Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
BES.2012.135
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Anja Zimmerli
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. Yves Waldmann,
Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. November 2012
betreffend Nichtgewährung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen X._____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf
versuchte Tötung, begangen am 18. August 2012. Am 1. November 2012
wurde X._____ festgenommen. Gegen den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
führte er erfolgreich Beschwerde an das Appellationsgericht und wurde in der
Folge am 3. Dezember 2012 unter Auferlegung bestimmter Auflagen aus
der Untersuchungshaft entlassen. Mit Schreiben vom 1. November 2012 –
dem Tag der Festnahme – zeigte Advokat Dr. Yves Waldmann sein
Vertretungsverhältnis zu X._____ an und ersuchte zugleich um Gewährung der amtlichen
Verteidigung. Mit Verfügung vom 22. November 2012 entschied die
Staatsanwaltschaft abschlägig über dieses Gesuch. Hiergegen hat X._____ ,
vertreten durch Dr. Yves Waldmann, am 3. Dezember 2012 Beschwerde an
das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren
unter Verbeiständung durch Dr. Yves Waldmann. Eventualiter sei die Sache zur
Abklärung der Unterstützungspflicht der Eltern des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesen
Begehren am 11. Dezember 2012 mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen
lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von
Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Diese ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG
StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt die Beschwerde als
Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob dem
Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Beschwerdelegitimation
zukomme. Sie macht geltend, er hätte unmittelbar nach Kenntnis der Verfügung
einen neuen Antrag, diesmal mit ausreichender Begründung, bei der
Staatsanwaltschaft stellen können. Wenn sich daraus ergeben hätte, dass die
Unterhaltspflicht seiner Eltern nicht bestehe, wäre die amtliche Verteidigung
rückwirkend auf das Datum des Antrages zu bewilligen gewesen. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da die Staatsanwaltschaft das Gesuch
um amtliche Verteidigung abgewiesen und keine weiteren Informationen
nachgefordert hat, blieb dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als innert
Frist Beschwerde zu erheben, wenn er sich nicht der Gefahr eines definitiven
Rechtsverlustes aussetzen wollte. Auf die vage Möglichkeit, dass die
Staatsanwaltschaft ein neues Gesuch mit entsprechenden Informationen in Wiedererwägung
ihrer früheren Verfügung gutheissen könnte, durfte er sich schon aus
prozessualer Vorsicht nicht verlassen.
2.1 Die
amtliche Verteidigung ist einerseits dann anzuordnen, wenn die beschuldigte
Person in einem Fall notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestimmt
oder diese wegfällt, und andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 132
Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um
einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann
nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als
480 Stunden zu erwarten ist.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, dass
vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Beschwerdeführer
verfügt erwiesenermassen nicht über eigene finanzielle Mittel zur Bezahlung der
Verteidigung. Ausserdem ist zur Wahrung seiner Interessen die Verteidigung geboten,
da es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft
die amtliche Verteidigung abgelehnt. Zur Begründung macht sie geltend, auch
wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung
der Verteidigung verfüge, sei zunächst darzutun, dass auch seine Eltern nicht
in der Lage seien, die Finanzierung sicherzustellen. Da sich der
Beschwerdeführer noch in Ausbildung befinde, greife die Unterstützungspflicht
der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210). Es wäre vom Beschwerdeführer somit auf dem Formular „Erklärung
über die finanzielle Situation der Gesuch stellenden Person“ in der Rubrik
„Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge“ (vgl. Formular, S. 2, Pos. 6) die
elterliche Unterstützung zu erwähnen und gegebenenfalls zu einer Unterstützungspflicht
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Stellung zu nehmen gewesen.
2.3
Die Mittellosigkeit einer mündigen Person beurteilt sich in erster
Linie aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sie die Leistung der
erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die
Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie
benötigt (Ruckstuhl,
Basler Kommentar StPO, Art. 132 N 23 mit Hinweis auf BGer 6B_413/2009 vom
13. August 2009 E. 1.2.3). Zwar geht die Staatsanwaltschaft zutreffend
davon aus, dass bei mündigen Kindern, die noch in Ausbildung stehen, im Rahmen
der Mittellosigkeit auch die zivilrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB mitberücksichtigt werden darf, soweit es den Eltern
zuzumuten ist, für die Prozesskosten des mündigen Kindes aufzukommen. Hierfür kommt
es entscheidend auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind und
die finanziellen Verhältnisse der Eltern an (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Art. 132 StPO
N 25; BGE 127 I 202 E. 3f S. 209 f.; APE BES.2012.44 vom 8. September
2012, E. 5.4). Die Unterhaltspflicht gilt nicht nur für
Gerichtskostenvorschüsse, sondern auch für die Anwaltskosten – und zwar nicht
nur in Prozessen, die mit der Ausbildung zu tun haben. Indessen ist die
Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber mündigen Kindern die Ausnahme.
Weiterbildungen, Zweit- und Zusatzausbildungen fallen nicht darunter. Die Ausbildung
muss zumindest in ihren Grundzügen dem bereits vor der Mündigkeit festgehaltenen
Lebensplan entsprechen (BGE 127 I 202 E. 3e S. 207).
2.4 Dass
ein mündiges Kind noch bei seinen Eltern wohnt, reicht daher noch nicht aus, um
deren Unterstützungspflicht zu bejahen. Zusätzlich ist erforderlich, dass es
sich noch in Erstausbildung befindet und diese zumindest in ihren Grundzügen
dem bereits vor der Mündigkeit festgehaltenen Lebensplan entspricht. Wenn die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben eines um amtliche Verteidigung
Nachsuchenden oder aus anderen Gründen mutmasst, es könnte ein Fall von Art.
277 Abs. 2 ZGB vorliegen, obliegt es ihr, das – unter Mitwirkung des
Gesuchstellers – abzuklären und diesen gegebenenfalls explizit aufzufordern,
die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern darzulegen. Auch wenn ein mündiger Gesuchsteller
noch bei seinen Eltern wohnt, muss er ohne entsprechende Aufforderung nicht von
sich aus darlegen, dass er sich nicht in einer Erstausbildung befindet, oder
gar die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern offenlegen.
2.5 Im
vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits 23 (im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung 22) Jahre alt und gegenwärtig nicht in Ausbildung. Er verfügt über
keine abgeschlossene Ausbildung, hat allerdings vor einigen Jahren in Spanien
einen einjährigen Kurs als Fotograf gemacht. Seine künftigen Ausbildungspläne
sind unbestimmt und widersprüchlich. Gemäss Aussagen der Mutter (vgl.
Einvernahme von A._____ vom 23. Oktober 2012, S. 6 und 7) möchte der
Beschwerdeführer ein Studium beginnen. Anhand der Aussagen bleibt aber offen,
um was für ein Studium es sich handeln soll. In der Einvernahme zur Person vom
28. November 2012 (S. 1) spricht der Beschwerdeführer selbst davon, er
habe bei der Gemeinde Reinach ein sechsmonatiges Praktikum beim Werkhof
gemacht, „dies mit der Aussicht auf eine Lehrstelle beim Werkhof im Jahr 2013“.
Was das für eine Lehre sein soll, ist allerdings unklar. Gemäss den Angaben des
Gemeindeverwalters von Reinach war der Beschwerdeführer vom
17. Oktober 2011 bis Februar 2012 in einem Integrationsprogramm
bei der Gemeindeverwaltung beschäftigt, über eine weitere Tätigkeit nach Beendigung
dieses Programms liegen ihm jedoch keine Informationen vor (vgl. E-Mail vom 11. Oktober 2012).
Dass dem Beschwerdeführer beim Werkhof eine Lehrstelle für das Jahr 2013
angeboten worden sein soll, geht daraus nicht hervor.
Es kann daher aufgrund
der vorliegenden Informationen keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer
in einer Ausbildung befinde, welche in ihren Grundzügen seinem bereits vor der
Mündigkeit festgehaltenen Lebensplan entspräche. Er hatte somit keinerlei
Anlass, beim Gesuch betreffend amtliche Verteidigung die Unterhalts- und damit
Beistandspflicht seiner Eltern von sich aus in Erwägung zu ziehen und die
Staatsanwaltschaft entsprechend zu informieren. Es wäre Sache der Staatsanwaltschaft
gewesen, die entsprechenden Informationen aktiv beim Beschwerdeführer
anzufordern, wenn sie der Meinung war, es könnte ein Fall der Unterstützungspflicht
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegen. Sie wird die entsprechenden Abklärungen –
unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – nun nachzuholen haben.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2012
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine ordentlichen Verfahrenskosten zu erheben und ist dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der entsprechende Aufwand des Verteidigers ist mangels
Vorliegens einer Honorarnote zu schätzen, wobei angesichts der zwei
eingereichten Rechtsschriften rund 5 Stunden als angemessen erscheinen, welche
zu einem Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen sind. Einschliesslich
Auslagen ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF
1'200.– zuzüglich MWST zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt der Appellationsgerichtspräsident:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2012 aufgehoben.
Es werden keine ordentlichen
Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Anja Zimmerli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.