Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.89
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Frédéric Gasser
Beteiligte
A._____ Berufungskläger
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts vom 28. August 2013
betreffend versuchter Raub und
Übertretung des Betäubungsmittel-gesetzes / Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
A._____ wurde am
28. August 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt des versuchten Raubes und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht
wurde er in solidarischer Verbindung mit zwei Mitbeschuldigten zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 1'000.– an B._____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A._____ mit am 11. September 2013 persönlich überbrachter Eingabe (datiert vom 9. September 2013) beim Strafgericht Berufung angemeldet. Mit
Verfügung vom 16. September 2013 hat der Strafgerichtspräsident die Berufungsanmeldung
zur Überprüfung der Zulässigkeit zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet.
Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat eine Stellungnahme von Advokat
lic. iur. Daniel Bäumlin eingeholt, welcher den Berufungskläger vor
Strafgericht vertreten hatte. Diese ist am 27. September 2013 beim Gericht eingegangen und zur Kenntnis sowie für allfällige Bemerkungen dem
Berufungskläger zugestellt worden. Der Berufungskläger hat sich innert Frist
nicht dazu vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der StPO entscheidet das Berufungsgericht
in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die
Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung
der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der
auch zur materiellen Behandlung der Sache zuständig wäre, im vorliegenden Fall
somit die Kammer des Appellationsgerichts (§ 72 Ziff. 1 GOG).
Art. 399
Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden
ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend
ist die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil vom 28. August 2013 am Montag, dem 9. September 2013 abgelaufen, da der zehnte Tag der Frist
auf einen Samstag (7. September 2013) fiel. Die Frist wäre eingehalten, wenn
die Eingabe spätestens am 9. September 2013 beim Strafgericht erklärt oder abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden wäre
(Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung
zwar auf den 9. September 2013 datiert, sie jedoch erst am 11. September 2013 persönlich dem Strafgericht überbracht. Damit hat er die Frist zur
Berufungsanmeldung verpasst.
3.1 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe die Frist unverschuldet versäumt, weil
er durch seinen Rechtsvertreter nicht richtig informiert worden sei. Er stellt
damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Nach Art. 94
Abs. 1 StPO kann die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden, wenn
die säumige Partei einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust erlitte
und glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
3.2 Advokat
Bäumlin führt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2013 aus, dass dem Berufungskläger das Dispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung anlässlich der
Urteilsverkündung am 28. August 2013 persönlich ausgehändigt worden sei. Zusätzlich
habe er – der Advokat – diesen unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung
darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Frist zur Berufungsanmeldung unter Berücksichtigung
des Fristenlaufs an Wochenenden am 9. September 2013 ende, und habe ihn gebeten, ihm in den nächsten Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er Berufung erheben
wolle oder nicht. Am 9. September 2013 vormittags habe ihn der Berufungskläger
angerufen und gesagt, er werde die Berufung mit einem andern Anwalt führen. Er,
der Anwalt, habe um schriftliche Bestätigung dieses Umstands per E-Mail gebeten
und den Berufungskläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsanmeldung
noch am selben Tag ende. Mit E-Mail von 14.16 Uhr desselben Tages hat der
Berufungskläger dem Advokat bestätigt, dass er mit einem andern Anwalt Berufung
einlege. Im Antwortmail von 14.30 Uhr desselben Tages hat ihn der Anwalt erneut
daran erinnert, dass die Frist zur Berufungsanmeldung am gleichen Tag ende und
dann gewahrt sei, „wenn die Erklärung heute der Post übergeben wird“ (vgl.
Beilagen zur Vernehmlassung).
3.3 Aus
der durch die beigebrachten E-Mails verifizierten Erklärung von Advokat Bäumlin
ergibt sich, dass der Berufungskläger von diesem rechtzeitig und mehrfach auf
den Fristablauf am 9. September 2013 hingewiesen worden ist. Die Säumnis ist
somit auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen, weshalb die Frist zur Berufungsanmeldung
nicht wiederhergestellt werden kann.
Zusammenfassend
ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass auf die Berufung mangels rechtzeitiger
Berufungsanmeldung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen ordentliche
Kosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die
verpasste Frist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Frédéric Gasser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.