Zivilgesetzbuch
Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
| Besetzung | Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht |
|---|---|
| Parteien | A. , Beschwerdeführer |
| gegen | |
| Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin | |
| Beigeladene | C. |
| Betreff | Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 8. Januar 2014) |
**A.**D. , geboren 1998, besuchte von August 2010 bis Sommer 2013 die Sekundarschule E. im Schulhaus F. in G. . Die Klassenlehrerin, H. , hatte ihn aufgrund seiner ungenügenden Schulleistungen für eine schulpsychologische Untersuchung angemeldet.
Diese fand am 18. Dezember 2012 im Beisein von D. , der Klassenlehrerin, dem Kindsvater, einer Dolmetscherin sowie dem Schulpsychologen statt. Gemäss dem Schulpsychologen, I. , Fachpsychologe für Kindes- und Jugendpsychologie, gehe D. durch sein Verhalten immer wieder grosse Risiken ein, weshalb nicht nur seine schulische, sondern auch seine psychosoziale Entwicklung gefährdet sei. Der Schulpsychologe kam daher zum Schluss, dass eine Kindsgefährdung vorliege und die Eltern nicht für Abhilfe sorgen könnten. D. habe zudem ausdrücklich Hilfe gewünscht. Am 20. Dezember 2012 hat I. , Fachpsychologe für Kindes- und Jugendpsychologie, vom Schulpsychologischen Dienst Liestal (SPD) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) eine Gefährdung von D. gemeldet.
**B.**Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 reichte die Schulleitung F. , G. (Schulleitung), der KESB den Bericht der Klassenlehrerin vom 21. Dezember 2012 über D. ein und bekundete darin ihre Unterstützung der vom Schulpsychologen getätigten Gefährdungsmeldung in dieser Angelegenheit.
**C.**Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (Jugendanwaltschaft) vom 8. März 2013 wurde D. wegen Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffen-gesetz schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 16 halben Tagen (à 4 Arbeitsstunden), davon 6 halbe Tage unbedingt vollziehbar und 10 halbe Tage bedingt vollziehbar, verurteilt.
**D.**Am 3. Juni 2013 erteilte die Schulleitung D. aufgrund seines nachlässigen Arbeitsverhaltens einen schriftlichen Verweis und ordnete als Massnahme für jeden Dienstag Nacharbeit von 15.25 Uhr bis 17.00 Uhr an. Am 24. Juni 2013 folgte der zweite schriftliche Verweis, mit welchem D. angewiesen wurde, den Unterricht vom 24. bis 28. Juni 2013 im Schulhaus J. in K. zu absolvieren. Dieser Verweis erfolgte, weil er einen Termin zum Nacharbeiten verpasst beziehungsweise geschwänzt habe. Seit August 2013 besucht D. in L. das Werkjahr.
**E.**Mit Schreiben der KESB vom 25. November 2013 wurde D. und seinen Eltern das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Protokoll der KESB vom 12. Dezember 2013 habe nur der Vater, A. , das rechtliche Gehör wahrgenommen und sich mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden erklärt.
**F.**Mit Entscheid der KESB vom 8. Januar 2014 wurde für D. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Mit Ernennungsurkunde vom 30. Dezember 2013 wurde M. als Erziehungsbeistand eingesetzt. Als Aufgaben wurden ihm die Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um D. , die Begleitung dessen schulischer und beruflicher Entwicklung sowie die Organisation einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung übertragen.
**G.**Gegen den Entscheid der KESB vom 8. Januar 2014 hat A. mit Eingabe vom 28. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft. Er bestreitet zum einen, sich je mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden erklärt zu haben, zum andern macht er geltend, dass D. − entgegen den Ausführungen der KESB – seine schulischen Leistungen deutlich verbessert habe. Dies belegt er mit dem Zeugnis vom 17. Januar 2014, welches gute Noten sowie einen positiven Bericht ausweist. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
**H.**Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
**I.**Mit präsidialer Verfügung vom 27. Februar 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
**J.**Mit präsidialer Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen und D. s Anhörung angeordnet.
**K.**Am 10. Juni 2014 wurde D. von der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und einer Gerichtsschreiberin angehört. Mit dem anlässlich der Kindsanhörung erteilten Einverständnis von D. hat sich das Gericht im Anschluss telefonisch bei dessen Betreuungslehrperson, N. , über die aktuelle (schulische) Situation im Werkjahr erkundigt. Auf diese Auskünfte wird, soweit notwendig, in den Urteilserwägungen eingegangen.
**L.**An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, O. als Vertreterin der KESB, eine Volontärin der KESB sowie der Dolmetscher P. teil. Die beigeladene Kindsmutter ist der Parteiverhandlung entschuldigt ferngeblieben (Arztzeugnis vom 28. Mai 2014). Die Parteien halten an ihren Anträgen und Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Aufgrund von Art. 440 Abs. 3 ZGB fallen aber auch die Entscheide der Kindesschutzbehörde darunter (vgl. DanielSteck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 - 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450). Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Nach § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 findet die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt.
1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
2. Zu prüfen ist, ob die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu Recht erfolgte.
3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die KESB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PeterBreitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010, N 2 zu Art. 308). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (PeterBreitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 308).
3.2 Für die generelle Aufgabe nach Art. 308 Abs. 1 ZGB muss der zugrunde liegende Tatbestand der Natur der Sache nach im generellen Bedürfnis nach begleitender Hilfe und Unterstützung liegen, während für die Hilfestellung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein besonderer Schwächezustand bei der Erfüllung der Einzelaufgabe festzustellen ist (YvoBiderbost, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 5 zu Art. 308).
3.3 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CyrilHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, zum Ganzen Hegnauer, a.a.O., N 27.10 ff.; BGE 5A_932/2012 E. 5.1; BGE 5A_701/2011 E. 4.2.1).
3.4 Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz einer solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit berücksichtigen muss (YvoBiderbost, a.a.O., N 3 zu Art. 308). Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YvoBiderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 307). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von bestimmter Erheblichkeit.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht vom Einverständnis der Eltern abhängt. Gesetzlich ist die Kooperationsbereitschaft der Beteiligten nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 5A_839/2008 E. 4). Faktisch ist die Aufgabe jedoch ohne ein gewisses Mass an Akzeptanz wegen Parallelzuständigkeit von Eltern und Beistand unter Umständen kaum durchführbar. Dennoch bleibt die Massnahme ein behördlicher Zwangsakt, und kein reines Angebot. Gegebenenfalls wäre zufolge der wegen mangelnder Kooperation wegfallenden Eignung der Massnahme zu einschneidenderen Massnahmen zu greifen (YvoBiderbost, a.a.O., N 6 zu Art. 308). Ob der Beschwerdeführer also sein Einverständnis zur errichteten Erziehungsbeistandschaft erteilt hatte oder nicht, ist vorliegend irrelevant.
4.1. Im angefochtenen Entscheid betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft wird festgehalten, dass die Entwicklung von D. gefährdet sei und die Eltern aufgrund von Krankheit und sprachlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage seien, ihrem Sohn den nötigen Halt zu geben. Die Beziehung zwischen dem Kindsvater und D. sei von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt, welche das seelische Wohl von D. gefährden würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner Anhörung bei der KESB mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden erklärt, weshalb die KESB M. als Beistand eingesetzt habe.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2014 bestreitet der Beschwerdeführer, sich mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden erklärt zu haben. Gleichzeitig macht er geltend, dass sein Sohn aktuell gute schulische Leistungen erbringe, was die Ausführungen der KESB im angefochtenen Entscheid widerlege.
4.3 Die KESB führt demgegenüber aus, dass alle Meldungen, welche im Rahmen der Abklärungen eingegangen seien, auf eine Gefährdung der schulischen und persönlichen Entwicklung von D. hindeuteten. Die KESB halte deshalb weiterhin daran fest, dass die Eltern aufgrund ihrer Krankheiten sowie ungenügender Integration D. nicht die erforderliche Unterstützung geben könnten, insbesondere auch im Hinblick auf die bevorstehende berufliche Integration. D. sei nach wie vor sowohl in schulischer als auch in psychosozialer Hinsicht gefährdet.
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Klassenlehrerin D. aufgrund seines auffälligen Verhaltens im Dezember 2012 für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet hat. Am darauffolgenden Gespräch habe sie ausgeführt, dass er am Ende des zweiten Semesters der 6. Klasse nur knapp in die nächste Klassenstufe aufgestiegen sei und seit längerer Zeit ungenügende Leistungen erbringe. D. bedrohe seine Mitschüler und habe einmal sogar einen Mitschüler mit einer Schere verletzt. Weiter sei er der Polizei bekannt, da er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei. Der Kindsvater habe im Rahmen der Besprechung vorgebracht, sein Sohn gehe abends öfters lange aus und halte sich nicht an die vereinbarten Zeiten. D. dagegen habe berichtet, sein Vater würde ihn schlagen und zu Hause fehle ihm die nötige Privatsphäre. Gemäss Bericht des SPD vom 20. Dezember 2012 lägen Hinweise vor, dass die Eltern ihre erzieherischen Pflichten und Aufgaben nicht genügend wahrnehmen könnten. Gemäss fachlicher Einschätzung des Schulpsychologen sei sowohl D. s schulische als auch seine psychosoziale Entwicklung stark gefährdet und die Familie benötige Hilfe von aussen (je nach Kooperationsbereitschaft der Eltern von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bis hin zu einer Fremdplatzierung). Eine vertiefte Abklärung durch die KESB dränge sich geradezu auf. Überdies habe D. ausdrücklich Hilfe und Orientierung der Schulleitung gewünscht.
4.5 Aus dem Bericht der Klassenlehrerin vom 21. Dezember 2012 geht hervor, dass D. in der Schule immer grössere Lücken aufgewiesen und den Übertritt in die 7. Klasse nur knapp bewältigt habe. Aus diesem Grund habe sie die Eltern mehrfach zu Hause besucht und es habe sich herausgestellt, dass diese über D. s schulische Situation nicht informiert gewesen seien. Die Schilderungen der Klassenlehrerin, welche D. drei Jahre lang in dieser Funktion unterrichtete, erscheinen sowohl hinsichtlich der schulischen als auch der persönlichen Schwierigkeiten glaubhaft. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Kantonsgericht bestätigte D. seine schwachen schulischen Leistungen in der Sekundarschule. Ein konstruktives Gespräch zwischen D. s Eltern und der Klassenlehrerin respektive dem Betreuungslehrer habe nicht stattfinden können, da beim Vater kaum, bei der Mutter gar keine Deutschkenntnisse vorhanden seien (vgl. Bericht der Klassenlehrerin vom 21. Dezember 2012, Aktennotiz vom 11. Juni 2014). Beide Elternteile sind krank und ihre Krankheiten stehen offenbar für sie im Vordergrund. Zudem sind die Eltern trotz langer Anwesenheit in der Schweiz wenig integriert. Sie sind oft hilflos und können ihrem Sohn den nötigen Halt nicht geben. Vielmehr ist es D. , der die Eltern unterstützt und den Alltag der Familie organisiert. Auf diesen Umstand ist es wohl zurückzuführen, dass D. zwei schriftliche Verweise der Sekundarschule E. wegen Verstosses gegen die Vorschriften der Schule bzw. gegen die Disziplin erhielt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass D. wegen Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2013). Diese Entwicklung von D. lässt klar auf dessen Gefährdung schliessen. Daraus folgt, dass die Anordnung der KESB zu Recht erfolgt ist.
5.1. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, weil D. im 1. Semester des Schuljahres 2013/2014 gute schulische Leistungen erbracht habe. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Massnahmen zum Schutz des Kindes werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angeordnet, ex lege jedoch längstens bis zur Volljährigkeit (YvoBiderbost, a.a.O., N 1 zu Art. 313). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass Massnahmen der Lage anzupassen sind, wenn das Schutzbedürfnis sich verändert (YvoBiderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 313; PeterBreitschmid, a.a.O., N 1 zu Art. 313). Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (BGE 5A_715/2011 E. 2).
5.2. D. s Leistungen und Verhalten haben sich im Werkjahr merklich verbessert. Das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Januar 2014 eingereichte Zeugnis für die Periode von August 2013 bis Januar 2014 weist gute bis sehr gute Noten aus, und auch der entsprechende Bericht fiel grundsätzlich positiv aus (Zeugnisbericht Sekundarschule, Abteilung L. , vom 17. Januar 2014). Anlässlich der Kindsanhörung vom 10. Juni 2014 hat D. ausgeführt, dass es im Werkjahr sehr gut laufe und er keinen Beistand brauche. Falls es erneut zu Problemen komme und er diese nicht selber lösen könne, dürfe er sich auch nach Abschluss des Werkjahrs weiterhin an seine Betreuungslehrperson wenden. Der Betreuungslehrer hat anlässlich der telefonischen gerichtlichen Abklärung am 11. Juni 2014 bestätigt, dass D. sehr gute schulische Leistungen erbringe und grundsätzlich ein erfreulicher Verlauf in dessen persönlichem Verhalten zu erkennen sei. Aufgrund seiner Entwicklung im Werkjahr ist daher zu prüfen, ob diese eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 313 ZGB darstellt.
5.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich D. im Werkjahr positiv entwickelt hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Betreuungslehrer im Rahmen der am 11. Juni 2014 getätigten Abklärung gegenüber dem Gericht erwähnt hat, dass D. s Engagement im Frühjahr etwas nachgelassen habe. Er habe seinen Schüler bei der Lehrstellensuche oft ermuntern und unterstützen müssen. Fraglich ist, ob diese neuerliche Nachlässigkeit in D. s Verhalten ausreichend ist, um von einer Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft gestützt auf Art. 313 ZGB abzusehen. Unter Berücksichtigung, dass es vorliegend eine milde Massnahme zu beurteilen gilt, sind an die Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht übermässige Anforderungen zu stellen, gerade auch, weil in D. s Alter (schnelle) Veränderungen der Verhältnisse normal sind. Demgegenüber darf aber auch die Einschätzung des Lehrers nicht unbeachtet bleiben, insbesondere deshalb nicht, weil für D. mit dem Wechsel von der Schule zur Lehrstelle ein neuer, einschneidender Lebensabschnitt beginnt. Dieser wird zahlreiche Herausforderungen mit sich bringen, welche er nicht mit Hilfe seiner Eltern wird meistern können, zumal die Darlegungen der Lehrpersonen glaubhaft erscheinen, dass sie der deutschen Sprache kaum mächtig und gesamthaft ungenügend integriert seien. Auch der Betreuungslehrer wird D. nur in begrenztem Umfang und nicht umfassend zur Verfügung stehen können, wie er gegenüber dem Gericht ausgeführt hat. Zwar ist D. s schulische Verbesserung lobenswert, doch erscheint auch heute noch eine Hilfestellung im Alltag, insbesondere bei der Lehrstellensuche, erforderlich. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung hat D. den Eindruck hinterlassen, dass er mit der Lehrstellensuche überfordert wäre respektive die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit unterschätzt. Daraus ergibt sich, dass die Erziehungsbeistandschaft nach wie vor angezeigt ist.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kindswohlgefährdung im Jahr 2012/2013 nicht auf einen einzelnen Vorfall gestützt und sich auch nicht auf den schulischen Bereich beschränkt hat. Vielmehr geht aus den Akten auch eine (starke) psychosoziale Gefährdung von D. hervor. D. hat beispielsweise einen Schüler nicht unwesentlich mit einer Schere verletzt (vgl. Bericht SPD vom 20. Dezember 2012, S. 1). Aus dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft ergibt sich weiter, dass D. zwei Knaben mit einem Schlagring bedroht und einen der beiden sogar mit der Faust geschlagen hat. Der Zeugnisbericht hält zudem fest, dass sich D. zwar im Regelfall, aber offenbar nicht immer, mit dem nötigen Respekt gegenüber seinen Mitschülern und Lehrpersonen verhalten habe und dass ihm das Einhalten der Regeln meistens, nicht aber immer leicht gefallen sei. Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass D. daran arbeite, sich nicht aus Gründen falsch verstandener Loyalität in Schwierigkeiten zu bringen (Zeugnisbericht vom 17. Januar 2014). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass das Zeugnis und der Bericht nur Rückschlüsse auf die schulischen Leistungen respektive das diesbezügliche Verhalten von D. zulassen und zwar auch nur für das erste Semester des Werkjahrs. Gemäss Ausführungen des Betreuungslehrers vom 11. Juni 2014 sei D. anlässlich der diesjährigen Fasnacht in eine “Schubserei“ unter Gleichaltrigen verwickelt worden. Sein schulischer Einsatz sei seither abfallend und sein Verhalten im Allgemeinen verändert. Er sei reizbar und scheine bedrückt; auf Nachfrage habe jedoch nicht geklärt werden können, worauf diese Veränderung zurückzuführen sei oder ob sie in irgendeinem Zusammenhang zum erwähnten Zwischenfall an der Fasnacht stehe. Insofern sind die guten Zeugnisnoten respektive der positive Zeugnisbericht des ersten Semesters aufgrund des von der Betreuungslehrperson aufgezeigten Verhaltens von D. im zweiten Semester zu relativieren. Der Betreuungslehrer betont, dass D. zwar ein gutes Gefühl für Recht und Unrecht habe, doch sei er in Bezug auf das Ehrgefühl sehr empfindlich. Zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten ist D. nach wie vor auf fachliche Unterstützung angewiesen, die den Rahmen der Zuständigkeit und der Möglichkeiten seines ehemaligen Betreuungslehrers übersteigt. Somit muss auch in Bezug auf die psychosoziale Entwicklung weiterhin von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen werden.
Im familiären Bereich sind keine Veränderungen (im Sinne Art. 313 ZGB) feststellbar. Es ist deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass die Eltern bei einer Gefährdung von D. nicht für die nötige Abhilfe sorgen können. Die KESB hat deshalb bewusst einen albanisch sprechenden Beistand ernannt, um eine gute Kommunikation in der ganzen Familie zu ermöglichen, was zu begrüssen ist.
6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die verfügten Kindesschutzmassnahmen nicht zu beanstanden sind. Vielmehr ist eine Begleitung D. s durch eine Drittperson in Form eines Erziehungsbeistands mit den verfügten besonderen Aufgaben auch im jetzigen Zeitpunkt noch als angemessen einzustufen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu seinen Lasten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Präsidentin Gerichtsschreiberin