Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.179
URTEIL
vom 19. Juni 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius
Gelzer, Prof. Dr. Fritz Rapp
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
X.______________ Rekurrent
TagesWoche, Klosterberg 21, 4051 Basel
vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Advokat,
Gerbergasse 48, 4001 Basel
gegen
Finanzdepartement Rekursgegner
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Finanzdepartements
vom 3. August 2012
betreffend Gesuch um Zugang zu
Informationen betreffend Basler
Kantonalbank
Sachverhalt
X.___________
stellte beim Finanzdepartement mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ein Gesuch um Einsicht in sämtliche Berichte, die a) von Gremien des Bankrats und/oder der
Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank an das Finanzdepartement gegangen sind
und umgekehrt und b) die US-Geschäfte der Basler Kantonalbank bzw. Kundenbeziehungen
zu US-Bürgern zum Inhalt haben. Eventualiter seien diejenigen Passagen
abzudecken, welche schützenswerte und bislang nicht öffentlich bekannte
Informationen enthalten über US-Geschäfte der Basler Kantonalbank, Bankkundendaten
sowie Verhandlungsstand und Verhandlungsstrategie, sofern dadurch erkennbar
bleibt, zu welchem Zeitpunkt die Verwaltung bzw. der Regierungsrat über das
US-Geschäft der Basler Kantonalbank und dessen Ausmass und Risiken informiert
worden ist. Mit Verfügung vom 3. August 2012 wies das Finanzdepartement das Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 8. August 2012 und 4. September 2012 angemeldete und begründete Rekurs von X.___________ an den
Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. September 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. X.___________ beantragt
die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Finanzdepartements und wiederholt
seine vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2012 beantragt das Finanzdepartement die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Mit Replik vom 28. Januar 2013 hält X.____________ an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus §§ 41 f. des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) sowie § 10
Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100).
1.2 Der
Rekurrent ist als Gesuchsteller zur Beschwerde gegen die Gesuchsabweisung
legitimiert. Sein Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach
ein Informationszugangsgesuch nicht an einen Interessennachweis gebunden ist
und grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann (Ratschlag Nr. 08.0637.01
vom 11. Februar 2009 betreffend IDG, S. 42; Tätigkeitsbericht des
Datenschutzbeauftragten Basel-Stadt 2012, S. 14). Dabei ist es nicht
erheblich, dass der vorliegende Entscheid erst nach den Regierungsratswahlen
vom Herbst 2012 ergeht. Zwar wünschte der Gesuchsteller gerade im Vorfeld
dieser Wahlen erhöhte Transparenz, sein Rechtsschutzinteresse ist davon jedoch
nicht abhängig.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das
Verwaltungsgericht mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu
überprüfen (§ 8 Abs. 5 VRPG; VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 1.2; VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1).
Angefochten ist
eine Verfügung des Finanzdepartements über ein Informationszugangsgesuch im
Bereich der Aufsicht über die Kantonalbank, welche dem Regierungsrat gemäss §
17 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank (KaBG, SG 915.200) zufällt.
Gemeint ist der Regierungsrat als Gesamtbehörde, nicht das einzelne
Departement, welches bloss den Verkehr zwischen Regierungsrat und Bankrat vermittelt
(§ 17 Abs. 4 KaBG). Es lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht
entscheiden, ob die Vermittlungsaufgabe des Finanzdepartements die Behandlung
von Informationszugangsgesuchen einschliesst. Sinngemäss ist dies die Auffassung
des Finanzdepartements. Den Akten lassen sich jedoch keine Hinweise entnehmen,
ob diese Auffassung jener des gesamten Regierungsrats entspricht. Abzugrenzen
wäre die Zuständigkeit des Finanzdepartements ferner von jener der Staatskanzlei,
welche gemäss § 30 Abs. 1 der Informations- und Datenschutzverordnung (IDV,
SG 153.270) Zugangsgesuche im Zusammenhang mit den Geschäften des Regierungsrats
behandelt. Die Zuständigkeitsfrage ist auch deshalb von praktischer Bedeutung,
weil eine Informationsbekanntgabe im wirtschaftlich und politisch sensiblen
Bereich der Bankenaufsicht weitreichende Folgen haben kann. Im vorliegenden
Fall kann die Frage jedoch offenbleiben, da der Informationszugang in der Sache
zu Recht verweigert wurde.
Der Rekurrent
recherchiert als Journalist der TagesWoche für eine Reportage über die
US-Geschäfte der Basler Kantonalbank. Er möchte darüber Kenntnis erlangen,
„wann und in welchem Ausmass der Regierungsrat über das US-Geschäft“ der Kantonalbank
informiert worden ist. Als Journalist verlange er stellvertretend für die Öffentlichkeit
Transparenz, welche gerade im Vorfeld der Regierungsratswahlen vom Herbst 2012
unerlässlich gewesen sei. Der Fokus seiner Recherchen sei auf das Verhalten der
Verwaltung, nicht auf vom Geschäfts- oder Bankkundengeheimnis geschützte
Informationen gerichtet. Mit Blick auf die Staatsgarantie habe die Öffentlichkeit
einen legitimen Anspruch zu erfahren, in welchem Ausmass die von ihr gewählten
Magistraten politisch für das US-Geschäft Verantwortung tragen würden. Der Rekurrent
moniert im Weiteren, die Begründung des Finanzdepartements sei nicht ausreichend
substantiiert und die Nichtgewährung des Zugangs bilde „Nährboden für
Spekulationen“ über allfällige Verstrickungen, Erpressbarkeit oder
Überforderung des Regierungsrats.
Das
Finanzdepartement macht geltend, eine Bekanntgabe der gewünschten Informationen
könne die Verhandlungsposition der Kantonalbank beeinträchtigen. Die Schweiz
stehe derzeit in Verhandlungen mit den USA in Steuerfragen, von denen auch die
Basler Kantonalbank betroffen sei. Überdies treffe die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
eine Schweigepflicht, weshalb das Zugangsgesuch abzulehnen sei. Es könne dabei
offenbleiben, welche Informationen dem Finanzdepartement überhaupt vorlägen.
Eine wirksame Geheimhaltung sei auch mit den im Eventualbegehren verlangten
Schwärzungen nicht zu erreichen. In der Vernehmlassung weist das
Finanzdepartement zudem auf zwei Interpellationen von David Wüest-Rudin
(Nr. 12.5031 und 12.5064) hin. Der Beantwortung dieser Vorstösse könne
entnommen werden, wann und in welchem Ausmass der Regierungsrat über die
US-Geschäfte der Kantonalbank informiert gewesen sei.
Gemäss § 75 Abs.
2 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht das Recht auf Einsicht in
amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Dieses sog. Öffentlichkeitsprinzip wird im Informations- und
Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) konkretisiert, welches bezweckt, das
Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie
Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§
1 Abs. 2 lit. a IDG). Zu diesem Zweck vermittelt § 25 Abs. 1 IDG jeder Person
einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten
öffentlichen Organen vorhanden sind. Die Einschränkungen dieses Anspruchs sind
in § 29 Abs. 1 IDG umschrieben, wonach das öffentliche Organ die Bekanntgabe
von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu
verweigern oder aufzuschieben hat, wenn eine besondere gesetzliche
Geheimhaltungspflicht (1. Tatbestand) oder ein überwiegendes öffentliches oder
privates Interesse entgegensteht (2. Tatbestand). Bezüglich dieses zweiten
Tatbestandes nennen § 29 Abs. 2 und 3 IDG beispielhaft öffentliche bzw. private
Interessen, die einer Bekanntgabe entgegenstehen können.
Der Rekurrent
macht geltend, er handle als Journalist und stellvertretend für die Öffentlichkeit.
Seine Funktion als Journalist berechtigt den Rekurrenten allerdings nicht mehr
und nicht weniger zum Informationszugang als andere Bürgerinnen und Bürger. Der
Informationszugang gemäss § 25 Abs. 1 IDG ist „jeder Person“ zu gewähren. Wird
er also einer Person gewährt, ist er allen zu gewähren, unabhängig davon, ob es
sich um einen Journalisten handelt oder nicht („access to one – access to
all“; Ratschlag IDG, S. 42). Das beschriebene Interesse des Journalisten
als „Vertreter der Öffentlichkeit“ fällt neben dem allgemeinen Interesse der
Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung bzw. Regierung nicht
zusätzlich ins Gewicht.
6.1 Das
vom Rekurrenten geltend gemachte Interesse an der Transparenz des Verwaltungs-
und – hier vor allem – Regierungshandelns entspricht zweifellos dem soeben
umschriebenen Zweck des Öffentlichkeitsprinzips. Der Regierungsrat – und das
Finanzdepartement als Vermittler – nimmt die Aufsicht über die Kantonalbank
wahr. Die dabei anfallenden Aufzeichnungen sind Informationen im Sinne von § 3
Abs. 2 IDG. Der Regierungsrat und das Finanzdepartement sind als öffentliche Organe
gemäss § 3 Abs. 1 lit. a IDG grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip
unterstellt. Im Unterschied dazu ist die Kantonalbank zwar ein staatliches
Bankinstitut (Art. 1 Abs. 1 KaBG, nämlich eine selbständige, von der
Staatsverwaltung getrennte öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
juristischer Persönlichkeit, Art. 1 Abs. 2 KaBG), aber vom Geltungsbereich des
IDG ausgenommen, da sie im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a IDG „privatrechtlich“
handelt und in Konkurrenz mit anderen Banken steht (Ratschlag IDG, S. 18).
Daher hat die Kantonalbank selber keinen Informationszugang nach IDG zu
gewähren. Die grundsätzlich angestrebte Transparenz ist indessen auch beim Regierungsrat
und dem Finanzdepartement nicht unbeschränkt, sondern gesetzlichen
Einschränkungen unterworfen.
6.2 Der Informationszugang ist
namentlich zu verweigern, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht
entgegensteht (§ 29 Abs. 1 IDG, 1. Tatbestand). Gemäss § 23 KaBG sind die
Mitglieder der Aufsichtsbehörde, der Bankorgane, der Revisionsstelle und die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bank zur Verschwiegenheit über die
Geschäfte der Bank verpflichtet. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.
Insbesondere gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis
(vgl. betreffend Regierungsrat als Aufsichtsorgan: Ratschlag Nr. 8512 vom 31. Mai 1994 betreffend Totalrevision des KaBG, S. 10). Diese Schweigepflicht im KaBG von
1994 wurde mit der Einführung des IDG von 2010 nicht angetastet
(vgl. Ratschlag IDG, S. 45). Sie gilt für die „Mitglieder der
Aufsichtsbehörde“ und damit, der Sache nach, auch für jene des Departements,
welche gemäss § 17 Abs. 4 KaBG zwischen dem Bankrat und dem Regierungsrat
vermittelnd tätig sind. Bei der Formulierung der Schweigepflicht im Jahr 1994
bestand keine Veranlassung, das Finanzdepartement explizit zu erwähnen, weil
damals der Öffentlichkeitsgrundsatz noch nicht eingeführt war und für die
kantonale Verwaltung der Geheimhaltungsgrundsatz galt (vgl. Rudin, Datenschutz und E-Government,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 1140). In sachlicher Hinsicht umfasst die
Schweigepflicht gemäss § 23 KaBG die Geschäfte der Bank im Allgemeinen und
insbesondere ihre Kundenbeziehungen, was sich aus dem Verweis auf das
bundesrechtliche Bankgeheimnis ergibt (Art. 47 eidg. Bankengesetz, SR
952.0; Ratschlag KaBG, Kommentar zu § 23, S. 35).
6.3 Der
Rekurrent macht geltend, es gehe ihm nicht um geschäfts- oder kundenbezogene
Informationen, sondern um die politische Verantwortung des Regierungsrats. Es
ist indessen kaum vorstellbar, dass die Informationen der Aufsichtsbehörde in
der Weise aufgeteilt werden können, dass einerseits die Schweigepflicht
gewahrt, anderseits das Ansinnen des Rekurrenten erfüllt werden kann, die
Kenntnis der Aufsichtsbehörde von speziellen bankgeschäftlichen Vorgängen
besser nachzuvollziehen. Jede Information in diesem Bereich trägt das Risiko,
dass sie Rückschlüsse auf Sachverhalte zulässt, die der Schweigepflicht unterliegen.
Auch von der Sache her ist die Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen der
Kantonalbank und dem Regierungsrat gerechtfertigt, indem die Bank gegenüber der
Aufsichtsbehörde offen Rechenschaft ablegen kann, ohne gleich befürchten zu
müssen, dass ihre Angaben publik werden. Umgekehrt ist der Regierungsrat als
Aufsichtsorgan darauf angewiesen, genaue Kenntnis der zur Diskussion stehenden
Vorgänge zu erhalten. Aus diesem Grund untersteht er denn auch dem
Bankgeheimnis. Die Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Schweigepflicht ergibt
sich im Weiteren aus einem Vergleich mit der bundesrechtlichen Regelung. Der
Bund erachtet die Bankenaufsicht als derart sensibel, dass er sie generell vom
Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen hat (Art. 2 Abs. 2 BGÖ, dazu BBl 2003 1988
und BBl 2006 2895 f.). Immerhin nimmt der Regierungsrat „bankenkommissionsähnliche
Aufgaben“ wahr (Ratschlag KaBG, Kommentar zu § 17 Abs. 3 lit. d, S. 26)
und ist zur Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Bankenkommission (heute: Finanzmarktaufsicht
FINMA) verpflichtet (§ 17 Abs. 1 und 2 KaBG).
6.4 In
Beantwortung der Interpellation Nr. 12.5064 von David Wüest-Rudin hat die
zuständige Departementsvorsteherin im Grossen Rat erläutert, dass die Kantonalbank
im März 2009 beschlossen habe, keine US-Kunden mehr anzunehmen, und der
Regierungsrat darüber erst später in Kenntnis gesetzt worden sei. Weiter führte
sie aus, der Regierungsrat verfüge nicht über weitgehende gesetzlich festgelegte
Aufsichtsrechte. Die Oberleitung der Bank obliege dem Bankrat, die
bankenrechtliche Aufsicht der FINMA. Dadurch werde die Aufsichtstätigkeit der
kantonalen Behörden empfindlich eingeschränkt. Beim Regierungsrat verblieben
zur Hauptsache die Wahl der Geschäftsleitung, die Genehmigung der
Jahresrechnung und des Jahresberichts und deren Weiterleitung an den Grossen
Rat. Entsprechend könne der Regierungsrat nur sehr beschränkt auf das
Geschäftsgebaren der Kantonalbank Einfluss nehmen (Protokoll des Grossen Rates
vom 14. März 2012). Angesichts der aufgezeigten Beschränkung der
Aufsichtskompetenzen ist der Schluss des Rekurrenten, der Regierungsrat verfüge
eventuell über nicht geheimzuhaltende Dokumente, nicht von vornherein
abwegig. Dem steht jedoch entgegen, dass das Kantonalbankgesetz den
Regierungsrat – im Wissen um die mit der FINMA geteilte Aufsicht – der Schweigepflicht
und dem Bankgeheimnis unterstellt (hiervor, E. 6.2). Dies ist darum gerechtfertigt,
weil der Regierungsrat gegenüber der Kantonalbank umfassende Auskunftsrechte
besitzt: So kann die zuständige Departementsvorsteherin mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Bankrates teilnehmen und hat das Recht, jederzeit über den
Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten
Auskunft zu verlangen (§ 17 Abs. 4 KaBG). Die Aufsicht des Regierungsrats
bewegt sich, trotz der beschriebenen Aufteilung der Aufsichtsfunktionen, in einem
sensiblen, mit der bankenrechtlichen Aufsicht verwobenen Bereich, welcher nach
dem KaBG der Geheimhaltung unterstehen soll. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass dem Informationszugang die besondere
gesetzliche Geheimhaltungspflicht von § 23 KaBG entgegensteht.
Das Finanzdepartement
hat die Gesuchsabweisung im Weiteren damit begründet, dass die laufenden Verhandlungen
in Steuerfragen zwischen der Schweiz und der USA geschützt werden müssten. Ob
dies zutrifft, ist für den Entscheid nicht erheblich, da der Zugang bereits aufgrund
der Geheimhaltungspflicht von § 23 KaBG zu verweigern ist. Zum weiteren Grund
des Schutzes von Verhandlungspositionen ist daher bloss im Sinne einer
Eventualerwägung auszuführen, was folgt:
7.1 Gemäss
§ 29 Abs. 2 lit. d IDG liegt ein öffentliches Interesse, das einer Zugangsgewährung
entgegenstehen kann, insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der oder der Zugang
zur Information die Position in Verhandlungen beeinträchtigt. Nach Ansicht des
Gesetzgebers soll damit die wirkungsvolle Verhandlungsführung sichergestellt
werden. Allerdings könne ein schützenswertes Interesse nur für Informationen
angenommen werden, deren Bekanntgabe tatsächlich die Verhandlungsposition des
betreffenden öffentlichen Organs schwächen würde (Ratschlag IDG, S. 47).
Es ist notorisch, dass auf den schweizerischen Bankensektor und die hiesige
Steuerordnung internationaler Druck ausgeübt wird, der in Einzelfällen bis zur
Inhaftierung von Bankmitarbeitern im Ausland oder zur Auflösung einer Schweizer
Bank geführt hat. Es ist weiter bekannt, dass die Schweiz mit den USA, aber
auch mit anderen Staaten Verhandlungen führt, deren Ausgang den Bankensektor
stark beeinflussen könnte. Das Finanzdepartement sieht bei dieser Ausgangslage
die Interessen der Kantonalbank gefährdet, wenn allfällige, im Rahmen der
Aufsichtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse preisgegeben würden. Es besteht ein
reelles Risiko, dass eine Schädigung der Verhandlungsposition der Kantonalbank
auch deren Eigentümer, den Kanton Basel-Stadt, und damit das Gemeinwesen beeinträchtigen
würde. Wie das Finanzdepartement in der Vernehmlassung zu Recht präzisiert,
besteht die Gefahr, dass die Verhandlungsposition der Schweiz bei der
Aushandlung der internationalen Abkommen geschwächt wird. Wie aus den
Erläuterungen der zuständigen Departementsvorsteherin hervorgeht, ist die
Kantonalbank von grosser Wichtigkeit für den Wirtschaftsstandort Basel. Die
Bank bezahle dem Kanton eine Abgeltung für die Staatsgarantie und liefere ihm
Gewinne ab, sie biete ausserdem 800 Arbeitsplätze (Protokoll des Grossen Rates
vom 8. Februar 2012 betreffend Beantwortung der Interpellation Nr. 12.5031 von
David Wüest-Rudin). Der Kantonalbank kommt demnach eine wichtige
volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Angesichts dieser Ausgangslage ist es
vertretbar, wenn das Finanzdepartement ein öffentliches Interesse zum Schutz
der laufenden Verhandlungen annimmt, welches das Informationsinteresse des
Rekurrenten überwiegt. Dieser Entscheid bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraumes,
in den das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (hiervor, E. 1.3).
7.2 Es
liegt in der Verantwortung des Regierungsrats als Aufsichtsorgan, unter diesen
notorischerweise für den schweizerischen Finanzsektor erschwerten Umständen in
kompetenzgemässer und geeigneter Weise vorzugehen und zu informieren. Gerade
die vom Rekurrenten angerufene Staatsgarantie und die damit verbundene Gefahr,
dass die öffentliche Hand für finanzielle Ausfälle der Kantonalbank aufkommen
muss, ist ein gewichtiges Argument für eine vorsichtige Informationspolitik. Dabei
ist zu bedenken, dass eine unbedachte Enthüllung von aufsichtsrechtlich erlangten
Informationen, soweit überhaupt zulässig, sich für die kantonalen Finanzen gerade
nachteilig auswirken könnte. Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung
von einem überwiegenden öffentlichen Interesse des Kantons an der Geheimhaltung
von Verhandlungspositionen gemäss § 29 Abs. 2 lit. d IDG zum Schutz der
Kantonalbank ausgehen. Angesichts der Sensibilität des Themas ist es auch nicht
zu beanstanden, wenn der Eventualantrag betreffend Abdeckungen abgewiesen
wurde, zumal die Möglichkeit solcher Abdeckungen durch das Verwaltungsgericht
im Einzelnen gar nicht beurteilt werden kann, wenn die gewünschten
Informationen nur allgemein umschrieben werden und über ihren Bestand Ungewissheit
herrscht.
Weder der
Rekurrent noch das Finanzdepartement bezeichnen die einzelnen Dokumente in
konkreter Weise, auf die sich das Gesuch bzw. der Gesuchsentscheid bezieht.
Gemäss § 31 Abs. 1 IDG hat der Gesuchsteller die gewünschte Information
„hinreichend genau“ zu bezeichnen. Welche Genauigkeit gefordert ist, lässt sich
nur im Einzelfall entscheiden. Generell gilt, dass nicht mehr Angaben verlangt
werden dürfen, „als es für die Identifikation des Dokuments unabdingbar ist;
die geforderten Angaben müssen zudem von der gesuchstellenden Person unter
zumutbarem Aufwand beigebracht werden können. Ob das Kriterium der Zumutbarkeit
erfüllt ist, bestimmt sich aufgrund der Möglichkeiten und Fähigkeiten der
betroffenen Person“ (Häner, in:
Brunner/Mader [Hrsg.], Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 10
N 32, Ausführungen zum insoweit gleichlautenden Bundesrecht).
Im vorliegenden
Fall ist dem Rekurrenten nicht bekannt, ob und welche Dokumente zur
umschriebenen Thematik existieren. Da auch die Vorinstanz ausdrücklich offen
lässt, welche einschlägigen Informationen ihr überhaupt vorliegen (angefochtene
Verfügung, Ziff. 2, S. 3), kann dem Rekurrenten die mangelnde Spezifizierung
des Zugangsgesuchs nicht vorgeworfen werden. Umgekehrt darf aber auch von der ersuchten
Behörde nicht erwartet werden, dass sie die Dokumente näher bezeichnet, welche
sie nicht bekanntgibt. Dies ergibt sich aus der entgegenstehenden besonderen
gesetzlichen Geheimhaltungspflicht gemäss dem ersten in § 29 Abs.
1 IDG geregelten Tatbestand i.V.m. § 23 KaBG, welche den Regierungsrat
unabhängig von der Interessenlage zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im
Hauptpunkt geht es demnach nicht um die Prüfung einer Interessenabwägung
nach dem zweiten in § 29 Abs.1 IDG geregelten (und in Abs. 2
beispielhaft ausgeführten) Tatbestand. Genau darin unterscheidet sich der
vorliegende Fall von den Präjudizien, in denen die Interessenabwägung im
Zusammenhang mit der Schwärzung eines Dokuments geprüft wurde (VGE VD.2012.153
vom 1. März 2013; Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Basel-Stadt
2012, S. 38). In beiden Vergleichsfällen wurden die geschwärzten Dokumente
gegenüber der Rekursinstanz offengelegt, so dass diese in der Lage war, die
Interessenabwägung aufgrund der konkreten Dokumente zu überprüfen. Im
vorliegenden Fall fällt jedoch ein Beizug der Dokumente schon deshalb ausser Betracht,
weil die Schweigepflicht von § 23 KaBG auch durch das Verwaltungsgericht zu
beachten ist. Im Übrigen ist es auch fraglich, ob es Sache des Verwaltungsgerichts
sein kann, ganze Informationsbestände auf mögliche einschlägige Dokumente zu
durchforsten.
Aus all diesen
Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Die Kostenpflicht richtet sich nach § 30
Abs. 1 VRPG; der Grundsatz der Gebührenfreiheit des Informationszugangs gemäss
§ 36 Abs. 1 IDG entfaltet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls
solange keine Wirkung, als die Gebühr nicht prohibitiv ausfällt (§ 2 Abs. 2
lit. c IDG, vgl. sinngemäss VGer ZH VB.2010.00461 vom 12. Januar 2011 E. 5.1).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.