Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.134
URTEIL
vom 25. Oktober 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Angela
Luongo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. Verena Gessler,
Advokatin,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 25. Mai 2012
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Nigeria
stammende A_____ (geb. […] 1967) heiratete am […] 2006 in Basel die Schweizer
Bürgerin B_____ (geb. […] 1957), worauf er die Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli 2009 wurde den Ehegatten das Getrenntleben
bewilligt und festgestellt, dass die Parteien bereits seit April 2009 getrennt
leben. Zwecks Aufenthaltsprüfung von A_____ wurde dieser am 24. Dezember 2009 darum
ersucht, einen Fragenkatalog auszufüllen. Auch der Ehefrau wurden am 8. Februar
2010 entsprechende Fragen bezüglich ihrer Ehe gestellt. Am 2. März 2010 wurde
den Ehegatten eine Bestätigung betreffend ihre eheliche Gemeinschaft
zugestellt, welche von beiden Ehegatten am 11. März 2010 unterzeichnet wurde.
Mit Schreiben
vom 24. August 2010 wurde A_____ sowie
B_____ erneut ein Fragenkatalog zugestellt. Beide antworteten am 23. September
2010. A_____ wurde am 17. Januar 2011 durch den Bereich Bevölkerungsdienste und
Migration eröffnet, dass erwogen werde, seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
des Getrenntlebens von seiner Ehefrau nicht zu verlängern und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm er, vertreten durch
Advokatin lic. iur. Verena Gessler, mit Schreiben vom 16. Februar 2011 dazu
Stellung. Das Migrationsamt verfügte am 14. März 2011 die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Hiergegen erhob A_____
am 31. März 2011 Rekurs, welchen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am
25. Mai 2012 kostenfällig abwies.
Gegen diesen Entscheid
des JSD richtet sich der vorliegende, innert gesetzlicher Frist beim
Regierungsrat am 8. Juni 2012 angemeldete Rekurs. Mit Rekurs-begründung vom 13.
August 2012 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter o/e-Kostenfolge. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 2. August 2012 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Rekursantwort vom 17.
September 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf
seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mit Schreiben vom 3. Januar
2013 reicht der Rekurrent eine Replik auf die Rekursantwort der Vorinstanz ein.
Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der Referent des Verwaltungsgerichts hat die Akten der Vorinstanz
beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne Entscheid am 2. August 2012 an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Für
einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 Abs. 1 AuG ist grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Ehegatten zusammenleben.
Ausnahmsweise bleibt nach Art. 49 AuG das Aufenthaltsrecht bestehen, wenn für
die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht. Diese wichtigen Gründe müssen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektivierbar sein und eine gewisse
Erheblichkeit aufweisen.
Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und überzeugender Begründung
festgehalten, dass der Rekurrent gestützt auf diese Bestimmungen keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, weil die Eheleute
nicht mehr zusammenleben und kein Grund dafür vorliege, vom Erfordernis des Zusammenlebens
ausnahmsweise abzusehen. Dass sich ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung direkt aus Art. 42 Abs. 1 AuG ergeben würde, macht der
Rekurrent im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend.
Auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid
kann hierfür verwiesen werden.
2.2 Der
Rekurrent bringt vor Verwaltungsgericht nur noch vor, dass ihm ein Anspruch auf
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
erwachse. Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Vorinstanz hat
zutreffend erwogen, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Rekurrenten und
seiner Frau nicht mehr bestanden habe, nachdem die Ehegatten im April 2009 das
Getrenntleben aufgenommen hatten (E. 12 des angefochtenen Entscheids). Zuvor
hatte der Rekurrent mit seiner Ehefrau seit dem [...] 2006 zusammengelebt. Es
ergibt sich damit eine anrechenbare Ehedauer in der Schweiz von 2 Jahren
und 8 Monaten. Damit steht bereits fest, dass sich auch aus Art. 50 AuG Abs.
1 lit. a AuG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergeben
kann. Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt als absolute Minimalfrist.
Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein
Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; BGer 2C_903/2011 vom
11. Juni 2012 E. 2.3).
2.3 Auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt sich der Rekurrent gegen diese Tatsache
zur Wehr – wenn auch erneut mit unbehelflichen Argumenten. Die Vorinstanz hat
sich in ihrem Entscheid ausführlich mit seinem Vorbringen, wonach die
Ehegemeinschaft auch nach der Aufnahme des Getrenntlebens weiterbestanden habe,
auseinandergesetzt und eine Verlängerung der Ehegemeinschaft über den Zeitpunkt
des Getrenntlebens hinaus auch für diesen Zusammenhang mit einwandfreier
Argumentation verneint (Ziff. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Sie hat überzeugend
festgehalten, dass zwischen dem Rekurrenten und B_____ seit April 2009 keine
Ehegemeinschaft mehr bestanden hat. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren scheitert
der Rekurrent mit dem Versuch einer Erklärung, weshalb die Ehegemeinschaft
trotz getrennter Wohnorte weiterbestanden haben soll. An seinem vormaligen (unsubstantiierten
und beweislos gebliebenen) Standpunkt, das Getrenntleben sei auf psychosoziale
Probleme der Ehefrau zurückzuführen, hält er offenbar nicht mehr fest (Rekursbegründung
S. 3). Hingegen bringt er als Grund für das Getrenntleben erstmals vor, dass
seine Frau bei ihrer Arbeit eine Frühschicht zu leisten habe. Inwiefern nun
dieser Umstand einen massgeblichen Einfluss auf die Ehegemeinschaft hätte und
aus welchem Grund ein Zusammenleben wegen der Frühschicht nicht möglich sein
sollte, führt der Rekurrent nicht aus. Es ist denn auch nach objektiver Betrachtungsweise
unerfindlich, weshalb die angebliche Frühschicht der Ehefrau ein wichtiger
Grund für getrennte Wohnorte sein soll. Dass Personen, welche in einer
gemeinsamen Wohnung leben, nicht gleichzeitig aufstehen und zur Arbeit gehen,
stellt nichts Aussergewöhnliches dar. Ohnehin mangelt es an dem in Art. 49 AuG
geforderten Nachweis, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten über die
räumliche Trennung hinweg tatsächlich gelebt worden ist (BGer 2C_903/2011 vom
11. Juni 2012 E. 3.1). Dass die Ehe auf Klage der Ehefrau am 9. April 2013
schliesslich geschieden worden ist, spricht ebenfalls gegen eine über die Ehetrennung
hinaus gelebte Ehegemeinschaft. Die Feststellung, dass die Ehegemeinschaft
weniger als drei Jahre betragen hat, hat demnach Bestand.
2.4 Fehlt
es an der Mindestdauer einer dreijährigen Ehegemeinschaft, so erübrigt es sich,
die zweite Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft, eine erfolgreiche Integration
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), zu prüfen (BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120; BGer
2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4.6). Lediglich der Vollständigkeit halber
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Integration des Rekurrenten zwar
ansatzweise vorhanden, sein Aufenthalt in der Schweiz aber keineswegs klaglos geblieben
ist. Die integrativen Elemente erscheinen fragil und böten selbst dann kein
Fundament für eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die dreijährige Ehegemeinschaft
anzunehmen gewesen wäre. Der Rekurrent ist hier straffällig geworden und bezog
Sozialhilfeleistungen. Er hat nur selten gearbeitet. Auch in wirtschaftlicher
oder arbeitsmarktlicher Hinsicht ergibt sich nichts für seine Integration.
2.5 Der
Rekurrent hat sich zu Recht nicht auf einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG berufen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind denn auch nicht ersichtlich.
2.6 Auch
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene
Entscheid als rechtens. Die Vorinstanz hat zunächst die für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit relevanten Umstände nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1 AuG vollständig
ermittelt und dargestellt. Sie hat festgestellt, dass der Rekurrent am [...]
2006 in einem bereits mittleren Lebensalter von 39 Jahren in die Schweiz eingereist
ist. Er lebt hier somit erst seit rund sieben Jahren, während er den
überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht hatte. Der Rekurrent pflegt
nachweislich Kontakte zu seinem Heimatland Nigeria: Am 5. Dezember 2011
beantragte er sogar ein Rückreisevisum aus familiären Gründen (vgl. angefochtener
Entscheid Ziff. 13). Eine Rückkehr wird durch solche Bezüge zum Heimatland
erleichtert, selbst wenn sie dem Rekurrenten nicht leicht fallen mag. Den
privaten Interessen des Rekurrenten stehen als öffentliche Interessen das
Interesse an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung, an günstigen Rahmenbedingungen für die
Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die
Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie an einer möglichst ausgeglichenen
Beschäftigung gegenüber. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten fällt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch das Durchsetzen einer
restriktiven Einwanderungspolitik als öffentliches Interesse in Betracht (vgl.
BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249). Wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass
ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass Ausländer, bei denen
die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, ist dies nicht zu beanstanden. Auch im
Ergebnis hat sie ihr Ermessen bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und dem privaten Interessen des
Rekurrenten an einem fortdauernden Aufenthalt andererseits nicht überschritten,
sondern angemessen ausgeübt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung erweisen sich als im Hinblick auf die öffentlichen
Interessen geeignet und erforderlich sowie im Hinblick auf die Situation des
Rekurrenten als für diesen zumutbar. Damit ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen
(vgl. dazu Müller,
Verhältnismässigkeit, Bern
2013, S. 28).
Der Rekurs ist nach
dem Gesagten abzuweisen. Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
klarerweise nicht erfüllt sind, muss der Rekurs als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz der
Mittellosigkeit des Rekurrenten abgewiesen werden. Vorliegend rechtfertigt sich
immerhin eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand für die Replik. Dieser
Aufwand war trotz Ausstehens des angekündigten Zwischenentscheids über die
unentgeltliche Rechtspflege zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten zwingend
zu leisten und ertrug keinen Aufschub. Daher ist der Vertreterin des
Rekurrenten ein reduziertes Honorar von CHF 540.– (3 Std. zu CHF 180.–, inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen).
Der Vertreterin des Rekurrenten, Advokatin lic. iur. Verena
Gessler, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF
540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8
% MWST von CHF 43.20.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Angela Luongo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.