Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2013.82
URTEIL
vom 18. Dezember 2013
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A , geb., von Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Dezember 2013
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A ____, geb. ____,
von Mazedonien, ist am 15. Dezember 2013 mit einem fremden, aber echten mazedonischen Reisepass, lautend auf ____, in die Schweiz eingereist. Bei der
anschliessenden Kontrolle durch die Schweizer Grenzwache wurde anhand der
Fingerabdrücke (AFIS HIT) seine wahre Identität und ausserdem nach Konsultation
von RIPOL festgestellt, dass er seit dem 15. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Am 15. Dezember 2013 um 18.00 Uhr wurde seine Festnahme wegen Verdachts auf Missachtung der Einreisesperre,
Missbrauchs eines Ausweispapiers und rechtswidrigen Aufenthalts verfügt. Am 16. Dezember 2013 wurde der Beurteilte an die Staatsanwaltschaft verzeigt. Gleichentags
erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und erklärte den Beurteilten
der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung
von Ausweisen schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 60
Tagen. Ebenfalls am 16. Dezember 2013 verfügte das Migrationsamt Vorbereitungshaft
für 3 Monate bis zum 15. März 2014. Die Haftanordnung wurde von der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anlässlich einer mündlichen Verhandlung
im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft.
Erwägungen
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten worden.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt,
während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für
höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75
Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der
Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und
damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung
zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere
Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden Fall gibt der
Beurteilte an, er sei nach seiner am 29. Januar 2013 erfolgten Ausschaffung
nach Mazedonien vor drei Monaten mit dem Bus via Serbien nach Ungarn und dann
via Österreich nach Deutschland gereist. Während seines Aufenthalts in Lörrach
sei er mindestens drei Mal zu Besuch in der Schweiz gewesen. Der Beurteilte hat
jedoch erst nach seiner Festnahme anlässlich der Einvernahme durch das
Migrationsamt einen Asylantrag gestellt. Er habe nicht gewusst, wo er dies tun
könne; dies ist jedoch nicht glaubwürdig, nachdem er bereits im Jahr 2009 ein
Asylgesuch in der Schweiz gestellt und ein Asylverfahren durchlaufen hatte, welches
schliesslich rechtskräftig abgewiesen wurde. Es wäre dem Beurteilten ohne
Weiteres möglich gewesen, bei seinen Besuchen in der Schweiz in den vergangenen
Wochen und auch anlässlich der Kontrolle vom 15. Dezember 2013 ein erneutes
Asylgesuch zu stellen, wenn er in der Heimat tatsächlich verfolgt und in der
Schweiz um Asyl hätte nachsuchen wollen. Im Übrigen wäre es auch möglich und
zumutbar gewesen, in Deutschland ein solches Gesuch einzureichen. Aus dem
Umstand, dass er das Gesuch trotzdem erst nach seiner Inhaftierung gestellt
hat, zumal er mit dem Asylverfahren in der Schweiz aus erster Hand vertraut
ist, ergibt sich, dass dieses offensichtlich nur dazu dient, eine drohende Ausschaffung
zu verzögern oder zu verhindern. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
ist deshalb erfüllt.
2.2 Vorbereitungshaft kann unter anderem auch dann angeordnet
werden, wenn ein Ausländer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Wie sich
aus den Akten ergibt, ist der Beurteilte vor seiner Ausschaffung im Januar 2013
mit einem Einreiseverbot belegt worden, das bis zum 31. Dezember 2016 gültig ist. Dieses war dem Ausländer auch bekannt, wie er an seiner Einvernahme
durch das Migrationsamt ausführte. Gegen dieses Verbot hat der Beurteilte nach
seinen eigenen Angaben mindestens drei Mal verstossen (vgl. oben Ziff. 2.1).
Die Haft rechtfertigt sich nach dem Gesagten auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG. Dies ist im Hinblick auf die mögliche Dauer der Vorbereitungshaft
von Bedeutung. Während bei einer Haft, die mit einer missbräuchlichen
Nachreichung des Asylgesuchs begründet wird, nur die relativ kurze Zeit, die
ein Asylverfahren im beschleunigten Verfahren benötigt, in Vorbereitungshaft
verbracht werden kann (vgl. ERE AUS.2012.82 vom 8. August 2012), gilt diese Einschränkung nicht, wenn sich die Haft auf einen der anderen in Art. 75 AuG genannten
Gründe stützt. Die durch das Migrationsamt auf die Dauer von drei Monaten
verfügte Vorbereitungshaft erweist sich insoweit als rechtmässig.
.
2.3 Gesundheitlich
geht es dem Beurteilten gut, auch wenn er sich im Gefängnis nicht wohlfühle,
wie er heute ausgesagt hat. Damit ist jedoch trotzdem die Hafterstehungsfähigkeit
gegeben. Insgesamt erscheint die erstmalige Anordnung einer dreimonatigen
Vorbereitungshaft auch als verhältnismässig; ein milderes Mittel ist nicht
ersichtlich. Die Haft ist nach dem Gesagten zulässig und zu bestätigen. Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
://: Die über A ____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 15. März 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.