Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2010.251
URTEIL
vom 19. August 2011
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart ,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Katrin Zehnder und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
und
B_____-AG Rekurrentin
[…]
[…]
beide vertreten durch David Levin,
Advokat,
Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rechtsdienst
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 20. August 2009
betreffend Quellensteuerabrechnungen
der Jahre 1997 bis 2001
Sachverhalt
A_____ hat Wohnsitz in
Deutschland (Grenzach-Wyhlen). Von 1997 bis 2007 war er Geschäftsführer der B_____-AG
in Liq. mit Sitz in Basel. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt erhob für die Jahre
1997 bis 2001 auf dem gesamten in Basel erzielten Einkommen eine Quellensteuer.
Für dieses Einkommen wurde A_____ in Deutschland zusammen mit seinem weiteren
Einkommen ebenfalls besteuert. Es lag eine Doppelbesteuerung vor.
Nach einem schliesslich
gescheiterten Verständigungsverfahren zwischen dem
Finanzamt Lörrach (bzw. dem Bundesministerium für Finanzen) und der Steuerverwaltung
Basel-Stadt (bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung) über den Grenzgängerstatus
von A_____ erliess die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. Juni 2008
korrigierte Quellensteuerabrechnungen. Sie anerkannte den Grenzgängerstatus
gemäss dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Deutschland (DBA-D) und
besteuerte nur noch 4,5% des in der Schweiz erzielten Einkommens. Am 4. August
2008 bezahlte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer für die Jahre 1997 bis
2001 CHF 138'614.– ohne Zins zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache von A_____
und der B_____-AG wies die Steuerverwaltung am 27. Januar 2009 ab. Mit
Entscheid vom 20. August 2009 (versandt am 20. Oktober 2010) wies die
Steuerrekurskommission den bei ihr erhobenen Rekurs ab.
Hiergegen rekurrierten A_____
und die B_____-AG an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, den Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 20. August 2009 aufzuheben und auf den zurückerstatteten Quellensteuerbeträgen
einen Rückerstattungszins von 5% für die Jahre 1997 bis 2002 und von 4% für die
Jahre 2003 bis 2008 seit dem Zeitpunkt der Ablieferung durch die Arbeitgeberin,
eventualiter einen Vergütungszins von 2.5% für die Jahre 1997, 1998 und 2002,
von 2% für die Jahre 1999 und 2000, von 3% für das Jahr 2001, von 1.5% für die
Jahre 2003 bis 2005 sowie 2008 und von 1% für das Jahr 2007, zu entrichten. Die
Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und unter Verweis
auf ihren Entscheid die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Steuerverwaltung
beantragt, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik
wird an den Rekursanträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011
wurde ergänzend die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 3. November
2010 eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter
Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig.
Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Fraglich ist, wer im vorliegenden Fall als Rekurspartei auftritt. In der
rechtzeitig eingereichten Rekursmeldung vom 1. November 2010 wird ausgeführt,
diese erfolge „namens meiner Klientschaft“. Die Betreffzeile lautet lediglich
auf A_____. Erst mit der Rekursbegründung wurde ausgeführt, dass dieser auch im
Namen der B_____-AG erfolgen soll. Bevor die Begründung vorlag, war aber in
keiner Weise ersichtlich, dass auch die B_____-AG rekurrieren will. Eine
rechtzeitige Rekursanmeldung der B_____-AG ist somit nicht erfolgt, weshalb auf
deren Rekurs nicht einzutreten ist. Die Legitimation von A_____ ist
offensichtlich gegeben, womit auf dessen rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 des VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179
Abs. 3 Steuergesetz, StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3;
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.; RDAF 1998 II 187/8).
2.1 Die
Steuerrekurskommission stützte sich im angefochtenen Entscheid auf § 193
des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000
(StG) und auf § 140 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV),
wonach bei der Quellensteuer keine Verzinsung für Rückerstattungen vorgesehen
sei. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer würden Art. 199 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 1 der Verordnung
für den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) auf die
kantonale Regelung verweisen. Die Regelung betreffend der Quellensteuer gehe
als lex specialis der allgemeinen Bestimmung von § 195 StG (die einen Rückerstattungszins
für Rückerstattungen vorsieht) vor. Entsprechend sehe auch die Verordnung über
die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19. Oktober 1993
(Quellensteuerverordnung) keine Verzinsung vor.
2.2 Der Rekurrent
bestreitet die Gesetzmässigkeit von § 140 StV mangels ausreichender
gesetzlicher Delegation sowie deren Anwendbarkeit auf die Steuerjahre vor 2001.
Zudem sei ein Vergütungszins auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren. Ein
Rückerstattungszins sei selbstverständlich, solange auch ein Verzugszins auf
verspätet bezahlten Steuern erhoben werde. Eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen,
die der „normalen Einkommenssteuer“ unterständen und denjenigen, die an der
Quelle besteuert würden, verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
3.1 Die Erhebung
der Steuer an der Quelle ist sowohl eine besondere Bezugsart als auch eine
besondere Veranlagung. Die Quellensteuer ist eine Steuer eigener Art mit einer
Nähe zur Einkommenssteuer. Die Bundeserlasse regeln sie in einem besonderen
Teil zwischen dem materiellen und dem formellen Steuerrecht (Art. 83 ff. DBG
und Art. 32 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Für die kantonalen und
kommunalen direkten Steuern enthält das StHG grundsätzlich die gleiche
Quellensteuerordnung wie das DBG.
Besteuerung an der Quelle
bedeutet, dass der Schuldner einer Leistung, die für den Empfänger Einkommen
bildet, davon die geschuldete Steuer direkt abzieht und diese der Steuerbehörde
überweist. Steuerschuldner ist somit nicht die steuerpflichtige Person, sondern
– in den meisten Fällen – wie vorliegend der Arbeitgeber. Dieser haftet für
die Entrichtung der Quellensteuer und erhält dafür eine Bezugsprovision (Art.
37 StGH). Dem Steuerabzug an der Quelle ist unterworfen, wer keinen steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz oder keine Niederlassungsbewilligung
hat. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde (Art. 35 StHG). Der Steuerabzug
wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden
Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und
kommunalen Steuern. Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für
Familienlasten und bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt
(Art. 33 StHG; Agner/Jung/Steinmann,
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 337 ff; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I,
Bern 2001, § 14 Rz 161 ff.). Der Kanton hat diese Bestimmungen in seinem Steuergesetz
umgesetzt. Dass für die Quellensteuern eigene Regelungen gelten, zieht sich wie
ein roter Faden durch das Steuergesetz und die Verordnung. In den massgebenden
Abschnitten finden sich immer spezielle Bestimmungen für die Quellensteuer, so
z.B. im Steuergesetz: § 1 Steuerarten, §§ 90-101 Abschnitt Quellensteuer, § 148
Abs. 4 Verjährung, §§ 189–193 Besondere Bestimmungen zum Verfahren, § 194
Fälligkeit, § 207 Besondere Bestimmungen zum Bezug, §§ 209, 221 und 224
Strafbestimmungen und in der Steuerverordnung: §§ 78-83 Quellensteuer, §§ 112-121
Quellensteuerverfahren und § 140 Steuerbezug, Zinsausgleich, Quellensteuer.
3.2 Hinsichtlich der
ordentlichen Steuern unterscheidet § 195 StG zwischen einem Belastungszins für
alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen, einem Vergütungszins für
alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen und einem Rückerstattungszins
auf Steuerrückerstattungen. § 207 StG sieht für verspätet abgelieferte
Quellensteuern einen Verzugszins vor. Von dieser Terminologie ist im Folgenden
auszugehen.
3.3
3.3.1 Zu betrachten
ist zunächst die seit dem 1. Januar 2001 geltende kantonale Regelung. §
192 des StG schreibt die Nachzahlung von ungenügenden und die Rückerstattung
von zu viel abgezogenen Quellensteuern vor. § 207 StG regelt die Fälligkeit
sowie einen Verzugszins bei verspäteter Zahlung. § 140 StV hält fest, dass auf
dem Steuerabzug an der Quelle kein Vergütungs- oder Rückerstattungszins gewährt
wird. Der Wortlaut von § 140 StV ist somit klar: Es besteht kein Anspruch auf
Rückerstattungszins bei der Quellensteuer. Der Rekurrent leitet denn seinen Anspruch
auch aus einer anderen Bestimmung, nämlich aus § 195 StG ab. Dieser bezieht
sich auf die ordentlichen Steuern und legt einen Belastungszins für nach der
Fälligkeit geleistete Steuern, einen Vergütungszins für vor der Fälligkeit
geleistete Steuern (Abs. 2) und einen Rückerstattungszins auf Steuerrückerstattungen
im Sinne von § 202 StG fest.
In dieser Frage ist der
Auffassung der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung zu folgen,
wonach die Regelung betreffend die Quellensteuer lex specialis ist. Dies geht
bereits aus den vorangehenden Erläuterungen unter Ziff. 3.1 hervor. § 195
StG ist im 3. Abschnitt (Bezug und Sicherung der Steuer) aufgeführt. Unter diesem
3. Abschnitt befindet sich als Pendant für die Quellensteuer auch § 207 StG
„Besondere Bestimmungen zum Bezug der Quellensteuer“, der Verzugszinsen für
verspätet entrichtete Steuern vorsieht, Vergütungs- oder Rückerstattungszinsen
- im Gegensatz zum vergleichbaren § 195 StG - aber nicht erwähnt. Auch hier
zeigt sich deutlich, dass für die Quellensteuern eigene Regeln gelten und die
Grundsätze der ordentlichen Veranlagung nicht einfach übernommen werden können.
Für eine Anwendung von § 195 StG bleibt daher kein Raum.
3.3.2 Der Rekurrent
beanstandet weiter die Gesetzmässigkeit von § 140 StV in der seit dem 1. Januar
2001 geltenden Fassung. In der Verordnung dürfe nur noch die Zinshöhe
festgelegt werden, der Zinsgrundsatz stehe zum vornherein fest und gehöre ins Gesetz.
Er bezieht sich auf die Delegation von § 195 StG und führt aus, § 193 sei keine
ausreichende Grundlage, um den Zinsgrundsatz auf Verordnungsebene zu regeln.
Gemäss § 195 StG darf effektiv
in der Verordnung nur der Zinssatz, aber nicht die grundsätzliche Zinspflicht
geregelt werden. Dem ist der Regierungsrat in §§ 137-139 der Steuerverordnung
nachgekommen. Der Rekurrent übergeht aber, dass sich § 195 StG
ausschliesslich auf die ordentliche Veranlagung bezieht und nicht auf die
Quellensteuer. Das Pendant zu § 195 StG und §§ 137-139 StV für die
Quellensteuer sind § 207 StG und § 140 StV. Nach § 207 Abs. 3 StG werden für
verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen belastet. Bezeichnend ist
auch § 94 Abs. 2 StG, wonach der abgezogene Quellensteuerbetrag im Verfahren
über die nachträgliche Veranlagung zinslos anzurechnen ist. Aus dem ganzen
Steuergesetz geht an keiner Stelle hervor, dass Rückerstattungen zu verzinsen
sind und dass die Verordnung nur noch deren Höhe festlegen darf. Klar regelt
das Gesetz aber, dass kein Vergütungszins gewährt wird (§ 94 StG). Angesichts
dieser Bestimmung und des Fehlens jeglichen Hinweises auf einen
Rückerstattungszins im Gesetz ist davon auszugehen, dass das Schweigen
qualifiziert ist. So führt auch das Finanzdepartement in seinem Bericht zur
Totalrevision der Steuerverordnung aus, dass eine Verzinsung der Quellensteuer
mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden und ausserdem systemwidrig
wäre und dass aus diesem Grund § 148E-StV (der heutige § 140 StV) vorsah, dass
auf dem Steuerabzug an der Quelle weder Vergütungs- noch Rückerstattungszinsen
gewährt werden (Bericht des Finanzdepartements an den Regierungsrat zu einer
totalrevidierten neuen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 12.
April 2000, Erläuterungen zu den Bestimmungen der Steuerverordnung 2000, S.
38). Es spielt damit auch keine Rolle, ob § 193 StG eine ausreichende Grundlage
für eine grundsätzliche Regelung der Zinspflicht in der Verordnung ist.
Konsequenz daraus ist jedenfalls nicht, dass die Rückerstattung der
Quellensteuer verzinst werden muss, sondern dass sie nicht verzinst werden
darf. Aus der Entstehungsgeschichte zeigt sich, dass § 193 StG dem
Regierungsrat die Kompetenz gibt zum Erlass von Ausführungsvorschriften zu den
Steuertarifen, zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung, zum Bezug sowie
insbesondere zu den Modalitäten zur Erhebung der Quellensteuer im innerkantonalen,
interkantonalen und internationalen Verhältnis (Ratschlag und Entwurf zu einem
neuen Gesetz über die direkten Steuern an den Grossen Rat vom 13. Mai 1998, zu
§ 193 S. 78). Die Verordnung will denn auch kein eigenständiges Recht schaffen,
sondern nur das Gesetz ergänzen oder präzisieren (Bericht des
Finanzdepartements an den Regierungsrat zu einer totalrevidierten neuen
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 12. April 2000, S. 1).
3.3.3 Zusammenfassend
bleibt festzuhalten, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, von einer
Verzinsung der Quellensteuer abzusehen und dass § 140 StV hierzu konsequent
ist.
3.4 Der Rekurrent
macht weiter geltend, ein Vergütungszins sei auch ohne gesetzliche Grundlage zu
gewähren. Ein Rückerstattungszins sei selbstverständlich, solange auch ein
Verzugszins auf verspätet bezahlten Steuern erhoben werde. Zudem verweist er
auf BGE 108 Ib 18 und auf die Regelungen bei der Handänderungsteuer und der
AHV-Beiträge. Diese Beispiele beziehen sich indessen alle auf Situationen, in
denen die Zinspflicht im Gesetz nicht ausreichend oder nicht ausreichend klar
geregelt ist. Im vorliegenden Fall hingegen ist klar, dass bereits das Steuergesetz
davon ausgeht, dass es keinen Vergütungs- oder Rückerstattungszins gibt. Zudem
bestätigt BGer 2C_191/2007, dass sich ein Vergütungs- oder Rückerstattungszins
nicht von selbst versteht, sondern positiv angeordnet sein muss. Vergütungszinsen
(und Rückerstattungszinsen) sind daher grundsätzlich nur geschuldet, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind. Auch hinsichtlich des Bundesrechts enthält weder das StHG
(Art. 49) noch das DBG (Art. 138) eine Verzinsung für Nachzahlungen oder
Rückerstattungen. Art. 4 der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) sieht im
Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung vor, dass die an der Quelle
abgezogenen Steuern ohne Vergütungszins zinslos angerechnet werden. Art. 16
regelt die Rückerstattung zu hoher Steuerabzüge, erwähnt aber ebenfalls keine
Verzinsung. Damit ist auch betreffend der direkten Bundessteuer davon auszugehen,
dass ein Rückerstattungszins positivrechtlich nicht geregelt ist und entsprechend
auch nicht gewährt wird.
3.5 Zu betrachten
ist im Weiteren das bis zum 31. Dezember 2000 geltende kantonale Recht.
Das aktuelle Steuergesetz vom 12. April 2000, welches die Vorgaben des StHG
umsetzte, trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Ob für die Jahre zuvor auf das alte
Recht abzustellen ist, kann vorliegend indessen offengelassen werden. Denn auch
daraus kann keine Verzinsung der Rückerstattung abgeleitet werden. Das alte,
bis zum 31. Dezember 2000 geltende Steuerrecht enthielt keine wesentlich andere
Regelung, weil die Anpassung der Quellensteuer an die harmonisierungsrechtlichen
Vorgaben bereits anlässlich der Revision vom 30. Juni 1994 vorgenommen wurde,
um eine mit dem Bundesrecht abgestimmte Ordnung zu ermöglichen. Mit Ausnahme
einiger kleinerer Modifikationen wurde der frühere Gesetzestext betreffend die
Quellensteuer praktisch unverändert in die aktuelle Regelung übernommen (Ratschlag
und Entwurf zu einem neuen Gesetz über die direkten Steuern an den Grossen Rat
vom 13. Mai 1998, S. 21 und 58). Das alte Steuergesetz sah im Bereich der Quellensteuer
einen Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern vor (§ 54t), jedoch keinen
Vergütungszins bei nachträglicher ordentlicher Veranlagung (§ 54e). Auch hier
kann aus dem Schweigen zum Rückerstattungszins nicht geschlossen werden, dass
die Regeln der ordentlichen Veranlagung gelten. Gemäss §§ 24n und 24o der alten
Steuerverordnung wurden zuviel bezogene Steuern im interkantonalen Verhältnis
oder bei Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zinslos zurückerstattet
und zuwenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert (§ 24n Abs. 3). Eine Zinsbestimmung
bei den „gewöhnlichen“ Quellensteuern im internationalen Verhältnis fehlte
zwar. § 24o aStV ermächtigte aber den Schuldner der steuerbaren Leistung zur ungekürzten
Auszahlung oder Gutschrift der steuerbaren Leistung, wenn ein Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerpflichtigen von einer
Besteuerung im Kanton befreit hat. Eine Rückzahlung wurde also erwähnt – ohne
Zinspflicht. Auch dazu bleibt zudem festzuhalten, dass es für die Quellensteuer
Sonderregeln gab und dass die Regeln der ordentlichen Veranlagung systematisch
nicht passten. Zudem wurde mit der heutigen Verordnung keine Änderung der
Regelungen hinsichtlich der Verzinsung vorgenommen (Bericht des
Finanzdepartements an den Regierungsrat zu einer totalrevidierten neuen Verordnung
zum Gesetz über die direkten Steuern vom 12. April 2000, S. 8). Auf Bundesebene
galt das DBG schon vor 1997. Damit kann auch nach dem früheren Steuerrecht
keine Verzinsung geltend gemacht werden.
4.1 Der Rekurrent
macht schliesslich eine Verletzung von § 123 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV),
der grundsätzlichen Rechtsgleichheit und der Diskriminierung von Ausländern
geltend. Es gebe keinen Grund, die Steuerpflichtigen mit ordentlicher Veranlagung
und die an der Quelle besteuerten ungleich zu behandeln. Dazu reicht er eine
Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 3. November 2010 zur Ungleichbehandlung
zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen in der Schweiz
ein. Diese Analyse befasst sich vorwiegend mit einer Diskriminierung nach dem
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit 21. Juni 1999 (FZA). Hinsichtlich der Zinsen wird ausgeführt,
dass Quellenbesteuerte durch den monatlichen Lohnabzug ihre Steuern schneller
bezahlten als ordentlich Besteuerte, welche ihre Steuerrechnungen je nach
Kanton erst später im Jahr begleichen müssten und auf provisorischen Akontozahlungen
oft einen Zins gutgeschrieben erhielten. Die Literatur habe dies bereits problematisiert,
weshalb es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis auch die Zinsproblematik
einmal Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein werde. Das gegenwärtig sehr
tiefe Inflations- und Zinsniveau entschärfe die Problematik im Moment noch, mit
steigenden Zinsen würde jedoch auch der Druck weiter zunehmen. Die Kantone regelten
Zinsen und Fälligkeit unterschiedlich; bei der direkten Bundessteuer hätten
Quellenbesteuerte im Vergleich zu ordentlich Besteuerten einen
durchschnittlichen Liquiditäts- bzw. Zinsnachteil von 8,5 Monaten. Zudem würde
ein zu hoher Quellensteuerabzug bei einer nachträglichen ordentlichen
Veranlagung oder einer Tarifkorrektur zinslos angerechnet, zu hohe
provisorische Zahlungen bei ordentlich Besteuerten demgegenüber verzinst. Für
die Frage der Gleichbehandlung sei die allgemeine Fälligkeit der ordentlichen
Steuer mit der mittleren Quellensteuer-Fälligkeit zu vergleichen. Eine
Korrektur könne beispielsweise über den Steuertarif erfolgen, der den
durchschnittlichen Zinsnachteil abgelte; für Rückerstattungen (im Rahmen von
nachträglichen ordentlichen Veranlagungen) erscheine eine Verzinsung analog den
sonstigen kantonalen Vergütungs- oder Ausgleichszinsregeln sachgerecht.
4.2
4.2.1 Die geltend
gemachte Rüge der Ungleichbehandlung und Diskriminierung ist zunächst unter dem
Aspekt des FZA zu untersuchen.
4.2.2 Das
Bundesgericht hat am 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241; Pra 99 [2010] Nr. 124)
entschieden, dass der Pauschalabzug, der im Steuertarif der Quellensteuer des
kantonalen und des Bundesrechts enthalten ist, das in Art. 2 FZA und Art. 9
Abs. 2 Anhang I FZA statuierte Verbot der Diskriminierung verletze.
Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA
ist direkt anwendbar und geht den entgegenstehenden Bundesvorschriften der
direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung vor. Für einen Quellensteuerpflichtigen
gilt somit das gleiche Regime der steuerlichen Abzüge wie für solche Steuerpflichtige,
die der ordentlichen Steuer unterliegen. Das Bundesgericht hat entschieden,
dass bei einem französisch-schweizerischen Grenzgänger, der mehr als 90% seines
gesamten Einkommens in der Schweiz erzielt, dieselbe steuerliche Abzugsregelung
angewendet werden muss wie bei den in der Schweiz wohnhaften
Steuerpflichtigen, die der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Konkret ging
es um die vom Kanton Genf nicht zugelassenen Abzüge für Versicherungsprämien
und Gestehungskosten.
4.2.3 Das
Bundesgericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Gemäss dieser Rechtsprechung muss eine
innerstaatliche Rechtsbestimmung jedenfalls dann als diskriminierend gelten,
wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist und indirekt diskriminierend
wirkt, soweit sie aufgrund ihrer Natur die Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten mehr betreffen kann als die inländischen Staatsangehörigen und
folglich die Gefahr besteht, dass sie hauptsächlich die Ersteren benachteiligt
(E. 13.1). Im Allgemeinen ist die Situation der Gebietsansässigen und diejenige
der Gebietsfremden in einem Staat nicht vergleichbar. Denn das im Hoheitsgebiet
eines Staates von einem Gebietsfremden erzielte Einkommen stellt meist nur
einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und
seine persönliche Steuerkraft kann unter Berücksichtigung seiner
Gesamteinkünfte und seiner persönlichen Lage am leichtesten am Ort beurteilt
werden, an welchem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner
Vermögensinteressen liegt. Dieser Ort entspricht im Allgemeinen seinem
ständigen Aufenthaltsort (E. 13.2 mit Hinweis auf die Urteile des EUGH i.S.
Schumacker, Punkte 31 und 32; Gschwind, Punkt 22; Zurstrassen, Punkt 21).
Folglich ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat einen Gebietsfremden nicht in
den Genuss gewisser steuerlicher Vergünstigungen, die er dem Gebietsansässigen
gewährt, kommen lässt, in Anbetracht der objektiven Verschiedenheiten zwischen
der Lage der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden, sowohl vom
Gesichtspunkt der Quelle der Einkommen aus als auch der persönlichen
steuerlichen Leistungsfähigkeit oder der persönlichen Situation und des
Familienstands, im Allgemeinen nicht diskriminierend (E. 13.2).
Eine Diskriminierung liegt
jedoch dann vor, wenn
sich die beiden Kategorien von Steuerpflichtigen hinsichtlich des Gegenstands
und des Inhalts der betreffenden innerstaatlichen Bestimmungen in einer
vergleichbaren Situation befinden. Dies ist der Fall, wenn der Gebietsfremde
kein nennenswertes Einkommen in seinem Wohnsitzstaat erzielt und er seine
wesentlichen steuerbaren Einkünfte aus einer im Beschäftigungsstaat ausgeübten
Tätigkeit bezieht. Denn unter diesen Umständen ist der Wohnsitzstaat nicht in
der Lage, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der
Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (E.
13.3).
Das Bundesgericht hat diese
Rechtsprechung fortgeführt und wiederholt festgestellt, dass eine unzulässige
Diskriminierung vorliege, wenn persönliche Abzüge, vorab Beiträge an die
Altersvorsorge bei Quasi-Ansässigen nicht im gleichen Umfang zugelassen werden
wie bei Ansässigen (BGer 2C_21/2010 vom 23. November 2010; 2C_33/2010,
2C_34/2010 und 2C_35/2010 vom 4. Oktober 2010; 2C_530/2010 vom 21. März 2011).
4.2.4 Die Lehre
kritisiert die diskriminierenden Regelungen der Quellensteuer ebenfalls, insbesondere
auch unter dem Aspekt der Verzinsung. Unter anderem führt Oesterhelt aus, dass die zinslose
Anrechnung der Quellensteuer gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 QStV im Rahmen der
nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 90 Abs. 2 DBG für Personen
mit einem jährlichen Einkommen von mehr als CHF 120'000.– eine gegen Art.
9 Anhang I FZA verstossende Diskriminierung darstelle, ebenso der mit dem Quellensteuerverfahren
verbundene Liquiditätsnachteil, was im Lichte von Art. 9 Anhang I FZA
problematisch sei (Stefan Oesterhelt,
Diskriminierungsverbote im internationalen Steuerrecht der Schweiz, Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht, ASA 79 [2010] S. 292). Ob dieser
Liquiditätsnachteil durch zeitlich vorverschobene Steuerzahlungspflichten vor
dem FZA standhält, bezweifelt auch Hinny
(Pascal Hinny, Vom Saisonnier zum
EG-Kurzaufenthalter, Unzulänglichkeiten der Schweizer Quellensteuerordnung, in:
Tercier/Amstutz/Koller/Schmid/
Stöckli [Hrsg.], Festschrift für Peter Gauch, Zürich 2004, S. 811 ff.).
4.2.5 Der vorliegende
Fall ist mit demjenigen in BGE 136 II 241 vergleichbar. Der hauptsächliche Unterschied
besteht (nur) darin, dass es nicht um personenbezogene Abzüge sondern um die
Verzinsung einer Rückerstattung geht. Es besteht offensichtlich eine
Ungleichbehandlung zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Veranlagten.
Ebenfalls offensichtlich ist, dass von dieser Regelung EU-Staatsangehörige mehr
betroffen und damit indirekt diskriminiert sind als Schweizer Staatsangehörige.
Der Rekurrent wohnt in Deutschland und arbeitet in der Schweiz. Er ist
deutscher Staatsbürger, somit EU-Bürger, und kann sich deshalb auf das FZA berufen.
4.2.6 Fraglich ist
allenfalls, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, mithin ob eine
vergleichbare Situation gemäss Art. 21 Abs. 2 FZA vorliegt oder nicht. Gerechtfertigt
kann eine Unterscheidung (nur) dann sein, wenn zwingende Interessen des
Allgemeinwohls dies erfordern und wenn sie verhältnismässig, insbesondere geeignet
und erforderlich ist (Astrid Epiney,
Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im
Personenfreizügigkeitsabkommen, SJZ 105/2009 S. 32). Grundsätzlich sind die
Voraussetzungen einer Rechtfertigung hoch (vgl. Pascal
Hinny, a.a.O., S. 811 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH dürfen
Nichtstaatsangehörige bei der direkten Besteuerung nicht schlechter gestellt
werden als Staatsangehörige, die sich in einer gleichen Lage befinden. In der Regel
befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde nicht in einer vergleichbaren
Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines
Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt. Es ist
Sache des Wohnsitzstaats, den Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der
seine persönliche Lage und seinen Familienstand kennzeichnenden Umstände
umfassend zu besteuern. Der EuGH geht davon aus, dass persönliche und familiäre
Umstände (persönliche Abzüge, Ehegattentarif, etc.) erst dann nicht mehr im
Wohnsitzstaat kompensiert werden können, wenn 90% des gesamten Einkommens im
Ausland erzielt werden (vgl. insbes. die Entscheide des EuGH i.S. Schumacker
vom 14. Februar 1995 C-279/93, Wielock vom 11. August 1995 C-80/94, Gschwind
vom 14. September 1999
C-391/97 und Zurstrassen vom 16. Mai 2000 C-87/99). Auch das Bundesgericht hat
seinen Entscheid auf einen Fall bezogen, in dem mehr als 90% des Einkommens in
der Schweiz erzielt wurde (Quasi-Ansässige).
Die 90%-Grenze gilt indessen
nur für Regelungen, die nicht doppelt angewendet werden sollen und die im
Wohnsitzstaat kompensiert werden können. Sie gilt aber nicht für Bestimmungen,
die anteilsmässig berücksichtigt werden können oder von der Höhe des
Steuersubstrates unabhängig sind, zum Beispiel für unterschiedliche Tarife (EuGH
i.S. Ascher vom 27. Juni 1996 C-107/94). So ist es einem Mitgliedstaat
verwehrt, auf einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der eine selbständige Erwerbstätigkeit
im Gebiet dieses Staates und daneben eine andere selbständige Erwerbstätigkeit
in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er auch wohnt, ausübt, einen
Einkommensteuersatz anzuwenden, der höher ist als derjenige, der für Gebietsansässige
gilt, die die gleiche Tätigkeit ausüben, wenn kein objektiver Unterschied in
der Situation dieser Steuerpflichtigen und derjenigen der gebietsansässigen
Steuerpflichtigen sowie der diesen gleichgestellten Personen besteht, der
geeignet wäre, eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Auch nach Hinny sind die Verhältnisse von
beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich der Aspekte, welche
die objektive Leistungsfähigkeit betreffen, sowie von Verfahrens- und Tariffragen
in jedem Fall vergleichbar, unabhängig vom in der Schweiz erzielten Anteil ihrer
Gesamteinkünfte (Pascal Hinny, Vom
Saisonnier zum EG-Kurzaufenthalter, a.a.O. S. 813 f.).
4.2.7 Im vorliegenden
Fall geht es um eine Regelung, die nicht durch den Wohnsitzstaat kompensiert werden
kann, sodass die 90%-Grenze nicht geprüft werden muss. Insbesondere geht es
nicht um Aspekte, die in vollem Umfang und somit nur einmal berücksichtigt
werden können und daher nur in einem Staat zu beachten sind, sondern um solche,
die direkt mit dem konkreten Steuerbetrag zusammenhängen und daher „anteilsmässig“
in jedem Staat greifen können. Immerhin geht aus den Akten hervor, dass das in
der Schweiz erzielte Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 und
1998 gut 80% des Gesamteinkommens betrug (Akten der Steuerverwaltung, Register
V).
Im Vordergrund der vorliegend
angewandten Regelung stehen vor allem Praktikabilitätsüberlegungen. So führt
die Steuerverwaltung aus, angesichts der monatlichen Übermittlung der
Quellensteuerabzüge sei eine Zinsberechnung zu kompliziert. Eine Zinsberechnung
auf periodischen Zahlungen stellt indessen heute kein unüberwindbares Hindernis
mehr dar. Der Steuerverwaltung ist dies für die Berechnung des Vergütungszinses
bei ordentlichen Vorauszahlungen jedenfalls problemlos möglich. Auf solchen
Vorauszahlungen wird vom Zahlungseingang bis zum Fälligkeitstermin ein Vergütungszins
gewährt (§138 StV).
Vorliegend steht die
Rückerstattung eines ansehnlichen Betrags und eines mehrjährigen Zinses zur
Diskussion. Der Rekurrent hatte selbst keinen Einfluss auf die Dauer bis zur
Rückzahlung. Diese ist insbesondere auf die Uneinigkeit zwischen den deutschen
und den schweizerischen Behörden zurückzuführen, die nicht dem Rekurrenten
angelastet werden kann. Die Ungleichbehandlung ist im Ergebnis kaum weniger
intensiv als bei einem unterschiedlichen Steuersatz oder einzelnen Abzügen,
welche ihrerseits als diskriminierend gelten. Rückerstattungsfälle wie der
vorliegende sind auch nicht alltäglich. Die von der Steuerverwaltung geltend
gemachten Praktikabilitätsüberlegungen reichen daher nicht aus, um die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Es besteht somit im vorliegenden Fall kein
Anlass, die Ungleichbehandlung betreffend Zinsen im vorliegenden Fall anders zu
bewerten als die anderen gerichtlich bereits beurteilten Sachverhalte.
4.2.8 Die Steuerverwaltung
argumentiert überdies, die Quellensteuerpflichtigen müssten auch keinen Verzugszins
zahlen. Damit sei es folgerichtig, dass auch kein Vergütungs- oder Rückerstattungszins
gewährt werde. Dies ist nur beschränkt richtig. Die Steuerpflichtigen selbst
müssen gegenüber der Steuerverwaltung zwar keinen Verzugszins bezahlen, deren
Arbeitgeber aber schon. Dieser ist seinerseits verpflichtet, die Quellensteuer
direkt beim Lohn abzuziehen. Wenn er dieser Pflicht nachkommt, ist ein Verzug
der Steuerpflichtigen kaum denkbar. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, ist
es folgerichtig, dass er den Verzugszins selbst bezahlt. Wenn ein Verzug wegen
der Vorauszahlung gar nicht möglich ist, kann mit Fug nicht argumentiert
werden, es gebe auch keinen Vergütungs-/Rückerstattungszins.
4.2.9 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Nicht-Verzinsung der Rückerstattung das FZA
verletzt. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass es sich um einen
Diskriminierungstatbestand handelt, dass Art. 9 FZA Anhang I die „gleichen steuerlichen
und sozialen Vergünstigungen“ vorschreibt und dass es das Ziel des FZA ist, die
Freizügigkeit zu verwirklichen. Unter diesen Voraussetzungen braucht es hohe
Anforderungen, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Insbesondere liegen
keine zwingenden Interessen des Allgemeinwohls vor. Das FZA ist seit dem 1.
Juni 2002 in Kraft, sodass der Zins auf dem zurückerstatteten Steuerbetrag für
die Steuern 1997 bis 2001 ab diesem Zeitpunkt zu vergüten ist. Für die Zeit
davor ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die Rechtsgleichheit gestützt auf das
DBA-D oder Verfassungsgarantien verletzt ist.
4.3 Gemäss Art. 25
DBA-D dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können. Diese Bestimmung verbietet eine unterschiedliche Behandlung auf
Grund der Staatsangehörigkeit, hindert aber weder eine solche aufgrund des
Wohnorts oder des Aufenthaltsstatus noch eine indirekte Diskriminierung.
4.4 Art. 8 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV) enthält das Gebot, Gleiches gleich und
Ungleiches ungleich zu behandeln sowie ein Diskriminierungsverbot in Abs. 2.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn sich eine Regelung nicht auf
ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- und zwecklos ist oder wenn sie
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Bis zu BGE 136 II
241 hat das Bundesgericht die Quellenbesteuerungen immer geschützt. Es hat
weder den Grundsatz noch einzelne Aspekte in Frage gestellt. In BGE 91 I 81
und 96 I 45 hat es die Einführung einer Quellensteuer für Arbeitnehmende ohne
Niederlassungsbewilligung (und erst recht für Personen ohne Wohnsitz) als
grundsätzlich mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar erachtet. Es stellte die
Ungleichbehandlung fest, rechtfertigte diese aber mit dem grossen Aufwand bei
Personen, die nur kurze Zeit in der Schweiz sind, der Gefahr des
Steuerverlustes beim Verlassen der Schweiz, der Ungewohntheit ausländischer
Arbeitskräfte mit dem schweizerischen Steuersystem und der sprachlichen Schwierigkeiten.
Auch der einheitliche Tarif lasse sich rechtfertigen. Hinsichtlich der
Steuerbelastung liege es in der Natur der Sache, dass sich gewisse Abweichungen
von der bei der ordentlichen Steuer geltenden Regel ergeben können (so auch BGE
124 I 247 zum Kirchensteueranteil und Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 716 f.).
Eine Verletzung des
Gleichheitsgebots stellte das Bundesgericht dann allerdings in 136 I 49 bei
unterschiedlicher Dividendenbesteuerung von Unternehmungen mit Sitz in der
Schweiz und solcher im Ausland fest. Es ist denkbar, dass sich mit der Quellensteuer
verbundene Ungleichheiten, die früher akzeptiert wurden, heute nicht mehr mit
Art. 8 BV vereinbaren lassen. Welche Sachverhalte gleich sind und daher auch
gleich behandelt werden müssen, unterliegt Wertungen und dem Wandel der Zeit (Müller/Schefer, a.a.O., S. 656; Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu
Art. 8 BV Rz. 20). Gerade mit Bezug auf Diskriminierungstatbestände haben sich
die Werte seit den 60er Jahren, als die Quellensteuer in vielen Kantonen
eingeführt wurde, stark verändert. Dies hat indessen nicht zu Folge, dass im
vorliegenden Fall die Rechtsprechung bis zum 1. Juni 2002 in Frage gestellt
werden muss. Ob sie aktuell noch zeitgemäss ist, kann offen gelassen werden,
denn es darf davon ausgegangen werden, dass das FZA weiter geht als Art. 8 BV.
Dies liegt insbesondere nahe unter dem Aspekt, dass die Freizügigkeit so wenig
wie möglich behindert und eine Gleichstellung der Angehörigen der
Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien soweit wie möglich gewährleistet werden
soll. Weder Art. 8 noch Art. 123 der Kantonsverfassung vom 23. März 2005 noch
die vorhergehende Verfassung enthalten eine Regelung, die über Art. 8 (oder ev.
Art. 127) BV hinausgeht. Für die vorliegend relevante Zeit vor dem 1. Juni 2002
kann deshalb keine Verfassungsbestimmung angerufen werden, die eine Verzinsung
gebieten würde. Dies wäre im Übrigen in Bezug auf die Bestimmungen des DBG oder
STHG ohnehin bereits grundsätzlich nicht möglich (Art. 190 BV).
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Rückerstattung ab dem 1. Juni 2002 zu verzinsen ist und
zwar zum jeweils geltenden Belastungszinssatz für den kantonalen Anteil (Art.
139 StV) bzw. Verzugszinssatz für den Anteil der direkten Bundessteuer (Art. 5
der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer).
Soweit die Steuerverwaltung argumentiert, es sei nur ein Vergütungszins, nicht
aber ein Rückerstattungszins möglich, weil sich die Rückerstattung nicht aus
der Revision einer Veranlagung ergebe sondern auf Grund einer
vertrauensbildenden Zusage der Steuerverwaltung, ist diese Argumentation nicht
nachvollziehbar und ändert daher am Ausgeführten nichts. Von einer Verrechnung
mit der Bezugsprovision ist abzusehen. Diese wird ausgerichtet, weil der
Arbeitgeber die Steuerverwaltung entlastet. Hätte die Steuerverwaltung den
Aufwand selbst gehabt (wie bei ordentlicher Veranlagung), kann sie diesen
nachträglich auch nicht verrechnen.
Aus dem vorstehend Ausgeführten
ergibt sich, dass auf den Rekurs der B_____-AG nicht einzutreten und der Rekurs
von A_____ in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 teilweise gutzuheissen
ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Akten an
die Steuerverwaltung zurückzuweisen zur Berechnung und Auszahlung eines
Rückerstattungszinses auf dem zurückbezahlten Steuerbetrag, gerechnet ab dem 1.
Juni 2002 für den Anteil der kantonalen Steuer und für den Anteil der direkten
Bundessteuer zum jeweils geltenden Satz. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet und dem Rekurrenten für das Verfahren
vor des Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf
den Rekurs der B_____-AG gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20.
August 2009 wird nicht eingetreten.
In teilweiser
Gutheissung des Rekurses von A_____ werden die Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 20. August 2009 und der Steuerverwaltung vom 27. Januar 2009 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es
werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem
Vertreter des Rekurrenten, lic.iur. David Levin, Advokat, wird für das Verfahren
vor der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung CHF 2'500.–, zuzüglich 8% MwSt von CHF 200.–, zu Lasten der
Steuerverwaltung zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.