Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2010.120
VD.2010.140
VD.2010.143
URTEIL
vom 21. Juni 2012
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Caroline Cron , Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A._____ Rekurrent
1
B._____ Rekurrentin
2
C._____ Rekurrent
3
alle vertreten durch lic. iur.
René Brigger, Advokat,
Falknerstrasse 3,
4001 Basel
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats
vom 1. Juni 2010
betreffend Nutzungsplan/Erschliessungsplan
Nr. 5668 für den Bereich vor den Liegenschaften St. Johanns-Vorstadt Nrn. 7 bis
29
Sachverhalt
Der
Regierungsrat hat mit Planfestsetzungsbeschluss Nr. 10/17/15 vom 1. Juni 2010
gestützt auf §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100)
den Nutzungsplan / Erschliessungsplan Nr. 5668 des Tiefbauamtes betreffend Umgestaltung
der St. Johanns-Vorstadt im Bereich vor den Liegenschaften Nr. 7 bis 29
inklusive des neuen generellen Strassenquerprofils und der Höhenkoten der Strassenlinien
genehmigt. Die Einsprachen von A._____ und C._____ hat er abgewiesen, während
er auf jene des B._____ nicht eingetreten ist. Gegen diesen Planfestsetzungsbeschluss
richten sich die vorliegenden Verwaltungsrekurse von A._____ (Rekurrent 1), dem
B._____ (Rekurrentin 2) und C._____ (Rekurrent 3). Alle drei Rekurrenten werden
durch denselben Advokaten, lic. iur. René Brigger, vertreten, der die
Begründung der drei Rekurse in einer einzigen Rechtsschrift vom 12. August 2010
dargelegt hat, nachdem die instruierende Präsidentin des Verwaltungsgerichts am
5. Juli 2010 auf Gesuch der Rekurrenten hin die drei Verfahren zusammengelegt
hat. Die Rekurrenten beantragen die Aufhebung des angefochtenen Planfestsetzungsbeschlusses
inklusive der Einspracheabweisung; eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss
zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge. Mit Rekursantworten vom 15. Oktober 2010
beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) stellvertretend für den Regierungsrat
(Vorinstanz) die Abweisung der Rekurse der Rekurrenten A._____ und C._____
sowie die Abweisung des Rekurses des B._____, soweit darauf einzutreten sei.
Mit weiteren Eingaben vom 4. April und 6. Juli 2011 hielten die Rekurrenten an
ihrem Standpunkt fest, ebenso das BVD mit Eingabe vom 22. Juni 2011. Auf Antrag
des BVD vom 13. Juli 2011 hin hat die instruierende Präsidentin des
Verwaltungsgerichts die Sistierung des Verfahrens verfügt, welche sie auf neuerlichen
Antrag des BVD vom 12. Dezember 2011 und nach weiteren Eingaben der
Rekurrenten vom 9. Januar und 16. Februar 2012 sowie des BVD vom 30. Januar und
12. März 2012 mit der Ladung der Parteien zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht
aufgehoben hat. Diese hat am 21. Juni 2012 stattgefunden und mit einem Augenschein
begonnen (Augenscheinprotokoll). Daran haben die Rekurrenten und ihr Vertreter,
lic. iur. Patricia Waldner vom BVD, Martin Häfliger von den Basler Verkehrsbetrieben
(BVB) und Franz Bonetti vom Tiefbauamt teilgenommen. Anschliessend wurde die
Verhandlung im Gerichtssaal weitergeführt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Augenschein- und auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im
Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.
Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) unterliegen
Verfügungen des Regierungsrates der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben.
1.2
1.2.1 Alle
drei Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids und
Eigentümer von an den Planungsperimeter direkt anstossenden Liegenschaften von
diesem berührt und haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Hinsichtlich der Rekurrenten 1 und
3 ist dem nichts beizufügen, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
sind. Auf ihre Rekurse ist somit einzutreten.
1.2.2 Bezüglich
der Rekurrentin 2 ist dagegen zu bemerken, dass die Vorinstanz auf deren
Einsprache nicht eingetreten ist, weil sie in ihrer Einsprachebegründung geltend
gemacht habe, die baulichen Massnahmen würden einen unverhältnismässigen
Aufwand darstellen, die Situation in der St. Johanns-Vorstadt würde nicht
verbessert, sondern verschlechtert, und die Massnahme widerspreche dem Gebot
der Nachhaltigkeit. Damit, so die Vorinstanz, habe die Rekurrentin 2 keinen
Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur
geltend gemacht, der sie selber betreffen würde, weshalb ihr kein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung bzw. Planung und folglich auch keine
Einsprachelegitimation zukomme.
Im vorliegenden
Verwaltungsrekursverfahren hält die Rekurrentin fest, die Vorinstanz habe in
der "motivierten Einspracheabweisung (...) die Legitimation für alle drei
Einsprecher resp. Rekurrenten nicht bestritten" (Rekursbegründung S. 4).
Dies trifft offensichtlich für die Rekurrentin 2 nicht zu, ist doch die
Vorinstanz auf deren Einsprache mangels Legitimation mit vorstehend angeführter
Begründung nicht eingetreten. Damit setzt sich die Rekurrentin 2 nicht
auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, was daran falsch sein soll.
Die Rekursbegründung vom 12. August 2010 entspricht somit hinsichtlich der
Rekurrentin 2 den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 16 Abs. 2
VRPG nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Rekurs die Anträge des
Rekurrenten, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze
Rechtserörterung zu enthalten. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit denjenigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen, deren Ausführungen sie bestreitet. Es ist nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts in seiner Funktion als Organ der nachträglichen Verwaltungskontrolle,
die angefochtene Verfügung unter allen nur erdenklichen Aspekten zu untersuchen.
Vielmehr gilt das Rügeprinzip (zum Ganzen Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, hrsg. von Buser,
Basel 2008, S. 477 ff., 504 ff. und Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305 f., je m.w.H.). Vorliegend rügt die
Rekurrentin 2 aber das Nichteintreten der Vorinstanz nicht einmal, sondern
ignoriert dieses. Auf den Rekurs der Rekurrentin 2 ist somit mangels Begründung
des Rekurses nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre ihr
Rekurs aber abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Verwaltung
das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Bau- und Planungsgesetz (BPG;
SG 730.100), das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG]; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 8 Abs. 4 VRPG auch über die Angemessenheit
einer Verfügung, wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen
ist. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit b RPG hat die volle Überprüfung vom
Raumplanungsrecht wenigstens durch eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten.
Dies wird mit § 113 Abs. 3 BPG umgesetzt. Gemäss dieser Bestimmung prüfen die Rekursinstanzen
auch die Angemessenheit von Verfügungen und Entscheiden im
Planfestsetzungsverfahren (ausführlich: VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E.
1.2).
2.1 Ausgangspunkt
der Angelegenheit ist der Ausgabenbericht des Regierungsrates an den Grossen
Rat vom 25. November 2008 (Rekursbeilage 11). Danach wurde dem Grossen Rat ein
Kreditbegehren über CHF 1,1 Mio. gestellt, um sicherheitsrelevante
Anpassungen des Abstandes der Tramgeleise in der St. Johanns-Vorstadt vornehmen
zu können. Die beabsichtigte Umgestaltung hat zum Ziel, dass auf dem genannten
Abschnitt Tramzüge des Typs Tango und Combino kreuzen können. Aufgrund der
beengten Platzverhältnisse in der St. Johanns-Vorstadt liegen die Geleise
zwischen den Häusern St. Johanns-Vorstadt 7 - 24 zurzeit in minimalem Abstand
zueinander. Das Kreuzen zweier Tramzüge der älteren Tramtypen ist möglich,
nicht jedoch der neueren, ca. 10 cm breiteren Tramtypen Tango und Combino. Da
in Zukunft die Linie 11 im Regelbetrieb mit solchen breiteren Fahrzeugen
befahren werden soll, sollen die Geleise in Richtung stadteinwärts auf einer
Länge von 170 m um 18 cm verlegt werden. Damit einher geht eine Anpassung des
Trottoirrandes und die Aufhebung der Parkbuchten zugunsten eines breiteren
Trottoirs. Auf Antrag seiner Kommission (UVEK) bewilligte der Grosse Rat den
Kredit für dieses Projekt mit Beschluss vom 22. April 2009 (Rekursanwortbeilage 1). Eine Kommissionsminderheit war allerdings der Auffassung, der
Ausgabenbericht sei an den Regierungsrat zurückzuweisen, um eine
Machbarkeitsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Verlegung der Tramgeleise in
die Spitalstrasse durchzuführen.
2.2 Mit
dem angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 1. Juni 2010 wird der genannte Grossratsbeschluss umgesetzt. Gleichzeitig hat der
Regierungsrat die Einsprachen verschiedener Einsprecher abgewiesen. Zusammengefasst
hat er dies damit begründet, die neuen Tramtypen seien 10 cm breiter als die
bisherigen. Diese Tramtypen könnten auf der bisherigen, schmalen Gleisanlage
nicht kreuzen, was eine Spreizung der Geleise erforderlich mache. Damit soll
einer Unfallgefahr ebenso entgegengetreten werden wie allfälligen Verspätungen
im Fahrplan. In der St. Johanns-Vorstadt sei nicht genügend Platz vorhanden, um
den Bedürfnissen sämtlicher Nutzer vollauf gerecht zu werden. Es handle sich um
eine Minimalvariante, die einer allfälligen späteren Verlegung der Geleise in
die Spitalstrasse nicht entgegenstünden.
2.3 Die
Rekurrenten beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventuell
die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat. Zur Begründung führen sie im
Wesentlichen aus, der angefochtene Regierungsratsbeschluss genehmige einen
Erschliessungsplan bzw. einen Sondernutzungsplan gemäss § 97 BPG. Solche
Nutzungspläne seien in einem einheitlichen kantonalen, respektive kommunalen
Verfahren zu erlassen, wobei sämtliche Planungsgrundsätze zu befolgen seien. Unter
anderem sei die Rechtsbeständigkeit von Plänen (in der Regel rund 15 Jahre) zu
beachten. Würde die aktuelle schlechte Erschliessungslösung auch nur provisorisch
durch eine noch schlechtere Lösung ersetzt, müsste diese 15 Jahre Bestand haben.
Es gebe keine umfassenden planerischen Überlegungen, welche eine derartige Lösung
rechtfertige. Es treffe nicht zu, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Fahrzeugszulassung
des Tramtyps "Tango" von der durchgehenden Kreuzungstauglichkeit auf
dem Schienennetz abhängig gemacht habe. Die St. Johanns-Vorstadt liege integral
in der Schutzzone, zahlreiche Gebäude stünden unter Denkmalschutz. Eine Koordination
mit den Zielen dieser Zone habe nicht stattgefunden. Wenn schon, wäre eher das
rheinseitige Geleise zu verlegen. Auch übergeordnetes Eidgenössisches
Raumplanungsrecht sei zu beachten, so der Denkmalschutz und Schutz der Wohngebiete
vor schädlichen und lästigen Emissionen, insbesondere Lärm; die Planungswerte
gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssten eingehalten werden. Die
bisherige schlechte Erschliessungssituation bestehe zwar seit bereits mehr als
15 Jahren und sei somit nicht mehr "rechtsbeständig". Allerdings
würde eine Planänderung eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzen,
welche hier von vornherein nicht ersichtlich sei. Neue Tramtypen könnten auch
beim bestehenden Gleisabstand verkehren, und zwar unter Beachtung der
Signalisation auf Sicht. Die Verkehrsabteilung unterstütze die vorgesehene
Lösung nicht. Zudem wäre der Änderungsgrund in eine Interessenabwägung einzubeziehen.
Für Anwohner, Velofahrer, Fussgänger bestehe ein "Mehrinteresse" am
Fortbestand der bisherigen Situation. Die vorgesehene Planänderung priorisiere
einseitig Interessen. Zudem werde die einschneidendste Variante gewählt. Damit
liege die gewählte Lösung insgesamt nicht im öffentlichen Interesse.
Schliesslich entspreche der vom Regierungsrat genehmigte Plan auch nicht dem
Plan gemäss Planauflage. So werde die Trottoirabsetzung und die Entfernung von
einigen Parkplätzen vor der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 29 nicht
realisiert; analoges gelte für den Trottoirbelag auf der Rheinseite. Ferner sei
das Verfahren nach BPG nicht mit dem Verfahren nach SVG/SSV koordiniert worden.
Die Gabelung der Rechtswege gemäss Publikation im Kantonsblatt vom 20. Juni
2009 verletze die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG. Verletzt werde auch
das Gebot behindertengerechten Bauens gemäss § 62 BPG. Die Zugänglichkeit für
Behinderte werde nochmals verschlechtert. Auch solle das Projekt einer
allfälligen künftigen Tramgleisverlegung in die Spitalstrasse nicht durch die
vorliegende "provisorische" Lösung, welche zu einer Dauerlösung
mutieren könne, präjudiziert werden. So habe es auch die Kommissionsminderheit
des Grossen Rates gesehen.
2.4 Beim
angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 1. Juni
2010 handelt es sich um einen Erschliessungsplan im Sinne von § 97 Abs. 2 BPG,
also in raumplanungsrechtlicher Terminologie um einen Sondernutzungsplan. Aus
dem Eidgenössischen Raumplanungsgesetz ergeben sich hierzu punktuelle
Planungspflichten (Waldmann/Hänni,
Handkommentar, RPG 2006, Art. 2 N 23). Gewisse planungsmethodische Vorgaben
gelten auch für die Sondernutzungspläne, so der Grundsatz der demokratischen
Mitwirkung und der Planöffentlichkeit (Art. 4 RPG; vgl. § 110 ff. BPG).
Desgleichen gilt der Grundsatz der dynamischen Planung (Art. 21 Abs. 1 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 2 N 26).
Ausfluss dieses Grundsatzes ist unter anderem, dass Nutzungspläne revidiert werden
müssen, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung erheblich verändert
haben und eine Plananpassung notwendig erscheint. Aus Art. 2 Abs. 1 RPG wird
auch die Pflicht der Kantone abgeleitet, die Zonenordnung zu verfeinern und
weiterzuführen. Allerdings herrscht in diesem Gebiet kantonales Recht vor.
Insbesondere lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen, welchen
Detaillierungsgrad Sondernutzungspläne im Einzelnen aufweisen müssen. Es liegt
in der Natur eines Erschliessungsplans, dass er speziell auf die konkreten
Verhältnisse vor Ort angepasst sein muss. Damit gerät er in einem gewissen
Widerspruch zum Grundsatz der langfristigen Rechtsbeständigkeit; darauf wird
zurückzukommen sein. Die formellen Vorgaben richten sich im vorliegenden Fall
nach §§ 108 ff. Bau- und Planungsgesetz. An dieser Stelle ist festzuhalten,
dass im Rekursverfahren neue Einwendungen, die bereits im Einspracheverfahren
hätten vorgebracht werden können, nicht mehr zu hören sind (§ 113 Abs. 4 BPG).
Im vorliegenden Fall gilt dies für sämtliche Vorbringen, mit welchen die
Rekurrenten eine Nichteinhaltung der Vorschriften der Lärmschutzverordnung, des
Landschafts- und Denkmalschutzes, zum behindertengerechten Bauen oder mangelnde
Koordination mit der Verkehrsabteilung rügen. Zu prüfen bleiben die
Einwendungen, die aus dem Grundsatz der Planbeständigkeit abgeleitet werden,
also die Fragen nach wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse
und der Notwendigkeit der Plananpassung, sowie der Einwand, es bestehe kein
öffentliches Interesse an einer Gleisveränderung zum jetzigen Zeitpunkt. Ferner
ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob sich mit den Änderungen am
ursprünglichen Planfestsetzungsbeschluss eine Neuauflage des Planes aufgedrängt
hätte. Auf die übrigen Rügen wird angesichts des Spannungsverhältnisses von §
113 Abs. 4 BPG zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und zum Untersuchungsgrundsatz
im Sinne einer Eventualbegründung eingegangen.
3.1 Die
Rekurrenten machen geltend, beim Erlass des vorliegenden Sondernutzungsplanes
seien die Planungsgrundsätze des RPG verletzt worden. Die derzeit schlechte
Erschliessungslösung werde durch eine noch schlechtere ersetzt. Insbesondere
gebiete der Grundsatz der Rechtsbeständigkeit, dass die vorgesehene
Gleisverlegung 15 Jahre Bestand haben und damit während dieser Dauer einer besseren
Lösung, nämlich der Verlegung der Linienführung in die Spitalstrasse, entgegen
stehen würde.
3.1.1 Das
Verwaltungsgericht hat zu den Planungsgrundsätzen in grundsätzlicher Hinsicht
folgendes festgehalten (VGE VD.2010.92 vom 16. August 2011 E. 3.2.1): "Die Planungsgrundsätze des Art. 3 RPG haben dabei
keine absolute Bedeutung, sondern bilden vielmehr Zielvorstellungen und
Wertungshilfen, die bei der Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Dieselbe Bedeutung
haben sie auch im Rahmen der Sondernutzungsplanung, etwa beim Erlass von Bebauungsplänen.
Sie verlangen eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung aller in Frage
kommender Planungsinteressen. Dies wird in Art. 3 RPV konkretisiert. Danach
haben die Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben die
Interessen gegeneinander abzuwägen, in dem sie die betroffenen Interessen
ermitteln, beurteilen und Auswirkungen einbeziehen und schliesslich die
Interessen aufgrund ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend
berücksichtigen (Waldmann/Hänni,
Handkommentar, RPG 2006, Art. 3 N 3ff.). In diesem Sinne enthalten Planungsgrundsätze bei der Planung zu berücksichtigende
Aspekte. Sie gelten aber weder absolut, noch sind sie unmittelbar anwendbar
(BGer 1A.192/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3.e; Tschannen, Kommentar RPG,
Zürich 1999, N 9 zu Art. 3). Der Vorgang und das Ergebnis des
Abwägungsverfahrens ist freier gerichtlicher Nachprüfung zugänglich, auch wenn
sich das Gericht bei der Überprüfung der Gewichtung der Interessen durch die
politischen Behörden eine gewisse Zurückhaltung auferlegen soll (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 N 5)."
Davon ist auszugehen.
3.1.2
3.1.2.1 Die
im Rahmen der Behandlung der kantonalen Initiative "Ja zur Tramstadt
Basel" (Traminitiative) von der UVEK in Auftrag gegebene und nun
vorliegende Tramnetzstudie vom März 2012 sieht im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung des Tramnetzes dessen Um- und Ausbau an verschiedenen Orten
vor, darunter eine Verlegung der vorliegend fraglichen Strecke in die
Spitalstrasse. Als Baubeginn wird das Jahr 2023 genannt (act. 21 S. 43), wobei
unklar ist, ob die bestehende Strecke als Ausweichroute beibehalten wird.
Dieser zeitliche Horizont deckt sich in etwa mit der Lebensdauer der bestehenden,
1982 und 1990 gebauten Geleiseanlage: Bei einer Lebensdauer von etwa 40 Jahren (Ausgabenbericht
08.1849.01 vom 26. November 2008) wird eine Gesamterneuerung ca. 2022 /2030
anstehen. Auch schätzt das BVD den Zeitbedarf für die Planung einer Verlegung
der Geleise in die Spitalstrasse auf 10 Jahre (VP S. 4; vgl. act. 20 S. 2), was
sich in den zeitlichen Horizont ebenfalls einfügt. Schon von der Sache her
nähert sich das Projekt der Verlegung der Geleise in die Spitalstrasse also dem
von den Rekurrenten geforderten Planungshorizont von 15 Jahren an, womit der
Grundsatz der Planbeständigkeit schon deshalb kaum verletzt ist oder werden
wird.
3.1.2.2 Grundsätzlich
ist aber auch festzuhalten, dass sich der Planungshorizont von 15 Jahren gemäss
Art. 15 lit. b RPG primär auf die Ausscheidung der Bauzonen und damit auf die
Zonenplanung bezieht (BGer 1C_202/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.3). Vorliegend geht es aber nicht um eine Zonenplanung, sondern um eine
Sondernutzungsplanung von vergleichsweise bescheidenem Ausmass: Die Gleisverschiebung
um 18 cm dient dazu, die bisherige Nutzung, nämlich den Tramverkehr ohne
Kreuzungshindernis, auch künftig aufrecht zu erhalten. Die vergleichsweise
geringen Projektkosten von CHF 1,1 Mio. legen denn auch per se eine faktisch marginale
Bindung nahe. Es entspricht der Natur eines Sondernutzungsplanes, eine Detailregelung
zu enthalten. Dies bedingt, dass ein solcher Plan an veränderte tatsächliche
Verhältnisse rascher und flexibler angepasst werden kann als eine Grundplanung.
Als Beispiele für die Zulässigkeit der Anpassung von Nutzungsplänen an veränderte
tatsächliche Verhältnisse nennt die bundesgerichtliche Praxis die Anpassung der
Nutzungspläne an einen bestehenden Flugplatz (BGE 125 II 685) oder die Verlagerung
des Schwerverkehrs in ein anderes Quartier (BGE 127 I 108).
3.1.2.3 Dazu
kommt, dass eine Verlegung der Tramstrecke in die Spitalstrasse nicht zwingend
eine Änderung des vorliegend umstrittenen Erschliessungsplans Nr. 5668 zur
Folge haben muss, insbesondere dann nicht, wenn die Linie als Ausweichroute
erhalten werden sollte, welche Variante ebenfalls im Raum steht. Überdies sind die
Anforderungen an die Anpassung von Nutzungsplänen von den zu berücksichtigenden
öffentlichen und privaten Interessen abhängig. Je gewichtiger die
entsprechenden Interessen am Fortbestand der geltenden Planung sind, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung einer Abänderung zu stellen. Vorliegend
ist nun aber überhaupt nicht ersichtlich, welche solchen Gründe für den Fortbestand
der angefochtenen Planung bestehen könnten, die einer Gleisverlegung in die Spitalstrasse
entgegenstehen könnten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Verletzung des
Planungsgrundsatzes der Rechtsbeständigkeit vorliegt.
3.2 Die
Rekurrenten machen weiter geltend, es fänden sich in den Planunterlagen keine
umfassenden planerischen Überlegungen, die etwa auch den Umstand, dass die St.
Johanns-Vorstadt integral in der Schutzzone liege und gewisse an den Planungsperimeter
angrenzende Bauten im Denkmalverzeichnis aufgenommen seien, in die Planung
einbeziehen würden.
Die Rekurrenten
verkennen, dass vorliegend nicht eine umfassende Nutzungsplanung vorliegt, bei
der es um den Erlass oder die Änderung eines Zonenplanes gehen würde. Bei einer
solchen Planung wäre grundsätzlich das ganze Planungsgebiet vollständig zu
erfassen, und sie hätte aus einer Gesamtsicht heraus zu erfolgen. Die
Nutzungsplanung selber ist bereits ein Koordinationsinstrument, welches die verschiedenen
raumrelevanten Anliegen und Tätigkeiten aufeinander abzustimmen hat (vgl. Art.
2, 3 und 14 RPG; VGE 628/2006 vom 24. August 2007). Vielmehr
geht es vorliegend um einen Erschliessungsplan, welcher als Sondernutzungsplan
die Nutzung eines Strassenabschnittes speziell regelt, der gemäss Zonenplan
bereits eingezont ist. Hierfür bedarf es nicht der Optik einer Gesamtplanung.
Vielmehr bewegt sich die Planung auf der Grundlage des rechtsgültigen
Zonenplans. Ausgangspunkt für einen Erschliessungsplan ist damit nicht die Gesamtplanung
für das gesamte Gebiet, sondern die punktuelle Betrachtung eines bereits
eingezonten Gebietes (VGE 607-610/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3.3). Damit darf
denn auch nicht von bestehenden zonenplanerischen Grundentscheidungen
abgewichen werden, wie zum Beispiel gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen, die
sich aus dem Zonencharakter ergeben (Feldges/Barthe,
Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 786). Dass der angefochtene Sondernutzungsplan
Auswirkungen auf die gesamte Nutzungsplanung des Geviertes hätte, machen die
Rekurrenten zu Recht selber nicht geltend. Vielmehr geht es bei der
vorgesehenen Spreizung der Geleise darum, die bisherige Nutzung, nämlich den
Tramverkehr ohne Kreuzungshindernis, auch künftig aufrecht zu erhalten. Hierzu
bedarf es entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht umfassender planerischer
Überlegungen wie beim Erlass oder der Änderung von Zonenplänen, ja solche
verbieten sich nach dem Gesagten gar. Vielmehr bedarf es sachadäquater
Überlegungen in Bezug auf die konkrete Situation, welche die Planungsbehörde vorliegend
auch angestellt hat. Gegenteiliges behaupten auch die Rekurrenten nicht.
3.3 Die
Rekurrenten machen weiter geltend, gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sei das
Prinzip des Landschafts- und Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Ferner sei das
Gebiet vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm
und Erschütterungen zu verschonen. Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 2.2), ist
auf diese Vorbringen nicht einzutreten, da sie im vorinstanzlichen Verfahren
nicht thematisiert wurden. Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre daraus
aber nichts zugunsten der Rekurrenten abzuleiten:
Art. 3 Abs. 2
lit. b RPG lautet so: "Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen Siedlungen,
Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen." Schonung der
Landschaft bedeutet qualitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und
Anlagen freizuhalten (Art. 3 Abs. 2. lit. a und c). Qualitativ wird verlangt,
den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu erhalten und wo nötig
wiederherzustellen (Art. 3 Abs. 2 lit. b, d und e). […] Damit verweist Art. 3
Abs. 2 RPG […] insbesondere auch auf den Biotopschutz." (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG
2006, Art. 3 N 19). Der Grundsatz verpönt den "achtlosen
Landschaftskonsum". (Tschannen,
Kommentar RPG, Art. 3 N 50).
Vorliegend geht
es um die Verlegung bestehender Tramgeleise um 18 cm auf einer Länge von 170 m
in einem vollständig überbauten Gebiet der Basler Innenstadt. Biotope gibt es
hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Grundsätze des Landschaftsschutzes
vorliegend zur Anwendung kommen sollten. Was den Denkmal- und Ortsbildschutz
betrifft, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (Ziff. 3.7). Zur
Frage der Luftverschmutzung ist zu bemerken, dass mit der geplanten Aufhebung
der Parkplatzbuchten künftig weniger Suchverkehr und damit weniger Abgasimmissionen
zu erwarten sind; die Situation der Anwohner wird sich diesbezüglich also
verbessern. Was die Lärmbelastung und die Erschütterungen betrifft, führt das
BVD insoweit unbestritten aus, dass das Projekt nicht einer Intensivierung des
öffentlichen Verkehrs dient, sondern dem Beibehalten der bisherigen Nutzung,
nämlich dem ungehinderten Kreuzen der neuen Tramtypen (dazu nachstehend auch
Ziff. 3.9). Die Tramlinie 11 wird auch künftig im 7,5 Minuten- und
sonntags im 10 Minutentakt betrieben werden. Insoweit hat das Projekt keine
nachteiligen Auswirkungen. Weiter ist projektiert, das zu verlegende Gleis in
Richtung Innenstadt bei dieser Gelegenheit mit einer erschütterungshemmenden
Dämmschicht auszustatten, sodass sich die entsprechenden Immissionen verringern
werden. Auch diesbezüglich ergibt sich für die Anwohner also nicht nur keine
Verschlechterung, sondern gar eine Verbesserung der Situation.
3.4 Die
Rekurrenten machen weiter geltend, Voraussetzung für eine Planänderung nach
Art. 21 Abs. 2 RPG sei eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, und eine
solche liege nicht vor, respektive werde nur vorgetäuscht. Die neuen Tramtypen
könnten auch mit der bisherigen Dimensionierung verkehren. In eine Interessenabwägung
hätten auch die Interessen von Velofahrern und Fussgängern einzufliessen. Mit
der Planänderung würden einseitige Interessen priorisiert.
3.4.1 Der
Änderung eines Nutzungsplans hat grundsätzlich eine sorgfältige Interessenabwägung
voraus zu gehen. Vorliegend soll eine Anpassung des Strassenprofils und der
Höhenangaben zur Strassenlinie in einem Teilbereich der St. Johanns-Vorstadt
erfolgen. Die Bau- und Strassenlinien als solche werden nicht verändert. Der
Eingriff in die bestehende Ordnung ist somit objektiv von geringfügiger Art und
gerät schon von daher nicht in Konflikt zum Gebot der Planbeständigkeit.
Derartige geringfügige Änderungen dürften laut Bundesgerichtspraxis sogar dann
vorgenommen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht einmal
wesentlich geändert haben (BGE 124 II 391, 396; BGE 1 A.305/2000 vom 9.7.2001
E. 4 b aa). Im vorliegenden Fall liegen allerdings entgegen der Auffassung der
Rekurrenten erheblich geänderte tatsächliche Verhältnisse vor, indem die neuen
Tramzüge andere Dimensionen aufweisen als die bisherigen alten Tramzüge. Die
neuen, 230 cm breiten Tramzüge entsprechen europäischem Standard; so ist etwa
auch der Tramtyp "Flexity" von Bombardier 230 cm breit. Anlässlich
des Augenscheins hat der Vertreter der BVB ausgeführt, Tramzüge mit bisherigen
Abmessungen würden nur noch als Sonderanfertigung hergestellt, was Mehrkosten
von ca. CHF 0,5 Mio. pro Tramzug zur Folge hätte; zudem stünde bei
Beschaffungen nur ein beschränktes Angebot zur Verfügung. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang § 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; SG
951.100), wonach die Verbesserung der Standortqualität des Kantons als
Wirtschafts- und Wohnstandort durch einen leistungsfähigen öffentlichen
Personen- und Güterverkehr, die Erschliessung des Kantonsgebiets und die
Abwicklung eines grösstmöglichen Teils des Personen- und Gütertransports mit
umweltfreundlichen und stadtgerechten Verkehrsmitteln angestrebt wird. Als Förderungsgrundsatz
sieht § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes vor, dass der Kanton im Rahmen des
Gesamtverkehrssystems Massnahmen der Verkehrsplanung, der Verkehrstrennung
sowie der Verkehrsregelung zugunsten des öffentlichen Verkehrs vorsehen soll,
um dessen Fahrzeiten zu verkürzen und zu verstetigen und so die Wirtschaftlichkeit
und Zuverlässigkeit des Verkehrssystems zu erhöhen. Sodann bestimmt § 13 des
Umweltschutzgesetzes (USG; SG 780.100): (1) Der Kanton und die Landgemeinden
setzen sich dafür ein, die Verkehrsemissionen insgesamt zu stabilisieren und zu
vermindern. (2) Sie treffen Massnahmen, um den Anteil der umweltfreundlichen Verkehrsmittel
am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen. (3) Sie treffen Massnahmen zur
Kanalisierung, Verminderung und Beruhigung des privaten, mit fossilen
Treibstoffen betriebenen Motorfahrzeugverkehrs. (4) Sie sorgen durch bauliche,
betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen dafür, dass
Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der nicht motorisierte und der öffentliche
Verkehr gegenüber dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren
Behinderungen und Gefährdungen geschützt werden.
3.4.2 Der
Gesetzgeber selber hat also verankert, dass das Interesse am öffentlichen
Verkehr jenes am motorisierten Individualverkehr überwiegt. Vor diesem Hintergrund
wären in casu auch weiter gehende Massnahmen zugunsten des öffentlichen
Verkehrs zulässig als die vorgesehene Aufhebung der Parkbuchten, die die
Rekurrenten in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht einmal explizit erwähnen.
Sicherlich entspricht aber die bereits erwähnte, zu erwartende Verminderung des
Suchverkehrs den Absichten des Gesetzgebers. Weiter ist festzuhalten, dass die
geltend gemachte Situation für Velofahrer in der St. Johanns-Vorstadt
unverändert bleibt, ebenso für Fussgänger auf dem rheinseitigen Trottoir,
während sich die Situation für Fussgänger auf der andern Strassenseite mit der
Verbreiterung des Trottoirs verbessern wird. Insoweit entspricht das Projekt
jedenfalls der genannten Gesetzgebung. Dies gilt erst recht bezüglich des
öffentlichen, also des Tramverkehrs selber: Zwar erfolgt kein Ausbau des
öffentlichen Verkehrs, aber mit dem Projekt wird immerhin die bisherige
Nutzung, nämlich das behinderungsfreie Kreuzen zweier Tramzüge, auch mit den
neueren Tramtypen sichergestellt. Dies dient dem gesetzlich verankerten Ziel
der Verkürzung der Fahrzeiten und Verstetigung des Fahrplanes: In der heutigen
Situation verlieren die Tramzüge für das Abbremsen, warten und Anfahren ca. 40
Sekunden. Zudem ist das behinderungsfreie Kreuzen von Tramzügen für die
Verstetigung des Fahrplanes erforderlich: Fahrplanstörungen kommen häufig und
überall vor, massgebend ist die Summe der Störungen, um den Fahrplan zusammenbrechen
zu lassen (VP S. 2). Solcher Gefahr wird mit der Aufhebung des Kreuzungsverbotes,
also der vorgesehenen Gleisspreizung, entgegengetreten. Sodann liegt je nach
fahrplanbedingten Anschlussbeziehungen der Kreuzungspunkt in einem Jahr einmal
weiter vorne, einmal weiter hinten, was ein Kreuzungsverbot ebenfalls als
ungünstig erscheinen lässt (VP S. 2); analoges gilt für individuelle
Verspätungen, die sich dann gegebenenfalls kumulieren. Ungünstig ist das Kreuzungsverbot
zudem, weil es technisch nicht gesichert ist und bei Stresssituationen der
Tramführer die Gefahr birgt, dass zwei Tramzüge sich berühren und folglich
entsprechender Schaden entstehen könnten. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang
auch festzuhalten, dass der Vorschlag der Rekurrenten, nicht das stadteinwärts
führende, sondern das rheinseitige Gleis zu verlegen, widersprüchlich
erscheint, zumal die Rekurrenten gleichzeitig schon das bestehende Trottoir als
zu schmal rügen, dieses aber mit der Realisierung ihres Vorschlags noch
schmaler würde. Auf diesen denkbar ungünstigen Vorschlag ist somit nicht weiter
einzugehen. Auch ist festzuhalten, dass angesichts des Grundsatzes der
Förderung und der Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Verkehrs das Ansinnen der
Rekurrenten, die BVB soll Tramzüge mit den bisherigen, geringeren Dimensionen
beschaffen, kein ernsthaft in Betracht zu ziehender Weg sein kann, zumal heute
nur noch breitere, dem europäischen Standard entsprechende Fahrzeuge
standardmässig angeboten werden und schmalere, also erst noch weniger Platz
bietende Fahrzeuge CHF 0,5 Mio. teurer wären.
3.4.3 Die
Rekurrenten rügen in diesem Zusammenhang, entgegen den Ausführungen der UVEK
habe nicht das Bundesamt für Verkehr (BAV) das bestehende Kreuzungsverbot
verfügt, sondern die BVB. Dies räumt die Vorinstanz unter Hinweis darauf ein,
dass es in der gesetzlichen Verantwortung der BVB liege, die Konfliktfreiheit
zwischen den Grenzlinien der Fahrzeuge und die Einhaltung des Lichtraumprofils
im Sinne der Betriebssicherheit sicherzustellen. Der Vertreter der BVB hat
anlässlich der Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, die BVB würden handeln,
bevor ein Konzessionsentzug vorliege. In der Tat liegt ein E-Mail des BAV vor,
worin bestätigt wird, dass während Testfahrten bei der Einführung des
Combino-Trams festgestellt worden sei, dass aufgrund des Lichtraumprofils ein
Kreuzungsverbot nötig sei (RBB 15). Auch wenn also die Kommunikation der UVEK
als unglücklich bezeichnet werden muss, so ändert dies nichts daran, dass das
Kreuzungsverbot sachlich begründet und formell korrekt verfügt worden ist.
Daraus ergibt sich nichts zugunsten der Rekurrenten.
3.5 Die
Rekurrenten machen weiter geltend, von den diskutierten Planvarianten sei die
einschneidendste gewählt worden. Zudem entspreche der vom Regierungsrat
genehmigte Erschliessungsplan nicht der Planauflage: Die aufgelegte Entfernung
von Parkbuchten vor der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 29 werde nicht
realisiert, und auch der Trottoirbelag entspreche nicht dem aufgelegten
Projekt.
3.5.1 Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der Rekurrenten der
vom Regierungsrat genehmigte Erschliessungsplan tatsächlich der aufgelegten
Variante 1 entspricht, also der Minimalvariante mit geringst möglichem Eingriff
(RB 10; RAB 2, 3).
3.5.2 Gemäss
§ 111 Abs. 1 BPG prüft die planende Behörde die Einsprachen und Anregungen und
ändert die Entwürfe allenfalls ab. Sie unterrichtet die für die Antragstellung oder
die Planfestsetzung zuständige Behörde über das Ergebnis und beantragt ihr die
nötigen Entscheide. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass wesentlich
geänderte Planentwürfe erneut aufzulegen sind.
Die bestehenden
Parkbuchten vor der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 29 werden gemäss dem angefochtenen
Erschliessungsplan belassen; dies entgegen der Planauflage, womit deren Aufhebung
vorgesehen war. Diese Änderung geht auf einen Antrag der Rekurrenten 1 und 3
zurück, welchem somit im Sinne von § 111 Abs. 1 BPG entsprochen wird. Die
Berufung der Rekurrenten auf diese Änderung, die ja ihrem Begehren entspricht,
erscheint nun geradezu treuwidrig und ist nicht zu hören. Zudem erscheint die
Änderung auch nicht wesentlich im Sinne von § 111 Abs. 2 BPG, zumal die
Parkbuchten ja bereits bestehen und nun belassen werden, und auch deshalb, weil
damit ja, wie dargelegt, dem Begehren der Rekurrenten entsprochen wird.
3.5.3 §
97 Abs. 3 Ziff. 3 BPG sieht vor, dass der Erschliessungsplan die Gestaltung und
Ausstattung von Strassen oder Wegen festlegen kann. Es handelt sich beim
Trottoirbelag also um einen fakultativen Inhalt eines Erschliessungsplanes,
nicht um einen zwingenden solchen. Der Verzicht auf einen fakultativen Inhalt
stellt aber keine wesentliche Änderung des Planes dar. Dies umso weniger, als
Strassenbeläge gemäss § 14 lit. h der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und
Planungsverordnung (ABPV; SG 730.115) bewilligungsfrei und ohne Meldung
geändert werden können. Daraus kann somit nichts zugunsten der Rekurrenten abgeleitet
werden.
3.6 Die
Rekurrenten rügen eine Verletzung der Koordinationspflicht. Es sei im
Kantonsblatt nicht nur die Planauflage mit Rechtsmittelbelehrung und als
Rechtsmitttelweg die Einsprache an das Tiefbauamt publiziert worden, sondern
auch die Verkehrsanordnung mit einem Halteverbot zwischen den Liegenschaften
St. Johanns-Vorstadt 15 und 31 mit separater Rechtsmittelbelehrung und
separatem Rechtsmittelweg, nämlich dem Rekurs an das BVD. Dies verletze die
Koordinationspflicht der Behörde im Sinne von Art. 25a RPG.
3.6.1 Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in VGE ZH VB.2004.00558 vom 7. April
2005 (in: ZBl 2005 593) folgendes festgehalten: "2.4.1
Wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer
Behörden erfordert, ist nach Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22.
Juni 1979 (RPG, SR 700) eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende
Koordination sorgt. Nach Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung sorgt die für die
Koordination verantwortliche Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage
aller Gesuchsunterlagen. Art. 25a Abs. 4 RPG erlaubt die sinngemässe Anwendung
dieser Grundsätze auf das Nutzungsplanverfahren. Die in §§ 12 ff. des
Strassengesetzes (LS 722.1) vorgesehenen Strassenprojektpläne stellen
Sondernutzungspläne dar (Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich
1999, Rz. 325). Mindestens analog lässt sich daher eine Koordinationspflicht
aus Art. 25a Abs. 4 RPG auf den vorliegenden Fall ableiten. Allerdings besteht
nach der Rechtsprechung kein Koordinationsbedarf dort, wo ein Bauvorhaben
allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden könnte, ohne dass
weitere Bewilligungen erforderlich sind, selbst wenn gleichzeitig noch weitere
Massnahmen getroffen werden sollten, die eigene Bewilligungen erforderten. Der
Koordinationsbedarf richtet sich nicht danach, ob die einzelnen Verfahren
koordinierbar sind; ausschlaggebend ist, ob auf das gleiche Projekt
verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen
ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig
voneinander angewandt werden dürfen (BVR 2002, S. 443 E. 2; BGE 122 II 81 E. 6d/aa,
116 Ib 50 E. 4b, 114 Ib 129 E. 4a). 2.4.2 Wie bereits
dargelegt, sind bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung nach ständiger
Rechtsprechung selbst dann nicht als funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn
von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR
741.01) zu qualifizieren, wenn sie zusammen mit der Einführung einer Tempo-30-Zone
(einer durch Signalisation vollzogenen Massnahme) Bestandteil eines
Gesamtpakets bilden. Dies ist angesichts der hieraus folgenden unterschiedlichen
Verfügungskompetenzen und Rechtsmittelwege, wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht, unter dem Gesichtswinkel des Koordinationsgebots nicht unbedenklich.
[…] 2.4.3 Da indessen – trotz Beteiligung mehrerer
Behörden an der Einführung des Tempo-30-Konzepts –
deren
Kompetenzen und das von ihnen anzuwendende Recht klar voneinander getrennt sind
(vorn E. 2.3.3), kann die Koordination nicht darin bestehen, die Einführung von
Tempo-30, einschliesslich der baulichen Massnahmen, einer Behörde zu
überlassen. Andernfalls würde in unzulässiger Weise in die bestehende Zuständigkeitsordnung
eingegriffen. Ausgehend von dieser kantonalen Verfahrensordnung ist die
gebotene Koordination aber immerhin insoweit zu gewährleisten, als die Festsetzung
der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der Einführung von
Tempo-30-Zonen verfügt bzw. eröffnet werden muss, um den Betroffenen die Möglichkeit
einzuräumen, den - im Rekursverfahren getrennten - Rechtsmittelweg einzuschlagen.
Dies jedenfalls dann, wenn die erforderlichen baulichen Massnahmen im Zeitpunkt
der verfügten Einführung einer Tempo-30-Zone bereits vorgesehen sind. Sodann
wird es an den zuständigen Rechtsmittelinstanzen liegen, ihre Entscheide ihrerseits
in geeigneter Weise zu koordinieren."
3.6.2 Diesen
Grundsätzen ist auch vorliegend nachzuleben. Beigefügt sei, dass der
Rechtmittelweg zwar teilweise koordiniert worden ist, indem in Folge des
Erlasses des eidgenössischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) der
Rechtsmittelweg zur Anfechtung von funktionellen Verkehrsbeschränkungen nach
Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) an den Bundesrat
aufgehoben worden ist (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
vom 28.2.2001, in: BBl 2001 4449). Es bleibt aber bei der unterschiedlichen
Kompetenz zum Erlass der Massnahmen. Daher genügt vorliegend die inhaltliche
Abstimmung und gleichzeitige Eröffnung im Kantonsblatt den Anforderungen von Art.
25a Abs. 2 lit d und 3 RPG. Damit konnten sich die Verfahrensbeteiligten ein
möglichst vollständiges Bild über die Sach- und Rechtslage machen (Marti, Kommentar RPG, Art. 25a N 37).
Das Verfahren erweist sich somit als korrekt; die Rekurrenten hatten Gelegenheit,
die ihnen zustehenden Rechte geltend zu machen. Auch daraus lässt sich somit
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.7 Die
Rekurrenten rügen weiter, die St. Johanns-Vorstadt liege in der Stadt- und
Dorfbildschutzzone. Gemäss § 37 BPG sei in dieser Zone nach aussen sichtbare historische
oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der
bestehenden Bebauung zu erhalten. Dies gelte auch für die rheinabseitigen Bauten,
die im Denkmalverzeichnis aufgenommen seien.
3.7.1 Diese
Rügen wurden im vorinstanzlichen Verfahren so nicht erhoben. Einzig der
Rekurrent 3 bezog sich auf die Schutzzone, allerdings in anderem Zusammenhang:
Die Aufhebung der Parkplätze verunmögliche Umbau- und Unterhaltsarbeiten,
sodass die historischen Liegenschaften "verlottern" würden. Auf diese
Rügen ist somit nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde, ergäbe
sich jedoch nichts zu Gunsten der Rekurrenten:
3.7.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass gemäss § 37 BPG in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und
der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten sind.
Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden. Das
Verwaltungsgericht hat dazu in VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009 erkannt, dass Objekte in der Schutzzone im Unterschied zu Denkmälern im
Sinne von § 5 DSchG keinen Umgebungsschutz geniessen.
Vorliegend strittig ist nicht eine Veränderung der historisch oder künstlerisch
wertvollen Bauten, sondern die Verlegung der Tramgleise. § 37 BPG ist somit
nicht anwendbar.
3.7.3
3.7.3.1 Gemäss
§ 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG; SG 497.100) dürfen eingetragene
Denkmäler nicht durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt
werden. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass Baugesuche, welche
Liegenschaften in der Umgebung von eingetragenen Denkmälern betreffen, vom
Bauinspektorat dem zuständigen Amt zur Stellungnahme zu unterbreiten sind. Im
Planungsperimeter befinden sich als im Sinne von § 5 DSchG eingetragene
Denkmäler die St. Johanns-Vorstadt 33 (St. Antonierhof; strassenseitige Fassade
und Dach), Nr. 31 (Inneres Klösterli), Nr. 27 (Berri-Haus / Fromonterhof, 1832
durch Melchior Berri umgebaut und prächtig ausgestattet), Nr. 23 (Zur Bannwartshütte),
Nr. 15/17 (Erlacherhof), Nr. 9 (Zem guldin Horn), Nr. 5/7 (grosser und kleiner
Ulm) und Nr. 3 Reinacherhof.
3.7.3.2 Das
Verwaltungsgericht hat in VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009 folgendes festgehalten: "3.3 Nach § 19 Abs. 1 DSchG dürfen eingetragene Denkmäler durch
bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden, wobei als
Umgebung der nähere Sichtbereich des Denkmals gilt. Die Auslegung des Begriffs
des Beeinträchtigens hat nach objektiven, allgemein gültigen Kriterien zu erfolgen.
Das subjektive Empfinden Einzelner muss demnach ohne Berücksichtigung bleiben,
weshalb es nicht massgeblich sein kann, wenn ein besonders sensibler Betrachter
am Projekt Anstoss nimmt. Festzuhalten ist, dass nicht jede noch so geringfügige
Beeinträchtigung, die schon allein durch die ungewohnte Veränderung eines
vertrauten Umgebungsbildes entstehen kann, die Abweisung eines Baugesuches
rechtfertigen kann. Auf der anderen Seite reicht eine Beeinträchtigung und ist
keine eigentliche Verunstaltung des Denkmals notwendig. Damit kommt zum
Ausdruck, dass der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der ungestörten
Wirkung der Denkmäler bzw. der historisch oder künstlerisch wertvollen
Bausubstanz hoch einstuft (vgl. zum Ganzen VGE 713/2000 vom 19. Oktober 2001 und vom 1. Oktober 1982 i.S. H.A.-W.). Beim Entscheid darüber, ob die mit
dem Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der planbetroffenen Parzellen zulässig
ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VGE 713/2000 vom 19. Oktober 2001). Abzuwägen ist im vorliegenden Fall zwischen dem öffentlichen Interesse
an der unveränderten Erhaltung des vertrauten Blickfeldes auf das Berri-Haus
und dem ebenfalls öffentlichen Interesse an der Bebauung der Parzelle gemäss
dem Bebauungsplan, der eine bezüglich des Masses der Ausnützung zonenkonforme
Überbauung mit attraktivem Wohnraum unter möglichst grosszügiger Ausscheidung
von Freiflächen ermöglichen will."
3.7.3.2 Vorliegend
werden die Tramgeleise um 18 cm gespreizt. Dabei handelt es sich um eine Änderung,
die im Ergebnis kaum wahrnehmbar sein wird und daher zum vornherein keine
Beeinträchtigung im Sinne von § 19 DSchG darstellen kann. Die mit der
Gleisspreizung einher gehende Aufhebung der Parkbuchten dagegen stellt, wie
sich auch am Augenschein gezeigt hat, nicht nur keine Beeinträchtigung der Umgebung
der fraglichen Denkmäler dar, sondern im Gegenteil eine offensichtliche
Verbesserung, weil damit die Ansicht auch der rheinabseitigen Häuserzeile nicht
mehr durch parkierte Autos verstellt sein wird. Wenn in Anbetracht dieser
Situation die Planungsbehörde auf das Einholen eines Berichts gemäss § 19 Abs.
2 DSchG verzichtet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Jedenfalls ergibt sich
daraus nichts zugunsten der Rekurrenten. Daran ändert nichts, dass die
Denkmalpflege von der Planungsbehörde nachträglich, also während des
vorliegenden Verwaltungsrekursverfahrens, dann doch noch um eine Stellungnahme
angegangen worden ist; solches war, wie dargelegt, nicht notwendig gewesen.
Zudem äussert sich der Denkmalpfleger zur Spreizung überhaupt nicht, sondern
zum Projekt einer Gleisverlegung in die Spitalstrasse, welches nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist (act. 11; vgl. nachstehend Ziff. 3.10).
3.7.4
3.7.4.1 Nunmehr
ist auch dem bundesrechtlichen Ortsbildschutz Rechnung zu tragen. Der Ort Basel
als Stadt ist im Anhang der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) als
Objekt von nationaler Bedeutung eingetragen. Gemäss Art. 1 VISOS handelt es
sich beim Inventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung
(ISOS) um ein Inventar im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz (NHG; SR 451). Im Inventar für den Kanton Basel-Stadt ist das
Gebiet St. Johanns-Vorstadt im Bereich zwischen Totentanz und Johanniterbrücke
ist als "geschlossener Gassenraum, Häuserzeilen mittelalterlichen
Gepräges, dazwischen barocke und klassizistische Stadtpalais, Rheinfront mit
lebhafter Folge traufständiger Giebeldächer" unter Nr. 9.1 in der
Aufnahmekategorie A (ursprüngliche Substanz) ins Inventar Basel aufgenommen
worden. Es werden ihr hinsichtlich räumlicher und architekturhistorischer
Qualität und Bedeutung besondere Qualitäten beigemessen. Das Erhaltungsziel A
entspricht einem Abbruch- und Neubauverbot und verpflichtet zu Detailvorschriften
für Veränderungen.
Das ISOS ist ein
gemäss Art. 5 NHG vom Bundesrat erlassenes Inventar von Objekten von nationaler
Bedeutung. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein
Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdient
(Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne
der Inventare darf bei Erfüllung von Bundesaufgeben nur in Erwägung gezogen werden,
wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interesse von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
3.7.4.2 Der
Betreib eines Trams resp. einer Strassenbahn bedarf als Eisenbahnverkehr einer
Konzession des Bundes bildet damit eine Bundesaufgabe (Art. 6 des
Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101; BGer 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 1.2; vgl. auch Art. 87 BV). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt,
das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt
werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so ist
ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen, worin sich diese über die Frage der
ungeschmälerten Erhaltung oder der Schonung des Objekts zu äussern haben (Art.
7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 NHG und Art. 23 Abs. 4 und 25 Abs. 1 lit. a NHV; vgl.
auch BGer 1C_231/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 4.4; LGVE 2011 II Nr. 9).
3.7.4.3 Vorliegend
kann nun aber offensichtlich nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen
werden. Die geschützten Bauten werden nicht tangiert und der Gassenraum durch
die Aufhebung von Parkplätzen in seiner ursprünglichen Gestalt besser zur
Geltung gebracht (vgl. vorstehend Ziff. 3.7.3.2). Auch daraus ergibt sich also
nichts zugunsten der Rekurrenten.
3.8 Die
Rekurrenten rügen weiter eine Verletzung von § 62 BPG. In der St. Johanns-Vorstadt
befänden sich Dienstleister im Gesundheitsbereich und Arbeitgeber. Deren
Erschliessung für Behinderte werde verschlechtert. Auch werde § 13 ÖVG
verletzt, da der Zugang zum öffentlichen Verkehr für Behinderte erschwert
werde. Diese Rügen werden im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal erhoben,
weshalb sie verspätet sind und darauf nicht einzutreten ist (§ 113 Abs. 4 BPG).
Soweit aber eventualiter darauf eingegangen wird, sind sie nicht
nachvollziehbar. Zum Einen entspricht die vorgesehene Verbreiterung des
rheinabseitigen Trottoirs der Forderung des § 62 BPG, wonach öffentlich
zugängliche Bauten und Anlagen behindertengerecht erschlossen und eingerichtet
werden sollen. Das rheinseitige Trottoir bleibt unverändert, sodass es hier
nicht zu einer Verschlechterung kommen kann – es sei denn, der Vorschlag der
Rekurrenten, das rheinseitige Geleise zu verlegen (statt des stadteinwärts
führenden Geleises), würde berücksichtigt, was zu einer Verschmälerung des
rheinseitigen Trottoirs führen würde – darauf ist also nicht weiter einzugehen.
Zum Andern sind die modernen, breiteren Tramzüge Niederflurtrams. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, wird mit der unbeschränkten
Durchfahrtsmöglichkeit für diese behindertengerechten Trams der
behindertengerechte Zugang zum öffentlichen Verkehr im Sinne von § 13 ÖVG nicht
erschwert, wie die Rekurrenten ausführen, sondern im Gegenteil gefördert. Aus
dem Gesagten lässt sich nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten.
3.9 Die
Rekurrenten machen weiter eine Verletzung der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR
814.41) geltend. Grundsätzlich ist auch darauf nicht einzutreten, weil die
Rügen verspätet sind (§ 113 Abs. 4 BPG). Aber auch materiell entbehren diese Rügen
jeglicher Grundlage. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist im vorliegenden
Verfahren nicht darüber zu befinden, ob die Tramgeleise im Sinne von § 13 LSV
sanierungspflichtig wären. Sodann handelt es sich bei den Geleisen auch nicht
um eine neue Anlage im Sinne von § 7 LSV, sondern um eine geänderte ortsfeste
Anlage im Sinne von § 8 LSV – beim Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 existierte diese im Jahr 1900 errichtete und 1908 auf Doppelspur ausgebaute
Linie nämlich schon (vgl. BGer IC_510/2011 vom 18. April 2012 E. 2.2). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 7 Abs. 3 LSV liegt zudem nicht vor, weil
anlässlich der Spreizung der Geleise mit dem Einbau einer erschütterungshemmenden
Dämmschicht (Flumroc) neue Emissionsschutzmassnahmen ergriffen werden, die zu
einer Verminderung der Emissionen führen werden. Damit wird Art. 8 Abs. 1 LSV entsprochen,
da die Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch daraus ergibt sich also nichts
zugunsten der Rekurrenten.
3.10 Die Rekurrenten machen schliesslich geltend, das Projekt einer Verlegung
der Geleise in die Spitalstrasse sei hängig. Wie vorstehend dargestellt (Ziff.
3.1), stellt die vorliegend umstrittene Spreizung kein Hindernis für die
Fortführung der Projektierung und allfällige Realisierung jenes Projekts dar,
da vorliegend bloss eine Minimalvariante umgesetzt wird, um den Tramverkehr zu
verstetigen und zu beschleunigen. Die Fragen, ob jenes Projekt realisiert
werden soll, in welcher Form und in welchem Zeitrahmen, werden die politischen
Entscheidungsträger zu beantworten haben.
Zusammenfassend
sind die Rekurse abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von je CHF 1'800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.