Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.181
URTEIL
vom 13. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…],
vertreten durch […], Advokat, […]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 24. Juli 2013
betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
A_____ ist am
11. Februar 2005 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Am 13. November
2008 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Seit dem 6. Januar 2010 verfügt er über
eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und wohnt in Basel. Die Ehefrau
von A_____, mit welcher er seit dem […] 1999 verheiratet ist, ist selbständig
nach Deutschland geflüchtet und ist dort als Flüchtling anerkannt. Sie wohnt
seit November 2008 mit den beiden gemeinsamen Kindern (geb. 2005 und 2008) in
Weil am Rhein (Deutschland). A_____ wird seit Beginn seines Aufenthaltes in der
Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte
diese ihre Leistungen per Ende Juni 2013 ein im Wesentlichen mit der
Begründung, dass sich der Wohnsitz von A_____ nicht in Basel befände. Anlässlich
eines Besuchs Ende 2012 habe die Leistungsabklärung der Sozialhilfe
festgestellt, dass in der von A_____ gemieteten Wohnung keine Hinweise für
dessen Lebensmittelpunkt in Basel vorhanden seien. Dieser halte sich vielmehr
jedes Wochenende bei seiner Familie in Weil am Rhein auf und übernachte dort
auch mit wenigen Ausnahmen. Einem allfälligen Rekurs entzog die Sozialhilfe die
aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 31. Mai 2013
Rekurs und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2013 wies das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 12. August 2013 bzw. 2. September 2013 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben. Darin beantragt er, der Zwischenentscheid sei aufzuheben
und seinem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, respektive diese
sei wiederherzustellen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Am
19. September 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
beantragt mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent hat am 8. November 2013 zur Rekursantwort Stellung
genommen und darin an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. Juli
2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig der
Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. deren Nichtwiederherstellung durch die
Vorinstanz. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss § 10 Abs.
2 VRPG unterliegen Zwischenentscheide nur dann selbständig der Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt der
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz regelmässig einen
selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar (vgl. dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
281 f., Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 485). Dem
entspricht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21.
Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss für die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gelten (statt vieler: VGE VD.2012.87 vom 22. Juni 2012
E. 1.3; VD.2012.117 vom 26. September 2012; VD.2011.182 vom 28. November 2011).
Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2012.117 vom 26. September 2012 mit
weiteren Hinweisen).
2.1 Gemäss
§ 47 Abs. 1 OG hat der verwaltungsinterne Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen
Verfügung oder nach der Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich
entzogen wird. Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der Suspensivwirkung zulässig ist. Da der
rechtsstaatliche Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, die
Rechtmässigkeit der angefochtenen Verwaltungsverfügung überprüfen zu lassen,
bevor sie Wirkungen entfalten kann, muss die aufschiebende Wirkung
die Regel, deren Entzug die Ausnahme bilden (Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rz 650). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
indessen nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug
zu rechtfertigen vermöchten. Die aufschiebende Wirkung
darf vielmehr dann entzogen werden, wenn hierfür überzeugende Gründe vorhanden
sind und der Entzug der Suspensivwirkung verhältnismässig
ist (BGE 124 V 82 E. 6a S. 89; VGE VD.2011.182 vom 28. November 2011). Dazu
ist eine Interessenabwägung erforderlich, mit welcher geprüft wird, ob die
Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können (BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005). Dabei ist in summarischer Würdigung
der Akten ein „prima facie“- Entscheid zu treffen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 1630 f.). Der vermutliche
Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten
eindeutig sind (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; BGE 130 II 149 E.
2.2 S. 155). Bei dieser Interessenabwägung steht der Behörde ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_105/2012 vom
29. Februar 2012, E. 4.2). Sie ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; 129 II 286
E. 3 S. 289; 127 II 132 E. 3 S. 137 f.; 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit
Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2013.141 vom 29.
Juli 2013).
2.2 Die
Sozialhilfe hat aufgrund eines Besuchs der Leistungsabklärung der Sozialhilfe
(LAK) mit Entscheid vom 31. Mai 2013 festgestellt, dass der Rekurrent nicht
über einen Wohnsitz in Basel verfüge. In seiner Wohnung an der […]strasse seien
praktisch keinerlei persönliche Effekten vorhanden und der Kleiderschrank sei fast
leer gewesen. In der ganzen Wohnung seien ausserdem keine Lampen montiert gewesen,
sondern nur Glühbirnen vorhanden. Der Rekurrent habe überdies gegenüber der
Leistungsabklärung der Sozialhilfe angegeben, sich praktisch jedes Wochenende, und
auch unter der Woche, zwei bis dreimal bei seiner Familie in Deutschland
aufzuhalten. Der Rekurs sei geradezu als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb
der Ausgang des Verfahrens zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung heranzuziehen sei. In einem solchen Fall würden die
finanziellen Interessen der Sozialhilfe überwiegen, denn es bestünden kaum
Aussichten, dass die während des Verfahrens einmal ausbezahlten Unterstützungsleistungen
vom Rekurrenten nach Abschluss des Verfahrens auch wieder zurückbezahlt werden.
Entsprechend hat die Sozialhilfe ihre Unterstützungsleistungen an den
Rekurrenten per Ende Juni 2013 eingestellt.
2.3 Das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat in der Folge im Zwischenentscheid
vom 24. Juli 2013 ebenfalls auf den mutmasslichen Verfahrensausgang
abgestellt und eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei ist das Departement allerdings
zum Schluss gelangt, dass gestützt auf die divergierenden Ausführungen der
Sozialhilfe und des Rekurrenten bezüglich des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten
keine eindeutige Feststellung gemacht werden könne. Aus der Tatsache, dass der Mietvertrag
von Anfang an bis zum 30. Juni 2013 befristet gewesen war, zog die Vorinstanz
den Schluss, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr Mieter
der Wohnung an der [...]strasse in Basel gewesen und der aktuelle Wohnort
unbekannt sei. Zudem habe der Rekurrent bis zum Zeitpunkt des
Zwischenentscheids vom 24. Juli 2013 weder gegenüber der Sozialhilfe noch gegenüber
der Rekursinstanz die Verlängerung des Mietvertrags oder den Abschluss eines
neuen Vertrags geltend gemacht. Da der Rekurrent somit keine Wohnadresse mehr
in Basel habe, müsse der Rekurs bei summarischer Betrachtung als aussichtslos betrachtet
werden. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse zu
verhindern, dass weiterhin volle wirtschaftliche Unterstützung ausbezahlt wird.
Entsprechend sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses abzuweisen.
3.1
Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) bestimmt,
welcher Schweizer Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in
der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 12 Abs. 1
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz in dem Kanton, in
welchem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dort liegt sein
sogenannter Unterstützungswohnsitz. Die gesetzliche Definition dieses
Unterstützungswohnsitzes enthält somit sowohl ein objektives (Aufenthalt) als
auch ein subjektives (Absicht des dauernden Verbleibens) Element, die
untrennbar miteinander verbunden sind (Thomet, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl., Zürich
1994, Rz. 96). Zur Beurteilung der Absicht des dauernden Verbleibens ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die erkennbaren äusseren Umstände
abzustellen, d.h. danach, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass
die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt
ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (BGE 108 Ia 254 mit Hinweisen; Thomet,
a.a.O, Rz. 97). Nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 4 Abs. 2 ZUG begründet
die polizeiliche Anmeldung den Unterstützungswohnsitz.
3.2
Vorliegend fällt zunächst auf, dass die verfügende Sozialhilfe und
die Vorinstanz ihre Entscheide über den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf
unterschiedliche Weise begründen. Während sich die Sozialhilfe in ihrer
Verfügung auf die spärlich möblierte Wohnung sowie die häufigen Besuche des Rekurrenten
bei seiner Frau und den Kindern in Weil am Rhein bezieht und deswegen von einem
fehlenden Lebensmittelpunkt in Basel ausgegangen ist, beschränkt sich die
Vorinstanz darauf festzustellen, dass ihr nur der inzwischen beendete
Mietvertrag an der [...]strasse vorgelegen habe und damit mangels Nachweis
eines anderen neuen Aufenthaltsorts von einem unbekannten Aufenthaltsort
auszugehen sei. Eine unterschiedliche Begründung schadet solange nicht, als
sich solche Anpassungen aus veränderten Tatsachen ergeben. Damit der in seiner
Rechtsstellung Betroffene jedoch auch tatsächlich gehört werden kann und dessen
Vorbringen in der Entscheidfindung berücksichtigt werden, ist es nötig, dass
dieser vor Erlass des entsprechenden Entscheids hierzu auch tatsächlich angehört
wird. Zu Recht rügt der Rekurrent vorliegend, dass der Ende Juni 2013 abgelaufene
Mietvertrag nicht Gegenstand der Erwägungen der Verfügung der Sozialhilfe vom
24. Juli 2013 gewesen sei und er sich daher im Rahmen seines Rekurses vom 14.
Juni 2013 nicht veranlasst sah, entsprechende Beweismittel einzureichen. Wenn
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt von der Begründung der
verfügenden Behörde abweicht und ausführt, die Verhältnisse hätten sich
verändert und der Mietvertrag sei ausgelaufen und daraus einen unbekannten
Wohnsitz ableitet, so hätte sie dem Rekurrenten im Rahmen einer Replik zu Ausführungen
bzw. zur Einreichung von Beweismittel zu seiner Wohnsituation bzw. zu seinem
Mietvertrag auffordern müssen. Zu Recht bemängelt der Rekurrent deshalb, dass
er sich erstmals dazu in der Rekursbegründung vom 2. September 2013 habe äussern
und angeben könne, dass er seit dem 1. August 2013 bei Freunden in einem
Zimmer am [...] in Untermiete wohne (Rekursbegründung, S. 9). Indem das Departement
dem Rekurrenten hierzu keine Gelegenheit gab, Stellung zu nehmen und die Unklarheit
zu beheben, verletzte sie sein Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Diese
unterlassene Anhörung kann – auch aus verfahrensökonomischen Gründen – im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden, indes ist der Entscheid,
wie noch auszuführen sein wird, aus anderen Gründen aufzuheben.
Das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat die Argumentation der verfügenden
Behörde, wonach der Wohnsitz des Rekurrenten in Basel aufgrund seiner spärlich
eingerichteten Wohnung zu verneinen sei, im angefochtenen Entscheid selber als
eine nicht eindeutige Feststellung verworfen. Die Begründung der Vorinstanz ist
jedoch nicht fundierter als jene der Sozialhilfe, wenn erstere ausführt, der
Wohn- und Aufenthaltsort des Rekurrenten sei – mangels anderweitigen Beweisen –
als unbekannt zu betrachten, weil der Mietvertrag vom 10. November 2011 abgelaufen
sei. Eine entsprechende kurze Rückfrage beim Rekurrenten – ohne zeitraubende
Abklärungen – hätte diese Unklarheiten für das vorliegende summarische
Verfahren beheben können. Der Rekurrent hat im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren eine Wohnbestätigung der Versicherung [...] und des
Einwohneramtes, sowie des ehemaligen Vermieters eingereicht, aus der ersichtlich
wird, dass er bis Ende Juli 2013 in der Wohnung an der [...]strasse gelebt hat
und seither am [...] wohnt (Rekursbegründungsbeilagen 5, 6 und 7). Damit hat er
seinen Wohnsitz belegen können. Mit zu berücksichtigen gilt es ausserdem den
Umstand, dass der Rekurrent in seiner Rekursbegründung Ausführungen macht,
wonach eine Familienzusammenführung in Deutschland oder in der Schweiz nicht
möglich sein soll. Und es wird dazu auf Unterlagen in den Vorakten verwiesen. Zu
dieser Frage hat sich die Vorinstanz unter Hinweis auf deren Komplexität und
Beurteilung im Hauptverfahren, nicht geäussert. Prima facie ist immerhin aus
mehreren Schreiben in den Vorakten erkennbar, dass sich offensichtlich
Schwierigkeiten bei der Familienzusammenführung und bei der gemeinsamen Wohnsitznahme,
u.a. aufgrund der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit, ergeben. Bei summarischer
Betrachtung sind aufgrund dieser Umstände Gründe für eine andauernde Wohnsitznahme
des Rekurrenten in Basel erkennbar. Folglich liegen allein aufgrund der
Entscheidprognose keine überzeugenden Gründe vor, die für einen sofortigen
Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Im Übrigen überwiegt das
Interesse des unbestrittenermassen bedürftigen Rekurrenten an der vorläufigen
Deckung seines Existenzbedarfs während der Dauer des Verfahrens das öffentliche
Interesse an der Vermeidung weiterer Zahlungen vor der Rechtskraft des
angefochtenen Entscheids. Damit ist der Rekurs gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sozialhilfe hat dem Rekurrenten, zumindest bis zum
Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache, Unterstützungsleistungen
auszurichten, allerdings im durch die günstigeren Wohnkosten reduzierten Umfange.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
auszurichten. Sein Anwalt macht ein Honorar von CHF 1'440.– und zusätzlich Auslagen
in Höhe von CHF 42.25 sowie Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt CHF 1'600.85
geltend, was nicht zu beanstanden und daher zu Lasten der Verwaltung auszusprechen
ist. Eine Gebühr ist nicht zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Zwischenentscheid des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 24. Juli 2013 wird in Gutheissung des
Rekurses aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Rekurses
vom 14. Juni 2013 wird wiederhergestellt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Rekurrenten wird zu
Lasten des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eine Parteientschädigung
von CHF 1’482.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 118.60 auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.