Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.71
ENTSCHEID
vom 2.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw Noëmi Marbot,
Advokatin,
Greifengasse 1, Postfach
1644, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2013
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2014
Sachverhalt
A_____ ist wegen
Verdachts auf Einbruchdiebstahl am 1. Dezember 2013 polizeilich angehalten und
festgenommen worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 28. Januar 2014 an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom
16. Dezember 2013, mit der A_____ durch seine Rechtsvertreterin um Aufhebung
des Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter beantragt
er, er sei unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 5'000.–
zu entlassen, subeventualiter sei ihm zusätzlich zur Kaution ein Kontaktverbot
aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23.
Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Dezember
verzichtete A_____ auf eine Replik und fügte an, seine Beschwerde könne nicht
als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen
eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welcher ein Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt, begründet.
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Er gesteht
zwar zu, am Abend des 1. Dezember 2013 mit einem geliehenen Personenwagen und
zwei Kollegen direkt vor dem Einbruchsobjekt an der B_____Str. gewesen zu sein.
Er bestreitet jedoch, für die aufgebrochenen Fenster und die zum Abtransport
bereitstehenden Computer verantwortlich zu sein. Allein aus den Aussagen der Auskunftsperson,
die ihn beim Einbruchsobjekt gesehen habe, lasse sich kein hinreichend
dringender Tatverdacht herleiten. Für die in Frage stehende Tat komme vielmehr
auch Dritttäterschaft in Frage.
3.3 Für
die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; FORSTER, Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., MARKUS HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
3.4 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Tatverdacht stütze sich auf den Polizeirapport, die
Aussagen der Auskunftsperson C_____ und die Anhaltesituation durch die Polizei.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 1. Dezember
2013 unmittelbar vor dem aufgebrochenen Einbruchsobjekt von der durch einen
Anwohner alarmierten Polizei angehalten wurde. Er stand hinter dem Auto, welches
mit geöffneter Motorhaube und geöffnetem Kofferraum direkt vor der fraglichen
Liegenschaft parkiert war. Die Auskunftsperson C_____ hatte die Polizei
alarmiert, nachdem sie aus dem 5. Stock der gegenüberliegenden Liegenschaft zwei
Mal innert weniger Minuten jeweils zunächst das Klirren von Scheiben gehört und
anschliessend beobachtet hatte, wie drei Männer sich in verdächtiger Art um das
Auto und im Gebüsch bewegten. Einer der Männer sei jeweils beim Auto gestanden
und um dieses herum gegangen, dabei habe er immer wieder von allen Seiten hineingeschaut
sowie die Strasse beobachtet. Zwei weitere Männer seien derweil hinter einem
Gebüsch gewesen und anschliessend offensichtlich im Haus verschwunden. Die drei
hätten nicht miteinander gesprochen, sondern sich nur durch Handzeichen und
Pfeifgeräusche verständigt. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers stellte
sich heraus, dass ein Fenster sowie eine Glastür der Liegenschaft B_____Str.
eingeschlagen worden waren. Neben dem eingeschlagenen Fenster lagen mehrere zum
Abtransport bereit gestellte Computer. Daraus muss geschlossen werden, dass in
der besagten Liegenschaft ein Einbruchdiebstahlsversuch im Gang war, der durch
das Eintreffen der Polizei offensichtlich unterbrochen wurde. Der
Beschwerdeführer konnte nicht plausibel erklären, was er an einem Sonntagmorgen
um 3:10 Uhr dort tat. Er gab an, das Fahrzeug sei geliehen, er sei mit zwei
Kollegen in Basel im Ausgang gewesen. Der Fahrer habe aufgrund seines
Alkoholkonsums nicht mehr nach Mulhouse zurück fahren wollen, weshalb sie das
Auto in der Nähe des Bahnhofes parkiert hätten. Um sich über allfällige
Zugverbindungen zu informieren, seien seine beiden Begleiter ins
Bahnhofsgebäude gegangen, während er selbst beim Fahrzeug geblieben sei. Um
sich die Wartezeit zu verkürzen, habe er ein defektes Bremslicht reparieren
wollen. Dabei habe er beobachtet, wie drei Männer aus einem schwarzen Mercedes
ausgestiegen und anschliessend zwei davon in die Liegenschaft B_____Str.
eingedrungen seien. Diese hätten die Flucht ergriffen, als die Polizei gekommen
sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten.
So stellte sich heraus, dass kein Licht am Fahrzeug defekt war. Dass die beiden
Kollegen nicht mehr zum Auto zurückkehrten und im Inneren des Fahrzeugs
Gummihandschuhe sichergestellt wurden, spricht ebenfalls nicht für die durch
den Beschwerdeführer vorgebrachte Geschichte. Vor diesem Hintergrund ist mit
der Vorinstanz anzunehmen, dass die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe
„zum Zeitvertrieb“ ein Rücklicht des Fahrzeugs reparieren wollen, während seine
Kollegen sich im Bahnhofsgebäude über Züge nach Mulhouse kundig gemacht hätten,
als Schutzbehauptung zu werten ist. Ausserdem wurde im Fahrzeug die
Krankenkassenkarte eines der Kollegen D_____ gefunden; dieser ist in Frankreich
mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorbestraft. Der
Beschwerdeführer ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet.
Er wurde jedoch vom Tribunal Correctionnel de Mulhouse am 4. Juni 2012 wegen
Führens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis verurteilt. Eine Auslandanfrage
vom 2. Dezember 2013 ergab zudem, dass in Mulhouse/F wegen diverser
Eigentumsdelikte gegen ihn ermittelt wird. Schliesslich liegen für die durch
den Beschwerdeführer vorgebrachte Dritttäterschaft keinerlei Hinweise vor. Der
Verdacht, dass es sich bei der Täterschaft, welche die Fenster am Einbruchsobjekt
eingeschlagen und die Computer zum Abtransport bereit gelegt hatte, nicht um
unbekannte Dritte, sondern um seine beiden Kollegen handelte, während er beim
Auto wartete und „Schmiere stand“, um danach das Deliktsgut mit dem Fahrzeug abzutransportieren,
wird durch die genannten Umstände erhärtet. Wie die Vorrichterin und die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführen, kann vor diesem Hintergrund der dringende Tatverdacht auf
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch nicht ernstlich bezweifelt werden.
Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, vermag –
jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. oben E. 3.3) – am
Tatverdacht nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des urteilenden
Sachgerichts sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson zu
beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmeverfahrens nicht vorgegriffen
werden.
3.5 Nach
dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in
Bezug auf versuchten Einbruchdiebstahl angenommen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen der genannten Haftgründe.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn
sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf
die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGE
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E.
3.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt bei seinen
Eltern in Mulhouse/F. Dort absolviert er gemäss seiner Einvernahme zur Person zurzeit
bei einem Liftunternehmen ein Praktikum als Liftinstallateur. Damit liegt sein Lebensmittelpunkt
unbestrittenermassen in Frankreich. Verbindungen zur Schweiz hat er keine, er
spricht die deutsche Sprache nicht und hat hier auch keine Bekannten. Bei
dieser Sachlage ist die Gefahr gross, dass er sich der Strafverfolgung und dem
Vollzug einer allfälligen Sanktion entziehen würde, indem er nach Frankreich zurückkehrt
und für eine Gerichtsverhandlung in Basel nicht mehr zur Verfügung steht. Seine
Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4.
Juli 2011 E. 3.4.). Der Beschwerdeführer hat namentlich vor dem Hintergrund der
in Frankreich gegen ihn wegen Eigentumsdelikten laufenden Ermittlungen zweifellos
ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen, auch wenn er
bisher nicht einschlägig vorbestraft ist. Das Vorbringen der Verteidigung,
wonach er angesichts des nicht vollendeten Delikts keine ihn zur Flucht
motivierende Sanktion zu erwarten habe, ändert daran nichts.
4.4 Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen
Kaution.
4.5 Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ordnet das Gericht anstelle
der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme namentlich bei
Fluchtgefahr sieht das Gesetz unter anderem eine Sicherheitsleistung vor (Art.
237 Abs. 2 lit. a, 238 – 240 StPO). Die Praxis des Appellationsgerichts lässt
die Haftentlassung gegen Kaution nur zu, wenn die Furcht vor dem Verlust der
Kaution als hinreichende Schranke gegen die Flucht erscheint (APE HB.2013.59
vom 18. November 2013 mit Verweis auf BJM 1994 S. 166). Zurückhaltung übt sie
insbesondere dann, wenn die Fluchtgefahr als besonders akut einzustufen ist,
sowie wenn die Kaution nicht durch die inhaftierte Person selbst, sondern durch
Dritte gestellt werden soll, weil in diesem Fall die Inkaufnahme eines Verfalls
wesentlich leichter fällt als bei einer Leistung aus eigenen Mitteln (APE
2010.10 vom 19. Mai 2010 E. 4.2). Der Beschwerdeführer gibt an, er werde von den
Eltern unterstützt, eigenen Einkünfte habe er keine. Eine Kaution in Höhe von CHF
5'000.– könne durch seine Eltern gestellt werden. Zwar kommen die Eltern als
nächste Angehörige grundsätzlich als Kautionssteller in Frage. Jedoch ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm bei einer Verurteilung
drohenden Nachteile, namentlich dem Verlust der Ausbildungs- und Arbeitsstelle sowie
der Aufdeckung allfälliger Zusammenhänge mit dem in Frankreich gegen ihn
laufenden Verfahren durch eine Kaution nicht zuverlässig von einer Flucht in seine
Heimat abgehalten würde. Eine Kaution kann im Übrigen schon im Hinblick auf die
ebenfalls bestehende Kollusionsgefahr (vgl. unten E. 5.) keine Abhilfe
bieten. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.
5.1 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene
Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom
29. Juli 2013). Auch die Kollusionsgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden
kurz dargestellt sei.
5.2 Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden,
indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür
müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2). Bei einer
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der
Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie
weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1).
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013
E. 5.1).
5.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahlsversuch nicht allein
ausgeführt hat. Vielmehr muss angenommen werden, dass er mit zwei Komplizen
zusammengewirkt hat. Diese beiden Mitverdächtigen, von welchen einer nur mit Vornamen
bekannt ist, konnten im Zuge der Ermittlungen noch nicht befragt werden. Der
Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an dem versuchten Einbruchdiebstahl.
Er ist gemäss Auslandauskunft in Frankreich in diverse Eigentumsdelikte
verwickelt und hat damit ein offensichtliches Interesse daran, von den beiden
Komplizen nicht belastet zu werden bzw. sich mit ihnen auf eine gemeinsame
Version zu einigen. Damit ist die Kollusionsgefahr gegenüber den beiden noch
nicht befragten Mitverdächtigen in diesem Stadium der Ermittlungen klar
gegeben. Entgegen dem von der Verteidigung gestellten Subeventualantrag kann
der Gefahr der Verdunkelung zudem mit einem Kontaktverbot nicht im gleichen
Masse begegnet werden, wie mit der Anordnung von Untersuchungshaft. Zum einen steht
wie erwähnt die Befragung der beiden Kollegen des Beschwerdegegners noch aus.
Zum anderen sind die Möglichkeiten einer Kontaktnahme, sei es unter Benützung
eigener oder fremder elektronischer Geräte, vielfältig und können mit einem
Konktaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Abhilfe schafft hier einzig die
Anordnung der Haft. Diese ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der
Kollusionsgefahr gerechtfertigt.
6.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft.
Soweit er dabei geltend macht, die Anordnung der Haft sei aufgrund des
Bestehens milderer Alternativen nicht notwendig, kann auf die vorangehenden Erwägungen
verwiesen werden. Namentlich die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Stellung
einer Kaution ist nicht geeignet, ihn bis zum Abschluss des Verfahrens wirksam
von Flucht abzuhalten. Die Verteidigung macht zudem geltend, der
Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und werde im Falle einer Verurteilung allenfalls
mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen haben.
6.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der
beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit des bedingten
Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3, AGE
HB 2013.39 vom 29. Juli 2013 E. 5).
6.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 2013 in Haft. Diebstahl ist
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Hinzu kommen die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten
Untersuchungshaft am 28. Januar 2014 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei
Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine
Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft deutlich übersteigen
dürfte. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und grundsätzlich auch
eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung
nichts; ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise nur eine bedingte Strafe
verhängt wird.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer
wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Das Honorar der amtlichen
Verteidigerin ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht unter
Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des
einfachen Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren ein Aufwand von vier Stunden
als angemessen erscheint. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar von
4 x CHF 180.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 20.– sowie 8 % MWST auf beide
Beträge aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Noëmi Marbot, wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 740.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 59.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie‑Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.