Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.67
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 48,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Olivier
Huber, Advokat,
Büsseracherstrasse 2, 4246 Wahlen
b. Laufen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2013
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 13. Februar 2013
Sachverhalt
A_____ ist mit
Anklageschrift vom 14. November 2013 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls
angeklagt worden. Seit ihrer Anhaltung am 3. Oktober 2013 befindet sie sich in
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 21. November 2013 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für
die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 13. Februar 2014 an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom
28. November 2013, mit der die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
um Aufhebung des Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter
beantragt sie, sie sei unter Auferlegung einer Kaution zu entlassen. Auf ein
Gesuch vom 28. November 2013 um Wiedererwägung trat das Zwangsmassnahmegericht
nicht ein, bzw. es wies dieses ab. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess
sich die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 replicando vernehmen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB; SR 311.0), welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt,
begründet.
3.2 Die
Beschwerdeführerin rügt die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Sie gesteht
zwar zu, am 3. Oktober 2013 in der Basler Innenstadt gemeinsam mit B_____ mehrere
Ladendiebstähle verübt zu haben. Sie bestreitet jedoch, die Diebstähle zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und als Mitglied einer Bande begangen zu
haben.
3.3 Für
die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; Forster,
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen. Darüber hinaus gilt nach der Rechtsprechung
bei Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts
vermutungsweise grundsätzlich als erfüllt, weil damit in aller Regel eine
Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (statt vieler BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; APE
HB.2013.46 vom 4. September 2013 E. 3, HB.2013.13 vom 17. April 2013 E. 2.2).
Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die angeschuldigte Person im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. APE HB.2011.2 vom 11. Februar
2011 E. 3 mit Verweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3).
3.4 Aus
den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zusammen
mit B_____ in Basel angehalten wurde. Die beiden Frauen waren gleichentags vom
Verkaufspersonal der Firma C_____ aufgrund ihrer auffälligen Kleidung wieder
erkannt worden, nachdem in den Vorjahren zweimal nach dem Besuch der beiden
Frauen im Ladengeschäft teure Damenhandtaschen gefehlt hatten. Aus diesem
Grunde requirierten die Verkäuferinnen die Polizei, welche die Beschuldigte
sowie B_____ festnehmen konnte, als sie im Begriff waren, deren Fahrzeug zu
besteigen. Im Auto und in den von den beiden Frauen mitgeführten Taschen wurden
zahlreiche neuwertige, zum grossen Teil noch mit Preisschildern versehene Kleidungsstücke,
ausserdem Süssigkeiten sowie zwei Flaschen Parfüm sichergestellt. Die weiteren
Ermittlungen ergaben, dass ein Grossteil dieser Waren am selben Nachmittag in
der Basler Innenstadt aus diversen Geschäften gestohlen worden war. Gemäss dem
Auszug aus dem deutschen Zentralregister ist die Beschwerdeführerin in Deutschland
am 1. Juli 2009, am 8. Dezember 2011, am 20. März 2012 sowie am 4. Mai
2012 wegen gemeinschaftlichen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt
worden, hinzu kommt eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in
Frankreich vom 7. Juni 2012. Die mit den Verurteilungen von B_____ identischen
Urteilsdaten legen die Vermutung nahe, dass die beiden Frauen am 3. Oktober
2013 in Basel nicht das erste Mal miteinander Diebstähle begingen. Aus den
Auswertungen der Mobiltelefone geht zudem hervor, dass sich die beiden Frauen
vorgängig zur Diebestour in Basel verabredet und diese damit geplant hatten.
Weiter vermochte die Beschwerdeführerin keine einleuchtende Erklärung für eine
in dem gemeinsam benutzten Fahrzeug sichergestellte Liste mit diversen
Luxusartikeln abzugeben. Der Verdacht, dass es sich dabei um eine Bestellliste
unbekannter Auftraggeber handelt und die beiden Frauen gezielt und planmässig
stahlen, wird dadurch erhärtet. Ausserdem trugen beide Frauen bei ihrer
Anhaltung je eine speziell mit Alufolie ausgekleidete Tasche bei sich, um die
Diebstähle auszuführen. Wie die Vorrichterin und die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführen, kann vor diesem Hintergrund der dringende Tatverdacht auf
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl nicht ernstlich bezweifelt werden. Ob es
sich bei der sichergestellten Liste tatsächlich um eine Bestellliste
unbekannter Auftraggeber handelt und die Beschwerdeführerin neben den
zugestandenen Delikten auch für die Diebstähle zum Nachteil der Firma C_____ in
den Jahren 2011 und 2012 zur Verantwortung zu ziehen ist, kann an dieser Stelle
offen bleiben. So muss für die Anordnung von Haft die Täterschaft nicht
zweifelsfrei nachgewiesen sein, vielmehr genügt ein dringender Verdacht,
welcher vorliegend angesichts der Umstände zweifellos gegeben ist.
3.5 Nach
dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in
Bezug auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl angenommen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund die Flucht- und die Fortsetzungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO bejaht, während es das Vorliegen von
Kollusionsgefahr offen gelassen hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen
der genannten Haftgründe.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person,
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGE
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1).
4.3 Die
Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt mit ihrem
Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter in Nancy/F. Sie ist mit einem weiteren
Kind schwanger. Gemäss ihrer Einvernahme zur Person ist sie zurzeit nicht
erwerbstätig. Damit liegt ihr Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen in
Frankreich. Verbindungen zur Schweiz hat sie keine, vielmehr ist sie gemäss
eigenen Angaben einzig zum Delinquieren hierher gekommen. Bei dieser Sachlage
ist die Gefahr gross, dass sie sich der Strafverfolgung und dem Vollzug einer
allfälligen Sanktion entziehen würde, indem sie nach Frankreich zurückkehrt.
Ausserdem steht der Vorwurf der Gewerbs- und Bandenmässigkeit im Raum und damit
eine empfindliche Sanktion, insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen
einschlägigen Vorstrafen.
4.4 Eventualiter
beantragt die Beschwerdeführerin ihre Entlassung aus der Sicherheitshaft gegen
Kaution.
4.5 Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ordnet das Gericht anstelle
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen
an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme
namentlich bei Fluchtgefahr sieht das Gesetz unter anderem eine Sicherheitsleistung
vor (Art. 237 Abs. 2 lit. a, 238 – 240 StPO). Die Praxis des Appellationsgerichts
lässt die Haftentlassung gegen Kaution nur zu, wenn die Furcht vor dem Verlust
der Kaution als hinreichende Schranke gegen die Flucht erscheint (APE
HB.2013.59 vom 18. November 2013 mit Verweis auf BJM 1994 S. 166). Zurückhaltung
übt sie insbesondere dann, wenn die Fluchtgefahr als besonders akut einzustufen
ist, sowie wenn die Kaution nicht durch die inhaftierte Person selbst, sondern
durch Dritte gestellt werden soll, weil in diesem Fall die Inkaufnahme eines
Verfalls wesentlich leichter fällt als bei einer Leistung aus eigenen Mitteln
(APE 2010.10 vom 19. Mai 2010 E. 4.2). Im vorliegenden Falle würde eine Kaution
aufgrund der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus eigenen Mitteln,
sondern durch Verwandte oder Bekannte geleistet. Eine solche Drittkaution erscheint
jedoch nicht geeignet, die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Es ist vielmehr mit
der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts
der ihr bei einer Verurteilung drohenden Nachteile, namentlich der Trennung von
ihrem kleinen Kind, durch eine von Dritten gestellte Kaution nicht zuverlässig
von einer Flucht in ihre Heimat abgehalten würde. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde kann somit der Fluchtgefahr nicht durch die Leistung einer
Kaution begegnet werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.
5.1 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung
der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene
Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom
29. Juli 2013). Auch die Fortsetzungsgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im
Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits frührer
gleichartige Straftaten verübt hat.
Voraussetzung
für die Annahme der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass
der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich
gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO
N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11). Diese
müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens,
in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen
Strafverfahrens bilden. Falls noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt,
ist bezüglich mutmasslicher „Vortaten“ eine mit an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit zu verlangen (Forster, a.a.O., Art. 221 N 15
FN. 60; Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der
Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige (nicht aber notwendigerweise
gleiche) Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen "Verbrechen oder
schwere Vergehen" drohen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
5.3 Der
Verteidiger macht geltend, die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Kleinkindes
und zudem erneut schwanger. Aufgrund dieser Lebensumstände sei nicht davon
auszugehen, dass sie weitere gleichgelagerte Delikte begehen werde. Ausserdem
stünden vorliegend lediglich Ladendiebstähle zur Debatte, welche eine Aufrechterhaltung
der Sicherheitshaft als Präventivhaft auf jeden Fall unverhältnismässig
erscheinen liessen.
5.4 Die
Beschwerdeführerin wurde in den letzten Jahren mehrfach in Deutschland und
Frankreich wegen gemeinschaftlichen – einmal auch wegen gewerbsmässigen –
Diebstahls bestraft. Die Daten der Verurteilungen decken sich mit denjenigen
von B_____, woraus auf etliche gemeinsame Diebestouren geschlossen werden muss.
Hinzu kommt, dass der Zeitraum des kriminellen Verhaltens sich über mehrere
Jahre erstreckt. Zumindest indizienweise wird dies auch durch die Diebstähle
bei C_____ aus den Jahren 2011 und 2012 gestützt. Die letzte Tat, die in
Deutschland zu einer Verurteilung führte, datiert vom 5. April 2012. Die
Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt bereits mit ihrer Tochter schwanger
und liess sich offenbar weder vom Bewusstsein der damit verbundenen
Verantwortung für ihr Kind noch durch die Verurteilung zu einer zwar bedingten,
aber doch mehrmonatigen Freiheitsstrafe vom weiteren Delinquieren abhalten. Betreffend
ihre erneute Schwangerschaft kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der
Beschwerdeantwort verwiesen werden (S. 2 ad. 10). Insgesamt hat sich an der
Situation der Beschwerdeführerin nicht derart viel geändert, dass ohne weiteres
davon ausgegangen werden könnte, sie werde zukünftig nicht mehr delinquieren.
Schliesslich handelt es sich bei dem am 3. Oktober innert weniger Stunden
erbeuteten Deliktsgut im Betrag von mehreren tausend Franken ganz klar nicht um
Bagatelldelikte. Das Kriterium der schweren Straftat ist demnach ebenfalls
erfüllt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
bejaht.
6.1. Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit der angeordneten
Sicherheitshaft. Soweit sie dabei geltend macht, die Anordnung der Haft sei
aufgrund des Bestehens milderer Alternativen nicht notwendig, kann auf die
vor-angehenden Erwägungen verwiesen werden. Namentlich die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Stellung einer Kaution ist nicht geeignet, sie bis zum Abschluss
des Verfahrens wirksam von Flucht oder weiterer Delinquenz abzuhalten. Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft
stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu der im Falle eines Schuldspruchs zu
erwartenden Strafe.
6.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.3 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 3. Oktober 2013 in Haft. Der durch
Gewerbs- bzw. Bandenmässigkeit qualifizierte Diebstahl ist gemäss Art. 139
Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe
nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bedroht. Die mehrfach einschlägig vorbestrafte
Beschwerdeführerin hat im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die angeordnete Haft deutlich
übersteigt. In der Anklageschrift hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf
Aussprechung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten gestellt. Bis
zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft am
13. Februar 2014 wird sich die Beschwerdeführerin gut vier Monate in Haft
befunden haben. In dieser Situation ist die Verhältnismässigkeit weiterhin
gewahrt.
6.4 Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft
sei angesichts der Trennung von ihrem Kleinkind sowie der erneuten
Schwangerschaft unzumutbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt
sich weder mit dem Recht auf persönliche Freiheit noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn diese mit Sicherheit
oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere
Krankheit des Verurteilten zur Folge hätte. Ein Strafaufschub auf unbestimmte
Zeit ist jedoch die Ausnahme. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger
Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Behörden
erheblich ein. Eine Verschiebung des Vollzugs auf unbestimmte Zeit kommt deshalb
nur dann in Frage, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass
der Haftvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde (vgl.
dazu BGE 136 IV 97, S. 101 E. 5.1). Dies muss analog auch für die Anordnung von
Sicherheitshaft gelten. Gemäss Art. 234 Abs. 2 StPO kann bei medizinischer
Indikation die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik
eingewiesen werden (Härri,
Basler Kommentar-StPO, Art. 234 N 16; vgl. § 7 Abs. 3 der Verordnung über das
Untersuchungsgefängnis [SG 258.900]). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar,
dass die Trennung von ihrem Kleinkind während der Dauer der Sicherheitshaft die
Beschwerdeführerin stark belastet. Aus der geführten Korrespondenz geht immerhin
hervor, dass sich ihre Schwester in Frankreich während ihrer Abwesenheit um ihr
Kind kümmert und dieses somit gut versorgt ist. Weiter bestehen gemäss den
Ausführungen des Verteidigers Komplikationen im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft. In der Beschwerde werden jedoch keine medizinischen Gründe für
die Annahme einer eingeschränkten oder aufgehobenen Hafterstehungsfähigkeit
geltend gemacht. Auf den neu mit Replik gestellten Antrag auf medizinische Abklärung
der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Zusammenfassend
sind durch die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherheitshaft weder die
Gesundheit des in Frankreich betreuten Kleinkindes noch diejenige des noch ungeborenen
Kindes in Gefahr. Die Beschwerdeführerin erhält bei gesundheitlichen Problemen
die notwendige medizinische Betreuung und wird allenfalls im Spital versorgt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Diese ist für
das Haftprüfungsverfahren praxisgemäss zu bewilligen. Der mit Honorarnote vom
18. Dezember 2013 geltend gemachte Aufwand von 6:20 Stunden zu CHF 180.–,
zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 23.– erscheint angemessen und wird dem amtlichen
Verteidiger aus der Gerichtskasse zugesprochen. Vorbehalten bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge der bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Olivier
Huber, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'163.– (einschliesslich
Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. C. Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.