Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.96
URTEIL
vom 20. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
1
[…]
und
B_____ Beschwerdeführerin
2
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. April 2013
betreffend Anordnung einer
Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB
in Verbindung mit Art. 395 ZGB über A_____
Sachverhalt
A_____, geb.
1930, wohnt zusammen mit ihrer Tochter B_____ an der C_____-Strasse in […]. Sie
wird von der Spitex betreut. Nachdem eine Intervention der mit A_____
zusammenlebenden Tochter B_____ anlässlich eines Besuchs der
Spitex-Mitarbeiterin eine Requisition der Polizei notwendig gemacht hatte,
wandte sich die Spitex von D_____ am 3. Januar 2012 an die
Vormundschaftsbehörde (seit 1. Januar 2013: Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB) und bat um Abklärung der Situation. Da die
urteilsfähige A_____ im Rahmen der darauf folgenden Abklärungen der
Vormundschaftsbehörde der Errichtung einer vormundschaftlichen Beistandschaft
nicht zustimmte, wurde davon abgesehen. A_____ wandte sich bei auftauchenden
Problemen aber weiterhin regelmässig an die Vormundschaftsbehörde resp. seit
Januar 2013 an die KESB. Am 18. April 2013 erklärte A_____ ihre Zustimmung zur
Errichtung einer Beistandschaft, worauf die KESB mit Entscheid vom 23. April
2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 ZGB anordnete und E_____, dipl. Sozialarbeiterin FH,
Berufsbeiständin ABES, zur Beiständin ernannte. Der Beiständin wurde der
Auftrag erteilt, „stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft
besorgt zu sein“ und die Verbeiständete „bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen soweit erforderlich zu vertreten“, „für ihr
gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen
und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten“, „sie beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten,
insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Post, (Sozial-)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen“, und „sie beim Erledigen der
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und
Vermögen sorgfältig zu verwalten“. Weiter wurde die Beiständin verpflichtet, in
Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 23. April 2013 der zu
verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 26. April 2012
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerde hat sich ihre
Tochter B_____ (Beschwerdeführerin 2) am 10. Mai 2013 angeschlossen. Die KESB hat
sich am 24. Juni 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Nachdem ein auf den 23. Oktober 2013 terminierter
erster Verhandlungstermin wegen einer Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 abgeboten
werden musste, hat das Verwaltungsgericht am 20. November 2013 eine Verhandlung
durchgeführt, anlässlich welcher der die beiden Beschwerdeführerinnen sowie die
Beiständin E_____ und als Vertreterin der KESB F_____ zu Wort gekommen sind.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2, welche
sich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 angeschlossen hat, ist als „der
betroffenen Person nahestehende Person“ nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Da die Eingaben beider Beschwerdeführerinnen
innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 450b ZGB schriftlich und begründet
beim Gericht eingegangen sind, ist auf sie einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des baselstädtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG).
Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1
ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen
kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen
oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390
Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die
Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft
kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern
2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts
darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden
kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in
Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von
Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art.
389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft
erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 10).
3.1 Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 leben in Hausgemeinschaft. Es ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin 1 auf Betreuung und Pflege angewiesen ist. Es fragt
sich, ob die Beschwerdeführerin 2 diese Betreuung ausreichend zu gewährleisten
vermag.
3.2 Am
3. Januar 2012 wandte sich die Spitex von D_____, welche die Beschwerdeführerin
1 betreuen sollte, an die Vormundschaftsbehörde, weil die Beschwerdeführerin 2
die medizinisch notwendigen Einsätze der Spitex-Mitarbeiterinnen verhinderte
und sich diesen gegenüber sehr aggressiv verhielt (act. 5, KESB-Akten S.
152-154). Nach Einschätzung des von der Vormundschaftsbehörde in der Folge am
17. Januar 2012 angefragten Hausarztes der Beschwerdeführerin 1, Dr. G_____,
leiden sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 an
einer psychischen Krankheit. Beide liessen sich aber nicht behandeln. Die
Beschwerdeführerin 1 sei verwahrlost und leide an der Parkinsonschen Krankheit,
nehme ihre Medikamente aber vermutlich nicht zuverlässig. Sie werde von der
Beschwerdeführerin 2, die niemanden zu ihr lasse, eifersüchtig abgeschirmt. Sie
habe zudem Probleme, ihre Finanzen im Griff zu behalten. Auch das Haus sei in
einem schlechten Zustand und verwahrlost. Die Beschwerdeführerin 1 sei zwar seiner
Ansicht nach nicht gefährdet, es gehe ihr aber unter den aktuellen Umständen nicht
gut, was sie – wie er glaube – eigentlich zu ändern suche. Aufgrund ihrer engen
Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 nehme sie diese aber immer wieder in Schutz (act.
5, KESB-Akten S. 145).
3.3 Die
Beschwerdeführerin 1 gestand der abklärenden Mitarbeiterin der KESB, F_____, in
einem Gespräch vom 11. Februar 2013, bei dem sie auf diese einen „geplagten
Eindruck“ machte, sie habe manchmal Angst vor ihrer Tochter (KESB-Akten S. 98).
Am 27. Februar 2013 rief sie verzweifelt bei F_____ an und erklärte, dass ihre
Tochter in die Ferien gehen wolle, sie aber nicht ohne diese zurecht kommen
würde. Weiter berichtete sie, dass ihr vermutlich Geld, „einige tausend Franken“,
weggekommen sei (KESB-Akten S. 97). Sie konnte dann während eines Kurzurlaubs
der Beschwerdeführerin 2 während vier Tagen in einem Kleinaltersheim wohnen.
Dessen Leiterin, H_____, führte in ihrem Bericht vom 8. März 2013 (KESB-Akten S.
92) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 aus, dass diese „leicht
bis schwer verwahrlost“ erschienen sei, sich aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen entgegen ihrer eigenen Bekundungen nur ungenügend pflegen
könne, ihre Medikamente nicht korrekt einnehme, inkontinent sei und die
Toilette nicht allein benützen könne, zum Teil verwirrt sei, unter
Halluzinationen leide und schliesslich unsicher auf den Beinen sei. Sie habe
aber keine Einsicht in ihre Situation. Ausserdem sei sie unglücklich verstrickt
mit ihrer Tochter B_____. Sie brauche Hilfe bei der Grundpflege, bei der Medikamenteneinnahme,
bei der Essenszubereitung und bei der Tagesgestaltung. Die Tochter müsse darauf
hingewiesen werden, zumindest die Spitex regelmässig ins Haus zu lassen. Mit
E-Mail vom 19. März 2013 wandte sich auch die Gemeindeverwalterin von D_____
nach diversen Interaktionen mit der Beschwerdeführerin 2 an die KESB, weil sie
sich Gedanken machte, wie die Tochter in ihrem „fragilen“ Zustand sich um ihre
Mutter kümmern könne (KESB-Akten S. 81).
3.4 In
der Folge entwickelte die Beschwerdeführerin 1 selbst die Einsicht, dass sie
externe Hilfe braucht. Sie erklärte F_____ von der KESB mehrfach, dass es ihr
schlecht gehe (KESB-Akten S. 72, 98). Am 15. März 2013 erkundigte sie sich bei F_____
nach einem Spitexdienst, da sie unbedingt jemanden brauche (KESB-Akten S. 78).
Bereits zuvor hatte sie die Einsicht in die Notwendigkeit von Hilfe während der
Abwesenheit ihrer Tochter entwickelt (KESB-Akten S. 97). Anlässlich einer
Vorsprache der Beschwerdeführerin 1 bei der KESB am 8. April 2013 stellte ihr F_____
ihre potentielle Beiständin E_____ vor (KESB-Akten S. 75). Nach einer
Bedenkzeit stimmte die Beschwerdeführerin 1 am 18. April 2013 der Errichtung
einer Beistandschaft explizit zu (KESB-Akten S. 72).
3.5 Aus
den Akten ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in der Lage
ist, kontinuierlich und ausreichend für das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin
zu sorgen. Wie bereits dem Bericht von Dr. G_____ entnommen werden kann, ist sie
selbst psychisch belastet. Dies wird auch aus den zahlreichen Berichten in den
Akten über notwendige polizeiliche Requisitionen wegen des Verhaltens der
Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die neben ihrem Haus liegende Baustelle deutlich.
Ohne die Problematik der Baustelle und die Auswirkungen von dadurch bedingtem
Lärm und Staub auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin 2
herabmindern zu wollen, lässt sich darin ein offensichtlich inadäquater Umgang der
Beschwerdeführerin 2 mit Dritten erkennen. Dies war im Übrigen auch anlässlich
der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erkennbar, wo die Beschwerdeführerin 2
wiederholt laut geworden ist und die Ausführungen der Beiständin unterbrochen
hat. Wie sich aus einer E-Mail der Gemeindeverwalterin von D_____ an die KESB
ergibt, bemühe die Beschwerdeführerin 2 diverse kommunale und kantonale
Amtsstellen fast täglich schriftlich oder persönlich, beschimpfe Baustellenarbeiter
und tauche immer wieder im Gemeindehaus auf, wo sie zum Teil apathisch und
depressiv, aber durchaus auch sehr resolut und gehässig auftrete und teilweise
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung übel beschimpfe
(KESB-Akten S. 81). Auch die Polizei erhielt in diesem Zusammenhang den
Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 2 psychisch angeschlagen sei (KESB-Akten
S. 138 f., vgl. auch 131 f., 133 f.). Zudem hat sie – wie bereits ausgeführt –
die Erbringung notwendiger Spitex-Leistungen für die Beschwerdeführerin 1
behindert. Sie war auch nicht in der Lage, die notwendigen Hilfeleistungen für
die Beschwerdeführerin 1 während ihrer eigenen Abwesenheit zu organisieren
(vgl. KESB-Akten S. 97). Wie sowohl die Beschwerdeführerin 1 (KESB-Akten S. 98)
als auch der Hausarzt Dr. G_____ (KESB-Akten S. 145) und die zweite Tochter der
Beschwerdeführerin 1, I_____ (KESB-Akten S. 116), berichteten, ist die
Beschwerdeführerin 2 sehr eifersüchtig und will nicht, dass die Beschwerdeführerin
1 mit Dritten Kontakt hat. Es ist daher festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin 1 gerade auch der externen Hilfestellung bei der
Abgrenzung ihrer eigenen Bedürfnisse vom Willen der Beschwerdeführerin 2 bedarf.
Auch die Wohnsituation scheint alles andere als ideal zu sein. Dies ergibt sich
nicht nur aus den Akten, sondern auch aus den Aussagen Beschwerdeführerin 2 vor
Verwaltungsgericht, wonach sie im Haus nicht einmal ein Zimmer für sich habe,
weil alles vollgestellt sei mit Sachen ihrer Schwester und ihrer Tante
(Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin 1 bedarf daher unzweifelhaft der externen
Hilfe in den Aufgabenbereichen der Sorge für eine geeignete Wohnsituation bzw.
Unterkunft und für ihr gesundheitliches Wohl sowie einer hinreichenden medizinischen
Betreuung. Dagegen wehrt sie sich gemäss ihren Ausführungen in der Verhandlung
des Verwaltungsgerichts denn auch gar nicht (mehr).
4.1 Unklar
erscheint, ob die Beschwerdeführerin 1 auch einer umfassenden Vermögensverwaltung
bedarf. Hiergegen wehren sich beide Beschwerdeführerinnen vehement. Die
Anordnung einer Vermögensverwaltung setzt voraus, dass die vertretene Person
die Verwaltung ihres Vermögens zumindest teilweise nicht zu besorgen vermag (Henkel, a.a.O., Art. 395 ZGB N 5).
4.2 Soweit
ersichtlich ist die Beschwerdeführerin 1 ihren finanziellen Verpflichtungen zumindest
bis Anfang 2012 jeweils nachgekommen, ist doch der Betreibungsregisterauszug
vom 23. Januar 2012 leer (KESB-Akten S. 142). Immerhin hat aber der Hausarzt
Dr. G_____ gegenüber der KESB am 17. Januar 2012 erklärt, die Beschwerdeführerin
1 habe Probleme, ihre Finanzen im Griff zu haben (KESB-Akten S. 145), und
die Beschwerdeführerin 1 selbst hat am 27. Februar 2013 ausgeführt, dass
ihr mehrere tausend Franken weggekommen seien (KESB-Akten S. 97). In der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat sie auf entsprechende Frage
geantwortet, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass ihre Einnahmen die
Ausgaben nicht zu decken vermögen, darauf habe sie erst die Beiständin
aufmerksam gemacht. Sie habe dem nie Beachtung geschenkt (Protokoll S. 5). Auf
Frage, wie sie ihre finanziellen Angelegenheiten regle, hat sie erklärt, sie
sammle die Einzahlungsscheine jeweils in einem „Kistli“ und gebe sie dann ihrer
Treuhänderin zum Bezahlen. Sie wolle das Finanzielle weiterhin selbst erledigen
und wäre todunglücklich, wenn ihr das weggenommen würde. Ausserdem wäre es ihr
auch zu teuer, wenn das die Beiständin machen würde (Protokoll S. 4; 5). Auch
nachdem die Vertreterinnen der KESB erklärt hatten, dass die Kosten der Beistandschaft
– welche aufwandabhängig seien, wobei es drei oder vier verschiedene Pauschalen
gebe – bei einer Kombination der Vertretungsbeistandschaft im persönlichen Bereich
mit einer Vermögensverwaltung kaum grösser wären als ohne Vermögensverwaltung,
dass ein Arrangement, wie es die Beschwerdeführerin 1 heute mit ihrer
Treuhänderin habe, auch mit der Beiständin möglich wäre und dass die
Beschwerdeführerin 1 ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt weiterhin selbst
bezahlen könnte (Protokoll S. 4), blieb sie bei ihrer Meinung.
4.3 Aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 lässt sich ableiten, dass sie bereits
heute ihre finanziellen Angelegenheiten nicht vollkommen selbständig erledigt,
sondern hierfür die Hilfe einer Treuhänderin sowie, wie ihren Angaben in der Verhandlung
des Verwaltungsgerichts entnommen werden kann (Protokoll S. 5) der Beschwerdeführerin
2 in Anspruch nimmt. Die Voraussetzung, wonach sie die Verwaltung ihres Vermögens
zumindest teilweise nicht zu besorgen vermag, ist somit erfüllt. Da sie für die
Dienstleistungen der Treuhänderin bezahlen muss, während die Vermögensverwaltung
– jedenfalls solange die Beschwerdeführerin 1 nicht in ein Heim eintritt –
gemäss Auskunft der KESB in der Kostenpauschale für die allgemeine Vertretungsbeistandschaft
gemäss Art. 394 ZGB enthalten ist, erscheint diese Vorgehensweise finanziell
wenig sinnvoll. Die Verwaltung der Finanzen der Beschwerdeführerin 2 zu
überlassen, ist nicht nur wegen deren eigenen psychischen Belastung, sondern
auch wegen ihres diesbezüglichen Interessenkonflikts nicht angezeigt, erzielt sie
doch kein eigenes Einkommen, sondern lebt offenbar allein vom Geld der
Beschwerdeführerin 1 (vgl. KESB-Akten S. 74, 98).
4.4 Wie
die Vertreterin der KESB zutreffend zu bedenken gibt, wäre es zudem ohnehin
problematisch, eine Beistandschaft nur für die Sorge betreffend der Wohnsituation
und dem gesundheitlichen Wohl anzuordnen, ohne der Beiständin gleichzeitig die
Kompetenz über die Finanzen zu übertragen, könnte diese doch sonst keine Massnahmen
in die Wege leiten, die etwas kosten.
4.5 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Vermögensverwaltung
für die Beschwerdeführerin 1 der Beiständin übertragen hat. Dies schliesst eine
Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 in dem Rahmen, wie sie es bisher gemacht
hat, nicht aus (vgl. Auss. E_____ vor Verwaltungsgericht, Protokoll S. 4).
Die
Beschwerdeführerin 2 lehnt nicht nur die Beistandschaft als solche, sondern
auch die Person der Beiständin ab. Es fragt sich daher, ob E_____ durch eine
andere Beistandsperson ersetzt werden sollte. Darauf ist aus folgenden Gründen
zu verzichten: Zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E_____ besteht bereits
heute ein gutes Vertrauensverhältnis, was die Beschwerdeführerin 1 in der
Verhandlung mehrmals betont hat und auch für das Gericht evident war. Die
Beschwerdeführerin 2 hingegen würde – so ist anzunehmen – mit jeder
Beistandsperson Probleme haben, sobald sie mit deren Entscheiden nicht
einverstanden wäre. Was die Vorwürfe der Beschwerdeführerin 2 an die Beiständin
betrifft, sie habe Unordnung in die Finanzen der Beschwerdeführerin 1 gebracht,
ist festzustellen, dass nach dem Entscheid der KESB und der Beschwerdeerhebung bei
verschiedenen Stellen Unklarheit über die finanziellen Kompetenzen und Zuständigkeiten
der Beteiligten herrschte und sich die Bank der Beschwerdeführerin 1 weigerte,
der Beiständin Geld von deren Konto auszuzahlen, so dass diese nicht in der
Lage war, für die Beschwerdeführerin 1 Rechnungen zu bezahlen. Sie
verzichtete auch aufgrund des Widerstands der Beschwerdeführerinnen gegen eine
Beistandschaft in finanziellen Angelegenheiten darauf, Rechnungen zu bezahlen
und leitete diese an die Beschwerdeführerin 1 zur Bezahlung weiter (vgl. Auss. E_____,
Protokoll S. 2). Diese Probleme hatten nichts mit der Amtsführung von E_____ zu
tun. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der KESB, die Beiständin zu ersetzen,
sollte sich dies als notwendig oder angezeigt erweisen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen und der angefochtene Entscheid
vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
haben die Beschwerdeführerinnen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– in
solidarischer Verbindung zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– in solidarischer Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.