Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.58
URTEIL
vom 22. Oktober 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Eva Kornicker
Uhlmann, Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A._____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Hans Werner Meier,
Rechtsanwalt,
Stauffacherstrasse 35, Postfach
1931, 8026 Zürich
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. November 2012
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A._____ (Rekurrent), geboren 1969, reiste am 21. Mai 2003 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Den abweisenden
Entscheid vom 30. Mai 2003 zog er an die damalige Asylrekurskommission (ARK)
weiter. Nachdem er am 5. Januar 2005 die ursprünglich aus Thailand stammende
Schweizer Bürgerin B._____, geb. 1959, heiratete und ihm am 11. Januar 2005 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zog er seine
Beschwerde an die ARK zurück.
Nach erfolgten
Abklärungen der Kantonspolizei über den Wohnsitz des Rekurrenten, der mit
Verfügung vom 22. November 2005 erfolgten Bewilligung des Getrenntlebens durch
das Zivilgericht Basel-Stadt sowie Abklärungen des damaligen Bereichs Dienste
des heutigen Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) über die eheliche Situation
gewährte der Bereich Dienste dem Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Mai 2006 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
In der Folge setzte die Ehefrau den Bereich Dienste mit Schreiben vom 2. Juni
2006 davon in Kenntnis, dass sie das Zusammenleben mit dem Rekurrenten wieder
aufgenommen habe, woraufhin dem Rekurrenten vom Bereich Dienste resp. Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) die Aufenthaltsbewilligung jährlich wieder verlängert wurde,
letztmals im Januar 2009. Im Rahmen der Prüfung der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung klärte der Bereich BdM die eheliche Situation erneut
ab. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der Bereich BdM mit
Verfügung vom 21. Oktober 2010 – unter Verweis auf das Vorliegen einer
Scheinehe – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
des Rekurrenten aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD
mit Entscheid vom 30. November 2012 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. Dezember 2012 und 18. Februar
2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Mit Eingabe vom 19.
Februar 2013 hat der Rekurrent Belege zu seiner beruflichen Situation nachgereicht.
Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 12. März 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 14. März 2013 hat der Instruktionsrichter
dem Rekurs antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt
mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. Juni 2013 repliziert.
In der
Verhandlung vom 22. Oktober 2013 sind der Rekurrent und die Zeugen befragt
worden sowie die Vertreter des Rekurrenten und der Vorinstanz zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das Präsidialdepartement
des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 12. März 2013
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember
2009, E.1.2).
Ausländische Ehegatten von
schweizerischen Staatsangehörigen haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch
auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen.
2.1 Während der Bereich
BdM noch vom Bestand einer Scheinehe ausgegangen ist und die Berufung des
Rekurrenten auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat, ist die
Vorinstanz nach eingehender Erörterung des Sachverhalts zum Schluss gelangt,
dass zwar gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen, diese
aber dennoch nicht den einzigen Schluss zuliessen, der Rekurrent habe von Anfang
an nicht die Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen und sei diese nur zur
Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen (vgl.
vorinstanzlicher Entscheid, E. 3 bis 12). Auch wenn diese tatsächliche und
rechtliche Würdigung der Vorinstanz das Verwaltungsgericht nicht bindet, so
braucht darauf nur dann eingetreten zu werden, wenn der Vorinstanz bei ihrer
Begründung des angefochtenen Entscheids nicht gefolgt werden könnte. Soweit der
Rekurrent folglich die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rügt, braucht
darauf nur insoweit eingetreten zu werden, als dies im Zusammenhang mit der
Überprüfung der entscheidrelevanten Motive der Vorinstanz notwendig erscheint.
2.2 Die Vorinstanz hat
erwogen, dass eine ausländische Person grundsätzlich nur so lange einen Bewilligungsanspruch
gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG habe, als sie mit ihrem Schweizer Ehegatten zusammen
wohne. Das AuG gehe vom ehelichen Zusammenleben aus und der
Bewilligungsanspruch setze eine tatsächlich gelebte Beziehung und einen
entsprechenden Ehewillen voraus. Der Rekurrent mache nicht geltend, dass sich
an der getrennten Wohnsituation mit einer Wochenendbeziehung, wie sie die
Polizei im Januar 2010 in Erfahrung gebracht habe, zwischenzeitlich etwas
geändert habe. Soweit der Rekurrent geltend mache, in D_____, wo er Geschäftsführer
des E_____ Market sei, nur zu arbeiten, so stehe dies in Widerspruch zu seinem
Zugeständnis anlässlich seiner Einvernahme vom 26. August 2011 durch die
Kantonspolizei Zürich. Damals habe er angegeben, an der Adresse F_____-Str. in D_____
seit April 2010 eine Zweitwohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'780.
– gemietet zu haben. Er wohne somit unter der Woche nicht an der G_____-Str.,
sondern in D_____ in der Gemeinde H_____. Es bestehe daher keine
Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau mehr, wie sie Art. 42 Abs. 1 AuG für den Bewilligungsanspruch
grundsätzlich voraussetze. Die Vorinstanz führt aus, vom Grundsatz des
ehelichen Zusammenlebens könne nur ausnahmsweise gemäss Art. 49 AuG abgewichen
werden, wenn kumulativ wichtige Gründe für getrennte Wohnsitze und eine weiterhin
gelebte Familien- bzw. Ehegemeinschaft bestünden. Wichtige Gründe lägen gemäss
Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) insbesondere beim Vorliegen beruflicher Verpflichtungen oder einer
vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme vor. Nicht jeder
berufliche Grund vermöge aber einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG zu
bilden. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Rekurrent mache geltend, der Bezug
von Arbeitslosentaggeldern infolge seines Stellenverlusts auf Ende 2009 habe
ihn erniedrigt. Die Stelle als angestellter Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft
in D_____ habe ihm die Aussicht auf eine nachhaltige Gesundung seiner Existenz
geboten. Im Juni 2010 habe er dann den Lebensmittelladen „E_____ Market“ als
Geschäftsführer übernehmen können. Eine Verlegung der Geschäftstätigkeit nach
Basel komme nach Angaben des Rekurrenten aus geschäftlichen Gründen nicht in
Frage. Dies genüge aber als wichtiger Grund gemäss Art. 49 AuG nicht. Es
leuchte nicht ein, weshalb er seither nicht eine dem ehelichen Wohnsitz nähere
Arbeitsstelle habe annehmen können, zumal auch in der Region Basel eine
grössere türkische Exilgemeinde lebe und er nicht erkläre, warum er nicht für
diese einen auf türkische Lebensmittel spezialisierten Kleinladen führen könne
(vorinstanzlicher Entscheid, E. 13/14).
Weiter hat die Vorinstanz
erwogen, das System des Ausländerrechts sei nicht darauf angelegt, dem ausländischen
Ehegatten ein längerfristiges Getrenntleben zu ermöglichen. Berufliche
Verpflichtungen vermöchten nur eine vorübergehende Trennung zu rechtfertigen,
zumal der Entscheid von Ehegatten, eine Distanzbeziehung im Sinne einer „living
apart together“-Lebensgemeinschaft zu führen, keinen wichtigen Grund im Sinne
von Art. 49 AuG bilde. Aufgrund des mindestens an fünf Tagen in der Woche
bestehenden Getrenntlebens des Rekurrenten und seiner Ehefrau spreche eine
tatsächliche Vermutung für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wobei die
Anforderungen an den Fortbestand des Ehewillens – gerade bei längerfristigem Getrenntleben
– besonders streng seien. Der Fortbestand freundschaftlicher Kontakte reiche
für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft nicht aus, auch wenn diese zwei
oder drei Mal wöchentlich stattfänden. Zudem müsse aufgrund des Mietzinses
davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in D_____ eine Drei- bis Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung
bewohne. Der Mietzins von CHF 1'780.– erstaune, wenn der Rekurrent sein
monatliches Einkommen auf CHF 3'500.– bis 4'000.– beziffere, monatlich CHF
824.– für Schuldentilgung ausgebe, den Mietzins von CHF 720.– an der G_____-Str.
in Basel trage und Unterhaltsgelder für seine vier in der Türkei lebenden
Kinder zahle. Demgegenüber handle es sich bei der Wohnung in Basel um eine enge
und bescheiden eingerichtete Zwei-Zimmer-Wohnung. Dies zementiere den Verdacht,
dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt nach D_____ verlegt habe und an den
Wochenenden, wenn überhaupt, höchstens noch besuchshalber nach Basel reise.
Gemäss der
Wohnungskontrolle der Kantonspolizei Zürich vom 8. August 2011 seien zudem
Photos von C_____, seiner Coucousine, in der Wohnung aufgehängt, während Photos
der Ehefrau nicht zu sehen gewesen seien. C_____ habe gegenüber der
Kantonspolizei Zürich angegeben, gelegentlich respektive einige Tage in der
Woche und vornehmlich am Wochenende in der ehelichen Wohnung des Rekurrenten an
der G_____-Str. in Basel zu verbringen. 2011 habe sie sodann das Kind I_____
zur Welt gebracht, welches bisher keinen rechtlichen Vater habe. Nach der
Heirat mit einem 13 Jahre jüngeren Landsmann sei der bisherigen Asylbewerberin
die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Gemäss einem Einvernahmeprotokoll
der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2012 habe ein Mitarbeiter des E_____
Markets C_____ als „Freundin des Chefs“ bezeichnet. Schliesslich fände sich in
der Wohnung des Rekurrenten in D_____ ein Kinderzimmer mit Kinderbett und
Schrank, welche nach Angaben des Rekurrenten ein Nachbar aus Platzgründen
eingestellt habe. In Würdigung dieser Verdachtsmomente erscheine es plausibel,
dass der Rekurrent der Kindsvater des Sohnes von C_____ sei, was aber letztlich
dahingestellt bleiben könne (vorinstanzlicher Entscheid, E. 15).
Dem hält der Rekurrent in seiner Rekursschrift entgegen,
dass gar nicht von einer Trennung im Sinne von Art. 49 AuG gesprochen werden
könne, da er sich Woche für Woche das ganze Wochenende in Basel bei seiner
Ehefrau aufhalte. Selbst für den Fall einer Trennung lägen aber
nachvollziehbare Gründe für die auswärtige Tätigkeit des Rekurrenten vor. Er
habe in der Region Basel keine Stelle gefunden. Es liege keine „living apart
together“-Situation vor. Die Ehegatten würden zudem nicht planen, den aktuellen
Zustand mit Wochenaufenthalten in D_____ auf lange Sicht aufrecht zu erhalten.
Sie empfänden Zuneigung zu einander. Es bestünden nicht nur freundschaftliche
Kontakte, vielmehr lebten sie zusammen. Die Wohnung in D_____ sei zwar zugestandenermassen
viel zu teuer. Der Rekurrent erledige dort aber auch die Büroarbeiten. Die Behauptung
einer sexuellen Beziehung zwischen ihm und C_____ sei eine unangebrachte, durch
keinen Hinweis gestützte Unterstellung. Ein dummer Spruch einer Drittperson sei
kein Anlass, um ihm ein Liebenverhältnis mit ihr zu unterstellen. Schliesslich
seien auch die in seiner Wohnung abgestellten Kinderutensilien belanglos.
2.3 In der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Rekurrent angegeben, er habe zwischenzeitlich
seine Wohnung in D_____ gekündigt und wohne nun seit August (bzw. Mai) dieses
Jahres wieder bei seiner Ehefrau in Basel (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3
und 4). Diese Angaben sind jedoch mit Vorbehalt zu betrachten. Zum Einen ist
festzuhalten, dass die Aufgabe der Wohnung in keiner Art und Weise belegt ist und
dem Gericht namentlich nicht einmal eine Kopie der schriftlichen Kündigung
eingereicht wurde, obwohl der Vertreter des Rekurrenten offenbar „seit letztem Sommer“
von der Aufgabe der Wohnung wissen wollte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).
Dessen Ausführungen, wonach es ja auch „nicht so wichtig“ sei, ob die Kündigung
belegt wurde oder nicht (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.), erstaunen in
diesem Zusammenhang, ist dies doch ein zentraler Aspekt der vom Rekurrenten
geltend gemachten neuen Situation. Das Bundesgericht hat
zudem in einem ähnlichen Fall festgehalten, dass nach längerem Getrenntleben
die Tatsache, dass das Zusammenwohnen wieder aufgenommen worden sei, aufgrund
der Mitwirkungspflicht des Rekurrenten im Verwaltungsverfahren zu belegen wäre
(vgl. dazu BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010, E. 3.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der
Rekurrent über keine eigene Wohnung mehr in D_____ verfügen sollte, er doch offenbar
nach wie vor häufig in D________ übernachtet (zweitinstanzliches Protokoll,
a.a.O.).
Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint naheliegend,
dass ein allfälliges erneutes Zusammenwohnen des Rekurrenten mit seiner Ehefrau
verfahrenstaktische Gründe hat. So ist auffällig, dass der Rekurrent – nach
immerhin mehr als dreijährigem Wohnsitz in D_____ – ausgerechnet kurz vor der
appellationsgerichtlichen Verhandlung die genannte Wohnung aufgegeben haben
will. Die Gründe, die der Rekurrent für diesen Umstand anführt – er habe sich
zuerst einarbeiten müssen im Geschäft, er habe zudem jetzt Angestellte und
müsse daher nicht mehr jeden Morgen so früh im Laden sein (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3) – vermögen in diesem Zusammenhang nur bedingt zu überzeugen.
Abschliessend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent schon einmal –
nachdem er längere Zeit getrennt von seiner Ehefrau gelebt hatte – just im Zeitpunkt
eines vom Migrationsamt eröffneten Wegweisungsverfahrens gegen ihn wieder bei seiner
Ehefrau einzog, nämlich im Jahre 2006 (vgl. Schreiben des JSD betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 17. Mai 2006, act. 68 f.;
Verfügung des Zivilgerichts vom 1. Juni 2006 betreffend erneutem
Zusammenwohnen, bei den Akten). Diese Umstände vermögen ebenfalls nicht zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Rekurrenten bezüglich einer Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenwohnens im jetzigen Zeitpunkt beizutragen.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztendlich
offen gelassen werden, da es selbst bei der Annahme eines nunmehr gemeinsamen
Wohnsitzes der Ehegatten am Erfordernis der Ehegemeinschaft fehlt (siehe dazu
untern E. 2.5). Diese umfasst die tatsächlich gelebte eheliche Beziehung
sowie einen entsprechenden Ehewillen und wird auch bei einem Zusammenwohnen nach
Art. 42 AuG vorausgesetzt (vgl. BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, E.
2.1.1; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 2.1).
2.4
2.4.1 Festzuhalten
ist, dass wenn ein Ehegatte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit auf Dauer unter
der Woche nicht in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebt und sich stattdessen
an den Werktagen als Wochenaufenthalter in einer eigenen Wohnung an seinem
Arbeitsort aufhält, nicht mehr von einem Zusammenwohnen der Ehegatten im Sinne
von Art. 42 Abs. 1 AuG ausgegangen werden kann. Für die getrennten Wohnorte
bedarf es daher gemäss Art. 49 AuG wichtiger Gründe (BGer 2C_3/2012 vom 15.
August 2012 E. 4.2 und 4.4; 2C_566/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4). Daran
ändert auch eine regelmässige Rückkehr über das Wochenende nichts. Diese ist
vielmehr allein ein Indiz, um von einem Fortbestand einer Familiengemeinschaft
ausgehen zu können. Deren Fortbestand muss kumulativ – neben den wichtigen
Gründen für den getrennten Wohnsitz – belegt
werden (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2).
2.4.2 Bei
der Abklärung des für die entsprechende Prüfung im Rahmen von Art. 49 AuG
relevanten Sachverhalts trifft den Betroffenen eine besondere Mitwirkungspflicht,
da es dabei in der Regel um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er
besser kennt als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E.
3.2 S. 485 f). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art.
49 AuG beruft, dartut und
– soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die
Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen
getrennt leben (BGer 2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2, 2C_50/2010 vom 17.
Juni 2010 E. 2.2, 2C_575/2009
vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Gleichzeitig müssen aber auch die
zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits
umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen
und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010
E. 2.2). Massgebend für den Fortbestand einer Ehegemeinschaft ist das weitere
Vorhandenseins des Ehewillens. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung
oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings
veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2
S. 485 f.; BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3).
2.4.3 Soweit
die Vorinstanz unter Hinweis auf bundesgerichtliche Judikatur aus einer länger dauernden
Trennung auf eine Vermutung der Auflösung der Familiengemeinschaft schliesst,
ist festzustellen, dass den entsprechenden Entscheiden des Bundesgerichts
primär Trennungen aufgrund ehelicher Konflikte zu Grunde lagen (vgl. BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3,
2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2) und sich insofern vom vorliegenden
Fall unterscheiden. Auch die Feststellung, dass das System des
Ausländerrechts nicht auf das Getrenntleben ausländischer Ehegatten während
längerer Zeit ausgelegt sei, bezieht sich auf eine aus familiären Gründen
erfolgte Trennung zur Klärung der Beziehung (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013
E. 2.3 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Immerhin erhöhen sich die
Anforderungen an den Beweis für den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft
nach einer langen Dauer getrennter Wohnorte (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober
2012 E. 4). Nach einer Trennung von sechs bis zwölf Monaten muss aufgrund der
ehelichen Kontakte eruiert werden, ob der Wille zur Ehe bei den Ehegatten noch
vorhanden ist (Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Handkommentar AuG, Art. 49 N 21). Dies gilt auch dann, wenn die getrennten
Wohnsitze nach erfolgter Wegweisung während dem Verfahren wieder aufgegeben
werden.
2.5
2.5.1 Wichtige
Gründe für getrennte Wohnorte können neben familiären Problemen auch berufliche
Verpflichtungen bilden (Art. 76 VZAE). Diese beruflichen Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Der Regelung
in Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE kommt Ausnahmecharakter zu und sie findet
nur bei Vorliegen besonderer Konstellationen resp. ausserordentlicher Umstände
Anwendung (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3, 2C_40/2012 vom 15.
Oktober 2012 E. 4, 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3,
2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3 und 4.4). Dabei kann von einem wichtigen Grund umso eher gesprochen werden, je
weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen
können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGer
2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2., 2C_544/2010
vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1; Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 49 N. 2). Demgegenüber genügt zur Begründung getrennter Wohnorte
ein freiwilliger Entscheid für
ein "living apart together" für sich allein als wichtiger Grund im
Sinne von Art. 49 AuG nicht (vgl. BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012
- 4, 3C_207/2011 vom 5. September 2011
- 4.2, 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4).
2.5.2 Der Rekurrent arbeitet
unbestrittenermassen in D_____. Er hat aber nicht belegt, dass er sich vor oder
seit der Annahme dieser Stelle vergeblich um eine Stelle in Basel oder der
Region bemüht hätte. Der Feststellung der Vorinstanz, dass er nicht erklärt
habe, wieso ihm die Führung eines auf türkische Lebensmittel spezialisierten
Kleinladens, wie er ihn in D_____ führt, in der Region Basel mit ihrer grösseren
türkischen Exilgemeinde nicht möglich sei, hält er mit seinem Rekurs entgegen,
„schlicht keine Stelle im Raum Basel“ gefunden zu haben. Die Übernahme des Geschäfts
in D_____ habe er über Bekannte und der Familie zugewandte Personen und ohne
grössere eigene Investitionen übernehmen können. Auch im vorliegenden Verfahren
bleibt er dem Gericht aber jeglichen Beleg oder auch nur schon eine nähere
Substantiierung seiner Behauptung schuldig.
Der Rekurrent hat des Weiteren zu keinem Zeitpunkt
dargelegt, weshalb seine Ehefrau offenbar nie erwogen hat, zu ihm in seine
deutlich teurere Wohnung zu ziehen (vgl. BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni
2010 E. 3.6). Die Ehefrau bezieht eine halbe IV-Rente und ist seit langem aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (vgl. act 50 f.). Eine
besondere Verankerung seiner Ehefrau in Basel ist nicht dargetan. Es ist daher
nicht ersichtlich, weshalb sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zum Rekurrenten
nach D_____ ziehen wollte, zumal es sich bei jener Wohnung um eine deutlich
grössere handelt bzw. handelte als bei derjenigen am Wohnsitz der Ehefrau. In
der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Rekurrent angegeben, seine
Ehefrau habe nicht zu ihm ziehen wollen, weil ihr Arzt in Basel sei (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 4). Die Ehefrau des Rekurrenten ihrerseits hat diesen Umstand als
Grund nicht erwähnt, hingegen hat sie ausgeführt, sie sei einfach „gern in
Basel“, sie wohne hier in der Nähe vom Zentrum und D_____ sei “weit weg“ (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 5). Daraus folgt, dass nicht allein die Notwendigkeit und
Unausweichlichkeit der Arbeitstätigkeit des Rekurrenten in D_____ nicht ausgewiesen,
sondern darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Ehegatten nicht
in der dortigen Region zusammen einen Haushalt bewohnen könnten. Auch wenn es
nicht Sache der Ausländerbehörde ist zu entscheiden, welchen Arbeits- und
Lebensort ein Ehepaar wählen sollen, so bedarf es für die Annahme wichtiger
Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit getrennter Wohnorte im Sinne von Art.
49 AuG einer ausreichenden Begründung (vgl. dazu e contrario BGer 2C_50/2010
vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Letztlich
scheint auch der Ehefrau eine nicht näher konkretisierte Liebe zu Basel
wichtiger zu sein, als eine Beziehung zum Rekurrenten leben zu können.
2.6 Die
Ehegatten lebten unbestrittenermassen von Januar 2010 bis mindestens Mai 2013 zum
grössten Teil in verschiedenen Wohnungen. Diese seit Jahren getrennten
Wohnsitze verlangen – selbst wenn sie allenfalls seit Kurzem nicht mehr
bestehen sollten –erhöhte Anforderungen an den
Beweis des Fortbestands einer ehelichen Gemeinschaft (siehe dazu vorne E.
2.3.3). Dabei ist festzuhalten, dass für den
Beweis des Fortbestands einer Ehegemeinschaft bei getrennten Wohnorten freundschaftliche
Kontakte auch dann nicht genügen, wenn sie wöchentlich mehrfach erfolgen
(BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; 2C_575/2009 vom
- Juni 2010 E. 3.6, 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E.
2.22C_278/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und 4.3).
2.6.1 Anlässlich der Verhandlung
vor dem Appellationsgericht wurden die Ehegatten zu ihrem gemeinsamen Eheleben
befragt. Dabei zeigten sich zahlreiche Widersprüche in ihren Angaben, welche
der Glaubwürdigkeit des Rekurrenten abträglich sind.
Festzuhalten
ist zum einen, dass bis heute unklar scheint, wie sich die Ehegatten überhaupt
verständigen. So gaben sowohl der Rekurrent als auch seine Ehefrau an, sich auf
deutsch zu unterhalten, benötigten jedoch beide für die appellationsgerichtliche
Verhandlung einen Dolmetscher, wobei offensichtlich war, dass die Ehefrau des
Rekurrenten fast gar kein Deutsch verstand und auch der Rekurrent – trotz der Angabe
seines Vertreters, er brauche eigentlich keinen Dolmetscher – den Präsidenten
des Appellationsgerichts mehrfach gänzlich falsch verstand, so dass ohne Dolmetscher
keine Kommunikation möglich gewesen wäre (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S.
3 und 4) .
Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass auch für denn Fall, dass der Rekurrent zwischenzeitlich
seine Wohnung aufgegeben haben sollte, sich die Ehegatten weiterhin offenbar nur
am Sonntag wirklich sehen, da der Rekurrent auch nach eigenen Angaben auch samstags
arbeitet und zwischen 7 Uhr und 7h30 am Morgen zur Arbeit geht sowie um 21h
Abends zurückkehrt, wobei er noch dazu mehrmals in der Woche in Zürich übernachtet
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Während die Ehefrau angab, er übernachte
wohl manchmal im Auto und manchmal bei Freunden, eventuell habe er auch ein
Bett im Laden, sagte der Rekurrent, er übernachte „bei einem Cousin“. Auf
Nachfrage gab er an „entweder bei J_____ oder C_____“ zu nächtigen (zweitinstanzliches
Protokoll, a.a.O.). C_____ ihrerseits gab jedoch an, den Rekurrenten ausser bei
der Arbeit im Geschäft nicht zu sehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 6).
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage der Ehefrau, dass
sie nicht genau wisse, wo ihr Ehemann übernachte, dass sie ihn aber auch nicht
gefragt habe, da dies schliesslich seine Sache sei und er ja keine Probleme
gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5). Nur am Rande ist darauf hinzuweisen,
dass auch während der Zeit, in welcher der Rekurrent noch unbestrittenermassen
in D_____ wohnte, die Kontaktangaben der Ehegatten nicht übereinstimmen. So gab
der Rekurrent an, seine Ehefrau sei jeweils Mittwoch bis Samstag bei ihm gewesen,
während diese sagte, sie sei jeweils „am Sonntag“ gekommen, wenn er arbeiten
musste am Wochenende (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4/5).
Was
die aktuell gemeinsam verbrachten Sonntage anbelangt, so machten der Rekurrent
und seine Ehefrau ebenfalls widersprüchliche Angaben. So gaben zwar beide an,
sie hätten am letzten gemeinsam verbrachten Sonntag gekocht und ferngesehen,
der Rekurrent sagte aber, dass die Ehefrau für sie beide gekocht habe, während
diese angab, es koche jeder für sich selber, da ihr Ehemann nicht gerne
thailändisch esse. Weiter sagte der Rekurrent aus, sie hätten gemeinsam
Schweizer Fernsehen geschaut, seine Ehefrau hingeben gab an, er habe den
türkischen Sender geschaut und sie selber, weil sie nichts verstanden habe, „einfach
die Bilder“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3/5). Zum vorherigen Sonntag befragt
gab der Rekurrent an, man habe einen Kaffee getrunken, wobei er nicht klar
sagen konnte, wo dies gewesen sei. Die Ehefrau ihrerseits konnte sich an gar
nichts mehr erinnern, was angesichts der Tatsache, dass die Ehegatten nur die
Sonntage gemeinsam verbringen, doch erstaunt. Auch bezüglich der gemeinsam
verbrachten Ferien stimmen die Angaben der Ehegatten nicht überein. Zwar sagten
beide aus, einmal in Paris gewesen zu sein, die übrigen Angaben divergieren
jedoch. So gab etwa der Ehemann an, sie seien diesen Juni in Italien gewesen,
was seine Frau nicht bestätigte.
Abschliessend
ist festzustellen, dass sich auch aufgrund des übrigen Aussagverhaltens des
Rekurrenten erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergeben. So vermochte
er nicht zu erklären, weshalb er auf seiner Facebookseite zwar kürzlich das
Foto geändert, jedoch den Wechsel des Wohnorts von D_____ auf Basel nicht vorgenommen
habe. Dabei erscheint bereits auffällig, dass Basel auf dieser Facebook-Seite
gar nicht genannt wird, obwohl der Rekurrent hier seit jeher seinen familiären
Lebensmittelpunkt haben will. Zudem bestritt er beispielsweise, dass sich in
seiner Wohnung in D_____ Kindermöbel befunden hätten, obwohl sich diese
Tatsache und seine diesbezüglichen Erklärungen klar aus den Akten ergeben (vgl.
Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. August 2011, bei den Akten). Auch die
damit zusammenhängenden Fragen zur Beziehung zu seiner Coucousine C_____ – etwa
warum er zwar Fotos von ihr, nicht aber von seiner Ehefrau in seiner Wohnung
aufgestellt habe, warum C_____ weiter den Schlüssel zu seiner Wohnung auf sich
trage und von Mitarbeitern als „Freundin des Chefs“ bezeichnet werde sowie
nicht zuletzt Fragen zum Zusammenhang zwischen den besagten Kindermöbeln in
seiner Wohnung und der ungeklärten Vaterschaft des jüngeren Kindes von C_____ –
vermochte der Rekurrent nicht durchwegs überzeugend zu beantworten.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft gemacht
werden kann, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau eine eheliche
Gemeinschaft und gelebte Beziehung im Sinne des AuG besteht. Daran vermag auch
ein allfälliges erneutes offizielles Zusammenwohnen an derselben Adresse nichts
zu ändern.
2.6.2 Diese neuen Indizien für
das Fehlen einer fortbestehenden Ehegemeinschaft sind vor dem Hintergrund der
gesamten Ehegeschichte zu würdigen. Bereits mit Verfügung vom 22. November 2005
bewilligte das Einzelgericht in Familiensachen der Ehefrau nach weniger als
einem Ehejahr das Getrenntleben. Bei ihrer Befragung zur Ehesituation am 13.
Dezember 2005 hat sie dies bestätigt und ausgeführt, wegen Problemen mit ihrem
in Thailand lebenden volljährigen Kind nicht an der Ehe festhalten und sich
scheiden lassen zu wollen (act. 48). Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 – welches
wie gesagt zeitlich mit der Wegweisungsandrohung des BdM korrespondiert – hat
sie den Behörden demgegenüber mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen
vom Ehemann getrennt gelebt habe. Da sie sich aber sehr lieben würden, habe sie
sich nach reiflicher Überlegung entschieden, weiterhin mit ihm zusammen zu
leben und dies auch dem Zivilgericht mitgeteilt. Nach der Heirat 2005 hätten
die Ehegatten nach der Aussage der Ehefrau zudem bloss während dreier Monate
zusammen gelebt. In der Folge habe der Ehemann eine Erwerbstätigkeit in Bern
aufgenommen und die Wohnung an der G_____-Str. nur noch am Wochenende
aufgesucht (act. 52). Auf den 30. Juni 2006 hin beendete der Rekurrent seine
Arbeitstätigkeit in Bern (vgl. Schreiben der K____ GmbH vom 30. Juni 2006 an
die Fremdenpolizei der Stadt Bern). Mit dem Gesuch um Verlängerung der Bewilligung
vom 24. November 2009 teilte der Rekurrent den Behörden mit, dass er nun beim E_____
Supermarket in D_____ arbeite.
Gemäss
dem Abklärungsbericht der Kantonspolizei vom 14. Januar 2010 wurde bei einem
Hausbesuch in der ehelichen Wohnung an der G_____-Str. am 25. Januar 2010
nur die Ehefrau angetroffen. Zunächst wurde festgestellt, dass weder die Glocke
noch der Briefkasten mit dem Namen des Rekurrenten angeschrieben gewesen sei. B_____
habe die Frage, ob sie allein wohne, bejaht und in der Folge angegeben, dass
Herr A_____ ihr Ehemann sei. Sie habe aber keine genaueren Angaben zu seinem
Verbleib und seinem Arbeitsort machen können. Er würde irgendwo in Zürich
arbeiten und unter der Woche dort wohnen. Er verbringe nur die Sonntage mit ihr
zusammen. In der Wohnung hätten sich in einem Schrank im Badezimmer ein Herrenparfüm
und unter einem Waschbecken diverse Rasierutensilien befunden, die aber nicht
mit Sicherheit einer männlichen Person hätten zugeordnet werden können. Auch im
Kleiderschrank der Ehefrau, wo der Rekurrent angeblich auch seine Kleider
aufbewahre, hätten sich keine Kleider befunden, die eindeutig einer männlichen
Person zugeordnet werden könnten. Schliesslich sei in der Wohnung kein einziges
Photo des Rekurrenten zu finden gewesen. Diese Feststellungen wurden vom
Rekurrenten bereits mit seiner Stellungnahme vom 14. September 2010 bestritten
resp. relativiert. Es gibt aber keine Gründe, von den in sich schlüssigen
Feststellungen der mit entsprechenden Aufträgen vertrauten Polizei abzuweichen.
Insbesondere darf auch auf die entsprechend rapportierten Antworten der Ehefrau
abgestellt werden, handelt es sich doch um einfachste Fragen, deren korrekte
Beantwortung auch bei der nur beschränkt deutschsprachigen Ehefrau angenommen
werden darf. Auch die damals eingereichten Photographien sind zum Beweis des
Gegenteils nicht tauglich, da aus ihnen der Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht
hervorgeht und eine nachträgliche „Bereinigung“ der Situation durch gestellte
Photos naheliegt.
Bereits
aus der Befragung der Ehefrau vom 13. Dezember 2005 ergibt sich sodann auch nur
ein begrenztes Interesse für ihren Ehemann. So gab sie an, nicht zu wissen, wo
der Rekurrent während einem einmonatigen Aufenthalt nach dem Eheschluss in der
Türkei gelebt hat. Sie habe ihn nicht gefragt und wolle davon nichts wissen
(act. 52). Auch sein Geburtsdatum konnte sie nicht nennen (act. 53). Dies
korrespondiert mit ihrem anlässlich der Befragung vor dem Appellationsgericht
gezeigten mangelnden Interesse an der Übernachtungssituation ihres Ehegatten
(siehe dazu vorne, E. 2.5.1).
2.6.3 Aus all dem folgt, dass
der Rekurrent den Fortbestand einer Ehegemeinschaft trotz seit Jahren
getrennten Wohnorten nicht unter Beweis zu stellen vermag.
2.7 Daraus
folgt, dass vorliegend weder wichtige Gründe für getrennte Wohnungen nach Art.
49 AuG bestehen noch der Fortbestand der Ehegemeinschaft belegt erscheint.
Letzteres gilt auch für den Fall, dass der Rekurrent seit kurzem seine Wohnung
in D_____ aufgegeben haben und wieder bei seiner Ehefrau wohnen sollte, da auch
beim Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung ein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG
nur dann besteht, wenn eine Ehe von einer gelebten ehelichen Gemeinschaft
getragen wird. Der Rekurrent kann somit weder aus Art. 49 noch aus Art. 42 Abs.
1 AuG Ansprüche für eine weitere Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz
ableiten.
3.1 Der
Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten einer Person mit
Schweizerischen Bürgerrecht besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Ehegemeinschaft
fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser
Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Eine allfällige Dauer des Ehelebens
vor der Einreise in die Schweiz wird nicht angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3
S. 117 ff.). Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht.
3.2
3.2.1 In
Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist die Vorinstanz
zwar von einer während drei Jahren gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen, hat
dem Rekurrenten aber eine erfolgreiche Integration abgesprochen. Sie hat dabei
auf zwei strafrechtliche Verurteilungen hingewiesen. So sei der Rekurrent mit
rechtskräftigem Urteil der Eidgenössischen Zolldirektion vom 2. Februar 2011
wegen der Widerhandlung gegen das Zollgesetz und der Mehrwertsteuerhinterziehung,
die er während dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 11. Februar 2010
begangen habe, zu einer Busse von CHF 6'600.– verurteilt worden. Mit
Strafbefehl vom 14. September 2011 sei er durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe
von 120 Tagessätzen à CHF 50.– verurteilt worden. Weiter verweist die Vorinstanz
auf zwei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 14'636.10 gemäss einem Auszug
aus dem Betreibungsregister vom 30. November 2012. Sie führt aus, der Rekurrent
habe zudem unterlassen, die Behörden über seine Zweitwohnung in Zürich zu
informieren und damit einerseits gegen seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
AuG aber auch gegen die Meldevorschriften gegenüber der Gemeinde Opfikon gemäss
Art. 16 VZAE verstossen. Schliesslich gehe aus den Akten hervor, dass er nur
gebrochen resp. heute leidlich Deutsch spreche. Bei Einvernahmen durch die Kantonspolizei
Zürich vom 26. August 2011 oder beim Instruktionsgespräch mit seinem Anwalt am
20. Juni 2012 habe jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, was auf
sprachliche Verständigungsschwierigkeiten schliessen lasse. Er könne daher
nicht als erfolgreich integriert betrachtet werden (vorinstanzlicher Entscheid,
E. 16).
3.2.2 Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche
Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der
Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie
im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit.
d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennen die Kriterien
abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die
zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das
Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1
AuG; BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20.
Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person
beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie
gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene
Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche
Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3; VGE
VD.2012.115 vom 19. Februar 2013 E. 3.3.2).
3.2.3 Der
Rekurrent hält den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass seine Steuerschuld
auf bisher ungenügende Steuererklärungen zurückgehe und er auf ein hohes
Einkommen eingeschätzt worden sei. Die Nichtanmeldung seines Wochenaufenthalts
in D_____ sei aus Unkenntnis erfolgt. Schliesslich könne er sich heute in
Deutsch gut verständigen, unterhalte sich und seine Ehefrau und falle niemandem
zur Last.
3.2.4 Damit
dringt der Rekurrent jedoch nicht durch. Vielmehr hat ihm die Vorinstanz die
erfolgreiche Integration zu Recht abgesprochen. Massgebend ist dabei primär,
dass der Rekurrent im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wiederholt
straffällig geworden ist. Dies belegt nicht nur die fehlende Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz sondern tangiert auch seine berufliche Integration.
Dies wird verstärkt durch die belegte Unterlassung von Meldepflichten und die
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren.
Schliesslich belegen auch die bestehenden Schulden gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung
und der Steuerverwaltung die Missachtung der hiesigen Ordnung durch die
unterbliebene Einhaltung öffentlich-rechtlicher und privater Verpflichtungen.
Mittlerweile erscheint die Steuerforderung von CHF 6'872.50 zwar nicht mehr im
Betreibungsregisterauszug. Dafür besteht für die Forderung der Profond Vorsorgestiftung
im Betrag von CHF 8'217.20 nun ein Verlustschein.
Was die Sprachkenntnisse
des Rekurrenten anbelangt, so hat sich der Schluss der Vorinstanz in der appellationsgerichtlichen
Verhandlung bestätigt (siehe dazu oben E 2.5.1). Demnach sind seine Kenntnisse
der deutschen Sprache nach wie vor nicht geeignet, eine Integration des
Rekurrenten zu belegen. Der Rekurrent hat daher keinen Anspruch auf eine
Bewilligung aus Art. 50 Ab s. 1 lit. a AuG.
3.3
In Bezug auf die Frage, ob wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der
Schweiz erforderlich machen, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 17 f.). Demnach ist festzuhalten, dass
solche Gründe zum einen nicht geltend gemacht wurden und zum anderen auch nicht
vorliegen, und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch rein
wirtschaftliche Gründe nicht genügen, um die Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung
des Rekurrenten in seiner Heimat als stark gefährdet erscheinen zu lassen. Eine
Härtefallsituation gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegt somit nicht vor.
Damit ist die Nichtverlängerung der Bewilligung des Rekurrenten auch verhältnismässig
im Sinne von Art. 96 AuG.
3.4 Gemäss
den obigen Ausführungen ergibt sich somit auch weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
noch lit. b AuG ein Anspruch des Rekurrenten auf eine Bewilligung seines
weiteren Aufenthalts in der Schweiz.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Rechtsanspruch des
Rekurrenten auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu Recht verneint hat
und der Rekurs daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200. – (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.