Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsidentin
BES.2012.136
ENTSCHEID
vom 8.
März 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm und
Gerichtsschreiber lic. iur. André Equey
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. November 2012
betreffend Gebühren (Rechnung 1100000276
vom 26.11.2012)
Sachverhalt
Am 27. August
2011 hat Y._____ wegen Entwendung seines Fahrrads zum Gebrauch bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige erstattet. Das Fahrrad ist zur Fahndung
ausgeschrieben worden. Die X._____ (nachfolgend X._____ ) hat als Versicherer Y._____
als Versichertem für das Fahrrad die vertraglich geschuldete Entschädigung
ausgerichtet. Am 19. Oktober 2012 ist das Fahrrad von einem Finder auf dem Polizeirevier
Lörrach abgegeben worden. Am 20. Oktober 2012 ist der Fund der Kantonspolizei
gemeldet worden. Das Fahrrad ist bei der zentralen Fahrzeugaushändigungsstelle
der Kantonspolizei Basel-Stadt deponiert worden. Gemäss den Angaben der
Staatsanwaltschaft hat die X._____ dieser am 23. Oktober 2012 auf telefonische
Anfrage hin erklärt, sie habe den Versicherten entschädigt und werde diesen
fragen, ob er das Fahrrad zurückkaufen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tag
hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der X._____ mitgeteilt, dass diese das
Fahrrad gegen Bezahlung einer Gebühr abholen oder unter Kostenfolge darauf
verzichten könne. Die X._____ hat mit Verzichtserklärung vom 29. Oktober 2012
auf das Fahrrad verzichtet. Mit Verfügung vom 26. November 2012 hat die
Staatsanwaltschaft der X._____ eine Auffindungs- und Ermittlungsgebühr von CHF
35.– und eine Verwertungsgebühr von CHF 25.– auferlegt und diese Gebühren
mit Rechnung 1100000276 vom gleichen Tag in Rechnung gestellt. Dagegen hat die X._____
am 6. Dezember 2012 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben mit den
Anträgen auf Rückzug der erwähnten Rechnung und Verzicht auf weitere Rechnungen
in gleichgelagerten Schadenfällen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme
vom 27. Dezember 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die
Frist für eine Replik hat die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lassen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die
vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396
Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gesetz betreffend Wahl und Organisation der
Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO
zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Anträge der Beschwerdeführerin lauten auf Rückzug der erwähnten Rechnung und
Verzicht auf weitere Rechnungen in gleichgelagerten Schadenfällen. Der erste
Antrag ist sinngemäss dahingehend zu verstehen, dass die angefochtene Verfügung,
mit welcher der Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellten Gebühren
auferlegt werden, aufzuheben sei. Der Verzicht auf weitere Rechnungen kann bei
der Beschwerdeinstanz nicht beantragt werden, weil diese die
streitgegenständlichen Gebühren weder erstinstanzlich auferlegt noch in
Rechnung stellt. Der zweite Antrag der Beschwerdeführerin könnte zwar auch
dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeinstanz damit ersucht wird,
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in gleichgelagerten Schadenfällen auf
weitere Rechnungen zu verzichten. Eine solche Weisung ist im vorliegenden Fall
jedoch ausgeschlossen. Gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO kann die
Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde bzw.
der betreffenden Behörde Weisungen erteilen, wenn sie eine Beschwerde gegen
eine Einstellungsverfügung gutheisst bzw. eine Rechtsverweigerung oder
–verzögerung feststellt. Daraus ist zu schliessen, dass bei Gutheissung von
Beschwerden gegen andere Entscheide als Einstellungsverfügungen Weisungen
grundsätzlich nicht möglich sind (Stephenson/Thiriet,
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 397 N 7; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 397 N 9).
2.1 Die
Beschwerdegegnerin stützt die Auffindungs- und Ermittlungsgebühr auf § 23 Abs.
1 Ziff. 8 lit. a)aa der Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung,
StVO; SG 952.200) und § 11 Abs. 1 lit. a) aa in Verbindung mit § 11 Abs. 2
der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
(nachfolgend Verfahrenskostenverordnung) (SG 154.980) und die Verwertungsgebühr
auf § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c) ca StVO und § 11 Abs. 1 lit. e) ea in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung. Zur Begründung bringt
sie vor, dass die Beschwerdeführerin durch die Entschädigung des Fahrrads zur
berechtigten Person im Sinne von § 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung geworden
sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Versicherten
gefragt habe, ob er das Fahrrad zurückkaufen wolle, und mit ihrer
Verzichtserklärung wie ein Eigentümer über das Fahrrad verfügt habe. Weiter
macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Beschwerdeführerin verlange in ihren
Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Diebstahl eine Anzeige bei der Polizei
und habe damit dafür gesorgt, dass Ermittlungen zum Auffinden des Fahrrads
sowie dessen Ausschreibung vorgenommen und dadurch Kosten entstanden seien.
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat gegen die Gebührenerhebung eingewendet, das Fahrrad
gehöre ihr nicht und sie habe niemanden beauftragt, dieses zu suchen oder abzuholen.
3.1 Aus
dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) folgt, dass
öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen, welche die
Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], der analog
auch auf andere Geldleistungen als Steuern anwendbar ist; BGE 134 I 179 E. 6.1
S. 180; BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374; vgl. § 83 Abs. 2 lit. b Verfassung
des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]). Sodann müssen öffentliche Abgaben in
einem Rechtssatz so festgelegt sein, dass den rechtsanwendenden Behörden kein
übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar
und rechtsgleich sind (BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; BGE 132 II 47 E. 4.1 S.
55). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung der Abgabe an eine
nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem formellen Gesetz
selber festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; BGE 134
I 179 E. 6.1 S. 180; BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374; BGE 132 I 117 E. 4.2 S.
121; vgl. § 83 Abs. 2 lit. b KV). Bei gewissen Arten von
Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung
gelockert. Dies gilt namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt. Diese mögliche Lockerung betrifft aber stets nur die formellgesetzlichen
Vorgaben zur Bemessung der Abgabe, nicht die Umschreibung des Kreises der
Abgabepflichtigen (Subjekt) und des Gegenstands (Objekt) der Abgabe (BGE 134 I
179 E. 6.1 S. 180; BGE 132 I 117 E. 4.2 S. 121).
3.2 Die
Auferlegung von Kosten im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Anwendung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)
geführt werden, wird in Art. 416 bis 436 StPO in formeller und materieller
Hinsicht abschliessend geregelt (Grundsatz der Exklusivwirkung der
strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln) (Domeisen, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Vor Art.
416-436 N 8; Hauser/Schweri/Lieber,
Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 9 f.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen 2009, Vor Art. 416-436 N 1). Die für eine Kostenauflage im Zusammenhang
mit einem solchen Strafverfahren erforderliche gesetzliche Grundlage ergibt
sich allein aus der StPO (Schmid,
a.a.O., Vor Art. 416-436 N 2). Verfahrensbeteiligte und andere Personen, die in
den Art. 416 bis 436 StPO nicht aufgeführt sind, können nicht mit Kosten
belastet werden, die aus einem Strafverfahren herrühren (Domeisen, a.a.O., Vor Art. 416-436 N
15). Art. 416 bis 436 StPO gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz,
insbesondere auch für das Vorverfahren (Art. 299 bis 327 StPO) (Domeisen, a.a.O., Art. 416 N 3; Schmid, a.a.O., Art. 416 N 1), das aus
dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der
Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO).
4.1
4.1.1 Gemäss
§ 1 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung belasten die Strafverfolgungsbehörden den
kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen von ihnen geführten
Verfahren a) ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands, b) die verrechenbaren
Auslagen und c) eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens. In dieser Bestimmung
sind mit kostenpflichtigen Personen offenkundig solche gemeint, die gemäss Art.
416 bis 436 StPO Verfahrenskosten zu tragen haben. Unter dem Titel „Zusätzliche
Gebühren der Strafverfolgungsbehörden“ bestimmt § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung,
dass für bestimmte „zusätzliche Handlungen der Strafverfolgungsbehörden“
bestimmte Gebühren gelten, „die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten
sind“. Es fragt sich, wer darunter zu verstehen ist. Die Verfahrenskostenverordnung
stützt sich unter anderem auf Art. 424 StPO. Gemäss dieser Bestimmung regeln
die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest
(Art. 424 Abs. 1 StPO). Dabei können sie für einfache Fälle Pauschalgebühren
festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). Mit der
pflichtigen Person im Sinne von § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung könnte
deshalb wie mit der kostenpflichtigen Person im Sinne von § 1 Abs. 1
Verfahrenskostenverordnung eine Person gemeint sein, die gemäss Art. 416 bis
436 StPO Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskostenverordnung stützt
sich allerdings auch auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(nachfolgend Verwaltungsgebührengesetz) (SG 153.800). Gemäss dieser Bestimmung
werden die Gebührenrahmen oder Tarife durch den Regierungsrat nach den
Grundsätzen der §§ 2 f. Verwaltungsgebührengesetz auf dem
Verordnungsweg festgesetzt. Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist gemäss
§ 14 Abs. 1 Verwaltungsgebührengesetz verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst,
die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung
benützt. Unter der pflichtigen Person im Sinne von § 11 Abs. 1
Verfahrenskostenverordnung könnte deshalb rein vom Wortlaut her auch die Person
zu verstehen sein, welche die Handlung der Strafverfolgungsbehörden veranlasst
hat. Soweit die Handlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäss StPO
steht, dürfen deren Kosten aber nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der
strafprozessualen Kostenregeln nur dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn
dieser die Kosten gemäss Art. 416 bis 436 StPO zu tragen hat.
4.1.2 Gemäss
§ 11 Abs. 1 lit. a)aa Verfahrenskostenverordnung gilt bei Vorliegen einer
Diebstahlsanzeige bei Fahrrädern eine „Auffindungs-, Sicherstellungs- und
Vermittlungsgebühr“ von CHF 35.–. Die Strafanzeige ist in Art. 301 Abs. 1 StPO
geregelt. Gestützt auf Art. 6 f. StPO sind die zuständigen Behörden verpflichtet,
die Strafanzeige entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren
Vorschriften zu bearbeiten (Riedo/Falkner,
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 301 N 18; vgl. Rhyner, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 306 N 24).
Die Anzeigeerstattung führt automatisch zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens,
ausser es ergebe sich bereits aus der Anzeige, dass offensichtlich keine
Straftat vorliegt (Rhyner, a.a.O.,
Art. 306 N 24). Das als kriminal- oder gerichtspolizeiliche (Sach-) Fahndung
bezeichnete planmässige Forschen und Suchen nach Gegenständen und Vermögenswerten,
die mit einem Strafverfahren in Zusammenhang stehen oder stehen könnten,
insbesondere solchen, die nach Art. 263 StPO beschlagnahmt werden können, wie
namentlich Diebesgut, ist in Art. 210 StPO geregelt (vgl. Rüegger, Basler Kommentar StPO, Basel 2011,
Art. 210 N 1 und 14; Schmid,
a.a.O., Art. 210 N 8 und Weder,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 210 N 1 f. und 28). Bei den Kosten der durch eine Diebstahlsanzeige
veranlassten Auffindung, Sicherstellung und Vermittlung eines Fahrrads durch
die Strafverfolgungsbehörden handelt es sich somit um Kosten im Zusammenhang
mit einem nach der StPO geführten Strafverfahren. Demzufolge darf die
„Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungsgebühr“ gemäss § 11 Abs. 1 lit. a)
aa Verfahrenskostenverordnung nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der
strafprozessualen Kostenregeln nur einer nach Art. 416 bis 436 StPO
kostenpflichtigen Person auferlegt werden. Soweit die kantonale Verfahrenskostenverordnung
die Kostenauferlegung auch in anderen Fällen vorsehen sollte, ist sie wegen der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) nicht anwendbar
(vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2012, N 1175, 1191 und 1193 sowie 1178 ff.).
4.1.3 Gemäss
Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf
Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung
des Verfahrens bewirkt haben. Jeder, der Anzeige erstattet, bewirkt mit Wissen
und Willen und damit vorsätzlich die Verfahrenseinleitung. Selbstverständlich
kann der Staat auf eine Person, die in guten Treuen Anzeige erstattet hat, aber
keinen Rückgriff nehmen. Entgegen dem missglückten Wortlaut von Art. 420 lit. a
StPO kommt ein Rückgriff vielmehr nur bei einem Fehlverhalten der betreffenden
Person in Betracht. Als solches kommen nur haltlose Verdächtigungen in Frage (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 420 N 5 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 420 N 5; vgl. Domeisen, a.a.O., Art. 420 N 7). Im
vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte die
Strafanzeige nicht in guten Treuen erstattet hätte. Ein Fehlverhalten kann auch
nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin die Versicherten dazu
veranlasse, von der Möglichkeit einer Strafanzeige einen zweckwidrigen Gebrauch
zu machen, indem sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall
eines Diebstahls eine entsprechende Obliegenheit statuiert. Diese Obliegenheit
dient in erster Linie der Aufklärung des Falles und nur in zweiter Linie der
Eindämmung ungerechtfertigter Diebstahlsmeldungen (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 1986, S. 497). Der primäre Zweck der Obliegenheit zur Strafanzeige
entspricht somit demjenigen, den auch das dadurch veranlasste Strafverfahren
verfolgt. Die Voraussetzungen anderer Bestimmungen von Art. 416 bis 436 StPO,
die eine Kostenpflicht begründen, sind im vorliegenden Fall offensichtlich
nicht erfüllt. Demzufolge darf die „Auffindungs-, Sicherstellungs- und
Vermittlungsgebühr“ der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der
Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln nicht auferlegt werden (vgl.
oben E. 3.2 und 4.1.2).
4.1.4 Gemäss
§ 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung werden die Gebühren gemäss § 11 Abs. 1
der Verordnung auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person auf die
Rückgabe des Fahrzeugs geschuldet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich bloss,
dass die pflichtige Person gemäss § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung die
Gebühr auch dann schuldet, wenn die berechtigte Person auf die Rückgabe verzichtet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nicht gefolgert
werden, dass die berechtigte Person zur Bezahlung der Gebühr verpflichtet ist. §
11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung bestimmt keinen neuen Gebührenschuldner,
sondern stellt nur klar, dass die gemäss § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung
kostenpflichtige Person die Gebühr auch im Falle eines Verzichts der berechtigten
Person zu tragen hat.
4.2
4.2.1 Nach
dem Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln darf die
Auffindungs- und Ermittlungsgebühr der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt
auf den von der Beschwerdegegnerin ebenfalls als gesetzliche Grundlage
genannten § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa StVO auferlegt werden.
4.2.2 §
12 StVO bestimmt unter dem Titel „Polizeiliches Wegschaffen von Fahrzeugen“,
dass Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr
hindern oder gefährden, durch die Polizeiorgane wegzuschaffen und
unterzubringen sind, sofern ihr Führer nicht auffindbar ist oder sich weigert,
der polizeilichen Aufforderung zur Wegschaffung Folge zu leisten (§ 12 Abs. 1 StVO),
dass Fahrzeuge, welche die Allmend über Gebühr beanspruchen, nach zehn Tagen
weggeschafft werden (§ 12 Abs. 1 StVO), und dass nichtbetriebssichere Fahrräder
und Motorfahrräder, die länger als zehn Tage auf Allmend abgestellt sind,
eingesammelt werden (§ 12 Abs. 2 StVO). Für die Wegschaffung und Unterbringung
ist gemäss § 12 Abs. 3 StVO eine Gebühr zu erheben. § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit.
a)aa StVO sieht unter dem Titel „Besondere administrative Gebühren“ für das
„Überführen von Fahrzeugen“ bei Fahrrädern eine Gebühr von CHF 35.– vor. Die Gesetzessystematik
legt den Schluss nahe, dass die Gebühr für das Überführen von Fahrzeugen gemäss
§ 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa StVO nur im Falle eines polizeilichen
Wegschaffens eines Fahrzeugs im Sinne von § 12 StVO geschuldet ist. Wie es sich
damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil diese Gebühr der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auferlegt werden
darf.
4.2.3 Die
Gebühr für das Überführen von Fahrrädern gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 8
lit. a)aa StVO ist nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der
strafprozessualen Kostenregeln nicht geschuldet, wenn die Überführung durch
eine Strafanzeige im Sinne der StPO veranlasst worden ist und die
Voraussetzungen einer Kostenauflage gemäss Art. 416 bis 436 StPO nicht erfüllt
sind (vgl. oben E. 3.2). Der Umstand, dass die öffentliche Abgabe in einer
separaten Verordnung als administrative Gebühr vorgesehen ist, vermag nichts
daran zu ändern, dass die Kostenregeln der StPO ausschliessliche Geltung
beanspruchen, wenn das Überführen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren
gemäss StPO steht. Wie vorstehend eingehend dargelegt stehen die Kosten des
Überführens des Fahrrads im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einem nach
der StPO geführten Strafverfahren (vgl. oben E. 4.1.2) und ist die
Beschwerdeführerin nach Art. 416 bis 436 StPO nicht kostenpflichtig (vgl. oben
E. 4.1.3). Demzufolge darf die Gebühr für das „Überführen von Fahrzeugen“
dieser nicht auferlegt werden.
4.3 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
auferlegte Auffindungs- und Ermittlungsgebühr von CHF 35.– von dieser
nicht geschuldet ist.
5.1 §
23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO sieht für Fahrräder eine „Verwertungsgebühr
(Verwaltungsaufwand)“ von CHF 25.– vor. Wenn ein von den Strafverfolgungsbehörden
sichergestelltes Fahrrad verwertet wird, weil die berechtigte Person auf die
Rückgabe des Fahrzeugs verzichtet, erfolgt die Verwertung nicht mehr in Anwendung
der StPO, sondern vielmehr aufgrund des Verzichts der berechtigten Person auf
die in der StPO vorgesehene Rückgabe. Bei den Verwertungskosten handelt es sich
deshalb nicht um in Art. 416 bis 436 StPO abschliessend geregelte Kosten im
Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Demzufolge darf die „Verwertungsgebühr“
gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO auch dann erhoben werden, wenn die
Voraussetzungen einer Kostenauflage gemäss Art. 416 bis 436 StPO nicht erfüllt
sind. Schuldner der „Verwertungsgebühr“ gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca
StVO ist nach § 14 Abs. 1 Verwaltungsgebührengesetz derjenige, der die
Amtshandlung veranlasst hat. Die Beschwerdeführerin hat die Verwertung des
Fahrrads unmittelbar selber veranlasst, indem sie mit Verzichtserklärung vom
29. Oktober 2012 auf dieses verzichtet hat. Sie ist deshalb zur Zahlung der
Verwertungsgebühr von CHF 25.– verpflichtet.
5.2 Der
von der Beschwerdegegnerin als weitere gesetzliche Grundlage für die
Verwertungsgebühr angeführte § 11 Abs. 1 lit. e)ea Verfahrenskostenverordnung
sieht für Fahrräder eine „Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand zuzüglich
effektive Kosten der Verschrottungsfirma gemäss Rechnung)“ von CHF 25.– vor.
Die Frage, ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung findet, kann offen
bleiben, weil sich die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bereits aus § 23
Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO ergibt.
Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, obsiegt die Beschwerdeführerin zu rund 60 % und
unterliegt zu rund 40 %. Sie hat deshalb 40 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012 insoweit
aufgehoben, als der Beschwerdeführerin damit eine Auffindungs- und Ermittlungsgebühr
von CHF 35.– auferlegt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. André Equey
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.