Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.70
ENTSCHEID
vom 23. Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_______, geb. ( …) Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Stephanie
Trüeb, Advokatin,
Lindenstrasse 2, Postfach
552, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. November 2013
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum
- Februar 2014
Sachverhalt
A______ wurde am
3. September 2013 polizeilich angehalten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. September 2013 in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft
ermittelt gegen ihn wegen verschiedener Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau, im
Einzelnen Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Ehrverletzung
und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Mit Verfügung vom 29. November 2013 hat das Zwangsmassnahmengericht die über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft
in Anwendung von Art. 226 ff. StPO für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h.
bis zum 21. Februar 2014, verlängert. Hiergegen hat der Beschuldigte
rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter ordentlicher
und ausserordentlicher Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Replik ausdrücklich verzichtet.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die
Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei.
Der
Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines verfassungsmässigen
Anspruchs auf ausreichende Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, weil
darin nicht auf die in der Stellungnahme seiner Verteidigerin vom 28. November 2013 aufgeworfenen Argumente eingegangen worden sei. Die damit angesprochene
Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, bildet einen wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277, 129 I 232 E. 3.2
S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
Entgegen
der Auffassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers genügt die vorliegend
angefochtene Haftverfügung den dargelegten Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Das Zwangsmassnahmengericht hat die für den Entscheid
massgeblichen Erwägungen zwar kurz, aber klar aufgeführt und damit auch zum
Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen es von der Auffassung der
Verteidigung abgewichen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits in
den früheren Haftentscheiden vom 5. September 2013 und 30. September 2013 Erwägungen sowohl zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der
Kollusionsgefahr gemacht worden sind, die nach wie vor Geltung haben. Die
entsprechenden Ausführungen mussten in der vorliegenden Verfügung nicht
vollumfänglich wiederholt werden. Der Verteidigung ist es denn auch ohne
weiteres möglich gewesen, die angeordnete Haftverlängerung anzufechten und in
der Beschwerde darzutun, weshalb die Haftverfügung unrichtig sein soll. Hinzu
kommt, dass nach Art. 5 Abs. 2 StPO dem Beschleunigungsgebot in
Haftsachen besondere Bedeutung zukommt, was es erst recht verunmöglicht, in
allen Details auf alle erdenklichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen.
Voraussetzung
der Anordnung von Sicherheitshaft ist, dass der Beschuldigte eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus
muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
d, Art. 212 Abs. 2 und 3 lit. c StPO). Das
Zwangsmassnahmengericht stützt die Haftverfügung auf Kollusionsgefahr. Der
Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
als auch der Kollusionsgefahr und macht im Zusammenhang mit diesem besonderen
Haftgrund eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 StPO geltend.
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122
E. 3.2; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
4.2 Dem
Beschwerdeführer wird in erster Linie vorgeworfen, seine Ehefrau wiederholt
vergewaltigt zu haben. Der entsprechende Tatverdacht ergibt sich, wie dies in
solchen Verfahren meist der Fall ist, praktisch ausschliesslich aus den
belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Weitere direkte Beweise hinsichtlich
dieses Tatbestands liegen – im Unterschied zu den Vorwürfen der Drohung
und Ehrverletzung– zurzeit nicht vor und werden vermutlich auch nicht
beigebracht werden können. Demzufolge wird die Beurteilung der Sache
hauptsächlich davon abhängen, ob die Belastungen der Anzeigestellerin als
glaubhaft bewertet werden.
4.2.1 Fest
steht aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten, dass in Bezug auf ihre
sexuelle Beziehung grundlegende Differenzen bestanden. Während die Ehefrau ihn
als „sexsüchtig“ bezeichnet und sich durch seine fortwährenden sexuellen Ansprüche
bedrängt gefühlt hat, hat der Beschwerdeführer erklärt, sie habe fast nie mit
ihm Geschlechtsverkehr haben wollen, so dass sie während der ganzen Dauer der
Ehe bis zu ihrem Weggang ins Frauenhaus von ca. 1½ Jahren bloss etwa 10 Mal zusammen
intim gewesen seien, stets jedoch in gegenseitigem Einverständnis. Dass für den
Beschwerdeführer die sexuelle Beziehung zur Ehefrau einen ausserordentlich hohen
Stellenwert hatte, belegen die diversen in den Akten befindlichen SMS, die er
an sie richtete und in denen er seine sexuellen Wünsche und Phantasien zum
Ausdruck brachte. Aufgrund dieser SMS-Korrespondenz in Verbindung mit den eigenen
Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass er sexuell erheblich höhere
Ansprüche an seine Ehefrau stellte, als sie erfüllen konnte bzw. wollte. Ebenso
geht aus seinem von der Verteidigung als entlastend bezeichneten SMS vom 23. Juli 2013 (Untersuchungsakten, SMS-Ausdruck und Übersetzung, Band II, S. 37) hervor,
dass er ihr vorschreiben wollte, wie sie sich ihm gegenüber zu verhalten hatte
(„ich habe dir immer gesagt dass du nicht fluchen sollst und mir gegenüber
einfühlsam sein sollst.“) Ähnliche Zurechtweisungen finden sich in einem weiteren
SMS, nachdem sie ihm offenbar das Telefon aufgelegt hatte: „Ich sage es dir im
Guten du wirst dich bei mir entschuldigen und wirst keine hässlichen
Fluchwörter mir gegenüber verwenden und ich möchte auch nicht Alter usw. hören,
dies möchte ich von dir nicht hören.“ Auch angesichts des grossen
Altersunterschieds von rund 17 Jahren und aufgrund seines – im Gegensatz
zu ihrer Situation – ausländerrechtlich gesicherten Status in der Schweiz konnte
er dominant auftreten. Dies zeigt sich ebenfalls mit aller Deutlichkeit am
SMS-Verkehr zwischen den Beteiligten, welcher sich nach dem Auszug der Ehefrau
ins Frauenhaus entwickelt hat. Der Beschwerdeführer versuchte mit verschiedensten
Drohungen, insbesondere jener, für ihre Wegweisung aus der Schweiz besorgt zu
sein, aber auch mit solchen einer massiven Gewaltanwendung, sie zur Rückkehr zu
ihm zu bewegen (vgl. zu den Einzelheiten Ziff. 5.2). Bei dieser
Beziehungskonstellation erscheint ihre Darstellung, dass er seine sexuellen
Ansprüche ihr gegenüber einfach durchgesetzt habe, und zwar wenn notwendig auch
durch Zwang, grundsätzlich plausibel. Bemerkenswert ist zudem, dass seine per
SMS geäusserten sexuellen Wünsche, z.B. jenen nach Analverkehr oder danach,
dass sie ihre Beine auf seine Schultern legen sollte, mit ihren belastenden
Aussagen übereinstimmen. Unter diesen Umständen bestehen im Beurteilungsrahmen
der vorliegenden Haftbeschwerde bezüglich der Sexualdelikte keine Hinweise auf
eine falsche Anschuldigung.
4.2.2 Die
von der Verteidigung zur Entlastung des Beschwerdeführers angeführten Argumente
erscheinen demgegenüber bei vorläufiger Betrachtung nicht als überzeugend. Die
Ausführungen in seinem bereits erwähnten SMS an die Ehefrau vom 23. Juli
2013, wonach er ihr nichts Schlechtes getan und sie nie geschlagen habe,
bedeuten nur, dass er ihr gegenüber kein Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck gebracht
hat, ob zu Recht oder nicht, bleibt offen. Auch die von der Verteidigung ins
Feld geführte Bemerkung der Ehefrau in deren SMS vom 5. September 2013 (Untersuchungsakten, SMS-Ausdruck und Übersetzung, Band II, S. 31), wonach sie
seine Ehefrau sei und keine „Eintägige“, spricht nicht gegen die Richtigkeit
ihrer Vorwürfe, eher im Gegenteil. Dieses SMS kann so verstanden werden, dass
sie als Ehefrau Respekt verlangte, weil sie eben keine kurze Affäre (gemeint
vielleicht auch keine Prostituierte) sei, mit der er machen konnte, was er
wollte. Darin kommt zum Ausdruck, dass sie sich durch sein Verhalten entwertet
vorkam, was sie auch in den Einvernahmen erwähnt hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer
auf die Aussagen seiner Tochter sowie seines Nachbarn B_______ als
Auskunftspersonen beruft, so ergeben sich daraus keine massgeblichen Schlüsse. Letzterer
ist offensichtlich ein Freund des Beschwerdeführers und hat nach der Einvernahme
bei der Staatsanwaltschaft gleich um eine Besuchsbewilligung bei diesem
ersucht. Er besitzt überdies einen Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers,
wo er ein und aus gegangen ist, und hat diesen finanziell unterstützt. Die
Tochter des Beschwerdeführers aus früherer Ehe hat sich bei ihrer Befragung als
„Vaterfan“ bezeichnet, wohingegen sie sich mit ihrer nur knapp 2 Jahre
älteren „Stiefmutter“ überworfen hatte. Unter diesen Umständen sind von beiden
Befragten keine unvoreingenommenen Angaben zu erwarten. Hinzu kommt, dass sie
zur wesentlichen Frage von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers keine
Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnten. Stattdessen haben sie in
mehreren Punkten dessen Schilderungen über von ihm erlittene Tätlichkeiten der
Ehefrau wiedergegeben. Diese Tätlichkeiten, durch welche sich die Anzeigestellerin
teilweise erfolgreich gegen die sexuellen Avancen des Beschwerdeführers gewehrt
haben will, sind von ihrer Seite gar nicht bestritten. Irrelevant ist ferner
der Einwand in der Beschwerde, wonach selbst die einvernehmende Detektivin bemerkt
habe, die von der Anzeigestellerin erzählte Geschichte mache nicht den
Anschein, dass sie der Wahrheit entspreche. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass diese Äusserung als Vorhalt gegenüber der einvernommenen Person gemacht
wurde und somit nicht effektiv die Meinung der Untersuchungsbeauftragten
wiedergeben muss. Darüber hinaus fehlt eine konkrete Begründung für den Vorhalt
und ist es im Übrigen auch nicht Sache der einvernehmenden Person, die
Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen.
Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durch gesundheitliche Einschränkungen an der Begehung der ihm
vorgeworfenen Vergewaltigungen gehindert gewesen wäre. Wesentlich ist dabei vor
allem, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht des Universitätsspitals Basel
vom 23. Januar 2013 an intermittierender Lumbago litt, so dass es auch
Phasen ohne oder mit geringen Beschwerden gegeben haben muss, in welchen die
inkriminierte Gewaltanwendung gegenüber der zierlich gewachsenen Ehefrau ohne
weiteres möglich gewesen wäre.
Nichts
abzuleiten ist schliesslich im Hinblick auf die von der Verteidigung behauptete
mögliche Motivation der Ehefrau, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen.
Es mag sein, dass sie den Beschwerdeführer geheiratet hat, um mit ihrem Sohn in
der Schweiz leben zu können. Gerade dies hätte für sie jedoch eher Anlass sein
müssen, sich mit ihm zu arrangieren. Am Sichersten wäre nämlich ihr Aufenthaltsrecht,
wenn sie die Ehe mit ihm weitergeführt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch
auf die zutreffende Feststellung der Verteidigung hinzuweisen, wonach in den
Äusserungen der Ehefrau viel Wut gegen den Beschwerdeführer erkennbar sei. Woher
diese Wut stammen soll, wenn er sich entsprechend seiner Version korrekt verhalten
hätte, ist nicht erklärbar.
4.2.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem dringenden
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch in Bezug auf die ihm angelasteten Vergewaltigungen
der Ehefrau ausgegangen ist.
5.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit
Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins
Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,
wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von
Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde,
in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.
3.2). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus,
dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und
Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128
I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig
kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal
nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte,
solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34
vom 23. November 2011; APE 4014/2009 vom 10. September 2009). Die Beurteilung,
ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen,
die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die
Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen,
oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein.
Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund,
allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21
E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2; 1B_399/2011 vom 17.
August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
5.2 Vorliegend ist bereits die familiäre Konstellation
geeignet, dass das mutmassliche Opfer in Bedrängnis geraten und daher geneigt
sein könnte, seine belastenden Aussagen zu widerrufen. Wie erwähnt, ist die
Anzeigestellerin während der Ehe weitgehend abhängig gewesen vom Beschwerdeführer,
der sich auch durchaus dominant verhalten hat. Sodann liegen diverse SMS vor,
durch welche er sie schon vor Einleitung des Strafverfahrens massiv unter Druck
gesetzt hat, um sie nach dem Auszug ins Frauenhaus zur Rückkehr zu bewegen. So
hat er wiederholt gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie die Schweiz
verlassen müsse, indem er z.B. erklärt hat, er habe sie und ihre Freundin „bei
der Fremdenpolizei eingeklagt“ und ihr schrieb: „Ich werde alles tun, um dich
wegschicken zu lassen.“; „Man wird dich ausschaffen.“ In der Folge hat der Beschwerdeführer
einen richtigen „SMS-Terror“ gegen seine Ehefrau betrieben, mit welcher er ihr
auch mit Gewaltausübung gedroht hat, weil er dachte, sie wolle sich scheiden
lassen und betrüge ihn mit einem andern Mann („Wenn ich das bemerke werde ich
jede Bösartigkeit machen und du wirst bereuen das[s] du auf die Welt gekommen
bist“.; „Ich weiss wo du bist ich werde dir den Kopf brechen“; „Wenn ich dich
heute Nacht in der Stadt sehe schwöre ich das[s] du keine Chance hast.“; „Schau
ich werde allen deinen Freunden viele Probleme machen.“; „Gönül mach mich nicht
zum Mörder“; „ Wenn du so machst werde ich in dem Moment wo ich dich sehe
sämtliches brechen machst mich auf dich wütend.“ (Untersuchungsakten,
SMS-Ausdruck und Übersetzung, Band I, S. 10 und 11 sowie Band II S. 10, 12, 25,
60, 61 und 64). Auch wenn es bei diesen Äusserungen darum gegangen ist, dass
nach der Formulierung in der Beschwerde der Beschwerdeführer „die Beziehung retten“
wollte, wobei er effektiv aber einfach die Ehefrau zur Rückkehr zu nötigen
versuchte, ist davon auszugehen, dass er im Hinblick auf ihre Aussagen im
Strafverfahren ebenso grossen Druck ausüben würde. Immerhin hat er im Falle
einer Verurteilung erheblich mehr zu befürchten als bloss das Scheitern seiner
Ehe. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung versuchen würde, die Ehefrau zur
Rücknahme ihrer belastenden Aussagen zu bewegen und damit das Beweisergebnis zu
beeinflussen. Ob die Haft unter diesem Gesichtspunkt auch nach Vornahme der
anstehenden ¨(indirekten) Konfrontationseinvernahme der Ehefrau, d.h. deren
Befragung im Beisein der Verteidigung aufrecht zu erhalten sein wird, muss im
jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Diesbezüglich wird zu gegebener
Zeit eine erneute Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und allenfalls das
Zwangsmassnahmengericht stattfinden müssen (vgl. BGE 132 I 121; BGer
1B_267/2013 vom 10. September 2013; FORSTER, Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 7).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei
verletzt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur in bestimmten, besonders
schwerwiegenden Fällen zu. In weniger gravierenden Fällen ist der Vorwurf nicht
durch den Haftrichter, sondern gegebenenfalls durch den Sachrichter unter der
gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 152 f.,
E. 4.2 S. 154; BGer 1B_10/2008 vom 30. Januar 2008 E. 6, 1B_138/2009 vom 18. Juni 2009 E. 5). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere die Komplexität des Verfahrens,
das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden
und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen sind (vgl. auch APE
HB.2012.9 vom 9. März 2012 E. 5.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer bei
Erlass der angefochtenen Verfügung seit knapp 3 Monaten in Haft und bis zum
Ablauf der Haftverlängerung wird die Zwangsmassnahme maximal 5 ½ Monate dauern.
Angesichts des Vorwurfs der Vergewaltigung nebst weiteren Delikten wird die im
Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Strafe diese Zeitdauer erheblich
übersteigen.
Wie aus den
Verfahrensakten hervorgeht, handelt es sich hier beweismässig um einen nicht
einfachen Fall, so dass eingehende Ermittlungen notwendig sind. Diesbezüglich
hat die Staatsanwaltschaft mehrere Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer
durchgeführt und die Mobiltelefonverbindung des Beschwerdeführers untersuchen
lassen. Wie oben ausgeführt, ist insbesondere der umfangreiche SMS-Verkehr der
Beteiligten von Bedeutung. Da dieser ausnahmslos in türkischer Sprache geführt
wurde, waren Übersetzungen notwendig. Die diesbezüglichen Akten umfassen insgesamt
über 140 Seiten. Des Weiteren wurde der PC des Beschwerdeführers untersucht und
wurden die von ihm als Zeugen angerufenen Personen befragt. Schliesslich wurden
diverse Auskünfte in Bezug auf die Anzeigestellerin eingeholt, insbesondere
beim Frauenhaus, bei ihrer behandelnden Ärztin sowie der Frauenklinik des
Universitätsspitals. Die entsprechenden Berichte sind teilweise erst Ende
November bzw. Anfang Dezember 2013 eingegangen. Ausstehend ist noch die Konfrontationseinvernahme
der Anzeigestellerin im Beisein der Verteidigung. Diese Befragung ist
sinnvollerweise erst nach der Zusammenstellung der erwähnten Ermittlungsergebnisse
durchzuführen, damit die Anzeigestellerin darauf angesprochen werden kann,
nicht zuletzt auch im Rahmen allfälliger Ergänzungsfragen der Verteidigung. Diesbezüglich
hat bereits das Zwangsmassnahmengericht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
die Erwartung geäussert, dass die Konfrontationseinvernahme innert der Frist
der Haftverlängerung bis 21. Februar 2014 stattfindet. Angesichts dieser Umstände und der Verfahrensdauer von bisher knapp 4 Monaten (seit der Verhaftung
des Beschwerdeführers) ist die angefochtene Haftverfügung auch unter dem
Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots bzw. der Verhältnismässigkeit nicht zu
beanstanden.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
keinen Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung gestellt hat, ist über
deren Voraussetzungen und damit die Zusprechung eines entsprechenden Anwaltshonorars
nicht zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.