Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.53
URTEIL
vom 20.
November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, lic.
iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____, geb. (…) Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. Roger Wirz,
Advokat, Beschuldigter
Anton von Blarer-Weg 2,
4147 Aesch
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
(…)
C_____
(…)
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 5. Juni 2012
betreffend versuchter Raub,
Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung Hausfriedensbruch, Strafzumessung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2012 des versuchten Raubs,
des Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des
Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Führerausweis, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des
kantonalen Übertretungsstrafgesetzes schuldig erklärt und zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18./19. März 2011)
sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung wurde
er freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zu CHF 4'030.–
Schadenersatz an C_____ verurteilt; dessen Mehrforderung wurde auf den Zivilweg
verwiesen.
Mit gleichem
Urteil wurde D_____, der Zwillingsbruder von A_____, des versuchten Raubes und
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Von der
Anklage des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Eine am 7. Oktober 2010 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt.
Während D_____ und
die Staatsanwaltschaft das Urteil angenommen haben, hat A_____ am 6. Juni 2012 dagegen
Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 27. August 2012 hat er,
inzwischen vertreten durch Advokat lic. iur.
Roger Wirz, ausgeführt, seine Berufung richte sich gegen die Verurteilung wegen
versuchten Raubes (Fall 1), die Verurteilung wegen Diebstahls, eines
geringfügigen Vermögensdelikts und Hausfriedensbruchs (Fall 2), gegen die
Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sowie gegen die
Verurteilung zu CHF 4'030.– Schadenersatz an C_____. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident hat dem Berufungskläger mit Verfügung vom 1.
Oktober 2012 antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Eingabe vom
10. Januar 2013 hat der Berufungskläger die Berufung schriftlich begründet. Er
beantragt, die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes seien
zu bestätigen und er sei dafür zu einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen,
eventualiter zu 2 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams) zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse nach richterlichem
Ermessen. Von der Anklage des versuchten Raubes zum Nachteil von B_____ und des
Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts und des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil von C_____ sei er freizusprechen. Die Schadenersatzforderung von C_____
sei dementsprechend abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu
verweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung
der Berufung vernehmen lassen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. November 2013 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt, wobei der
Verteidiger zusätzlich zu seinen bisherigen Anträgen neu die Aufhebung des angefochtenen
Urteils wegen Verletzung der Verfahrensrechte des Berufungsklägers beantragt
hat. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Staatsanwältin sowie die Privatkläger B_____ und C_____, welche bloss fakultativ
geladen worden waren, haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat gegen das am 5. Juni 2012 ergangene Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung
eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in
Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Der
Verteidiger moniert als Verfahrensfehler, dass der Berufungskläger vor erster
Instanz nicht verteidigt war. Er macht geltend, angesichts der drohenden Strafe
wäre schon vor erster Instanz eine amtliche Verteidigung geboten gewesen. Gemäss
Art. 132 Abs. 1 StPO hätte daher die Verfahrensleitung eine solche anordnen
müssen. Indem das nicht geschehen sei, seien die Verfahrensrechte des Berufungsklägers
verletzt worden. Dies müsse zur Aufhebung der Verurteilung führen, da der
Mangel im Verfahren vor Appellationsgericht nicht geheilt werden könne.
1.2.2 Diesen
Antrag hat der Verteidiger erstmals in seinem Plädoyer in der Appellationsgerichtsverhandlung
gestellt. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist bereits in der Berufungsklärung
verbindlich anzugeben, inwieweit ein Urteil angefochten und welche Abänderung
dieses Urteils verlangt wird. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil grundsätzlich
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann indessen
zugunsten der beschuldigten Person auch nicht (rechtzeitig) angefochtene Punkte
überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art.
404 Abs. 2 StPO).
1.2.3 Zu
Beginn der Einvernahme des Berufungsklägers wegen versuchten Raubes zum
Nachteil von B_____ am 19. März 2011 erfolgte eine Rechtsbelehrung, anlässlich
welcher dem Berufungskläger unter anderem Art. 129 StPO vorgelegt wurden,
wonach er als beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und
auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu
beauftragen. Er erklärte auf ausdrückliche Erkundigung durch den
einvernehmenden Detektiv, er habe keine Fragen zur Rechtsbelehrung und mache seine
Aussagen, „ohne dass mich hier ein Anwalt vertritt“ (Akten S. 215). Bei der
Einvernahme vom 8. November 2011 wurde er eingangs auf die Rechtsbelehrung in der
Einvernahme vom 19. März 2011 hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass
diese Rechte auch jetzt gelten. Die fraglichen Gesetzesartikel – darunter Art.
129 StPO – wurden ihm sowohl auf Deutsch als auch auf Ungarisch erneut vorgelegt
und er erklärte wiederum, er habe keine Fragen dazu (Akten S. 280). Er wusste
somit, dass er einen Verteidiger hätte beiziehen können, wollte dies aber nicht.
Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorlag, lag es
im Belieben des Berufungsklägers, einen Verteidiger zuzuziehen oder nicht.
Nachdem er im Wissen darum, dass er Anspruch auf Zuzug einer Verteidigung
hätte, auf eine solche verzichtete, war die Verfahrensleitung nicht gehalten,
eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Es wurde daher kein Verfahrensfehler begangen,
so dass der Antrag, das angefochtene Urteil „aufzuheben“, abzuweisen ist.
1.3 Der
Berufungskläger hat seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis sowie wegen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes und des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes nicht
angefochten. Diese Schuldsprüche sind daher in Anwendung von Art. 404 Abs. 1
StPO ohne Weiteres zu bestätigen. Ebenfalls nicht angefochten und somit ohne
Erwägungen zu bestätigen ist die Verweisung der Schadenersatzforderung von C_____
im Umfang von CHF 3'800.– auf den Zivilweg.
2.1 Der
Schuldspruch wegen versuchten Raubes beruht auf folgendem von der
Strafgerichtspräsidentin als erstellt erachteten Anklagesachverhalt: Der
Berufungskläger und sein Zwillingsbruder D_____, welche sich in Begleitung
eines Kollegen befanden, sollen am Abend des 18. März 2011 bei der
Kontakt- und Anlaufstelle III an der Binningerstrasse 4 in Basel den ihnen unbekannten
B_____ angesprochen und ihm vorgegaukelt haben, von ihm Ketalgintabletten
(Methadon) kaufen zu wollen. In der Folge hätten sich die vier zum
Nachtigallenwäldeli begeben, wo B_____ den Zwillingsbrüdern ein Minigrip mit 50
Tabletten à 5 Milligramm Ketalgin gezeigt habe. Der Berufungskläger habe
daraufhin versucht, B_____ das Ketalgin aus den Händen zu reissen. Da ihm das
nicht gelungen sei, hätten beide Brüder B_____ Schläge angedroht für den Fall,
dass er ihnen das Ketalgin nicht überlasse. Dieser habe das Minigrip mit dem
Ketalgin aber nicht losgelassen, worauf ihm D_____ die rechte Faust an die
linke Schläfe geschlagen habe. Da B_____ noch etwas habe ausweichen können,
habe ihn die Faust nur leicht gestreift. Als Securitasmitarbeiter dem um Hilfe schreienden
B_____ zu Hilfe gekommen seien, seien die Brüder und deren Kollege davongerannt.
2.2 Dieser
Sachverhalt beruht auf den Aussagen von B_____, wie er sie im Ermittlungsverfahren
zunächst den requirierten Polizeibeamten (Rapport vom 18. März 2011, Akten
S. 208), am gleichen Abend auf der PW Kannenfeld Det E_____ gegenüber zu
Protokoll gegeben (Akten S. 213 f.) und schliesslich am 19. März 2011 anlässlich
einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft deponiert und dort auch unterschriftlich
bestätigt hat (Akten S. 237 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat
er diese Angaben unter gesteigerter Wahrheitspflicht als Zeuge bestätigt (Akten
S. 563 f.). Der Berufungskläger und sein Bruder haben den Raubversuch stets
bestritten.
2.3 Der
Berufungskläger rügt, dass sich die Verurteilung einzig und allein auf die
Aussagen von B_____ stütze. Das Geschehen lasse verschiedene Interpretationen
zu. B_____ selbst habe von einem „Gerangel“ gesprochen und sich in Bezug auf
den angeblichen tätlichen Angriff durch den Bruder des Berufungsklägers nur
sehr vage geäussert.
2.4 Die
Aussagen von B_____ imponieren durch ihre Konstanz und ihren Detailreichtum,
und der von ihm geschilderte Geschehensablauf wirkt absolut glaubhaft.
Ausserdem korrespondiert er mit den Aussagen der herbeigeeilten
Securitasmitarbeiter, wonach diese gesehen hätten, wie drei Typen am
Geschädigten „herumzerrten“ (Akten S. 208). Entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers hat sich B_____ keineswegs nur vage zum tätlichen Angriff
geäussert, sondern er hat mehrfach klar festgehalten, dass ihm der Bruder des
Berufungsklägers („der mit der bunten Jacke“) einen Faustschlag habe versetzen
wollen, wobei er ihn – weil er ein wenig habe ausweichen können – nur leicht an
der linken Schläfe getroffen resp. an der linken Wange gestreift habe (Akten S.
208, 213, 238). Die Angabe von B_____, dass er dem Berufungskläger beim Gerangel
um das Ketalgin die Jacke zerrissen habe (Akten S. 208), wird durch den
Zustand der Jacke objektiviert (vgl. Akten S. 217). Darüber hinaus sind
keinerlei Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich, zumal B_____ sich mit
seinen Angaben, dass er Ketalgin habe verkaufen wollen, selbst belastet hat. Demgegenüber
widersprachen sich der Berufungskläger und sein Bruder nicht nur gegenseitig,
sondern ihre Aussagen waren auch in sich widersprüchlich und sind daher vollkommen
unglaubwürdig. Im Einzelnen kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil (S. 7, 8) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den
angeklagten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Die rechtliche Qualifikation
als versuchter Raub ist zutreffend und der entsprechende Schuldspruch daher zu
bestätigen.
3.1 Im
Anklagepunkt 2 waren beide Zwillingsbrüder des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C_____ angeklagt. Sie sollen in der
Nacht vom 18./19. Mai 2011 bei ihrem Landsmann C_____ in Muttenz übernachtet
und dabei heimlich dessen Ersatzschlüssel zur Wohnung entwendet haben. Nachdem C_____
am 19. Mai 2011 für einige Tage in die Ferien gereist sei, hätten sich die
Brüder mit diesem Schlüssel unrechtmässig Zugang zur Wohnung verschafft. In der
Folge hätten sie die Wohnung selbst benutzt sowie sie für einige Tage einem
ungarischen Paar vermietet. Durch unsachgemässen Gebrauch hätten sie den
CD-Player von C_____ beschädigt, wodurch Sachschaden in unbekannter, im Zweifel
lediglich geringfügiger Höhe entstanden sei. Schliesslich hätten sie aus der
Wohnung CHF 500.– Bargeld sowie diverse Wertgegenstände (hauptsächlich
Elektronikartikel) gestohlen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat den
Berufungskläger gemäss Anklage verurteilt, seinen Bruder indessen freigesprochen.
3.2 Der
Berufungskläger hat auch diese Vorwürfe stets bestritten. In der Berufungsbegründung
wird gerügt, dass die Verurteilung praktisch ausschliesslich auf den
Behauptungen von C_____ beruhe, wobei im Ermittlungsverfahren nicht einmal eine
unterschriftlich bestätigte Befragung von C_____ erfolgt sei. Es sei zudem unverständlich,
warum bei einer Beweislage, die sogar eher mehr Indizien für eine Täterschaft
von D_____ aufweise, dieser freigesprochen, der Berufungskläger aber verurteilt
worden sei. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen den
Aussagen der beiden Brüder könnten allenfalls den Verdacht nähren, dass sie dem
„Zigeunerpaar“ den Zugang zur Wohnung von C_____ verschafft hätten Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenstände durch das unrechtmässig in
der Wohnung logierende Paar, welches im Rahmen der Strafuntersuchung nie
unterschriftlich befragt worden sei, entwendet worden seien.
3.3 C_____
hatte nach seiner Rückkehr aus den Ferien die Polizei requiriert, nachdem er
festgestellt hatte, dass in seiner Wohnung einerseits diverse Gegenstände
fehlten, andererseits verschiedene Dinge dort waren, die nicht ihm gehörten,
und dass offensichtlich jemand dort gehaust hatte (verdrecktes Geschirr, eingeschaltete
Kochplatte). Er erklärte, dass er in der Nacht vor seiner Abreise die beiden Brüder
beherbergt habe und vermute, dass diese seinen Ersatzschlüssel gestohlen hätten,
als er am nächsten Morgen eine kurze Besorgung machte. In der auf die Polizeirequisition
folgenden Nacht standen plötzlich ein Mann und eine Frau
– gemäss den in der Wohnung aufgefundenen Effekten F_____ und G_____ – in
seiner Wohnung, welche ihm nach seinen Angaben erklärten, sie hätten für die
Wohnung CHF 50.– Miete bezahlt, indessen bestritten, Gegenstände aus der Wohnung
entwendet zu haben (Akten S. 254 ff.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 hat C_____
seinen Standpunkt und seine Vermutung bezüglich der Täterschaft nochmals
dargelegt (Akten S. 265 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat er als Auskunftsperson
in Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Bruders diese Angaben bestätigt
und dabei auch zu Protokoll gegeben, F_____ habe ihm gesagt, er habe die
Wohnung vom Berufungskläger gemietet, und D_____ sei mit ihm zum Hehler gegangen,
der seine Festplatte gekauft habe (Akten S. 568).
3.4 Da
aufgrund des kriminaltechnischen Berichts (Akten S. 275 ff.) ein gewaltsames
Eindringen der Täterschaft in die Wohnung ausgeschlossen werden kann, ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Täterschaft im Besitz eines
Schlüssels war. Der Berufungskläger und sein Bruder haben in der erstinstanzlichen
Verhandlung zugestanden, in der Nacht vom 18./19. Mai 2011 in der Wohnung von C_____
übernachtet zu haben (Akten S. 565), was sie im Ermittlungsverfahren noch
bestritten hatten (Akten S. 281, 291). In Bezug auf den Schlüssel haben die
beiden vollkommen widersprüchliche Angaben gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat
der Berufungskläger bestritten, den Schlüssel von C_____ gehabt zu haben (Akten
S. 282), während sein Bruder ausgesagt hat, vielleicht habe sich der
Berufungskläger mit dem Ersatzschlüssel Zugang zur Wohnung von C_____
verschafft (Akten S. 292). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat D_____ zunächst
zu Protokoll gegeben, C_____ habe dem Berufungskläger einen Schlüssel gegeben,
kurz darauf hat er ausgesagt, C_____ habe ihm selbst einen Schlüssel gegeben,
was er indessen auf Nachfrage des Gerichts gleich wieder dementiert hat (Akten
S. 565). Später hat er erklärt, C_____ habe ihnen den Schlüssel für die Zeit
seiner Ferienabwesenheit angeboten, aber sie hätten ihn nicht genommen (Akten
S. 566). Der Berufungskläger selbst hat weiterhin bestritten, den Schlüssel
gehabt zu haben (Akten S. 565). Während der Berufungskläger und sein Bruder somit
auch in diesem Anklagepunkt sehr widersprüchliche Aussagen machten, die sie
stets wieder abänderten, erscheinen jene von C_____ konstant und werden
teilweise durch den kriminaltechnischen Bericht konkretisiert. Es ist daher mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger entweder allein oder
zusammen mit seinem Bruder den Ersatzschlüssel zur Wohnung entwendet und –
entsprechend der von C_____ rapportierten Aussage von F_____– dem Paar F_____/G_____
„vermietet“ hat. Da neben den Effekten dieses Paars auch andere nicht C_____
gehörende Gegenstände, unter anderem auch Fixerutensilien, in der Wohnung
aufgefunden wurden, ist im weiteren davon auszugehen, dass der damals
drogenabhängige Berufungskläger die Wohnung auch selbst benutzt hat. Dadurch
hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
3.5 F_____
und G_____, welche in der Wohnung logiert hatten, sind nie zum Sachverhalt
einvernommen worden. Wie sich aus dem Polizeirapport ergibt, wurden ihnen
einfach ihre Effekten wieder ausgehändigt (Akten S. 257). Diese Unterlassung
ist unverständlich, ebenso der Umstand, dass sich der Verdacht des Diebstahls
von Anfang an offenbar allein auf den Berufungskläger und dessen Bruder
konzentrierte, obwohl zumindest F_____ und G_____ offensichtlich ebenfalls Zugang
zur Wohnung hatten. Dass schliesslich der Berufungskläger wegen Diebstahls und
geringfügiger Sachbeschädigung erstinstanzlich verurteilt wurde, während sein
Bruder freigesprochen wurde, ist eine weitere Ungereimtheit. Tatsächlich
bestehen bezüglich des Diebstahls und der Sachbeschädigung nicht mehr Indizien für
eine Täterschaft des Berufungsklägers als bei seinem Bruder, eher im Gegenteil.
Dass D_____ offenbar gewusst hat, wo sich die gestohlenen Festplatten befanden,
ist ein Indiz, das in erster Linie gegen ihn spricht, nicht gegen den
Berufungskläger. Dass C_____ den Diebstahl eher dem Berufungskläger als dessen
Bruder zutraut, dürfte vor allem damit zusammen hängen, dass ihn dieser drei
Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung in dieser Sache mit zwei bis drei
Faustschlägen ins Gesicht verletzt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 10.
April 2013). Dies ist kein Indiz für seine Täterschaft in dieser Sache. Eine
entsprechende Verurteilung kann auch nicht auf die Aussage von C_____ in der
erstinstanzlichen Verhandlung abgestützt werden, wonach ihm der Hehler, der
seine Festplatten erworben hatte, gesagt habe, dass der Berufungskläger ihm die
Festplatte gegeben habe (Akten S. 569). Auch diese Aussage mag vom Groll
diktiert worden sein, zumal sie von D_____, der C_____ zum Hehler geführt
hatte, nicht bestätigt wurde. Nach dessen Aussagen hat der Hehler gesagt, er
habe die Festplatten von zwei ungarischen Männern erworben, wovon einer
Zigeuner gewesen sei (Akten S. 293). Angesichts des Umstands, dass nachgewiesenermassen
nicht nur der Berufungskläger, sondern auch F_____ und G_____ und möglicherweise
via diese noch mehr Leute Zugang zur Wohnung von C_____ hatten, ist somit nicht
mit ausreichender Sicherheit erstellt, dass der Berufungskläger den CD-Player
beschädigt und die Gegenstände aus der Wohnung entwendet hat. Er ist daher in
dubio pro reo von der Anklage des Diebstahls und der geringfügigen
Sachbeschädigung freizusprechen.
3.6 Aufgrund
dieses Freispruchs ist die Schadenersatzforderung von C_____ im angefochtenen
Umfang von CHF 4'030.– abzuweisen.
4.1 Bei
der Strafzumessung ist wie vor erster Instanz vom Strafrahmen des Raubes
auszugehen – gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Umstand, dass es beim Versuch
geblieben ist, ist strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB), so
dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a
StGB). Der Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend
Rechnung zu tragen. Angesichts der Freisprüche von den Anklagen des Diebstahls
und der geringfügigen Sachbeschädigung muss die Strafschärfung jedoch geringer
ausfallen als vor der Vorinstanz.
4.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers betreffend den versuchten Raub ist keineswegs
zu bagatellisieren, zumal die Täter dem Opfer in Überzahl gegenüber standen. Mit
der Vorinstanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Delikt – sowohl was
die angewendete Gewalt als auch was den beabsichtigten Deliktsbetrag angeht –
am unteren Rand der Bandbreite möglicher Raubtaten anzusiedeln ist. Die
Verkehrsregelverstösse sind dagegen schwerwiegend, hat sich der Berufungskläger
doch nicht nur ohne entsprechende Berechtigung, sondern auch erheblich alkoholisiert
und daher vollkommen fahrunfähig ans Steuer eines Fahrzeugs gesetzt und mit
seiner Fahrweise Menschen massiv gefährdet. Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs
ist das Verschulden des Berufungsklägers erheblich. Er hat das Vertrauen von C_____,
der ihn bei sich übernachten liess, massiv missbraucht, indem er ihm den Ersatzschlüssel
entwendet und während dessen Ferienabwesenheit sowohl selbst in dessen Wohnung
gehaust als auch diese weitervermietet hat, so dass dieser bei seiner Rückkehr
eine vollkommen verdreckte Wohnung vorfand.
4.3 Der
Berufungskläger ist mehrfach vorbestraft, was die Vorinstanz zu Recht zu seinen
Ungunsten gewichtet hat. Wie Interpol Budapest mit Schreiben vom 19. April 2011
mitteilte, habe er in den Jahren 2005 bis 2008 in Ungarn diverse Diebstähle
begangen. Ausserdem bestünden in Ungarn sechs nationale Haftbefehle gegen ihn
wegen Diebstahls und Drohung (Akten S. 43). Auch in Deutschland weist er Vorstrafen
auf: In den Jahren 2010 und 2011 wurde er wegen Diebstahls, Bedrohung und
Erschleichen einer Leistung viermal zu Geldstrafen verurteilt. Dazu kommt, dass
während des vorliegenden Berufungsverfahrens in Basel weitere Urteile gegen ihn
ergangen sind. So wurde er unter anderem mit Strafbefehl vom 6. November 2012
wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügiger Hehlerei zu 120 Tagen Freiheitsstrafe
und CHF 800.– Busse und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10.
April 2013 wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von C_____), Diebstahls,
mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe und CHF 1'500.– Busse verurteilt. Den mit Strafbefehl vom 6.
November 2012 beurteilten rechtswidrigen Aufenthalt sowie einen grossen Teil
der mit Urteil vom 10. April 2013 beurteilten Delikte (einfache Körperverletzung
zum Nachteil von C_____, Diebstahl eines iPhones, zwei Ladendiebstähle und
mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln) hat der Berufungskläger vor seiner
erstinstanzlichen Verurteilung in der vorliegenden Sache am 5. Juni 2012
begangen, so dass heute zu diesen beiden Urteilen eine teilweise Zusatzstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist.
4.4 Bei
Berücksichtigung aller obgenannten Umstände, namentlich der Freisprüche und der
Aussprechung einer teilweisen Zusatzstrafe, erscheint eine gegenüber dem angefochtenen
Urteil um 2 Monate reduzierte Strafe von 6 Monaten dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Da die diversen bis
anhin ausgesprochenen Geldstrafen den Berufungskläger offensichtlich nicht vor
weiterer Delinquenz abhalten konnten, ist mit der Vorinstanz auf
Freiheitsstrafe zu erkennen.
4.5 Der
Berufungskläger beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Auch wenn
dies gemäss Art. 42 StGB in formeller Hinsicht möglich wäre, hat die Vorinstanz
angesichts der (in Anbetracht seines noch jungen Alters zahlreichen) Vorstrafen
des Berufungsklägers zu Recht erkannt, dass vorliegend nicht von einer guten
Prognose ausgegangen werden kann. Die Erwägung, dass der Berufungskläger
mehrfach wegen gleichartiger Delikte vorbestraft sei (Urteil S. 20), ist auch
nach dem Freispruch von der Anklage des Diebstahls noch zutreffend. Bei
Vorstrafen wegen Diebstählen und Drohungen und einer Verurteilung wegen versuchten
Raubes kann durchaus von gleichartigen Delikten gesprochen werden. Erst recht
ist die Prognose als schlecht zu beurteilen, wenn zusätzlich die Delikte
berücksichtigt werden, derentwegen heute eine teilweise Zusatzstrafe
auszusprechen ist. Hinzu kommt, dass gegen den Berufungskläger seit dem
angefochtenen Urteil neben den bereits erwähnten Verurteilungen vom 6. November
2012 und vom 10. April 2013 zwei weitere Urteile ergangen sind, nämlich mit Strafbefehlen
vom 22. Januar 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu 45 Tagen
Freiheitsstrafe und vom 16. Juli 2013 wegen Diebstahls zu 21 Tagen
Freiheitsstrafe. Diese neuen Delikte sind zwar bei der Strafzumessung nicht zu
berücksichtigen, sie bestätigen aber die Richtigkeit der von der Vorinstanz
gestellten schlechten Prognose. Der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe
von 6 Monaten kann somit nicht gewährt werden.
4.6 Die
von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Busse von CHF 1'000.– ist nicht
angefochten worden. Sie erweist sich auch nach dem Freispruch von der geringfügigen
Sachbeschädigung noch als angemessen und ist daher zu bestätigen.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Der Berufungskläger hat insgesamt im Umfang von rund einem
Drittel obsiegt. Daraus folgt, dass sind ihm zwei Drittel der Urteilsgebühr von
CHF 900.–, also CHF 600.–, aufzuerlegen sind und dass der vom amtlichen Verteidiger
geleistete Aufwand zu zwei Dritteln mit einem Stundenansatz von CHF 180.– und
zu einem Drittel (im Umfang des Obsiegens) mit einem Stundenansatz von CHF 220.–
zu entschädigen ist. Bei einem Gesamtaufwand von 13,7 Stunden gemäss seiner
Honorarrechnung sind daher 4,5 Stunden mit CHF 220.– und 9,2 Stunden mit
CHF 180.– zu vergüten, was ein Honorar von insgesamt CHF 2'646.– ergibt
(CHF 990.– plus CHF 1'656.–). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt CHF
260.25 und 8 % MWST. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Berufungskläger
verpflichtet, dem Gericht die seinem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zu
erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückerstattungspflicht bezieht sich jedoch bloss auf den Teil der Entschädigung,
der seinem Unterliegen entspricht (CHF 1'656.– Honorar und CHF 173.50 Auslagen
zuzüglich 8 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Der Berufungskläger wird im
Anklagepunkt I.2 von der Anklage des Diebstahls und der geringfügigen
Sachbeschädigung zum Nachteil von C_____ freigesprochen. Im Übrigen wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. Der Berufungskläger wird zu 6
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 18./19. März 2011 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als teilweise Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2012 und zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2013,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 2, 91
Abs. 1 Satz 2 und 95 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes, § 21 und 26 des kantonalen
Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Schadenersatzforderung von C_____ wird
im Umfang von CHF 4’030.– abgewiesen. Im Übrigen wird das angefochtene
Urteil im Zivilpunkt bestätigt.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird
bestätigt. Für das zweitinstanzliche Verfahren trägt der Berufungskläger eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Roger
Wirz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'646.– und ein
Auslagenersatz von CHF 260.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt 232.50 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1'829.50 (zuzüglich 8 % MWST)
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.