Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2011.215
URTEIL
vom 17. Januar 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr und Gerichtsschreiber
lic. iur. André Equey
Beteiligte
X._____ Rekurrentin
gegen
Advokatenprüfungsbehörde
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Advokatenprüfungsbehörde
vom 12. Dezember 2011
betreffend Prüfungsergebnis des Anwaltsexamens
Frühjahr 2011 (recte Herbst 2011)
Sachverhalt
X._____ ist im
Herbst 2011 zum zweiten Mal zum Anwaltsexamen angetreten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 hat ihr die Advokatenprüfungsbehörde Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie
bei der Absolvierung des Anwaltsexamens in der zweiten Klausur und in der
mündlichen Prüfung durch die Strafgerichtspräsidentin B._____ je die Note 3
sowie in der mündlichen Prüfung bei A._____ die Note 2 erzielt habe. Es ist
daher festgestellt worden, dass sie das Examen nicht bestanden habe.
Gegen diese
Verfügung hat X._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Rekurs angemeldet. Mit
Eingaben vom 4. und 17. Januar 2012 hat sie um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 hat die
Advokatenprüfungsbehörde Basel-Stadt dem Gericht Akten des Examens der
Rekurrentin eingereicht und zur Frage einer weitergehenden Akteneinsicht
Stellung genommen. Mit Eingabe vom 2. März 2012 hat die Rekurrentin ihren
Rekurs begründet. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Prüfungsentscheid sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge dahingehend abzuändern, dass die
Bewertung für die schriftliche Prüfung im Fach „Privatrecht“ sowie für die
mündlichen Prüfungen in den Fächern „Privatrecht“ bei A._____ sowie
„Strafrecht“ bei B._____ „genügend“ betrage, demgemäss der Prüfungsentscheid
der Vorinstanz „Prüfung bestanden“ laute und ihr der Titel „Advokatin“
zuerkannt werde. Eventualiter beantragt sie die Anweisung an die Vorinstanz,
ihr Gelegenheit zur Wiederholung der ungenügend bewerteten Prüfungen
einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Rekurrentin den Antrag,
die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Prüfungsentscheid vom 12. Dezember 2011
umfassend zu begründen und ihr „vollumfänglich Akteneinsicht, namentlich in die
Lösungen, bzw. das Bewertungsraster, und die anlässlich der mündlichen Prüfung
erstellten Protokolle und dergleichen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
zu gewähren“. Schliesslich beantragt sie, dass ihr nach erfolgter Gewährung der
Akteneinsicht und Begründung des Prüfungsentscheids Gelegenheit zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift gegeben werde. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 hat die
Rekursgegnerin die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Gesuch
vom 6. Juni 2012 hat die Rekurrentin ihr Akteneinsichtsgesuch erneuert und die
Sistierung des Verfahrens bis zum instruktionsrichterlichen Entscheid über
ihren Anspruch auf Akteneinsicht beantragt. Dieses Gesuch um Einsicht in
weitere Akten der Advokatenprüfungsbehörde ist unter Vorbehalt einer anderen
Beurteilung durch die Kammer mit einlässlich begründeter Verfügung vom 12. Juni
2012 abgewiesen worden. Gleichzeitig ist der Rekurrentin eine neue Frist zur
Replik bis zum 13. August 2012 angesetzt worden. Innert dieser Frist hat sie auf
eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
Entscheide der Advokatenprüfungsbehörde über den Prüfungserfolg im
Advokaturexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom
15. Mai 2002 (AdvG; SG 291.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Daraus folgt dessen sachliche Zuständigkeit. In Ermangelung von speziellen Vorschriften im
Advokaturgesetz kommen auf das Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zur
Anwendung. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid offensichtlich
berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Damit ist sie
zum Rekurs berechtigt, so dass auf den form- und fristgerecht eingereichten
Rekurs einzutreten ist.
1.2 Bezüglich der Kognition
gilt die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Advokatenprüfungsbehörde das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte der
Rekurrentin verletzt hat (VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011 E. 1.1; VGE 669/2007
vom 14. Mai 2008 E. 1; VGE 655/2006 vom 31. Oktober 2006 E. 1; VGE 701/2005 vom
26. Oktober 2005 E.1). Zu beachten ist aber, dass der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Prüfungsentscheid der Advokatenprüfungsbehörde
ist. Bei der Beurteilung, ob die Kandidierenden die für den Anwaltsberuf
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse haben, verfügen der
Examinator oder die Examinatorin sowie die Beisitzenden über einen erheblichen
Entscheidungsspielraum (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.2 S. 237; VGer ZH
VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3 und 4.1; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18.
November 2009 E. 2.3; Fulda,
Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983 145 S. 156 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 445 f.; Schindler,
Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 453 und 464 sowie Uhlmann, Das Willkürverbot, Bern 2005, N
477). Der Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung
von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere
nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
des Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen (BGE
106 Ia 1 E. 3c S. 2; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2010/10
vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 vom 14. April 2008 E. 3.1;
BVGer
B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1; Kuratel als Rekursinstanz in Examenssachen
vom 19. Mai 1982 E. 2a in BJM 1982 327 S. 329; vgl. Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:
Aktuelle Entwicklungen, ZBl 2011 538 S. 556; Schindler/Louis, Erstinstanzlicher Rechtsschutz gegen
universitäre Prüfungsentscheidungen, ZBl 2011 509 S. 511 und Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 VwVG N 11). Besondere
Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der Bewertung mündlicher Prüfungen.
Solche können durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht in allen
Einzelheiten vollständig rekonstruiert werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 f.;
Fulda, a.a.O., S. 158; Schindler/Louis, a.a.O., S. 511; Schindler, a.a.O., Art. 49 VwVG
N 11). Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere
Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c
S. 2; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2010/10 vom 4. Februar
2010 E. 4.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1; Kuratel als
Rekursinstanz in Examenssachen vom 19. Mai 1982 E. 2a in BJM 1982 327 S.
329; Egli, a.a.O., S. 556; Fulda, a.a.O., S. 157 f. und Schindler, a.a.O., Art. 49 VwVG N 11).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung
die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden
in sich birgt (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3; BGE 105 Ia 190 E. 2a S. 191; vgl.
BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010
E. 4.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1 und Egli, a.a.O., S. 556). Aus diesen
Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von
Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen
Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit
reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen (vgl. VGer BE VGE 100.2010.127
vom 1. Februar 2011 E. 1.2 in BVR 2012 152 S. 154; VGer BE VGE 100.2007.23008
vom 14. März 2008 E. 1.2.1 in BVR 2010 49 S. 52; KGer BL KGE VV 2007/432 vom
22. Juli 2009 E. 3.5; KGer BL KGE VV 2007/434 vom 20. Februar 2008 E. 3.4 f.;
VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3; VGer ZH VB.2009.00168
vom 18. November 2009 E. 2.3; VGer ZH VB.2007.00060 vom 2. August 2007 E.
2.2; Egli, a.a.O., S. 556 sowie
548 f. und 553 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 453 f. und 474a; Hördegen,
Chancengleichheit im Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer [Hrsg.],
Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, 655 S. 661
f.; Schindler/
Louis, a.a.O., S. 510 f.; Uhlmann,
a.a.O., N 477 f.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277
S. 298 f.; vgl. ferner BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1 f.; BVGE
2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E.
2.1 f.; Fulda, a.a.O., S. 157 ff. und
Schindler, a.a.O., Art. 49 VwVG N
3, 8 und 11). Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die
Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat,
wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGer BE VGE 100.2010.127 vom 1. Februar 2011
E. 1.2 in BVR 2012 152 S. 154; VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14.
März 2008 E. 1.2.1 in BVR 2010 49 S. 52; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar
2010 E. 2.3; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 2.3; VGer ZH
VB.2008.00098 vom 27. August 2008 E. 2; VGer ZH VB.2007.00060 vom 2. August
2007 E. 2.2; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.3; BVGE 2010/10 vom
4. Februar 2010 E. 4.1 und BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012
E. 2.4; vgl. ferner BGE 113 Ia 286 E. 4a S. 289 und Hördegen, a.a.O., S. 658). Diese Zurückhaltung bei der materiellen
Überprüfung von Examensentscheiden ist selbst dann angezeigt, wenn das Verwaltungsgericht
wie bei Anwaltsprüfungen aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer
weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, weil die Notwendigkeit besonderer
Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für die Reduktion der
Prüfungsdichte darstellt (vgl. VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14. März 2008 E. 1.2.1
in BVR 2010 49 S. 52; VGer ZH VB.2008.00098 vom 27. August 2008 E. 2; vgl.
ferner BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 und BGE 118 Ia 488 E. 4c S. 495). Eine
Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden Sinn ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4 S. 237; BGer 2D_11/2011 vom 2. November
2011 E. 4.1; BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 und BGer 2P.137/2004
vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Die materielle Frage, ob eine Anwaltskandidatin
oder ein Anwaltskandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die
erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels (justiziabler) „Streitigkeit“
auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfasst (BGE 131 I 467
E. 2.9 S. 472 f.). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter
Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen,
ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl.
VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14. März 2008 E. 1.2.2 in BVR 2010 49
S. 52; KGer BL KGE VV 2007/432 vom 22. Juli 2009 E. 3.5; KGer BL
KGE VV 2007/434 vom 20. Februar 2008 E. 3.5; VGer ZH
VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3; VGer ZH VB.2009.00168 vom
18. November 2009 E. 2.3; VGer ZH VB.2007.00060 vom 2. August 2007 E. 2.3;
Hördegen, a.a.O., S. 662; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 299;
vgl. ferner BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3; BVGE
2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.2; BVGE 2008/14 vom 14. April 2008
E. 3.3 und BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.2).
2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die
Rekurrentin geltend, der angefochtene Entscheid sei von der Vorinstanz weiter
zu begründen und es sei ihr umfassende Akteneinsicht in die Unterlagen der Vorinstanz
zu gewähren. Sie rügt insbesondere, dass B._____ und A._____ ihr auf
entsprechendes Gesuch vor Ablauf der Rekursfrist keine Gelegenheit zur Einsicht
in die für die Entscheidfindung massgeblichen Unterlagen der Prüfungen und für
erläuternde Prüfungsgespräche hätten gewähren wollen.
Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass die Prüfungsergebnisse gemäss
§ 5 Abs. 1 AdvRegl nur durch insgesamt acht Noten für die einzelnen Prüfungen begründet
würden. Es bestehe kein Anspruch auf eine zusätzliche mündliche Begründung der
Note.
Sowohl hinsichtlich der Begründung als auch betreffend der Akteneinsicht ist
vollumfänglich an den Feststellungen des Instruktionsrichters in der Verfügung
vom 12. Juni 2012 festzuhalten.
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich
die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf
Begründung eines Entscheids als Teilgehalt des nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützten
rechtlichen Gehörs vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit
jeweiligen Noten zu bewerten. Es genügt, wenn sie die Begründung der einzelnen,
angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende
Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu
nehmen (BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; BGer 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2). Bereits mit ihrer Eingabe vom 25. Januar 2012 hat die Rekursgegnerin die ungenügend bewertete zweite Klausur sowie die Korrekturgrundlage zu deren
Korrektur eingereicht. Schon daraus hat auf die Begründung der Bewertung
geschlossen werden können. Zudem hat die Rekursgegnerin den Examensentscheid
mit Bezug auf die ungenügenden Leistungen der Rekurrentin in ihrer
Vernehmlassung umfassend begründet. Es wäre der Rekurrentin daher möglich
gewesen, replicando dazu Stellung zu nehmen. Ein Anspruch auf eine
weitergehende Begründung besteht nicht.
2.3
2.3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich das „grundsätzlich uneingeschränkte Recht“ der
verfahrensbeteiligten Person, „in alle für das Verfahren wesentlichen Akten
Einsicht zu nehmen“ (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Aus Inhalt und Funktion des
Akteneinsichtsrechts folgt, dass Einblick in sämtliche beweiserheblichen Akten
und somit in alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheides zu bilden, gewährt werden muss. Die Einsicht ist unabhängig von der
Relevanz des Inhalts eines Aktenstückes auf den Entscheid zu gewähren und kann
folglich nicht mit Hinweis auf dessen Belanglosigkeit verweigert werden (vgl.
BGE 125 II 473 E. 4c.cc S. 478; Rhinow/
Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, N 333). Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf
verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein
Beweischarakter zukommt, die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen
Meinungsbildung dienen und daher für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt
sind. Verwaltungsinterne Akten in diesem Sinne sind etwa Entwürfe, Anträge,
Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege (BGE 125 II 373 E. 4a S. 474; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1691a; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 616; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/
Brühl-Moser, a.a.O., N 338; vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495; BGE 129
IV 141 E. 3.3.1 S. 146 f. und Steinmann,
in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung
Kommentar, Art. 29 BV N 28).
2.3.2 Die vorstehend dargelegten Grundsätze sind auf das
vorliegende Einsichtsgesuch zur Anwendung zu bringen. Wie die Rekursgegnerin zutreffend
ausführt, sieht das auf die Durchführung der Anwaltsexamen anwendbare kantonale
Recht nicht vor, dass von den mündlichen Prüfungen ein Protokoll geführt werden
muss. Auch aus dem Bundesrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine
Pflicht zur Protokollierung von mündlichen Prüfungen (BGer 2D_25/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.2; BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BGer
2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Soweit solche Protokolle von den
beisitzenden Experten dennoch freiwillig erstellt werden, handelt es sich um
interne Aufzeichnungen, die nicht zu den gesetzlichen Verfahrensakten zählen
und als verwaltungsinterne Akten nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. BGer
2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BGer 2P.223/2001 vom 7. Februar
2002 E. 3b; BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1; BVGer B-2203/2006
vom 27. März 2007 E. 4.2; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 6; VGer
ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 5.3 sowie Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 617 und Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2.
Aufl., Bern 2003, S. 692). Nur die von Examinatorinnen und Examinatoren auf der
Grundlage einer formellen Vorschrift erstellten Protokolle gelten als Bestandteil
der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni
2010 E. 4.1; BVGer B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Zu beachten ist
dabei auch, dass Prüfungsentscheide gar nicht auf der Grundlage solcher
Notizen, sondern vielmehr aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von den
Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, den der Examinator respektive
die Examinatorin und die beisitzende Person in der Prüfung unmittelbar selber
gewinnen, getroffen werden. Den Handnotizen der Beisitzerinnen und Beisitzer
kommt insofern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „nur die Bedeutung
eines Hilfsbeleges, einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur
Vorbereitung des Entscheides“ respektive zur nachträglichen Rekonstruktion
seiner Begründung zu, welcher der Beweischarakter abgeht (vgl. BGE 113 Ia 286
E. 2d S. 288 f.; BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BVGE
2008/14 vom 14. April 2008) E. 6.2.2; BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1
und VGer ZH VB.2006.00030 vom 31. Mai 2006 E. 5.1). Dies schliesst nicht
aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Examinatoren und Beisitzer, wie
vorliegend geschehen, sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Rekurs hin
nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel
angerufen oder verwendet werden können (BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E.
2.4; BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3; BGer 2P.223/2001 vom 7.
Februar 2002 E. 3b; BGer 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4). Auf der Grundlage
der unter Beizug der internen Aufzeichnungen der Beisitzerinnen und Beisitzer
abgegebenen Stellungnahmen ist die Vernehmlassung der Rekursgegnerin erstellt
worden, die ihrerseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Daraus folgt,
dass die Rekurrentin keinen weitergehenden Anspruch auf Einsicht in die
Handnotizen der Beisitzerinnen und Beisitzer der mündlichen Prüfungen hat. Im
Übrigen ist aufgrund der umfassenden Begründung der ungenügenden Benotungen wie
auch ihrer persönlichen Anwesenheit anlässlich der Prüfungen nicht ersichtlich,
warum die Rekurrentin zur Begründung ihres Rekurses und zur weiteren Stellung von
Beweisanträgen auf weitere Unterlagen angewiesen sein sollte, wie sie dies in
ihrer Eingabe vom 6. Juni 2012 geltend macht.
2.3.3 In welche weiteren Unterlagen ihr konkret Einsicht
gewährt werden soll, macht die Rekurrentin im Übrigen auch nicht substantiiert
geltend. Klar ist nach dem Gesagten, dass es sich bei den Bemerkungen der
Examinatorinnen und Examinatoren auf einer Kopie ihrer ungenügend bewerteten
zweiten schriftlichen Klausur um interne Notizen im Rahmen der Meinungsbildung
der Expertinnen und Experten für die Notengebung handelt, die nicht dem
Einsichtsrecht unterstehen. Die massgebende Begründung des Entscheides ergibt
sich nicht aus diesen Notizen, sondern aus der Note einerseits und den
diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung der Prüfungsbehörde
andererseits. Ob schliesslich über die editierte Korrekturgrundlage für die
zweite schriftliche Klausur hinaus Musterlösungen für die Prüfungen, in denen
die Rekurrentin ungenügende Leistungen abgeliefert hat, bestehen, kann offen
bleiben. Solche bilden abgesehen von vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen
ebenfalls interne Entscheidungsgrundlagen, auf deren Edition kein Anspruch besteht
(BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 3.3; BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1; Egli, a.a.O., S. 551 f.
m.w.H.).
3.1 Mit
Bezug auf die mündliche Prüfung bei A._____ macht die Rekurrentin geltend, beim
Herbstexamen 2010 sei beschlossen worden, die Kandidierenden auch auf der
Grundlage der erst auf den 1. Januar 2011 hin in Kraft tretenden neuen eidgenössischen Zivil- und Strafprozessordnungen zu prüfen. Dies sei den Kandidierenden
damals schriftlich explizit zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung mitgeteilt
worden. Nun sei sie in ihrer mündlichen Prüfung während über 20 Minuten und
mithin mehr als zwei Dritteln der gesamten Prüfungsdauer zur Reform des
Immobiliarsachenrechts geprüft worden. Da sie aufgrund des Vorgehens der Rekursgegnerin
vor dem Herbstexamen 2010 davon ausgegangen sei, dass noch nicht in Kraft stehendes
Recht nur auf der Grundlage eines den Kandidierenden zu kommunizierenden
Beschlusses der Advokatenprüfungsbehörde geprüft werden könne, habe sie sich
darauf nicht vorbereitet. Obwohl sie dies von Anfang an erklärt habe, sei sie –
mit der Aufforderung, Mutmassungen anzustellen - gleichwohl zu diesem Gegenstand
geprüft worden. Sie habe nicht einmal das neue Recht ausgehändigt erhalten. Nachdem
damit bereits 20 Minuten verstrichen seien und der Examinator die
Beisitzerin nach der verbleibenden Zeit gefragt habe, habe er erklärt, dass es
nicht mehr für die Erörterung des Falles reiche. Deshalb habe er ihr ein paar
kurze Fragen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO;
SR 272) gestellt. In diesem zweiten Prüfungsteil habe sie zur
Zuständigkeitspraxis der Schlichtungsstelle eine von der gängigen Lehre
abweichende, aber durchaus vertretbare Meinung vertreten. Im Übrigen habe sie
diesen Teil der Prüfung korrekt beantwortet. Die Frage, ob das Gericht bei der
Beurteilung von Beschwerden gemäss ZPO volle Kognition besitze, habe sie mit
Blick auf die betreffend Sachverhaltsfeststellungen eingeschränkte Kognition verneint.
Darauf habe ihr der Examinator das Wort abgeschnitten und erklärt, dass dem
Gericht eine umfassende rechtliche Kognition zukomme.
3.2
3.2.1 Aufgrund
der Rügen der Rekurrentin stellt sich zunächst die Frage, ob im Rahmen eines Anwaltsexamens
nur das geltende oder auch künftiges Recht abgefragt werden darf. Die
berufsmässige Vertretung vor Gerichten setzt die Eintragung im Anwaltsregister
voraus (§ 4 Abs. 1 AdvG). Voraussetzung des Registereintrags ist gemäss Art. 7
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) insbesondere das Bestehen eines
Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse. Dementsprechend
müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsexamen gemäss § 8 Abs. 1
AdvG „über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und
praktischen Kenntnisse ausweisen“. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird in
§ 3 des Reglements über das Anwaltsexamen (AdvRegl; SG 291.900) der Prüfungsgegenstand
mit Blick auf das zu beherrschende Recht weiter bestimmt. Wie die Rekurrentin
zutreffend ausführt, ergibt sich daraus aber nicht explizit, ob dabei nur das aktuell
geltende Recht oder auch künftiges Recht, das noch nicht in Kraft getreten ist,
zu subsumieren ist. Die diesbezüglich an die Kandidierenden gestellten Anforderungen
sind daher mit Blick auf den Zweck des Anwaltsmonopols, mit dem in den
Schutzbereich der nach Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit eingegriffen
wird, zu ermitteln. Als klassische wirtschaftspolizeiliche Bewilligung dient
das für die Monopoltätigkeit erforderliche Anwaltspatent dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und soll die zur Berufsausübung
notwendigen persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten für eine
Vertretung vor Gericht und die advokatorische Rechtsberatung sicherstellen (vgl.
BGE 130 II 87 E. 3 S. 92 m.H.a. Poledna,
Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf - Streiflichter in vier Thesen,
in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband
1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Diese Berufsausübung liegt bei den
Examenskandidatinnen und -kandidaten notwendigerweise in der Zukunft. Daher
erscheint es sachgerecht, die Bewerberinnen und Bewerber nicht allein auf der
Grundlage des im Prüfungszeitpunkt aktuell geltenden Rechts, sondern vielmehr
auch aufgrund der Rechtslage, die in naher Zukunft bei der Aufnahme einer
anwaltschaftlichen Tätigkeit gelten wird, zu prüfen. Von Advokatinnen und
Advokaten kann und muss verlangt werden, dass sie sich jeweils zeitnah über
Rechtsänderungen informieren und sich mit diesen auseinandersetzen. Dies hat
nach dem entsprechenden Beschluss auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des
neuen Rechts hin zu geschehen. Da mit dem Anwaltsexamen die für die künftige
Anwaltstätigkeit erforderlichen juristischen Kenntnisse sichergestellt werden
sollen, kann und muss von den Examenskandidatinnen und -kandidaten erwartet
werden, dass sie die gleiche Weiterbildung im Hinblick auf das Examen treiben.
Die Änderung des Immobiliarsachenrechts ist mit Bundesgesetz vom 11. Dezember
2009 angenommen und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden. Sie ist
somit im Zeitpunkt der Prüfung der Rekurrentin längst beschlossen gewesen und
unmittelbar nach dem Zeitpunkt, in dem im Falle des Bestehens der Prüfung die Patentierung
erfolgt wäre, in Kraft getreten. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass in der Prüfung neues Recht abgefragt worden ist.
3.2.2 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, sie habe im vorliegenden Fall darauf vertrauen
dürfen, dass ohne anderslautenden und den Kandidierenden im Vorfeld der
Prüfungen kommunizierten Beschluss kein noch nicht in Kraft stehendes Recht
geprüft werde. Der in Art.
9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen
dürfen und gestützt auf ihr Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen hat,
die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben
dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (VGE VD.2008.679
vom 17. März 2010 E. 3.2.2; Haefelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N 622 ff.; Sameli,
Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.). Die
genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind vorliegend offensichtlich
nicht erfüllt. Die Kenntnis der Grundsätze und Regelungen der anwendbaren
Zivil- und Strafprozessordnung bilden einen zentralen Gegenstand der Prüfungen
im Rahmen des Anwaltsexamens. Nach dem in E. 3.2.1 Ausgeführten versteht sich
tatsächlich von selbst, dass sich die im Herbst 2010 geprüften Bewerberinnen
und Bewerber über Kenntnisse bezüglich des ab Januar 2011 neu geltenden
Prozessrechts haben ausweisen müssen. Demgegenüber mag aufgrund des intertemporalen
Rechts und der daraus folgenden Fortgeltung des bisherigen Rechts während laufender
Verfahren fraglich gewesen sein, inwieweit sich die Kandidierenden in jenem
Zeitpunkt über Kenntnisse des bisherigen, kantonalen Prozessrechts haben ausweisen
müssen. Der entsprechenden Klarstellung hat denn auch das Schreiben der Advokatenprüfungsbehörde
vom 8. Juni 2010 an die damaligen Bewerberinnen und Bewerber gedient. Daraus
kann jedoch keineswegs geschlossen werden, dass ohne eine solche Mitteilung
bereits beschlossenes, aber noch nicht in Kraft gesetztes Recht nicht Gegenstand
des Examens bilden kann. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rekurrentin gar
nicht Adressatin jenes Schreibens gewesen ist. Soweit sie damals darüber durch
den Sekretär der Advokatenprüfungsbehörde mündlich unterrichtet worden ist, vermöchte
diese Auskunft höchstens im Umfang des konkreten Inhalts dieser Information
Vertrauen zu begründen. Die mündliche Auskunft bildet aber keinesfalls eine
Grundlage für das Vertrauen in die daraus von der Rekurrentin gezogenen eigenen
weitergehenden Schlüsse.
3.3
3.3.1 Schliesslich
beanstandet die Rekurrentin auch sonst den konkreten Ablauf und den Gegenstand
der mündlichen Prüfung bei A.. Sie macht diesbezüglich geltend, die
Kandidierenden sollten sich im Anwaltsexamen über ihre Befähigung ausweisen
können, den Herausforderungen im Berufsalltag eines Anwalts gewachsen zu sein.
Demgegenüber sei die Prüfung bei A. „aufgrund der völlig einseitigen
Fragestellung überhaupt nicht repräsentativ für den Berufsalltags eines Anwalts“
gewesen. Aufgrund des Beharrens auf den immer gleichen Fragen sei ihr keine
Gelegenheit eingeräumt worden, „in einem anderen Bereich zu punkten und somit
ihre Leistungen zu verbessern“. Indem er ihr nicht einmal ein Gesetz mit den
neuen Bestimmungen zum Immobiliarsachenrecht ausgehändigt habe, habe ihr A._____
zudem die Möglichkeit genommen, wenigstens durch das Aufzeigen der Parallelen
zum geltenden Recht zu punkten. Die Prüfungsfragen seien nicht repräsentativ
für den Berufsalltag eines Anwalts respektive für den Stoff gewesen, den sich
die Kandidierenden haben aneignen müssen.
3.3.2 Der
Inhalt einer einzelnen Prüfung bestimmt sich, wie von der Rekurrentin im
Grundsatz zutreffend hervorgehoben wird, nach dem Zweck der Prüfung. Da mit der
Monopolisierung des Anwaltsberufs zum Schutz des rechtsuchenden Publikums in
den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird, muss die
Gestaltung der Prüfung Gewähr dafür bieten, dass Personen, die dem verlangten
juristischen Anforderungsprofil entsprechen, die Prüfung bestehen können. Da
von keinem Juristen und von keiner Juristin verlangt werden kann, über alle
rechtlichen Fragen in den juristischen Fachgebieten, die im Examen geprüft
werden, aus dem Stegreif umfassende und in allen Teilen zutreffende Antworten
geben zu können, darf sich eine Prüfung nicht auf eine einzelne, besondere
Fachfrage beschränken. Vielmehr muss die Prüfung den Kandidierenden Gelegenheit
geben, aufgrund mehrerer und in einem gewissen Umfang aufgefächerter Fragen
ihre Kenntnisse unter Beweis zu stellen. Soweit dabei aber zentrale Fragen
unzutreffend beantwortet werden, muss dies nicht zwingend durch richtige
Antworten auf andere Fragen kompensiert werden können. Vielmehr kommt der
Fachbehörde nach dem oben Gesagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum bei
der Bewertung der Prüfungsleistungen zu.
3.3.3 Diesen
Grundsätzen hat die Prüfung bei A._____ offensichtlich genügt, wie deren
inhaltliche Darstellung in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin belegt. Gemäss
den entsprechenden Ausführungen der Rekursgegnerin hat die Rekurrentin mit
Bezug auf den Prüfungsgegenstand der Reform des Immobiliarsachenrechts auch zum
bisherigen Recht nur äusserst dürftige und teilweise sogar komplett falsche
Ausführungen gemacht, was im Einzelnen konkretisiert wird. Auch die Prüfungsantworten
zu dem zweiten, kurz geschilderten Sachverhalt, einer Streitigkeit aus
Werkvertrag, die dem Schlichtungsobligatorium gemäss Art. 197 ZPO untersteht,
habe die Rekurrentin nur zu einem kleinen Teil richtige Prüfungsantworten
gegeben. Im Übrigen seien diese teilweise unpräzis und in wesentlichen Punkten
falsch gewesen. So habe sie zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Ausführungen
zur sachlichen Zuständigkeit gemacht. Erst auf viermalige Nachfrage habe sie
die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtig beantwortet. Mit Bezug auf die
Frage der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch die Schlichtungsbehörde
habe die Rekurrentin unzutreffenderweise ausgeführt, diese könne ihre
Zuständigkeit verneinen, wenn sich die Parteien nicht einigten. Schliesslich
habe sie die Frage nach der Entscheidzuständigkeit richtig, jene bezüglich der
Möglichkeit eines Entscheidvorschlags unpräzis beantwortet. Nicht erkannt habe
die Rekurrentin auf entsprechende Frage, dass ein im Dispositiv eröffneter
Entscheid erst nach seiner nachträglichen schriftlichen Begründung angefochten
werden könne. Die Bestimmungen über die Rechtsmittel habe sie in der ZPO nicht
verorten können. Schliesslich habe sie nach erfolgtem und in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid der Schlichtungsbehörde die Stellung eines erneuten
Schlichtungsgesuchs empfohlen, womit sie verkannt habe, dass mit dem Entscheid
eine res iudicata entstanden sei. Falsch habe die Rekurrentin schliesslich die
Frage nach der Kognition des Gerichts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
beantwortet. Unpräzis habe sie auch erklärt, die Beschwerde müsse innert 30
Tagen beim Appellationsgericht angemeldet werden. Diese Darstellung des
Prüfungsinhalts hat die Rekurrentin nicht substantiiert bestritten, hat sie
doch auf eine Replik verzichtet. Gestützt auf die Darstellung der Rekursgegnerin
ist die Beurteilung der mündlichen Prüfung der Rekurrentin bei A._____ mit der
Note 2 unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden.
In einem Punkt
enthält bereits die Rekursbegründung eine von derjenigen der Rekursgegnerin
abweichende substantiierte Darstellung. Die Rekurrentin hat in ihrer Rekursbegründung
(Ziff. 9 S. 6) geltend gemacht, A._____ habe sie danach gefragt, ob das
Gericht bei der Beurteilung einer Beschwerde gemäss ZPO volle Kognition habe,
und sie habe dies mit Blick auf die betreffend Sachverhaltsfeststellung eingeschränkte
Kognition verneint. A._____ habe ihr das Wort abgeschnitten und erwidert, dass
die rechtliche Kognition eine umfassende sei, obwohl er nicht nach der rechtlichen,
sondern nach der Kognition im Rahmen der Beschwerde allgemein gefragt habe.
Dieser Darstellung wird in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin (Ziff. 18
S. 6) unter Berufung auf A._____ und C._____ als Zeugen/Auskunftspersonen
entgegengehalten, die Rekurrentin habe auf die Frage nach der Kognition bei der
Beschwerde fälschlicherweise geantwortet, es bestehe „umfassende Kognition“,
obwohl die Beschwerde bloss ein beschränkt vollkommenes Rechtsmittel sei.
Welche dieser Parteibehauptungen richtig ist, kann jedoch offen bleiben, weil
die Darstellung der Rekurrentin an der Gesamtbeurteilung ihrer Prüfung bei A._____
nichts zu ändern vermöchte.
3.3.4 Als
Beispiel für falsche Prüfungsantworten wird in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin
(Ziff. 16 S. 5) ausgeführt, in der mündlichen Prüfung von A._____ sei gefragt
worden, ob die Schlichtungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit bzw. die Prozessvoraussetzungen
zu prüfen habe. Als Antwort sei erwartet worden, dass die Schlichtungsbehörde
grundsätzlich die ihr gemäss Gesetz übertragene Schlichtungstätigkeit zu entfalten
und bei fehlender Einigung die Klagebewilligung auszustellen habe, weil die
Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) grundsätzlich
Aufgabe des erkennenden Gerichts sei. Die Rekurrentin habe jedoch erklärt, die
Schlichtungsbehörde könne ihre Zuständigkeit verneinen, wenn sich die Parteien
nicht einig würden. Wie ausgeführt, hat sich das Verwaltungsgericht bei der
inhaltlichen Beurteilung einer Prüfung selbst dann zurückzuhalten, wenn es
aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt
wäre (vgl. oben E. 1.2). Auch unter Berücksichtigung dieser Kognitionsbeschränkung
erscheint es aber fraglich, ob die Antwort der Rekurrentin als solche als
falsch angesehen werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass es zu dieser
Frage zumindest im damaligen Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung gegeben hat,
die zu kennen einer praktisch tätigen Rechtsanwältin primär obliegt. Vor diesem
Hintergrund erscheint es fraglich, ob Rechtsauffassungen, die in der
einschlägigen Literatur über Einzelmeinungen hinaus vertreten werden, als
falsch bezeichnet werden dürfen, auch wenn für eine gute Note verlangt werden
kann, dass die Kandidierenden wissen, dass die betreffende Frage strittig ist. Die
Frage, ob und wenn ja in wieweit die Schlichtungsbehörde die Prozessvoraussetzungen
zu prüfen hat und wie sie bei deren Fehlen vorzugehen hat, ist in der Lehre
umstritten. So wird in der Literatur die weit überwiegende Auffassung
vertreten, dass die Schlichtungsbehörde ihre Zuständigkeit zumindest summarisch
zu prüfen habe (vgl. Honegger, in:
Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 202 ZPO N 19; Infanger,
Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 202 ZPO N 11 ff., insb.
N 11; Möhler, in: Gehri/Kramer
[Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 202 ZPO N 15 ff.; Morf, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO
Kommentar, Zürich 2010, Art. 59 ZPO N 11; Müller,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 59 ZPO N 25 ff. und Spühler/Dolge/Gehri,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, § 48 N 26; a.M. Zürcher, Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 59 ZPO N 6 und Reymond,
in: Lukic [Hrsg.], Le Projet de Code de procédure civile fédérale, Lausanne
2008, 25 S. 27). Für den Fall eines Entscheids der Schlichtungsbehörde i.S.v.
Art. 212 ZPO ist es unbestritten, dass die Prozessvoraussetzungen
gegeben sein müssen und bei deren Fehlen ein Nichteintretensentscheid zu fällen
ist (vgl. Gasser/Rickli,
ZPO Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 202 ZPO N 5; Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 12; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.10; Möhler, a.a.O., Art. 202 ZPO N 16; Morf, a.a.O., Art. 59 ZPO N 13; Müller, a.a.O., Art. 59 ZPO N 23 und Sutter-Somm, Das Schlichtungsverfahren:
Ausgewählte Aspekte, Recht aktuell 2012, S. 16 f.). Nach verbreiteter Auffassung
gilt dies auch für den Fall eines Urteilsvorschlags (vgl. Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 12; Möhler, a.a.O., Art. 202 ZPO N
16; Morf, a.a.O., Art. 59 ZPO N 13
und Müller, a.a.O., Art. 59 ZPO N
23; zweifelnd Sutter-Somm, a.a.O.,
S. 16) und kann die Schlichtungsbehörde jedenfalls bei offensichtlicher
sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit selbst im Rahmen der reinen
Schlichtungstätigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. Bohnet, Les défenses en procédure civile
suisse, ZSR 2009 II 185 S. 216; Bohnet,
CPC commenté, Basel 2011, Art. 60 ZPO N 17; Courvoisier,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar ZPO, Bern 2010,
Art. 59 ZPO N 1, Hardy, Les
procédures spéciales, Anwaltsrevue 2008 327 S. 328; Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 19; Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 16; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.10; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 48 N 26; Tappy, in: Lukic [Hrsg.], Le Projet de
Code de procédure civile fédérale, Lausanne 2008, 160 S. 176; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 59 ZPO N 23 und
25 f., gemäss dem die Schlichtungsbehörde die Sache bei der reinen
Schlichtungstätigkeit im Falle der Unzuständigkeit abzuschreiben hat; a.M. Domej, in: Oberhammer [Hrsg.], ZPO
Kurzkommentar, Basel 2010, Art. 59 ZPO N 10; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 ZPO N 14; Gasser/Rikli,
a.a.O., Art. 202 ZPO N 5; Möhler,
a.a.O., Art. 202 ZPO N 17 und Sutter-Somm,
a.a.O., S. 16).
3.3.5 Selbst
wenn zugunsten der Rekurrentin unterstellt würde, diese habe betreffend die
Kognition der Beschwerdeinstanz eine korrekte Antwort gegeben (vgl. dazu oben
E. 3.3.3), und ihre Antwort auf die Frage zur Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde
als zumindest vertretbar bewertet worden wäre (vgl. dazu oben E. 3.3.4), könnte
dies am Ergebnis nichts ändern. Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben,
hat die Rekurrentin einen grossen Teil der unterschiedlichste Aspekte des
materiellen Zivilrechts und des Zivilprozessrechts tangierenden Prüfungsfragen
nicht richtig oder nur unpräzis beantworten können. Der Schluss der
Advokatenprüfungsbehörde, dass der Rekurrentin die „notwendigen Grundkenntnisse
des im Zeitpunkt der Prüfung noch geltenden, wie auch des ab 1. Januar
2012 in Kraft tretenden Immobiliarsachenrechts“ gefehlt und hinsichtlich des
Zivilprozessrechts grosse Unsicherheiten bezüglich des zentralen Schlichtungsverfahrens
bestanden und Grundkenntnisse im Zusammenhang mit der Anfechtung
erstinstanzlicher Entscheid mittels Beschwerde gefehlt hätten, ist aufgrund der
im Wesentlichen nicht substantiiert bestrittenen Darstellung des
Prüfungsablaufs nicht zu beanstanden. Im Ergebnis hat der Examinator diese
Prüfungsleistung im Einvernehmen mit der Beisitzerin daher als ungenügend
bewerten dürfen.
4.1 Die
in E. 3.3 dargestellten Grundsätze und Schlüsse gelten auch für die Rügen der
Rekurrentin betreffend Inhalt und Bewertung der Prüfung von B._____.
4.2 Auch
mit Bezug auf die bei B._____ absolvierte mündliche Prüfung macht die
Rekurrentin geltend, dass die Prüfungsfragen für den Berufsalltag eines Anwalts
respektive für die von den Kandidierenden verlangte Wissensbasis nicht
repräsentativ gewesen seien. Die Examinatorin habe ihr zu Beginn der Prüfung
eine Frage zu den auf einen vorgelegten Sachverhalt anwendbaren
Übergangsbestimmungen unterbreitet, die sie richtig beantwortet habe. In der
Folge habe sie „für den Rest der Prüfung die immer gleiche Frage“ zur
Vorgehensweise nach einem in der Verhandlung gültig erfolgten
Rechtsmittelverzicht gestellt. Es sei ihr und ihrem Prüfungspartner unklar
gewesen, auf was die Examinatorin „genau hinaus wollte“. Trotz entsprechender
Rückfragen habe sie die Frage wiederholt, ohne zusätzliche erläuternde Informationen
zu geben oder zu einem anderen Thema fortzuschreiten. Erst am Schluss sei die
Frage gestellt worden, wie vorzugehen sei, wenn einem Verurteilten im Laufe des
Verfahrens die notwendige Verteidigung vorenthalten worden sei. Diese Frage
habe sie korrekt beantwortet. Sie habe aber zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit
erhalten, „ihr Wissen betreffend das materielle Strafrecht oder den allgemeinen
Teil des StGB darzulegen.“
4.3 Zum
Prüfungsstoff des Anwaltsexamens gehören sowohl das materielle Strafrecht wie
auch das Strafprozessrecht. Von einem Advokaten muss verlangt werden, dass er
sowohl bezüglich des materiellen Strafrechts wie auch des Strafprozessrechts
profunde Kenntnisse mitbringt, weil die Führung von Strafprozessen beides in
gleicher Weise voraussetzt. Fehlende Kenntnisse des einen Bereichs können in
keinem Fall durch Kenntnisse des anderen aufgewogen werden. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der mündlichen Prüfung im
Strafrecht, in der immer nur punktuell vorhandenes Wissen abgefragt werden
kann, im Einzelfall ganz auf das materielle Strafrecht oder aber auf das
Strafprozessrecht fokussiert wird. Die Rekursgegnerin führt zutreffend aus,
dass kein Anspruch auf eine Prüfung in beiden Bereichen des Strafrechts besteht.
4.4 Wie
die nicht substantiiert bestrittene Darstellung der Gegenstände der mündlichen
Prüfung bei B._____ in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin zeigt, ist die
Prüfung zwar auf die Frage der Zulässigkeit und Wirkung eines Rechtsmittelverzichts
im Strafprozess fokussiert gewesen. Dabei handelt es sich aber einerseits um
eine zentrale Frage der Parteiautonomie und ihrer Grenzen im Strafverfahren.
Andererseits ist das Thema so aufgefächert worden, dass sich daraus auch andere
Fragestellungen ergeben haben (intertemporales Recht, Rechtsmittelsystem, Fristsäumnisse
etc.). Gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen in der
Vernehmlassung der Rekursgegnerin hat die Rekurrentin dabei grundlegende Fragen
insbesondere zu den Rechtsmitteln teilweise klar falsch beantwortet oder bei
der Zuordnung verschiedener Begriffe sehr unsicher gewirkt. Dies wird in der
Vernehmlassung der Rekursgegnerin an zahlreichen Beispielen im Einzelnen
konkretisiert. Insgesamt habe die Rekurrentin das Ziel der Prüfung, einem
Mandanten eine fachliche Beratung mit einer konkreten Lösung anzubieten, nicht
erreicht, weshalb sie ein klar ungenügendes Ergebnis erbracht habe.
4.5 Vor
diesem Hintergrund ist die angefochtene Bewertung der mündlichen Prüfung bei B._____
nicht zu beanstanden.
5.1 Die
Rekurrentin rügt auch die genügende Benotung ihrer mündlichen Prüfung bei D..
Dieser habe ihr erklärt, dass er ihr eigentlich eine höhere Note habe geben
wollen. Er habe die von ihm intendierte Note 5 aber auf eine Note 4 abgerundet,
weil es eine Praxis gebe, alle Noten abzurunden, wenn eine Bewerberin oder ein
Bewerber im Allgemeinen keine gute Leistung erbracht habe. Diese Praxis käme
dann zur Anwendung, wenn ein Kandidat in einer Prüfung eine ungenügende Note
erhalten habe. Diese Rundungspraxis habe ihr D. bereits nach ihrem
Scheitern im ersten Examensversuch erläutert. Damals habe er ihr nur darum eine
ungenügende Note gegeben, weil auch A._____ sie ungenügend bewertet habe. Auch
gegenüber anderen Kandidierenden habe D._____ die erwähnte Praxis kundgetan.
Schliesslich habe ihr D._____ erläutert, dass der Beisitzer in seiner Prüfung, E.,
darauf gedrängt habe, ihr nur die Note 4 zu geben, weil ihre Ausdrucksweise „zu
blumig“ gewesen sei. Sie habe zu viel „laut gedacht, was schlussendlich bei E.
einen ausschweifenden Eindruck hinterlassen habe“. Dies sei D._____ selber
nicht aufgefallen. Er habe ihr diese Ausdruckweise selber ans Herz gelegt. Da
er mit dem erfahrenen Beisitzer aber nicht habe streiten wollen, habe er die
Note reduziert, zumal sie ja genügend geblieben sei. Die Rekurrentin bestreitet
nicht, dass der Ausdrucksweise der Kandidierenden im Rahmen einer
Anwaltsprüfung eine gewisse Bedeutung zukomme. Sie habe bei der Bewertung aber,
„soweit sie nicht stark vom verlangten Massstab abweicht, hinter der effektiven
Leistung zurückzutreten“. Das hauptsächliche Abstützen der Benotung auf die
Ausdrucksweise sei sachfremd und somit willkürlich. Schliesslich rügt die
Rekurrentin, die Abrundungspraxis führe zu einer Bewertung, die nicht auf der
Leistung des Kandidierenden im Rahmen der einzelnen Prüfungen basiere. Sie
beruhe somit auf sachfremden Erwägungen und führe zu einer Verzerrung des Notengesamtbildes.
Auch A._____ habe ihr gegenüber eine solche Praxis als willkürlich bezeichnet.
5.2 Wie
die Rekurrentin zutreffend ausführt, erfolgt die Bewertung der Prüfungsleistungen
in den mündlichen Examen gemäss § 8 Abs. 6 AdvRegl durch den Examinator im
Einvernehmen mit dem Beisitzer. Es ist daher von vornherein nicht zu beanstanden,
wenn dessen Beurteilung der Prüfungsleistung in die Notengebung mit einfliesst.
Zudem führt die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass D._____ nie entschlossen
gewesen sei, ihr die Note 5 zu geben. Vielmehr sei er aufgrund seiner ersten
provisorischen Eindrücke vom Prüfungsverlauf mit der Auffassung in die
Notenbesprechung eingetreten, dass es sich um eine sicher genügende Leistung
gehandelt hat, für deren Bewertung er sich eine Note zwischen 4 und 5 habe vorstellen
können. Im Verlauf der Besprechung der Note mit dem Beisitzer hätten sie aber
verschiedene Schwächen mit Bezug auf die nicht immer schlüssige Gedankenführung
und die mitunter nicht juristisch präzise Ausdrucksweise festgestellt. Daraus
habe dann die Note 4 resultiert. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden.
Von Juristinnen und Juristen darf und muss ein präziser juristischer
Sprachgebrauch verlangt werden, sodass die Berücksichtigung entsprechender
Schwächen keinesfalls als sachfremd gelten kann.
5.3 Was
schliesslich die angeblich von D._____ behauptete Rundungspraxis angeht,
bestreitet die Rekursgegnerin einerseits deren Existenz wie auch, unter Berufung
auf D._____ als Zeuge/Auskunftsperson, eine entsprechende Aussage ihres
Mitglieds. Die Ausführungen der Rekurrentin verzerrten in grober Weise die
tatsächlichen Aussagen von D._____. Dieser habe allein darauf hingewiesen, dass
in der Notenkonferenz in Grenzfällen nach sorgfältiger Prüfung eine einzelne,
noch unklare Note manchmal aufgerundet werden könne. Bei der Rekurrentin habe aber
weder ein Grenzfall vorgelegen noch sei eine einzelne Note bei ihr unklar
gewesen, sodass in der Notenkonferenz kein Grund zur Diskussion bestanden habe.
Zudem gehe es immer nur um eine Aufrundung unklarer Noten, nicht aber um die
Abrundung von Prüfungsleistungen, die zunächst genügend bewertet worden sind.
Da die Darstellung der Rekurrentin zumindest nicht als glaubhafter als
diejenige der Rekursgegnerin erscheint und die Rekurrentin für die von ihr
gerügte Rundungspraxis keinerlei Beweismittel nennt, lässt sich diese nicht
erstellen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.1 Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, F._____ habe die bei ihr verfasste schriftliche
Klausurarbeit zunächst mit der Note 3+ bewertet, was auf der Arbeit auch
entsprechend vermerkt und später wieder durchgestrichen worden sei. Gemäss
ihrer Aussage bei einer Besprechung habe diese Bewertung ein Aufrunden auf die
Note 4 erlaubt. Nachdem sie aber weitere Arbeiten korrigiert habe, habe sie das
Prädikat im Vergleich zu den Leistungen der anderen Kandidierenden nach unten anpassen
müssen.
6.2 Dem
hält die Rekursgegnerin entgegen, dass die Bewertung der praktischen
schriftlichen Klausur jeweils durch beide Examinatoren, F._____ und G., gemeinsam
erfolge. Im vorliegenden Fall sei die Erstkorrektur durch F. erfolgt. F._____
habe die Arbeit mit der Note 3 als ungenügend bewertet. Als Gedankenstütze für
die Besprechung mit G._____ habe sie hinter der Note 3 ein „+“ vermerkt, weil
sie die Arbeit leicht besser eingestuft habe als andere, ebenfalls mit der Note
3 bewertete Arbeiten. Nach erfolgter Zweitkorrektur durch G._____ seien die
Examinatoren übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass die Arbeit ungenügend
und mit der Note 3 zu bewerten sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Die Rekurrentin substantiiert denn auch in keiner Weise, weshalb ihre
Prüfungsleistung in der praktischen schriftlichen Klausur als genügend hätte bewertet
werden müssen. Es braucht daher nicht weiter auf die unwidersprochen gebliebene
Darstellung des Inhalts der Klausuraufgabe und ihrer Lösung durch die
Rekurrentin in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin eingegangen zu werden.
- Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abgewiesen
werden muss. Die Rekurrentin trägt daher dessen Kosten. Da der Rekurs nicht als
vollumfänglich aussichtslos anzusehen ist, kann der Rekurrentin der
Kostenerlass bewilligt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. André Equey
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.