Zivilgesetzbuch
Absehen von der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin
Beigeladener C.
Betreff Absehen von der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 30. Januar 2014) A. A. und C. wurden im März 2013 Eltern von D. . C. anerkannte seine Vaterschaft im Mai 2013 beim Zivilstandsamt E. .
**B.**Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 reichte A. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) die benötigten Unterlagen zur Erstellung eines Unterhaltsvertrages ein. Mit Antwortschreiben vom 15. Juli 2013 teilte die KESB A. und C. mit, dass das Verfahren vorerst sistiert werde, bis die finanzielle Situation von C. geklärt sei. Die KESB bat mit Schreiben vom 25. November 2013 C. um Mitteilung, ob sich seine Einkommenssituation mittlerweile geklärt habe. Nach Erhalt des Mahnschreibens der KESB vom 2. Januar 2014 reichte dieser Sozialhilfeabrechnungen für die Monate November 2013, Januar 2014 und Februar 2014 ein. Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 verfügte die KESB, dass von der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für D. zufolge fehlender Leistungsfähigkeit von C. abgesehen werde.
**C.**Am 18. Februar 2014 erhob A. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 30. Januar 2014. Mit Eingabe vom 23. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein.
**D.**Die KESB liess sich mit Schreiben vom 3. März 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Vom Beigeladenen C. ging bis Fristablauf keine Stellungnahme ein.
**E.**Mit Schreiben vom 24. März 2014 setzte das Kantonsgericht C. eine kurze unerstreckbare Nachfrist bis 7. April 2014 zur Einreichung seiner Stellungnahme, ansonsten von einem stillschweigenden Verzicht auf die Vernehmlassung ausgegangen werde. Das Schreiben konnte C. postalisch nicht zugestellt werden, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht mehr ermittelt werden konnte.
**F.**Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2014 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beigeladene C. keine Vernehmlassung eingereicht hat und überwies den Fall der Kammer zur Beurteilung. Die unentgeltliche Prozessführung wurde der Beschwerdeführerin bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).
1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es im Rechtsstreit geht. Die Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Nach der Praxis genügt es, wenn aus der Beschwerde zumindest ersichtlich ist, was verlangt wird. Insbesondere an Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügt (FrankSeethaler/FabiaBochsler, in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 47 ff. zu Art. 52). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2014 fest, dass sie mit dem Entscheid des KESB vom 30. Januar 2014 nicht einverstanden sei und als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern grösste Schwierigkeiten mit der Finanzierung ihrer Tochter habe. Sie bitte um eine angemessene Lösung. Die Beschwerde enthält kein klar umschriebenes Rechtsbegehren, jedoch wird aus dem Schreiben deutlich, dass sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 30. Januar 2014 und die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen beantragt wird. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, genügt die Eingabe den formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
2.2 Das Gericht ist aufgrund § 16 Abs. 2 VPO verpflichtet, von Amtes wegen die richtigen Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfahrensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das massgebliche Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind. Das Gericht ist nicht an die Vorbringen und Rechtsauffassungen der Parteien gebunden und kann die Beschwerde aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen (RenéRhinow/HeinrichKoller/ChristinaKiss/DanielaThurnherr/DeniseBrühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1002 ff.).
3.1. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die KESB zu Recht von der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für D. abgesehen hat.
3.2. Die KESB hält in ihrem Entscheid vom 30. Januar 2013 fest, dass von der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen zwischen C. und seiner Tochter D. abgesehen werde, da ein Unterhaltsvertag nur ausgearbeitet werden könne, wenn der Zahlungspflichtige leistungsfähig sei. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei dem Pflichtigen in jedem Fall zu belassen. Als Sozialhilfeempfänger lebe C. am Existenzminimum, weshalb er nicht leistungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie alleine mit ihrem Einkommen nicht für den Unterhalt ihrer Tochter D. aufkommen könne und deshalb finanzielle Unterstützung benötige.
3.3 Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihr Kind ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind solidarisch und persönlich nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Erbringen sie keine Naturalleistungen (Pflege und Erziehung), haben sie alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um in voller Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeit die Unterhaltspflicht zu erfüllen. Die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge erfolgt auf entsprechende Klage hin durch Urteil (Art. 279 ZGB) oder durch Vertrag (Art. 287 ZGB). Wird ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen, bedarf dieser der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Der festgelegte Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen wird vom tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen. Falls dieses Einkommen nicht für den Bedarf des Kindes ausreicht, darf grundsätzlich nicht in das Existenzminimum des Pflichtigen eingegriffen werden, auch wenn dies bedeutet, dass die Unterhaltsgläubigerin an die Sozialhilfe gelangen muss (BGE 135 III 66 E. 2). Unter Umständen kann dem Pflichtigen jedoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Dies unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand und konjunktureller Lage und sofern dieses Einkommen zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BrunoRoelli/RoswithaMeuli-Lehni, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 2 f. zu Art. 276 ZGB). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht auch in einem Fall bestätigt, in welchem der Pflichtige Kranken- bzw. Arbeitslosentaggelder bezog (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1).
3.4 Sofern unter den Eltern kein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden kann und die Inhaberin der elterlichen Sorge nicht imstande ist, den Unterhaltsanspruch ihres Kindes alleine zu wahren, hat die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand zu ernennen. Die Aufgabe des eingesetzten Beistandes ist insbesondere die Regelung des Unterhaltsanspruches des Kindes (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB). Wo der Abschluss eines Unterhaltsvertrags trotz seiner Vermittlung ebenfalls scheitert, muss er einen entsprechenden Gerichtsprozess einleiten (YvoBiderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N 17 zu Art. 308 ZGB).
3.5 D. wurde im Mai 2013 auf dem Zivilstandsamt E. von C. als Tochter anerkannt. Ein Kindesverhältnis besteht somit, wodurch C. unterhaltspflichtig ist. Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages teilte C. der KESB mit, dass er infolge einer Rückenoperation im Juni 2012 noch immer arbeitsunfähig sei. Zur Zeit erhalte er kein Krankentaggeld mehr, da die Versicherung seine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkenne. Es seien Verfahren im Gange, um zu prüfen, ob er weiterhin Krankentaggeld oder allenfalls eine Rente der Invalidenversicherung (IV) erhalte. Bis auf weiteres lebe er von der Sozialhilfe, da noch nicht feststehe, ob und ab wann ihm wie viel Geld zugesprochen werde. Die KESB sistierte daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 2013 die Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages solange, bis sich die finanziellen Verhältnisse von C. geklärt hätten bzw. bis spätestens 15. Februar 2014. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin verschob die KESB die Frist für die Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages auf den 31. Oktober 2013. Auf nochmaliges Nachhaken der Beschwerdeführerin erkundigte sich die KESB im November 2013 bei C. nach dessen finanziellen Verhältnissen. Erst nach der Mahnung vom 2. Januar 2014 reichte dieser Sozialhilfeabrechnungen für die Monate November 2013 sowie Januar und Februar 2014 ein. Aufgrund dieser Sachverhaltsabklärung beschloss die KESB, dass zur Zeit kein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden könne, da der Kindsvater als Sozialhilfebezüger nicht leistungsfähig und ein Ende des Sozialhilfebezugs nicht abzusehen sei. Damit wurde die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Unterhalts ihrer Tochter an die Sozialhilfe weiterverwiesen.
3.6 Im vorliegenden Fall ist die Sach- und Rechtslage nicht so eindeutig, wie die KESB sie in ihrem Entscheid vom 30. Januar 2014 darstellt. Mit der strittigen Arbeitsfähigkeit und den laufenden Krankentaggeld- und IV-Verfahren bestehen Indizien dafür, dass die Leistungsunfähigkeit von C. nicht ohne weiteres gegeben sein muss und allenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Frage kommen könnte. Eine detaillierte Sachverhaltsabklärung durchzuführen, welche vorliegend zur Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages erforderlich wäre, liegt jedoch nicht in der Kompetenz der Kindesschutzbehörde. Dazu kommt, dass der Beigeladene offensichtlich unwillig ist, einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen. Es ist nachvollziehbar, dass die KESB unter diesen Umständen ihre Bemühungen eingestellt hat. Es ist allerdings Aufgabe der Kindesschutzbehörde, einem Kind einen Beistand zur Seite zu stellen, wenn die Eltern keinen einvernehmlichen Unterhaltsvertrag abschliessen können (Art. 308 ZGB; siehe auch Ziffer 2 des Merkblatts für unverheiratete Eltern betreffend Betreuungs- und Unterhaltsvertrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Baselland vom März 2013). Kann der Unterhaltsanspruch nicht innert eines Jahres einvernehmlich geregelt werden, hat der Beistand gemäss der im oben erwähnten Merkblatt zum Ausdruck kommenden Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Baselland diesen durch eine Unterhaltsklage gerichtlich durchzusetzen. Die vorliegenden Verhältnisse erforderten somit bereits zum Zeitpunkt des Entscheids der KESB vom 30. Januar 2014 die Einsetzung eines Beistands für D. , zumal die Beschwerdeführerin selbst darum ersucht hatte (vgl. Aktennotiz des Telefonats vom 5. August 2013). Die KESB ist somit anzuweisen, einen Beistand für D. einzusetzen. Die Aufgabe des Beistandes wird sein, den Sachverhalt näher abzuklären und gegebenenfalls Unterhaltsklage bei Gericht einzureichen, damit die finanziellen Verhältnisse von C. detailliert abgeklärt werden können. Angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit wird er die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich an die Hand zu nehmen haben.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die KESB im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, einen Beistand für D. zu ernennen, sobald bekannt war, dass kein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet werden konnte. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die KESB ist anzuweisen, einen Beistand für D. zu ernennen, welcher insbesondere die Wahrung des Unterhaltsanspruchs sicherzustellen hat.
5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO - abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. wird angewiesen, einen Beistand für D. zu ernennen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.