinem Gutachten vom 27. Februar 2013 kommt Dr. Wermuth zum Schluss, dass der
Berufungskläger am wahrscheinlichsten unter Schizophrenie leidet, weniger
wahrscheinlich, aber möglich sei auch eine schwere kombinierte
Persönlichkeitsstörung, welche sich auf dem Boden eines Asperger Syndroms entwickelt
habe. Wie dem Bericht von Dr. B___ vom 4. Februar 2013 an die damalige
Verteidigerin des Berufungsklägers zu entnehmen ist, schliesst auch dieser eine
Persönlichkeitsstörung nicht aus, sondern ersucht lediglich darum, das Asperger
Syndrom mitzuberücksichtigen. Die beiden Berichte von Dr. B___ vom 4. Dezember
2011 und vom 4. Februar 2013 haben Dr. Wermuth bei der Begutachtung
vorgelegen, so dass sich eine Vorladung von Dr. B___ als Auskunftsperson erübrigt.
Als privat behandelnder Arzt des Berufungsklägers mangelt es ihm ohnedies an
der für einen gerichtlichen Sachverständigen erforderlichen Unabhängigkeit
(vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 56 StGB N 48). In der Verhandlung des Appellationsgerichts
ist Dr. Wermuth als Gutachter persönlich befragt worden. Da er dabei die
Diagnose eines Asperger Syndroms nicht als falsch bezeichnet hat (vgl. dazu
weiter unten), kann auf die Einholung einer Bestätigung der Asperger Informatik
AG über das vom Berufungskläger absolvierte Training verzichtet werden. Es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Bestätigung etwas über die
vorliegend wesentlichen Fragen aussagen könnte. Schliesslich ist auch der
Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen. Der Gutachter Dr. Wermuth
hat im schriftlichen Gutachten und anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts
sorgfältig dargelegt, weshalb seines Erachtens eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis wahrscheinlicher ist als eine auf dem Boden eines
Asperger Syndroms gewachsene schwere Persönlichkeitsstörung. Die höchste
diagnostische Sicherheit bestehe aber erst im Nachhinein im Rückblick. Der Verweis
auf die Möglichkeit, dass sich die Diagnose noch ändern könne, sei üblich. Es
sei auch nicht ungewöhnlich, dass bei Schizophrenie anfänglich bei der Diagnose
Schwierigkeiten auftreten würden, dies sei Teil der Störung. Wesentlich sei die
Feststellung, dass beim Berufungskläger eine schwere psychische Störung
vorhanden sei. Für ihn stünde die Schizophrenie im Vordergrund, er habe aber
die Unklarheiten nicht verschweigen wollen. Der Berufungskläger zeige keinerlei
Krankheitseinsicht. Er könne sich mit der Diagnose Schizophrenie nicht
abfinden, da er diese als schwere Kränkung empfinde. Da er sich nie von den Gewalt-
und Tötungsphantasien distanziert habe und kaum soziale Kontakte bestünden,
erscheine ein sichernder Rahmen, welcher bei einer stationären Behandlung
geboten würde, als notwendig. Diese gutachterlichen Ausführungen sind einschliesslich
der Schlussfolgerungen in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und stimmig. Sie
brauchen nicht durch ein Obergutachten ergänzt oder überprüft zu werden.
4.3 Der
Berufungskläger macht geltend, die „Auswahlsendung Schizophrenie oder Asperger
Syndrom“ sei unseriös, denn die Schizophrenie sei im Grunde genau das Gegenteil
des Asperger Syndroms. Wie der Gutachter in der Verhandlung des Appellationsgerichts
auf Frage des Berufungsklägers allerdings ausgeführt hat, schliesst die
Diagnose einer Schizophrenie diejenige eines Asperger Syndroms nicht aus. Es
sei möglich, dass sich auf dem Boden der Aspergersymptomatik eine Schizophrenie
ausbilde. Mit der Vorinstanz ist deshalb aufgrund des Gutachtens festzuhalten,
dass der Berufungskläger im Tatzeitraum an einer Schizophrenie oder alternativ
an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gelitten hat und dass die bestehende
Störung schwer ausgeprägt ist (vgl. Gutachten S. 50, Akten S. 280 ff.). Auch zu
folgen ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der weiteren für die Anordnung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB notwendigen
Voraussetzungen, wofür auf das angefochtene Urteil verwiesen wird. Lediglich
zur Frage der Verhältnismässigkeit ist ergänzend auszuführen, dass bei der
Festlegung der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine mittelgradig verminderte
Zurechnungsfähigkeit in Rechnung gestellt worden ist. Die Strafe wäre ohne
diese um einiges höher ausgefallen. Ausschlaggebend ist aber folgender
Gesichtspunkt: Sind wie vorliegend Leib und Leben von Menschen in Gefahr, sind
weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung unbedeutenderer
Rechtsgüter. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen
Gutachters ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung
in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für
die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio
pro reo" gilt bei der Prognoseentscheidung nicht (vgl. zum Ganzen BGE 127
IV 1 E. 2 S. 5). In derartigen Fällen ist nicht die Schwere der Anlasstat,
sondern der Geisteszustand des Beurteilten von Bedeutung (BGE 127 IV 1 E. 2 c)
cc) S. 8). Die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung erweist
sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2
StGB und ist zu bestätigen.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Demgemäss hat er
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.