Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.94
ENTSCHEID
vom 27. November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
Dr. iur. A_______ Beschwerdeführer
[ ….] Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. September 2013
betreffend Gesuch um
Akonto-Entschädigung in der Strafsache gegen B_______
Sachverhalt
Aufgrund einer
Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Oktober 2011 wurde im November 2011 das Verfahren gegen B_______ und einen Mitverdächtigten wegen
verschiedener Wirtschaftsdelikte eröffnet. Der Beschuldigte befindet sich seit
seiner Verhaftung am 24. Januar 2012 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Er ist mit Wirkung ab 27. Januar 2012 sowie einschliesslich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht amtlich verteidigt durch Dr. A________. Dieser
ersuchte die Staatsanwaltschaft im Juni 2012 um Ausrichtung einer –
unpräjudiziellen – Akontozahlung. Diesem Gesuch entsprach die
Staatsanwaltschaft nach längerem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 teilweise. Sie ordnete an, dass dem Verteidiger der Betrag von
CHF 17'209.80 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen werde. Eine
Beschwerde des Verteidigers gegen die Höhe der zugestandenen
Akonto-Entschädigung – er forderte schliesslich eine solche im Betrag von
CHF 77'292.44 per Ende September 2012 – wies das Appellationsgericht mit inzwischen
rechtskräftigem Entscheid vom 5. Juli 2013 ab (BES.2012.130). Ebenso wies
es eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des B________ mit Entscheid vom 2. September 2013 ab. Am 10. September 2013 wandte sich der Verteidiger erneut mit einer
Akonto-Rechnung an die Staatsanwaltschaft und beantragte eine weitere Vorauszahlung.
Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2013 ab. Gegen diese Verfügung hat der Verteidiger am 23. September 2013 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Leistung einer angemessenen Akontozahlung an ihn.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. September
2013 auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in seiner Replik
vom 28. Oktober 2013 an den früheren Anträgen festhält.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1. Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Richtigerweise hat vorliegend der amtliche Verteidiger im
eigenen Namen – und nicht in dem des Beschuldigten – Beschwerde gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft erhoben, da nur er selbst von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung geltend machen kann, was ihn nach Art. 382 Abs. 1
StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs.
1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die bereits Ende 2012 gutgeheissene Akontozahlung im
Umfang eines Teilbetrags der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtsumme
explizit als Ausnahme bezeichnet, die sie mit den Besonderheiten des
vorliegenden Strafverfahrens begründet hat. Der Beschwerdeführer selbst ist in
seinem damaligen Gesuch vom 6. Juni 2012 offenbar davon ausgegangen, dass
es sich bei Vergütung von Zwischenhonoraren um ein behördliches Entgegenkommen
handelt, das praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen stattfinde
(Ziff. 3). Wie schon im Entscheid BES.2012.130 in gleicher Sache festgehalten,
besteht tatsächlich kein Rechtsanspruch auf den Erhalt von Akontozahlungen
in einem laufenden Verfahren, sondern es ergibt sich aus Art. 135 Abs. 2
StPO deutlich, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die
Staatsanwaltschaft (falls das Verfahren nicht durch ein Gerichtsurteil beendet
wird) oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt wird.
Akontozahlungen werden somit durch den Wortlaut eindeutig nicht vorgeschrieben,
wenn auch umgekehrt nicht verboten. Zur Erläuterung dieser gesetzgeberischen
Haltung wird im zitierten Entscheid darauf hingewiesen, dass die im Rahmen von
Art. 12 lit. g BGFA bestehende Pflicht, amtliche Verteidigungen zu
übernehmen, das Korrelat zur Befugnis des im Register eingetragenen Anwalts
darstellt, den Anwaltsberuf (in der ganzen Schweiz) auszuüben, und dass der
Rechtsvertreter bei solchen Mandaten von einer Monopolstellung ohne Kosten- und
Inkassorisiko profitiert. Daher begründet auch eine allenfalls über längere
Zeit dauernde Vorleistungspflicht des amtlichen Verteidigers per se keine
Unzumutbarkeit; in jedem Fall ist ein Offizialverteidiger verpflichtet, auch
bei Verweigerung einer Akontozahlung die Interessen seines Klienten
wahrzunehmen (BGer 1B_225/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.1).
2.2 Wie
ebenfalls bereits im zitierten Entscheid BES.2012.130 E. 2.2 ausgeführt, findet
der Grundsatz der Vorleistungspflicht der amtlichen Verteidigung seine Grenze
in Aspekten der Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit. So kann sich namentlich
bei ausserordentlich aufwändigen, langwierigen Verfahren, die entsprechend
einen besonders umfangreichen Einsatz und hohe Kosten verursachen, eine
Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger rechtfertigen. Dass vorliegend ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, ist offenkundig und von keiner Seite bestritten.
Es ist auch der Grund, weshalb dem Beschwerdeführer bereits eine Akontozahlung
in Höhe von CHF 17'209.80 zugestanden und inzwischen geleistet worden ist.
Die Staatsanwaltschaft ist bei der Bemessung dieser Summe nicht von einer Pauschale
des geschätzten Aufwandes ausgegangen, sondern hat die Aufwandposten von 2.
Februar bis 27. September 2012 abgegolten, soweit sie zwischen
Staatsanwaltschaft und Verteidiger nicht strittig waren. Dieses Vorgehen hat
das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid als tauglich und in der
"vorliegenden Situation mit offenbar erheblichen Unklarheiten betreffend
Honorarhöhe" angebracht gewertet, nicht zuletzt, da sich damit eine spätere
Reduktion des Honorars und entsprechende Rückforderungen vermeiden liessen
(BES.2012.130 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob sich inzwischen unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten eine weitere Akontozahlung aufdrängt, ist
auf diesen vorgegebenen Rahmen abzustellen. Das übersieht der Beschwerdeführer,
wenn er in seiner Beschwerde wiederum die gesamten in Rechnung gestellten
Beträge von Januar 2012 bis Ende August 2013 aufsummiert und aufgrund dieses
Totalbetrags einen Nettoausstand von CHF 102'400.– anführt. Seine Auffassung,
es wäre bei einer Rechnungsstellung auf Basis des Gesamttotals "auch der
STA der Umstand klar geworden, dass der Betrag von CHF 17'209.80 lediglich eine
Akontozahlung zum ganzen geschuldeten Betrag ist und in keinem Zusammenhang zu
irgendwelchen Positionen der vom Unterzeichneten geleisteten Aufwendungen
steht" (Replik Ziff. 9), überzeugt nicht. Geht man richtigerweise
davon aus, dass die Forderungen bis 27. September 2012 bereits abgegolten
sind, soweit unbestritten und damit im Rahmen von Akontozahlungen sinnvoll, so
ergibt sich aufgrund der seither neu geltend gemachten Aufwendungen lediglich
ein behaupteter Ausstand von rund CHF 25'000.–. Tatsächlich bestehen
indessen weiterhin grosse Differenzen zwischen den Parteien bezüglich der
Angemessenheit des bisher geltend gemachten Honorars, legt doch die Staatsanwaltschaft
erhebliche "Zweifel an der Richtigkeit der ins Recht gelegten
Honorarnoten" dar, die "nach einer etwas genaueren Betrachtung der
eingelegten Dokumente (...) nicht aus dem Weg geräumt" seien
(Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 S. 2). Selbst bei einer
Berücksichtigung weiterer Honorarforderungen seit dem 27. September 2012 ist
daher anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich einen Bruchteil der
genannten Summe als unstrittig anerkennen würde. Eine darüber hinaus gehende
Akontozahlung erschiene zumal im jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig, sollten
doch umstrittene Posten primär durch das zuständige Sachgericht beurteilt und
Rückforderungen solcherart verhindert werden. Nachdem inzwischen das Verfahren
weit fortgeschritten und die Anklageschrift an das Strafgericht überwiesen
worden ist – was dem Beschwerdeführer aufgrund der Schlusseinvernahme mit
seinem Mandanten am 11. September 2013 klar sein musste – rechtfertigt sich
eine weitere Akontozahlung nicht mehr. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten,
den Entscheid des urteilenden Gerichts abzuwarten und damit eine
Vorleistungspflicht während eines absehbaren Zeitraums und in vergleichsweise
begrenzter Höhe hinzunehmen. Von einer "längeren Fortdauer des Verfahrens
und weiteren erheblichen Aufwendungen", die gemäss dem einschlägigen
Beschwerdeentscheid eine erneute Akontozahlung gerechtfertigt hätten
(BES.2012.130 E. 2.2), ist unter den gegebenen Umständen nicht zu reden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO zu tragen. Sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Zwar wurden ihm im letzten Beschwerdeverfahren betreffend Akontozahlung trotz
Unterliegens keine Kosten auferlegt, da sein Interesse an der Klärung der
finanziellen Verhältnisse als grundsätzlich nachvollziehbar gewertet wurde.
Nachdem diesem Interesse aber mit einem ausführlich begründeten Entscheid
Rechnung getragen worden ist und andere Gründe für eine unentgeltliche
Rechtspflege weder ersichtlich noch dargetan sind, rechtfertigt sich eine
Abweichung vom Grundsatz der Kostenverteilung gemäss Obsiegen nicht mehr.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.