Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.131
URTEIL
vom 23.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März 2013
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus
der Türkei stammende A_____, geb. am […] 1987, reiste am 11. September 1994 gemeinsam
mit seiner Mutter zum Vater in die Schweiz ein. Am 18. Februar 1997 wurde ihm
die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Seit 2003 wurde A_____
mehrfach insbesondere wegen Gewalt-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten
verurteilt. Das Migrationsamt wies ihn verschiedentlich darauf hin, dass
Straffälligkeiten die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge haben könnten. Nachdem A_____ am 1.
Dezember 2011 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde,
widerrief das Migrationsamt nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Mai 2012 die
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen mit Schreiben
vom 22. Mai 2013 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 14. März 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. März und 30. Mai 2013 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent in erster
Linie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und dementsprechend die Feststellung beantragt, dass er weiterhin
über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Weiter beantragt der Rekurrent die
Feststellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie
eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Rekurrenten die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. August
2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit
Eingabe vom 30. September 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 26. Juni 2013 sowie aus § 42 OG in Verbindung mit §
12 VRPG. Der Rekurrent
ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011,
m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit.
b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E.
4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.12 vom 3.
Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder
unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1,
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013
E. 2). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus
der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Der Rekurrent wurde
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2010 zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
-
Dezember 2011
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt. Mit der zweiten Verurteilung liegt offensichtlich ein
Widerrufsgrund im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vor, was auch vom
Rekurrenten nicht bestritten wird (vgl. B.9 der Rekursbegründung vom 30. Mai
2013 in fine). Der Rekurrent bestreitet jedoch die Verhältnismässigkeit des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung.
3.1
3.1.1 Wenn
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.,
135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011
E. 2.2; BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar
2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner
Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in
welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S.
523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S.
190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen
mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer
2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E.
3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen
ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).
3.1.2 Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie
tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne
weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als
Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie
auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa
S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur
Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie
der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen
Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S.
155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Auch bei dieser
Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des
Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum,
das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären
Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung
der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person,
deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit
Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer Ausreise mit
dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege
bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S.
35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1;
EMGR-Urteil i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 45;
Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48). Zu
berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person
zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie
während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16.
April 2013 [Nr. 12020/09] § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr.
54273/00], §§ 51 und 55). Diesem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und
der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung
zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit
spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag
(VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5;
BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September
2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2). Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch vermittelt
Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit
benötigt (Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 22 N 6). Dieser
Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer
Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen
Ausländers in der Gesellschaft (Grabenwarter/
Pabel, a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz
vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch
bei langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der
jeweiligen Person (Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni
2013 [Nr. 52166/09] § 47).
3.1.3 Soweit
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2
EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende
Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (statt vieler VGE
VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1, m.w.H.).
3.2
3.2.1 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Aufgrund dieses Urteils gilt es weiter
das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit zu gewichten. Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten
und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen;
ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens geben diese Faktoren
aber nicht den Ausschlag. Die Ausländerbehörden sind zudem an die Prognosen und
Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht
gebunden. Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich im Vergleich mit
den Strafvollzugsbehörden ein strengerer Beurteilungsmassstab der
Ausländerbehörden. Insbesondere können bei der Prognose über das künftige
Wohlverhalten strengere Massstäbe angesetzt werden. Bei schweren Straftaten,
insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist der
hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-) Risiko erneuter Delinquenz
zuzumuten (BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.12 vom
3. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1, VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 5.1.2; jeweils m.w.H.).
3.2.2 Wie
die Vorinstanzen zu Recht festhalten, lassen die vom Rekurrenten begangenen
Straftaten auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen, wozu sowohl die
Fülle der gegen den Rekurrenten ergangenen Urteile als auch die begangenen
Taten sprechen. Bereits im Alter von 16 Jahren wurde er am 15. Januar 2003 erstmals
durch das Jugendstrafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Raubes (teilweise mit
einer gefährlichen Waffe), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Nötigung sowie Sachbeschädigung verurteilt. Am 12. Dezember 2006 wurde der
Rekurrent zu zehn Monaten Gefängnis bedingt wegen versuchten Raubes – unter
Mitführen einer Waffe – und weiterer Vermögensdelikten, am 8. Juni 2007 zu
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– wegen Gewaltdarstellung
und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, am 15. September 2008 zu einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30.– wegen diverser Vermögensdelikte sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, am 8. Juni 2009 zu einer
Busse von CHF 100.– wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, am
24. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen Raubes und
am 1. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Der Vorinstanz ist beizupflichten,
dass die vom Rekurrenten begangenen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte die
soziale Gefährlichkeit und inakzeptable Geringschätzung der schweizerischen
Rechtsordnung sowie der Gesundheit anderer Menschen demonstrieren. Der
Rekurrent liess sich in der Vergangenheit weder von hängigen
Strafuntersuchungen, der laufenden Probezeit noch von Verurteilungen
beeindrucken. Dies auch nicht nach den Verwarnungen des Migrationsamts. Hervorzuheben
ist mit der Vorinstanz schliesslich das Verhalten des Rekurrenten nach Erhalt
der Androhung der Wegweisung am 10. Dezember 2010. Obwohl das Migrationsamt den
Rekurrenten mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen hatte, dass er bei einer
weiteren Verurteilung mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse, hat er sich
nur rund vier Monate später mit einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelrecht
erneut strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der
Rekurrent sich nicht einmal von ausdrücklichen behördlichen Verwarnungen von
der Begehung von Straftaten abhalten lässt und mithin als unbelehrbar und
uneinsichtig qualifiziert werden kann.
Die Vorinstanz
hat sich in ihrem Entscheid auch eingehend mit dem Verschulden des Rekurrenten
auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind in jeder Hinsicht überzeugend, so dass
vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich
insbesondere nochmals auf die Vielzahl der teilweise schwerwiegenden Straftaten
des Rekurrenten zu verweisen. So drang der Rekurrent beim zuletzt begangenen
Raubdelikt gemeinsam mit weiteren Tätern gewaltsam in eine Wohnung ein und
schlug mit Händen und Füssen sowie unter Zuhilfenahme eines Brecheisens auf
sein Opfer ein. Das Strafgericht Basel-Stadt beurteilte das Verschulden des Rekurrenten
diesbezüglich in seinem Urteil vom 24. September 2010 denn auch als schwer. Es
betonte die Gefährlichkeit und schockierende Brutalität der Tat. Weiter wurde dem
Rekurrent richtigerweise vorgehalten, dass er die Tat innerhalb der Probezeit
des Schuldspruchs des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2006 wegen
eines versuchten bewaffneten Raubüberfalls begangen hat. Ferner wurde der
Rekurrent mehrfach wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten verurteilt.
Zuletzt verhängte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 1. Dezember 2011 im
abgekürzten Verfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten über den Rekurrenten.
Der Rekurrent hatte gemeinsam mit einem Mittäter 250 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad
von 14% bezogen und dieses teilweise weiterverkauft.
3.2.3 Der
Rekurrent hält der Risikobeurteilung der Vorinstanzen ein vorbildliches
Verhalten während der Haft und eine günstige Legalprognose entgegen. Letztere
könne insbesondere daraus geschlossen werden, dass eine teilbedingte Strafe gefällt
worden sei. Der Antritt der ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe ihn zu einem
Sinneswandel bewegt, welchen er u.a. durch sein vorbildliches Verhalten während
des Vollzugs zum Ausdruck brachte. Eine wichtige Veränderung seines Verhaltens
könne ebenfalls durch die Aufgabe des zuvor massiven Drogenkonsums festgestellt
werden. Dieser Punkt müsse umso schwerer gewichtet werden, wenn man bedenke,
dass der Rekurrent während des Vollzugs mehrere Beziehungs- und Sachurlaube ausserhalb
der Gefängnismauern verbracht habe, wo die Versuchung, Drogen zu konsumieren, sicherlich
stärker auf ihn gelastet habe. Ferner habe der Rekurrent während seines
Aufenthalts in der Vollzugsanstalt Realta zu einem 100 % Pensum im Obstbau
gearbeitet, wo er überdurchschnittliche Leistungen vollbracht und sich sehr gut
im Team integriert habe. Des Weiteren habe der Rekurrent freiwillig an verschiedenen
Programmen teilgenommen, welche ihn auf das Leben nach dem Vollzug vorbereiten
sollten. Hierzu hätten ein Resozialisierungs- sowie ein Bildungsprogramm
gehört. Überdies habe der Rekurrent während seiner Sachurlaube Fahrstunden
absolviert. Er habe sich noch während des Vollzugs mithilfe des RAV um eine Arbeitsstelle
bemüht, die er gleich nach dem Vollzug – wenn auch nur zu einem Teilzeitpensum
– habe antreten können. Schliesslich lässt der Rekurrent bezüglich der
vorinstanzlichen Risikobeurteilung ausführen, dass der Verkauf von Drogen als
ab-strakte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu werten sei, bei welchem
das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht so hoch sei, als dass kein Rückfallrisiko
in Kauf genommen werden könne.
Diesen Einwänden
des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, stellt der teilbedingte Vollzug bei
Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren die Regel dar. Dass die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Strafen von über zwei Jahren den
vollständig bedingten Vollzug nicht zulassen, sondern gemäss Art. 43 StGB nur
einen teilbedingten Aufschub erlauben, zeigt gerade, dass die Schwere des
Verschuldens in diesen Fällen bereits als so gravierend eingestuft wird, dass
mindestens ein Teil der Strafe zwingend vollzogen werden soll. Diese Ansicht
schlägt sich denn auch in der Auferlegung einer dreijährigen Probezeit nieder.
Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Verhalten im Vollzug nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Von Strafgefangenen darf im Vollzug eine gute Führung
erwartet werden. Angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen
Betreuung lassen sich – wie bereits von der Vorinstanz mit Verweis auf die
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten – ausserdem keine
Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit ziehen (vgl. BGer 2C_956/2010
vom 22. Februar 2013 E. 3.2, 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1.1, 2C_771/2011
vom 29. März 2012 E. 3.2.2,). Dass sich der Rekurrent während seines Vollzugs
für den Fall seiner Entlassung um eine Arbeitsstelle bemüht hat, erscheint als
Selbstverständlichkeit. Auch dem Umstand, dass der Rekurrent seit seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug bisher nicht mehr delinquiert hat, kann vorliegend kein
besonderes Gewicht zukommen, da die Respektierung der Rechtsordnung jedermanns
Pflicht ist. Dies umso weniger, als er nach wie vor unter dem Eindruck der
Probezeit und des hängigen Wegweisungsverfahrens steht. Aufgrund der wiederholten
Straffälligkeit und Uneinsichtigkeit des Rekurrenten lässt sich ein Rückfallrisiko
nicht ausschliessen. Auch aus dem Entscheid vom 4. Juli 2012 des Amts für
Justizvollzug Zürich betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung lässt
sich nichts zu Gunsten des Rekurrenten ableiten, ist darin von einer belasteten
Legalprognose die Rede und wurde die Entlassung aus dem Strafvollzug unter Anordnung
einer Bewährungshilfe verfügt. Unzutreffend ist sodann die Feststellung des
Rekurrenten, wonach es sich beim zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikt
nicht um eine Straftat gegen ein hochwertiges Rechtsgut handle, sondern
lediglich eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorlag, wo das
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht derart hoch wiege, dass kein Rückfallrisiko
in Kauf genommen werden könne. Durch den Verkauf von Heroin hat der Rekurrent
existentielle Konsequenzen für die drogenkonsumierenden Endabnehmer in Kauf
genommen, weswegen der durch ihn begangene Rechtsbruch mit Blick auf eine
funktionierende soziale Gemeinschaft nicht hingenommen werden kann. Auch der EGMR
betont in ständiger Rechtsprechung, dass es bei Betäubungsmitteldelikten,
insbesondere in der Form des Handelstreibens, gerechtfertigt sei, dass die
Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage"
beziehungsweise „Geissel der Menschheit" beitragen, entschlossen
durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR i.S. Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November
2012 [Nr. 38005/07], Mehemi gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr.
25017/94]; hierzu auch VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5,
VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1).
3.2.4 Aus
dem Gesagten erhellt, dass insgesamt nicht zu beanstanden ist, wenn die
Vorinstanz folgert, dass ein eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Rekurrenten besteht.
3.3 Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht sein eigenes
Interesse und dasjenige seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz
gegenüber. Zu berücksichtigen ist in persönlicher Hinsicht insbesondere die
lange Aufenthaltsdauer des Rekurrenten in der Schweiz. Der Rekurrent reiste im
Alter von sieben Jahren als Kind in die Schweiz ein und hielt sich hier im
Zeitpunkt der angefochtenen Wegweisungsverfügung seit 18 Jahren auf, was – wie
auch die Vorinstanz anerkennt – einer langen Aufenthaltsdauer entspricht. Seine
Eltern sowie seine Schwester leben in Basel. Es ist somit unbestritten, dass
der Rekurrent über achtenswerte private Interessen am weiteren Verbleib in der
Schweiz verfügt. Diese Umstände vermögen eine Wegweisung jedoch nicht als
unzumutbar erscheinen lassen.
3.3.1 Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann beim Rekurrenten trotz
seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer erfolgreichen Integration
gesprochen werden. Wie aus den vorgenannten Ausführungen und den Akten erhellt,
ist der Rekurrent mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und kann
betreffend die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung nicht als sozial integriert
betrachtet werden (vgl. E. 3.2.2).
Ferner ist mit
der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent eine Lehre als Heizungsmonteur
abgebrochen und später mehrheitlich temporär für diverse Arbeitgeber und in
unterschiedlichen Berufen gearbeitet hat. Wie der Rekurrent ausführen lässt,
arbeite er zurzeit für ein Bauunternehmen in Basel. Eine stabile Berufs- und Einkommenssituation
muss mithin mit der Vorinstanz zu Recht verneint werden. Dies obwohl der Rekurrent
die Möglichkeit gehabt hätte, eine Ausbildung abzuschliessen und ein geregeltes
Einkommen zu erwirtschaften. Der Rekurrent ist überdies mit zahlreichen
Betreibungen über CHF 29'901.50 sowie offenen Verlustscheinen über CHF
52'835.20 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet
(Stand: 5. August 2013), wobei für eine rasche Schuldensanierung des
Rekurrenten in Anbetracht der Einkommenssituation keine Aussicht besteht. Im
Hinblick auf den mit Beschwerde geltend gemachten Sanierungsplan des
Rekurrenten kann festgehalten werden, dass er die Schuldensanierung erst
während des hängigen Rekursverfahrens in Angriff genommen hat, wobei bisher
erst ein Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt hat und noch zehn Zusagen
ausstehend sind. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Rekurrent im Rekursverfahren erneut für eine Forderung der
Motorhaftpflichtversicherung betrieben worden ist. Aufgrund dieser Umstände
kann von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration nicht ausgegangen
werden.
3.3.2 Bezüglich der Reintegration des Rekurrenten in die
Türkei kann gesagt werden, dass der Rekurrent die ersten sieben Lebensjahre in
der Türkei verbracht hat. Überdies spricht er türkisch und besucht gemäss
eigenen Angaben in seinem Heimatland regelmässig seine Grosseltern. Mit der
Vorinstanz ist daher festzustellen, dass für den Rekurrenten die Rückkehr in
sein Heimatland nicht ohne Schwierigkeiten sein wird, sie ihm aber zumutbar
ist. Er ist in einem jungen anpassungsfähigen Alter, gesund und hat in der
Schweiz Berufs- und Sprachkenntnisse erworben, welche ihm beim Aufbau einer
neuen Existenz ohne weiteres behilflich sein können.
3.3.3 Der
Rekurrent beruft sich insbesondere auf den Schutz des Familienlebens. Er macht
geltend, dass aufgrund der engen Beziehung, welche er zu seinen Eltern und
seiner Schwester habe, eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
EMRK vorliege. Dass der Rekurrent eine besonders nahe Beziehung zu seinen Eltern
hat und auch auf deren Unterstützung angewiesen sei und von diesen auch unterstützt
werde, ergebe sich schon allein aus der Tatsache, dass er zusammen mit seiner
jüngeren Schwester bei seinen Eltern lebe. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,
dass hierfür jedoch vielmehr praktische Interessen des Rekurrenten sprechen. Die von ihm behauptete finanzielle Unterstützung durch
die Eltern wird nicht belegt. Der Rekurrent macht vielmehr selber geltend, dass
er seit Juli 2012 eine Arbeitsstelle habe und seine Schulden abbezahlen wolle.
Inwiefern er unter diesen Umständen in finanziellen Belangen tatsächlich von
den Eltern abhängig ist, ist nicht ersichtlich. Auch hat sich die angebliche
Unterstützung des „teilweise fehlgeleiteten“ Rekurrenten durch seine Eltern in
der Vergangenheit bezüglich der Abhaltung von Straffälligkeiten als erfolglos
erwiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht substantiiert
und auch nicht erkennbar ist, dass ein intensives und daher schützenswertes
Verhältnis des Rekurrenten zu den Eltern und der Schwester besteht, weshalb das
Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten Beziehung nicht bejaht werden kann.
Auch ist der Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht tangiert, da der
Rekurrent kein spezifisches, über den Kontakt mit den Eltern, der Schwester und
allenfalls mit seiner Freundin hinausgehendes Privatleben in der Schweiz konkretisiert.
Selbst wenn der Rekurrent im Schutzbereich von Art. 8 EMRK stünde, würde
vorliegend mit Verweis auf das Gesagte das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Rekurrenten eindeutig überwiegen.
3.3.4 Schliesslich
beruft sich der Rekurrent auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, welcher jedermann vor
dem willkürlichen Entzug des Rechts auf die Einreise in sein eigenes Land
schütze. Von einer willkürlichen Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers
kann mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen jedoch keine Rede sein, weshalb
er – sollte diese Bestimmung vorliegend überhaupt Anwendung finden – auch aus
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.4
Die genannten
sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind gegeneinander
abzuwägen. Massgebend sind dabei einerseits die Wertungen des Verfassungs- und
Gesetzgebers und andererseits die sie konkretisierende Rechtsprechung des
Bundesgerichts. Raub und Drogenhandel bilden selbst ohne die hier vorliegende
qualifizierte Begehungsweise gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV Anlasstaten, die
nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der entsprechende
Täter aus der Schweiz ausgewiesen wird. Der entsprechenden Wertung ist trotz
der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 BV im Rahmen der
Interessenabwägung gemäss Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.3).
3.5
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf die
verfolgten Ziele als verhältnismässig und zumutbar erweist. Der Rekurs ist in
der Sache daher abzuweisen.
4.1 Mit
seinem Rekurs ficht der Rekurrent darüber hinaus auch die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren an. Auch
wenn dem Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
vom Instruktionsrichter aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, ist die im vorinstanzlichen Verfahren mit dem
Endentscheid vorgenommene Verweigerung des Kostenerlasses nicht zu beanstanden.
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur
dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Die
Vorinstanz durfte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die unentgeltliche
Rechtspflege ohne weiteres abweisen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird
nach umfassender Prüfung des Sachverhalts mit dem vorliegenden Entscheid klar
belegt. Daraus folgt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
4.2 Da
im vorliegenden Verfahren dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die entsprechenden ordentlichen Kosten in Höhe von
CHF 1'200.– zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser es unterlassen hat, dem Gericht
seinen Aufwand nachzuweisen, ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen.
Vorliegend erscheint – gestützt auf einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden sowie
einem Ansatz von CHF 180.– (inkl. Auslagen) – ein Honorar von CHF 1'800.–,
zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 144.–, als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen),
die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, Dr. Nicolas Roulet, wird für das Rekursverfahren ein Honorar von
CHF 1'800.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 144.–) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.