O2013_004•Bundespatentgericht 15.08.2013 O2013_004
Bundespatentgericht 15.08.2013 O2013_004
O2013_004Ch Bpatg15.08.2013
Regest
Unbedingtes Replikrecht
Gesamter Gesetzestext
O2013_004 - 1 -Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten des Bundespatentgerichts i.S. A. AG gegen B. AG vom 15. August 2013 Regeste:
Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; unbedingtes Replikrecht.
Zur Beförderung des Verfahrens kann für die Wahrung des unbedingten Replikrechts eine Verhandlung angeordnet werden.
Art. 6 CEDH; Art. 29 al. 1 et al. 2 Cst.; droit inconditionnel à la réplique.
Dans le but d'accélérer la procédure, des débats peuvent être ordonnés afin de garantir le droit inconditionnel des parties à la réplique.
Art. 6 CEDU; Art. 29 cpv. 1 e cpv. 2 Cost.; diritto incondizionato di replica.
Per favorire l’avanzamento della procedura può essere ordinato un dibattimento a tutela dell’incondizionato diritto di replica garantito alle parti.
Art. 6 ECHR; Art. 29 para. 1 and 2 Cst; unconditional right to reply.
In order to accelerate the proceeding, a debate may be ordered for the purpose of guaranteeing the unconditional right to reply.
Aus den Erwägungen:
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 hat die Beklagte die Klage anerkannt und sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen geäussert. Hierzu hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Stellung genommen und die von ihr beantragte Parteientschädigung beziffert und begründet, wozu sich nun die Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 9. August 2013 (hier eingegangen am 14. August 2013) äussert.
Angesichts des sogenannten unbedingten Replikrechts (BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E.
2.2; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen Joos gegen Schweiz vom 15.11.2012 §§ 30-32) sowie "Schweizerisches Bundesgericht - Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen", ) kann dieser Austausch von Stellungnahmen unbeschränkt weitergehen. Um dem im Sinne einer beförderlichen Erledigung des Verfahrens ein Ende zu setzen und um gleichzeitig die Rechte der Parteien zu wahren, wird der Klägerin Frist bis 29.
August 2013 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie sich zur Eingabe der Beklagten vom 9. August 2013 äussern will. Ist dies der Fall, werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen, wo die Stellungnahme der Klägerin (und allfällige weitere Stellungnahmen der Parteien) abschliessend mündlich erfolgen können.
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