Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.69
ENTSCHEID
vom 2.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw Suzanne Davet,
Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. November 2013
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum
- Februar 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A____ wegen eines am 28. Juli 2013 vollendeten
Raubes und zweier am 3. August 2013 und am 7. September 2013 versuchten Raubüberfälle.
Er wurde am 11. September 2013 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. September 2013 Untersuchungshaft
an auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 6. Dezember 2013. Mit
Verfügung vom 29. November 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch
von A____ ab und verlängerte auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 28.
Februar 2014.
Gegen diese
Haftverlängerung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde
von A____, mit der er seine umgehende Haftentlassung beantragt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 hat sie weitere
Unterlagen eingereicht, mit welchen sie einen Versuch des Beschwerdeführers aufzeigt,
seiner früheren Partnerin B____, die ihn im Verfahren belastet, ein Schreiben
zukommen zu lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung genommen
und weiterhin die Gutheissung der Beschwerde und seine umgehende Haftentlassung
verlangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher
zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG
StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
In formeller
Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich mit den
in seiner Eingabe vorgetragenen Argumenten nicht vollumfänglich auseinandergesetzt,
was eine klare Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
darstelle. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist ein
Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen
Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und
die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat
(AGE SB.2012.17 vom 14. März 2013). Insofern muss die Begründung jedenfalls
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht
hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar, Art. 81
StPO N 9, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich hingegen ist, dass der
Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die
Verständlichkeit des Urteils – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Indem die Vorinstanz darauf
hingewiesen hat, dass ein weiterer Mittäter noch immer unbekannt und flüchtig
sei, und die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer auf den
Beteiligten C____ und den Kollegen D____ eingewirkt habe, betont hat, hat sie,
wenn auch nicht ausdrücklich, zu verstehen gegeben, dass die erfolgten
Konfrontationen mit den Mitbeschuldigten B____ und C____ an der
Kollusionsgefahr nichts zu ändern vermögen. In der vorliegenden Beschwerde hat
sich der Beschwerdeführer denn auch mit dieser Frage auseinandersetzen können
und dies auch ausführlich getan. Ob die Begründung der Vorinstanz stichhaltig
ist, ist eine materielle Frage und nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 2 lit. c StPO),
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
In Bezug auf den
dringenden Tatverdacht verzichtet der Beschwerdeführer auf Ausführungen mit der
Begründung, es sei davon auszugehen, dass dieser aufgrund der belastenden
Aussagen von C____ bejaht werde. Allerdings hält er an seinen diesbezüglichen
Erklärungen in der Stellungnahme vom 28. November 2013 an die Vorinstanz fest
und wendet sich damit indirekt doch auch gegen die Annahme eines dringenden
Tatverdachts. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Das Beschwerdeverfahren
wird vom Rügeprinzip beherrscht. Dieses verlangt, dass ein Beschwerdeführer
substantiierte und konkrete Rügen erhebt und gestützt auf diese Beanstandungen
dartut, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig ist. Es genügt
somit nicht, dass er am erstinstanzlichen Urteil appellatorische Kritik übt, der
Auffassung der Vorinstanz seine eigene abweichende Meinung entgegensetzt oder
eine umfassende Neubeurteilung der Streitsache durch die Beschwerdeinstanz
verlangt. Desgleichen taugt ein allgemeiner Verweis auf frühere Rechtsschriften
und Eingaben nicht zur Beschwerdebegründung und ist deshalb unzulässig (vgl. BGE
138 III 374 E. 4.3.1 S. 375, AGE BE.2009.971 vom 30. März 2010 mit
weiteren Hinweisen). Nur in aller Kürze ist deshalb festzuhalten, dass die
Vorinstanz zu Recht dringenden Tatverdacht bejaht hat, insbesondere nachdem
sich dieser durch die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten C____
erhärtet hat. Des Weiteren sind anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschwerdeführer im Abfallsack diverse äusserst verdächtige Gegenstände wie
beispielsweise eine Sturmmaske oder Latexhandschuhe sowie eine Skizze von einem
der Tatorte beschlagnahmt worden. Dass an den Tatorten offenbar keine
DNA-Spuren des Beschwerdeführers haben ermittelt werden können, entlastet
diesen nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des urteilenden
Gerichts sein wird zu entscheiden, welche Aussagen von B____ verwertbar sind.
Jedenfalls aber genügen ihre in der Konfrontationseinvernahme vom 27. November
2013 gemachten Aussagen, um auch gestützt auf diese dringenden Tatverdacht zu
bejahen.
Kollusion
bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass eine beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die inhaftierte
Person im Falle ihrer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf
die Beweiserhebung einzuwirken (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Umgekehrt setzt
jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass der inhaftierten
Person bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder
zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151;
123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit
fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E.
4.1; 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 2). Die Beurteilung, ob
Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose
beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich
durch die Konstellation des gesamten Falles und durch den Verlauf der
Ermittlungen aufdrängen oder auch im Umfeld der inhaftierten Person und der
Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich aus dem bisherigen
Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihren persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), ihrer Stellung und ihren
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage,
ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S.
128; 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2;
1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3).
Dem
Beschwerdeführer wird die Begehung eines Raubes und zweier versuchten Raubüberfälle
vorgeworfen. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Delikte. Da der
Beschwerdeführer jegliche Beteiligung an diesen Taten bestreitet, hat er ein
grosses Interesse daran, die Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen von ihren
diesbezüglichen Belastungen abzubringen. Dass er einen Mitmenschen dazu veranlassen
kann, entgegen dem ursprünglichen eigenen Willen den Wünschen des Beschwerdeführers
nachzugeben, hat der Beschwerdeführer, zumindest ausgehend von den Aussagen des
Mitbeschuldigten C____, mit seinem manipulativen Verhalten diesem gegenüber
anlässlich der Vorbereitung der einen Tat gezeigt. Wäre der Beschwerdeführer in
Freiheit, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit weiteren Beeinflussungsversuchen
zu rechnen. Zwar ist der Mitbeschuldigte C____ im Ermittlungsverfahren mit dem
Beschwerdeführer konfrontiert worden, ebenso wie im Übrigen die Mitbeschuldigte
B____. Das Beweisergebnis ist damit aber keineswegs gesichert. Insbesondere in
Bezug auf die Mitbeschuldigte B____ ist festzuhalten, dass diese dem Beschwerdeführer
früher sehr nahe stand. Ihre Beeinflussbarkeit erscheint damit deutlich erhöht.
Die Staatsanwaltschaft wird sich zum Beweis ihrer Vorwürfe im Wesentlichen auf
die Aussagen der Mitbeteiligten des Beschwerdeführers und der Auskunftspersonen
stützen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Strafgericht diese Personen alle,
mindestens aber B____ und C____, persönlich befragen wird, selbst wenn sie im
Ermittlungsverfahren bereits mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sind.
An der Verhinderung von Einflussnahmen auf diese besteht deshalb ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Bei dieser Situation entspricht es auch der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, Kollusionsgefahr trotz durchgeführter Konfrontationseinvernahmen
weiterhin zu bejahen (vgl. BGer 1B_374/2009 vom 5. Januar 2010, E. 3.3;
vgl. auch BGer 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013).
Im vorliegenden
Fall kommt hinzu, dass in der Zwischenzeit zwei konkrete Kollusionsversuche des
Beschwerdeführers bekannt geworden sind. So konnte er gemäss Aktennotiz vom 26.
September 2013 einen Brief an seine Bekannte, Frau E____, dank eines Täuschungsmanövers
unkontrolliert zustellen lassen. Da er auf das Couvert „vertraulich“
geschrieben hatte und Frau E____ bei einer Anwaltskanzlei arbeitet, an welche
der Beschwerdeführer das Schreiben adressiert hatte, war der kontrollierende Gefängnismitarbeiter
der Meinung, es handle sich um geschützte Anwaltspost. Wenn der
Beschwerdeführer nunmehr einwendet, die Behörde habe die fälschliche
Weiterleitung der Post zu verantworten, so verkennt er das Wesentliche: Dass
diese erste Kollusionshandlung wegen mangelnder Aufmerksamkeit des
Gefängnismitarbeiters geglückt ist, macht sie nicht ungeschehen. Am 17. Dezember
2013 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Brief an Frau E____ in die Gefängnispost.
Dieses Mal gelang jedoch sein Versuch nicht. Vielmehr wurde das Schreiben
geöffnet. Darin befand sich nebst ein paar an die Adressatin gerichteten Zeilen
ein für B____ bestimmter Brief. Ihr schrieb der Beschwerdeführer unter anderem:
„Ich weiss nit ob ich traurig, hassig oder enttüscht sött si vo dir. Aber egal,
das chöne mr no usdiskutiere wenns sowit isch.“ Ferner enthält das Schreiben
die Aufforderung zur Verschwiegenheit: „Ich ha dir nie gschribe ok und du
schriebsch au nit zruck.“ Hätte die frühere Partnerin des Beschwerdeführers
dieses Schreiben tatsächlich erhalten, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit
eine Kollusionshandlung stattgefunden hätte. Allein schon mit der verbotenen
Kontaktaufnahme wäre eine Beeinflussung möglich gewesen. Eine konkrete
Aufforderung, dies zu tun oder jenes zu unterlassen, braucht es hiefür nicht. Im
Übrigen wollte der Beschwerdeführer der Belastungszeugin klar zu verstehen geben,
dass er nicht mit ihr zufrieden war und dies in Zukunft noch ausdiskutiert
würde. Auch als Einschüchterung zu verstehen ist der Hinweis, er habe immer
einen Weg gefunden, mit ihr zu kommunizieren. Dass er sich dabei auf eine
spirituelle Ebene bezogen habe, wie die Verteidigerin in ihrer Replik glauben
machen will, darf wohl als abwegig bezeichnet werden. Würde der
Beschwerdeführer über derartige Fähigkeiten verfügen, hätte er seinen Brief an B____
nicht als Anwaltspost tarnen müssen. Zusammenfassend muss die Gefahr der
Verdunkelung nicht nur als theoretisch vorhanden, sondern vielmehr als evident
eingestuft werden.
Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht keine konkreten Einwände gegen die Verhältnismässigkeit
der Haft vor. Tatsächlich droht ihm im Falle einer Verurteilung eine
Freiheitsstrafe, die weit über der bisherigen Haftdauer liegt. So wird Raub mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen,
Raub unter Mitführung einer Schusswaffe mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft (Art. 140 Ziff. 1 und 2). Hinzu kommt die Tatmehrheit.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was zur Folge hat, dass die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seine Verteidigerin beantragt die amtliche Verteidigung.
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde nicht von vorneherein aussichtslos
war. Dies gilt sicherlich für die unsubstantiierte Bestreitung des dringenden
Tatverdachts. Aber auch die Ausführungen zur Kollusionsgefahr erscheinen als
von Anfang an wenig überzeugend. Immerhin konnte sich der Beschwerdeführer
aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts, welches eine Kollusionsgefahr
verneinte, nachdem Aussagen von Belastungszeugen in gerichtlich verwertbarer
Weise vorlagen (BGer 1B267/2013 vom 10. September 2013), zur Beschwerde
veranlasst sehen. Nicht verständlich sind hingegen die Ausführungen in der
Replik, nachdem dem Beschwerdeführer konkrete Kollusionshandlungen vorgeworfen
worden waren. Ein Inhaftierter, der seinen Vertreter selbst bezahlen muss,
hätte auf das Vortragenlassen derartiger Argumente verzichtet. Die amtliche
Verteidigung ist demnach zwar zu gewähren, jedoch nur für den Aufwand, der
vertretbar erscheint und den auch ein nicht habloser Untersuchungshäftling hätte
betreiben lassen. Es ist deshalb nicht von der eingereichten (weit übersetzten)
Honorarnote der Vertreterin auszugehen, sondern es ist der diesbezügliche
Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen. Eine solche Schätzung ist dem Appellationsgericht
aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Beschwerden ohne Weiteres möglich. Auszugehen
ist vom Stundenansatz in Höhe von CHF 180.–, da sämtliche Bemühungen noch im
Jahr 2013 getätigt worden sind. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 44.– geben
schliesslich zu keinen Bemerkungen Anlass.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Suzanne
Davet, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’080.– und
ein Auslagenersatz von CHF 44.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 89.90,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten..
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.