Appeal inadmissible against already final child-protection measures

810 14 1Verwaltungsgericht / Verwaltungskammer19.02.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother challenged the KESB decision that had merely taken over existing child-protection measures and appointed a new guardian after her move to Basel-Landschaft. The Cantonal Court held that the underlying measures had already been confirmed by the Aargau appellate court and were final. Because the appellant was in substance attacking measures no longer open to ordinary appeal, the court found a missing procedural prerequisite and refused to hear the case. It waived court fees and offset party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 450 Abs. 1 and 2 ZGB, Art. 315 Abs. 1 and 315b ZGB; admissibility of an appeal against a cantonal child-protection authority decision concerning the transfer of existing measures. Only the actual transfer decision or a lack of jurisdiction of the receiving authority may be challenged; the substance of measures already confirmed by a final decision is not again reviewable by ordinary appeal. Finality entails procedural conclusiveness and precludes re-litigation of the same measures. Where a process prerequisite is missing, the appellate court must issue a non-entry decision ex officio; under cantonal procedural law it may waive fees and set off party costs (consid. 1.6-2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Februar 2014 (810 14 1)

Zivilgesetzbuch

Persönlicher Verkehr

Besetzung Präsidentin Franziska Peiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin

Betreff Persönlicher Verkehr

(Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. November 2013)

1. Am 16. Juni 2010 wurde über C. , geb. 2001, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. März 2013 wurde der Kindsmutter A. die elterliche Obhut über ihren Sohn entzogen und er im Schulheim D. (Kanton Aargau) fremdplatziert. Im Juli 2013 zog die Mutter von E. im Kanton Aargau nach F. in den Kanton Basel- Landschaft. Infolge Begründung eines neuen (gesetzlichen) Wohnsitzes ersuchte das Bezirks-gericht G. , Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB), um Übernahme der angeordneten Kindesschutzmassnahmen in Sachen C. .

2. Mit Entscheid der KESB vom 27. November 2013 wurden die bestehenden Kindesschutzmassnahmen betreffend C. unverändert übernommen. Infolge des Wohnsitzwechsels wurde als neuer Erziehungsbeistand ab dem 1. Dezember 2013 H. , I. GmbH, ernannt.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 31. Dezember 2013 (Posteingang 3. Januar 2014) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 27. November 2013, des Entscheids des Gemeindesrats E. vom 12. November 2012 sowie des Entscheids der Gemeinde E. vom 9. August 2013. Ferner stellt sie ein Begehren um persönliche Anhörung ihres Sohns. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Obhutsentzug unverhältnismässig und rechtswidrig sei sowie gegen Treu und Glauben verstosse. Der persönliche Verkehr zwischen ihr und ihrem Sohn sei ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, weshalb der Entzug der elterlichen Obhut und das eingeräumte Besuchsrecht nur als ultima ratio zu verfügen seien. Die Beschränkung auf ein zweistündiges Besuchsrecht pro Monat, welches überdies begleitet ausgeübt werden müsse, sei ebenfalls unverhältnismässig und lasse sich nicht in nachvollziehbarer Weise begründen. Es läge keine Kindsgefährdung vor und eine solche sei im Entscheid vom 12. November 2012 denn auch nicht dargelegt bzw. begründet worden. Zudem würden die Anordnungen des Gemeinderats E. sämtlicher Rechtsgrundlagen entbehren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte die persönliche Anhörung ihres Sohns längst vorgenommen werden müssen. Dies sei aber bis anhin nicht der Fall gewesen.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt. Das neue Recht enthält in den Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung für Fragen des Erwachsenenschutzrechts, die Art. 450 ff. ZGB befassen sich mit dem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Art. 450f ZGB behält das kantonale Recht vor, d.h. die Kantone haben die Kompetenz, eigene Verfahrensbestimmungen zu erlassen (vgl. hierzu ChristophAuer/MichèleMarti in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 9 ff. zu Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft verweist diesbezüglich in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 – 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht.

1.2 Als zuständige Behörde für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt § 66 Abs. 1 EG ZGB das Kantonsgericht. Die Zuständigkeit ergibt sich ferner aus § 43 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993.

1.3 Das Kantonsgericht hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird gemeinhin zwischen den allgemeinen und den besonderen Prozessvoraussetzungen unterschieden. Zu den Prozessvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen: RenéRhinow/ HeinrichKoller/ ChristinaKiss/ DanielaTurnherr/DeniseBrühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2010, Rz. 1506 ff.). Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und die Behörde tritt auf ein privates Begehren nicht ein, d.h. sie fällt einen Nichteintretensentscheid. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person durch Präsidialentscheid.

1.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die KESB örtlich zuständig ist und somit zur Übernahme der Kindesschutzmassnahmen betreffend C. berechtigt war. Für die örtliche Zuständigkeit im Kindesschutz sind die Bestimmungen des Kindesrechts massgebend. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes (UrsVogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 2 zu Art. 442). Die Art. 23-26 ZGB regeln die Frage, an welchem Ort in der Schweiz eine natürliche Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht die elterliche Sorge bloss einem Elternteil zu, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Wohnsitz (Botschaft Revision Eherecht, 1345). Ein Kind einer ledigen und mündigen Mutter steht unter ihrer elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB) und teilt somit ihren Wohnsitz. Unerheblich ist in beiden Fällen, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und ob sich das Kind unter der Obhut (Art. 310 ZGB) der Inhaber der elterlichen Sorge befindet (BGE 133 III 305, 307). Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben somit ihren Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern, solange diesen noch die elterliche Sorge zusteht (DanielStaehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, N 4 zu Art. 25). Die Beschwerdeführerin ist als ledige und mündige Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Ihr neuer Wohnsitz befindet sich in F. im Kanton Basel-Landschaft und ihr Sohn teilt diesen Wohnsitz. Demnach ist die KESB örtlich zuständig und zur Übernahme der angeordneten Kindesschutzmassnahmen berechtigt gewesen.

1.5 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des fremdplatzierten C. Verfahrensbeteiligte und als solche nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert (DanielSteck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2010, N 21 zu Art. 450).

1.6 Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die bereits im Kanton Aargau erlassenen Kindesschutzmassnahmen, indem sie die Aufhebung des Entscheids sowohl des Gemeinderats E. als auch desjenigen der KESB beantragt. Hierzu ist zu beachten, dass die vom Gemeinderat E. angeordneten Kindesschutzmassnahmen betreffend C. letztmals vom Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mit Urteil vom 28. März 2013 bestätigt wurden und inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Formelle Rechtskraft eines Entscheids bedeutet verfahrensmässige Unanfechtbarkeit, Endgültigkeit und Unabänderlichkeit in diesem Verfahren. Folge der formellen Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit (RenéRhinow/HeinrichKoller/ ChristinaKiss/DanielaThurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Basel 2010, N 951 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde eine Überprüfung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen. Gegenstand des Entscheids der KESB vom 27. November 2013 ist jedoch zum einen der Wechsel der Mandatsperson und zum anderen die Übernahmeder bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Nicht überprüfbar im vorliegenden Verfahren sind die gerügten Kindesschutzmassnahmen als solche. Indem die Beschwerdeführerin die angeordneten Kindesschutzmassnahmen rügt, und nicht etwa den Wechsel der Mandatsperson oder eine allfällige Unzuständigkeit der KESB, verkennt sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere übersieht sie dabei, dass die Kindesschutzmassnahmen längst in Rechtskraft erwachsen sind und daher kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergriffen werden kann. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung.

1.7 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den vorstehenden Ausführungen, dass auf die erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Falls die Beschwerdeführerin eine Aufhebung (oder Abänderung) der Kindesschutzmassnahmen beabsichtigt, ist ein solches Gesuch erstinstanzlich an die KESB zu richten (vgl. Art. 315b ZGB).

2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli

Gerichtsschreiberin

Stephanie Schlecht

Schlagwörter

child protectionpersonal contactres judicatacompetenceadmissibilitynon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the KESB decision taking over already final child-protection measures

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision concerned only the transfer of measures and a change of case worker; the underlying measures were already final and could not be reviewed again on ordinary appeal.

Extrahierte Begründung

The earlier measures had been confirmed by the Aargau appellate court and were res judicata. Because the appellant attacked those measures themselves rather than the competent authority's transfer decision or any lack of jurisdiction, a procedural prerequisite was missing.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged, and party costs were set off.

Extrahierte Begründung

Although proceedings before the cantonal court are generally fee-bearing, the court exercised its discretion to waive fees and compensate party costs by set-off.

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