Erziehung und Kultur
Zumutbarkeit des Schulwegs
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann*,*Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger
Parteien Einwohnergemeinde A. , vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
B. und C., Beschwerdegegner
Betreff Rechnung für den Schulbesuch von D. (RRB Nr. 1150 vom 12. August 2014)
**A.**D. , Tochter von B. und C. , wohnhaft im E. in A. , besucht seit dem Schuljahr 2012/2013 die Primarschule an ihrem Tagesaufenthaltsort F. . Dies, weil ihre Eltern mit der Zuteilung ihrer Tochter in die neu gebildete Kreisschule G. nicht einverstanden sind, da sie insbesondere Bedenken betreffend die Zumutbarkeit des neuen Schulwegs haben.
**B.**Mit Schreiben an die Gemeinde A. vom 8. Dezember 2012 verlangten B. und C. die Kostenübernahme durch die Gemeinde B. für den Aufwand des täglichen Bringens und Abholens von D. nach bzw. von F. und für die Kosten der Tagesfamilie inkl. Mittagessen von insgesamt Fr. 9'220.90. Der Gemeinderat A. lehnte die Kostenübernahme mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 ab. Er führte dabei zusammengefasst aus, dass die Gemeinde A. lediglich das Schulgeld übernehme. Die Bildungsgesetzgebung sehe hingegen keine Beteiligung der Wohnsitzgemeinde an den durch einen Tagesaufenthalt in einer anderen Gemeinde entstandenen Kosten vor. D. habe die Möglichkeit, die Kreisschule G. zu besuchen.
**C.**Die von B. und C. am 26. Dezember 2012 gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Gemeinde erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. März 2013 abgewiesen.
**D.**Am 30. März 2013 erhoben B. und C. gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).
**E.**Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (810 13 125) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von B. und C. gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück. Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesentlichen aus, dass es der Regierungsrat zu Unrecht unterlassen habe, die Zumutbarkeit des Schulweges von D. in die Kreisschule G. zu überprüfen. Damit über die beantragte Kostenübernahme entschieden werden könne, müsse jedoch vorab diese Frage geklärt werden.
**F.**Mit Entscheid Nr. 1150 vom 12. August 2014 hiess der Regierungsrat im Rahmen der Neubeurteilung der Angelegenheit die Beschwerde der Ehegatten B. und C. vom 26. Dezember 2012 gut. Er führte im Wesentlichen aus, dass die beiden Schulwegvarianten “H. “ und “I. “ aufgrund der langen Distanz vom heimischen Hof bis nach A. für D. nicht zumutbar seien, insbesondere weil beide Varianten mit mehr als 2,5 km Schulweg zu lang und mit dem Autobahnzubringer und dem Tunnelabschnitt zu gefährlich seien. Die Variante “J. “ beinhalte zwei unterschiedliche Schulwegmöglichkeiten, wobei die erste aufgrund des fehlenden Trottoirs sowie der geringen Ausweichmöglichkeiten zu gefährlich und die zweite Untervariante mit einer Gesamtdistanz von 3,44 km zu lang sei. Infolge der Unzumutbarkeit des Schulweges für D. sei die Gemeinde A. , da sie der betroffenen Schülerin keinen ausreichenden Grundschulunterricht anbieten könne, grundsätzlich zur Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Gemeinde A. verpflichtet. Dabei sei die Gemeinde A. jedoch nicht zur vollen Übernahme der geltend gemachten Kosten verpflichtet. Vielmehr müsse sie nur diejenigen Kosten übernehmen, die aus dem Umstand des unzumutbaren Schulweges entstanden seien. In diesem Sinne werde die Gemeinde A. angewiesen, über die Höhe der Kostenübernahme zu entscheiden, wobei die Kosten nur solange zu übernehmen seien, bis die Gemeinde A. D. einen zumutbaren Schulweg anbieten könne.
**G.**Mit Eingabe vom 25. August 2014 erhob die A. gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 12. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellt das Begehren, es sei der regierungsrätliche Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Gemeinde keine Pflicht zur Kostenübernahme treffe. In der Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2014 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Schulweg für D. insgesamt zumutbar sei. Das Verhalten der Beschwerdegegner sei überdies insofern rechtsmissbräuchlich, als sie sich einerseits auf Tatsachen berufen würden, die bereits seit zwei Jahren bestanden hätten und andererseits feststellbar sei, dass der Schulweg nach A. weder zeitlich noch im Hinblick auf die zurückzulegende Distanz für D. zumutbarer sei als der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Schulweg. Die Beschwerdegegner seien nicht mit der Bildung der Kreisschule G. einverstanden gewesen, weshalb sie ihre Tochter nach A. in die Schule schicken würden. Daher habe die Beschwerdeführerin die Kosten nicht zu tragen, die infolge der Beschulung von D. in A. entstünden.
**H.**Mit Vernehmlassung vom 23. November 2014 beantragen die Ehegatten B. und C. (Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führen im Wesentlichen aus, dass bei einer allfälligen Verspätung der Schülerin der Schulbus A. bereits verlassen habe und sie als Eltern erst 25 Minuten später von dem betroffenen Klassenlehrer informiert werden könnten. In dieser Zeit seien die betroffenen Schüler auf sich gestellt. Dies sei bei der Dorfschule sowie in der Schule A. nicht der Fall. Zwar sei richtig, dass die reine Busfahrzeit von A. in die Kreisschule G. nach K. lediglich zehn Minuten betrage. Der Bus fahre jedoch bereits 25 Minuten vor Schulbeginn der Kreisschule G. los, weshalb sich der Schultag für D. beachtlich verlängere. Ferner verweisen die Beschwerdegegner auf diverse Schreiben, in welchen sie bereits ein Jahr vor der Einführung der Kreisschule G. das Gespräch mit diversen Amtsstellen bezüglich der Unzumutbarkeit des Schulweges gesucht hätten. Mit der Vernehmlassung reichten die Beschwerdegegner zudem diverse Fotografien der problematischen Stellen des Schulweges ein.
**I.**In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulweg vom heimischen Hof nach A. nicht zumutbar sei. In Bezug auf die Rüge des Rechtsmissbrauchs sei zwar zutreffend, dass D. wie auch ihre Geschwister den eigentlich unzumutbaren Schulweg bereits vor der Einschulung in A. zurückgelegt hätten und der Schulweg nach A. länger sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Schulträger für einen verfassungsmässigen, ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen habe. Von dieser Verpflichtung könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs befreien, auch wenn die Beschwerdegegner die Unzumutbarkeit des Schulwegs erst mit der Gründung der Kreisschule G. vorgebracht hätten, zumal das Recht auf einen zumutbaren Schulweg nicht verwirken könne.
**J.**Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben.
1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dieses allgemeine Beschwerderecht ist zwar herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch ein Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsbestimmung zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II 374 E. 2c, 122 II 36 E. 1b, 118 Ib 616 E. 1b, 112 Ib 130 E. 2, je mit Hinweisen).
Eine Gemeinde, welche zur Übernahme von Schulkosten verpflichtet wird, ist nach der Praxis des Kantonsgerichts unmittelbar in ihren finanziellen Interessen betroffen und ihre Beschwerde-legitimation gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist daher zu bejahen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [810 04 98] vom 23. März 2005 E. 1c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
3. Vorweg ist zu prüfen, ob die Berufung der Beschwerdegegner auf Art. 19 BV bzw. den daraus fliessenden Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verhalten der Beschwerdegegner sei rechtsmissbräuchlich, da sie sich einerseits auf Tatsachen berufen würden, die bereits seit zwei Jahren bestanden hätten und bis zur damaligen Beschwerde nie Anlass zur Klage gegeben hätten. Andererseits sei festzustellen, dass der Schulweg nach A. weder zeitlich noch im Hinblick auf die zurückzulegende Distanz für D. zumutbarer sei als der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Schulweg. D. sei zudem öfters dabei beobachtet worden, wie sie den längeren Schulweg nach A. zu Fuss zurückgelegt habe. Die Beschwerdegegner würden den längeren Schulweg in die Kreisschule G. somit lediglich aufgrund ihrer Abneigung der neuen Kreisschule gegenüber monieren.
3.2.1 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 121 I 367 E. 3b; UlrichHäfelin/GeorgMüller/FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 715 ff.).
3.2.2. Vorab kann aufgrund des Umstands, dass D. die erste Klasse der Primarschule in A. besuchte und die Beschwerdegegner den Schulweg dorthin nie beanstandet hatten, nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Schulweg vom heimischen Hof in die Kreisschule G. aufgrund der zusätzlich erforderlichen Benutzung des Schulbusses länger ist als der damalige Schulweg in die Dorfschule A. . Die Argumentation der Beschwerdegegner, der Schulweg in die Kreisschule G. sei unzumutbar, beruht demnach auf veränderten Umständen.
3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsmissbrauch darin erblickt, dass die Beschwerdegegner ihre Tochter aus rein persönlichen Gründen im entfernter gelegenen F. beschulen lassen würden und eine über das gesetzlich vorgesehene Schulgeld hinausgehende Übernahme der Kosten dafür nicht vorgesehen sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, können sich die Beschwerdegegner in Bezug auf die Beschulung von A. in F. zulässigerweise auf § 26 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 berufen, wonach ein Kind Anspruch auf den Primarschulbesuch in der Gemeinde hat, in welcher es tagsüber regelmässig betreut wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Die Beschulung von D. in F. ändert sodann nichts an der Pflicht der Wohnsitzgemeinde, einen ausreichenden Grundschulunterricht zu gewährleisten (Art. 19 BV), was namentlich auch einen zumutbaren Schulweg beinhaltet (BGE 140 I 153 E. 2.3.3). Sofern sie dies nicht vermag, ist sie grundsätzlich zur Übernahme der hieraus entstandenen Kosten verpflichtet. Schliesslich gilt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid einzig im Grundsatz zur Übernahme der Kosten verpflichtet wurde, während über die Höhe der fraglichen Kosten nicht entschieden wurde. Diesbezüglich wurde vielmehr festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Übernahme der gesamten von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Kosten verpflichtet sei, sondern einzig zur Übernahme derjenigen Kosten, welche aus dem Umstand entstanden seien, dass der Schulweg nicht zumutbar sei. Von einem Rechtsmissbrauch kann somit auch vor dem Hintergrund nicht gesprochen werden, dass den Beschwerdegegnern die Kosten lediglich – aber immerhin – im Umfang zu erstatten sind, in welchem sie im Fall der Beschulung von D. in der Kreisschule G. entstanden wären.
4. Zu prüfen ist nach dem Gesagten einzig, ob der Regierungsrat zu Recht den Schulweg in die Kreisschule G. für D. als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin im Grundsatz zur Kostenübernahme verpflichtete.
4.1. Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Zumutbarkeit des Schulwegs nach der Länge des zurückzulegenden Weges, dessen Gefährlichkeit sowie nach der Persönlichkeit des Kindes bemesse. Grundsätzlich sei ein Schulweg von rund 2.5 km oder ein Fussmarsch von einer halben Stunde ab dem Kindergartenalter zumutbar, sofern keine zusätzlichen Erschwernisse wie Weggefälle hinzukommen würden. Die Vorinstanz untersuchte im angefochtenen Entscheid die drei von der Gemeinde A. aufgezeigten möglichen Schulwege vom heimischen Hof nach A. , von wo die Schülerinnen und Schüler vom Schulbus abgeholt werden. Bei der Variante “H. “ sei der Schulweg 2.76 km lang und beinhalte 230 m Höhendifferenz, wobei die Marschzeit auf dem Hinweg 44 min. und auf dem Rückweg 56 min. dauern würde. Die Variante “I. “ umfasse eine Weglänge von 3.11 km und eine Höhendifferenz von 233 m, wobei die Marschzeit auf dem Hinweg 48 min. und auf dem Rückweg eine Stunde betragen würde. Die Variante “J. “ (mit Subvariante X. -strasse oder Subvariante Y. -strasse) sei für den Winter mit schneebedeckten Strassen gedacht. Der Weg bis zur Bushaltestelle in A. betrage 3.44 km und weise 214 m Höhenmeter auf. Die Marschzeit für den Hinweg betrage 50 min., der Rückweg gar eine Stunde. Es handle sich bei allen Varianten um einen zeitlich und physisch sehr aufwändigen Schulweg. Zudem sei festzuhalten, dass D. nach der angegebenen Marschzeit erst in A. sei. Somit verlängere sich der Schulweg noch um die jeweilige Busfahrt. Neben der Marschzeit und den zu überwindenden Höhendifferenzen sei die Zumutbarkeit des Schulweges auch von der Gefährlichkeit desselben abhängig. Bei den Varianten “H. “ und “I. “ müsste D. 104 m an der ohne Trottoir versehenen “Y. -strasse“ entlang laufen. Zudem führten beide Varianten 167 m dem Autobahnzubringer mit einem Tunnelabschnitt entlang, welcher keine Ausweichmöglichkeiten für die Kinder aufweise. Beide Varianten seien deshalb als zu gefährlich zu qualifizieren. Bei der Variante “J. “ mit der Subvariante “Y. -strasse“ sei ebenfalls kein Trottoir vorhanden und es gebe kaum Ausweichmöglichkeiten, weshalb auch diese Variante zu gefährlich sei. Die Variante “J. “ mit der Subvariante “X. -strasse“ sei mit einer Länge von 3.44 km bis zur Bushaltestelle in A. schlicht zu lang. Alle drei Schulwegvarianten würden sich somit als unzumutbar erweisen.
4.2. Die Beschwerdeführerin führt bezüglich der Zumutbarkeit des Schulweges in die Kreisschule G. aus, dass die von der Vorinstanz angewandten Massstäbe (2.5 km/30 min. Fussmarsch) auf Kinder im Kindergartenalter gemünzt seien. Da D. bereits die zweite Primarklasse besuche, sei ihr ein längerer Schulweg zumutbar. Zudem sei die Vorinstanz nicht spezifisch auf die örtlichen Verhältnisse eingegangen. Distanzverhältnisse und Topographien, wie sie hier vorlägen, kämen in ländlichen Gegenden häufig vor und würden für sich alleine noch keine Unzumutbarkeit des Schulweges begründen. In Bezug auf die Variante “H. “ sei festzustellen, dass diese nicht bereits deshalb unzumutbar sei, weil sie entlang dem Autobahnzubringer mit einem Tunnelabschnitt führe, zumal letzterer nur von Fahrzeugen benutzt werde, die aus A. kommen und via Autobahn A2 in Richtung Süden fahren. Die Zubringerstrasse weise somit praktisch keinen Verkehr auf, weshalb weder der Autobahnzubringer noch das fehlende Trottoir oder der fehlende Radweg ins Gewicht fallen würden. Auch die unübersichtlichen Kurven seien infolge des geringen Verkehrsaufkommens nicht gefährlich und würden den Schulweg genauso wenig unzumutbar machen wie der zurückzulegende Waldweg, auf welchem kein Winterdienst erfolge. Auch bezüglich der Länge des Schulweges und der Höhendifferenz könne nicht gesagt werden, dass er für ein achtjähriges Mädchen unzumutbar sei. Zwar biete die Kreisschule G. keinen Mittagstisch an, es gebe jedoch zahlreiche private Mittagstische, weshalb der Schulweg nur noch zweimal täglich zu bewältigen sei.
4.3 In der Vernehmlassung des Regierungsrats vom 19. Dezember 2014 werden erneut die drei Schulwegvarianten aufgezeigt und analysiert. Der Regierungsrat gelangt zum Schluss, der Schulweg vom heimischen Hof ins Dorfzentrum von A. sei unzumutbar, da alle drei von der Gemeinde aufgezeigten Varianten zu lang seien. Hinzu komme, dass insbesondere die Varianten “H. “ und “I. “ sowie die Subvariante “Y. -strasse“ zu gefährlich seien, da der Schulweg an einigen Stellen mehrere Strassen ohne Trottoirs und ohne Ausweichmöglichkeiten aufweise.
4.4.1 Gemäss Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich mithin ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1 mit Hinweisen; RegulaKägi-Diener, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 39; SàndorHorvàrth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007 S. 633 ff.). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er den Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3).
4.4.2 Im Folgenden gilt es, die drei Schulwegvarianten im Lichte der aufgezeigten Rechtslage auf ihre Zumutbarkeit hin zu beurteilen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass bei einem Schulweg von 2.5 km bzw. bei einer Marschdauer von 30 min. in jedem Fall von einem zumutbaren Schulweg auszugehen ist (vgl. HerbertPlotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/ Wien 2003, S. 227 mit weiteren Hinweisen), wobei diese Richtgrössen durch Eigenschaften, die in der Person des Schülers bzw. der Schülerin bestehen sowie durch die Gefährlichkeit des zurückzulegenden Weges relativiert werden können (vgl. SàndorHorvàrth, a.a.O., S. 649). Um die Höhendifferenzen einzuberechnen, erscheint eine Umwandlung der Höhendifferenz in Leistungskilometer zielführend. Dabei entsprechen 100 m Höhenunterschied einem Kilometer Distanz in der Ebene. Neben der eigentlich zu überwindenden Distanz ist auch die Beschaffenheit und damit die Gefährlichkeit der Wegvariante zu beachten. So gelten insbesondere Wegeigenschaften wie Strassen ohne Trottoirs, unübersichtliche Kurven oder längere Partien durch ein einsames Waldstück als Indizien für die Gefährlichkeit des Schulweges (vgl. HerbertPlotke, a.a.O., S. 228 f.).
4.4.3 Zu den Längen und zur Dauer der jeweiligen Varianten ist folgendes festzustellen: Die Variante “H. “ umfasst unbestrittenermassen eine Länge von 2.76 km und weist eine Höhendifferenz von 230 m auf. Dabei besteht unter Berücksichtigung der Höhendifferenz eine Schulweglänge von 5.06 km. Die Dauer beträgt für den Hinweg 44 min. und für den Rückweg 56 min. Diese Schulwegvariante weist damit eine weit über die Richtgrösse hinausgehende Distanz auf und ist bereits mit Blick auf die zurückzulegende Weglänge als unzumutbar zu qualifizieren. Mit Blick auf die die Richtgrösse von 2.5 km übersteigende Distanz von 2.56 km ändert auch das Alter von D. an der Unzumutbarkeit dieser Wegvariante nichts. Die Variante “I. “ wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2014 zwar nicht genauer umschrieben bzw. analysiert, die Angaben im angefochtenen Entscheid werden aber auch nicht bestritten. Für eine fehlerhafte Darstellung durch den Regierungsrat bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Die Variante “I. “ weist eine Distanz von 3.11 km und eine Höhendifferenz von 233 m auf. Nach der Umrechnung in Leistungskilometer beträgt diese Schulwegvariante somit 5.44 km und übersteigt die vorstehend genannte Richtgrösse um mehr als das Doppelte. Selbst wenn – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – die fragliche Richtgrösse auf Kinder der Kindergartenstufe gemünzt ist, kann von einem achtjährigen Mädchen nicht erwartet werden, dass es täglich mehrmals (u. U. bis zu viermal) einen Schulweg von mehr als fünf Kilometern auf sich nimmt, zumal die Marschzeit mit 48 min. auf dem Hinweg und eine Stunde auf dem Rückweg die zeitliche Richtgrösse genauso deutlich übersteigt. Die Variante “J. “ weist eine zurückzulegende Distanz von 3.44 km und Höhenmeter von 214 m auf. In Leistungsmetern ausgedrückt beträgt der Schulweg “J. “ somit 5.58 km und übersteigt die vorgegebene Richtgrösse bei Weitem. Da der Schulbus bereits um 7:35 Uhr in A. abfährt, müsste D. , je nach Weg, ihr Elternhaus täglich um ca. 6:40 bis 6:50 Uhr verlassen. Alle drei Varianten erweisen sich somit sowohl hinsichtlich der zurückzulegenden Distanz als auch hinsichtlich der beanspruchten Zeit als unzumutbar.
4.4.4 Zur Gefährlichkeit der einzelnen Schulwegvarianten ist von folgenden Feststellungen auszugehen: Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Beschwerdeeingabe vom 27. Oktober 2014 auf den Standpunkt, die von ihr detailliert beschriebene Schulwegvariante “H. “ sei nicht gefährlich und daher zumutbar (vgl. Ausführungen in E. 4.2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sind unübersichtliche Strassen ohne Trottoir selbst bei einem geringen Verkehrsaufkommen als Gefahrenindiz zu werten. So führt die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Schulwegvariante einerseits an einer Kantonsstrasse vorbei (104 m an der Y. -strasse) und andererseits an einem Autobahnzubringer, der auch einen Tunnelabschnitt aufweist. In der im vorinstanzlichen Verfahren verfassten Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 werden mittels Fotografien die unterschiedlichen Wegvarianten aufgezeigt. Dabei fällt insbesondere auf, dass besagter Tunnelabschnitt an einer sehr unübersichtlichen Kurve liegt und kein Trottoir aufweist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht auf diesem Wegabschnitt auch keine Ausweichmöglichkeit. Die Variante erweist sich damit nicht nur aufgrund der Länge, sondern auch in Bezug auf die Gefährlichkeit der Strecke als unzumutbar. Das gleiche gilt für die Variante “I. “, welche neben der unzumutbaren Distanz die gleichen Gefahrenquellen (Autobahnzubringer/Tunnel/fehlendes Trottoir) wie die zuvor genannte Variante aufweist. Die Variante “J. “ mit der Subvariante “Y. -strasse“ erweist sich mit Blick auf die zum Teil sehr enge Strassenführung mit unübersichtlichen Kurven aufgrund des erhöhten Waldrandes und dem fehlenden Trottoir ebenfalls als zu gefährlich. Zur Gefährlichkeit der Subvariante “X. -strasse“ erfolgen weder durch die Vorinstanz noch durch die Beschwerdeführerin Ausführungen. Die Frage der Gefährlichkeit dieser Wegvariante kann mit Blick auf die ohnehin unzumutbare Distanz offen bleiben.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Schulwegvarianten für ein achtjähriges Mädchen unzumutbar sind. Die Beschwerde ist gestützt darauf vollumfänglich abzuweisen.
5. Es bleibt über die Kosten zu befinden.
5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wett-zuschlagen.
5.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
**3.**Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 1‘400.-- verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_414/2015) erhoben.